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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: C-307/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/442/EWG, Verordnung (EWG) Nr. 259/93, Richtlinie 75/439/EWG, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen
Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung
Verfahrensordnung Art. 104 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verfahren der Verwertung durch Wiederverwertung oder Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen oder durch Wiederverwertung oder Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe (R 4 bzw. R 5 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 und der Entscheidung 96/350) können auch die Wiederverwendung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich dieser Richtlinie umfassen. Diese Verfahren setzen nicht voraus, dass der betreffende Stoff einer Bearbeitung unterzogen wird, mehrmals verwendet werden kann oder später rücknehmbar ist.

( vgl. Randnr. 90, Tenor 1 )

2. Eine Maßnahme der Behandlung von Abfällen kann nicht zugleich als Beseitigung und als Verwertung im Sinne der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 und der Entscheidung 96/350 angesehen werden. Bei einer Maßnahme, die, wenn allein auf ihre Bezeichnung abgestellt wird, sowohl einem Verfahren der Beseitigung nach Anhang II A der Richtlinie als auch einem Verfahren der Verwertung nach Anhang II B dieser Richtlinie zugeordnet werden kann, muss nach Lage des Einzelfalls geprüft werden, ob es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und bejahendenfalls eine Einstufung als Verwertungsverfahren vorgenommen werden.

( vgl. Randnr. 99, Tenor 2 )

3. Nach dem mit der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft eingeführten System kann die Einstufung einer bestimmten Maßnahme der Behandlung von Abfällen durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats ebenso wenig Vorrang gegenüber der Einstufung der zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats beanspruchen wie deren Einstufung gegenüber der Einstufung durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats.

( vgl. Randnr. 103, Tenor 3 )

4. Nach dem mit der Verordnung Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft eingeführten System muss die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass der Verbringungszweck in der Notifizierung falsch eingestuft wurde, ihren Einwand gegen die Verbringung auf diese unzutreffende Zuordnung stützen, ohne auf eine der speziellen Vorschriften der Verordnung Bezug zu nehmen, die wie Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i die Einwände festlegen, die von den Mitgliedstaaten gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen erhoben werden können.

( vgl. Randnr. 112, Tenor 4 )

5. Nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 75/439 über die Altölbeseitigung in der Fassung der Richtlinie 87/101 stellt die Verbringung von Altöl mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm zwecks Verwendung als Brennstoff eine illegale Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft dar, der sich die zuständige Behörde zu widersetzen hat, wobei sie ihren Einwand ausschließlich auf diese Illegalität stützen kann, ohne auf eine der speziellen Vorschriften der Verordnung Bezug zu nehmen, die die Einwände festlegen, die von den Mitgliedstaaten gegen die Verbringung von Abfällen erhoben werden können.

( vgl. Randnr. 123, Tenor 5 )


Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 27. Februar 2003. - Oliehandel Koeweit BV und andere gegen Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande. - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung - Umwelt - Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung - Qualifikation - Beseitigungs oder Verwertungstätigkeiten bei Abfällen - Einwände gegen die Verbringung - Grundlage - Rechtswidrige Verbringungen. - Verbundene Rechtssachen C-307/00 bis C-311/00.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-307/00 bis C-311/00

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom niederländischen Raad van State in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Oliehandel Koeweit BV (C-307/00),

Slibverwerking Noord-Brabant NV,

Glückauf Sondershausen Entwicklungs- und Sicherungsgesellschaft mbH (C-308/00),

PPG Industries Fiber Glass BV (C-309/00),

Stork Veco BV (C-310/00),

Sturing Afvalverwijdering Noord-Brabant NV,

Afvalverbranding Zuid Nederland NV,

Mineralplus Gesellschaft für Mineralstoffaufbereitung und Verwertung mbH, früher UTR Umwelt GmbH (C-311/00),

gegen

Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1), der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32), der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243, S. 31) sowie der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 23) in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABl. 1987, L 42, S. 43) und über die Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 259/93

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola (Berichterstatter), P. Jann, S. von Bahr und A. Rosas,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

nach Mitteilung an das vorlegende Gericht, dass der Gerichtshof gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden gedenkt,

nach Aufforderung der Beteiligten im Sinne von Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes zur Einreichung etwaiger Stellungnahmen,

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Beschlüssen vom 8. August 2000, beim Gerichtshof am 16. August 2000 eingegangen, hat der Raad van State gemäß Artikel 234 EG mehrere Fragen über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1, nachstehend: Verordnung), der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32, nachstehend: Abfallrichtlinie), der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB und PCT) (ABl. L 243, S. 31, nachstehend: PCB/PCT-Richtlinie) und der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 23) in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABl. 1987, L 42, S. 43, nachstehend: Altölbeseitigungsrichtlinie) sowie über die Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Olihandel Koeweit BV (nachstehend: OHK) (C-307/00), der Slibverwerking Noord-Brabant NV und Glückauf Sondershausen Entwicklungs- und Sicherungsgesellschaft mbH (nachstehend: SNB bzw. GSES) (C-308/00), der PPG Industries Fiber Glass BV (nachstehend: PPGIFG) (C-309/00), der Stork Veco BV (nachstehend: SV) (C-310/00), der Sturing Afvalverwijdering Noord-Brabant NV, der Afvalverbranding Zuid Nederland NV und Mineralplus Gesellschaft für Mineralstoffaufbereitung und Verwertung mbH (nachstehend: SANB bzw. AZN und MGMV) (C-311/00) einerseits und dem Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer (Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt, nachstehend: Minister) andererseits, die dessen Einwände gegen von den Klägerinnen OHK, SNB, SV und AZN notifizierte Vorhaben von Abfallverbringungen zwischen den Niederlanden und Deutschland sowie eine vom Minister gegen die Klägerin PPGIFG wegen Durchführung einer solchen Abfallverbringung ohne vorherige Notifizierung verhängte Ordnungsstrafe betreffen (C-309/00).

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Abfallrichtlinie

3 Wesentliches Ziel der Abfallrichtlinie ist der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen. In der vierten Begründungserwägung dieser Richtlinie wird naentlich hervorgehoben, dass die Aufbereitung von Abfällen sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern ist.

4 Die Abfallrichtlinie definiert in Artikel 1 Buchstabe e Beseitigung" als alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren" und in Buchstabe f Verwertung" als alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren".

5 Artikel 2 Absatz 2 der Abfallrichtlinie bestimmt:

Zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen können in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden."

6 Artikel 3 Absatz 1 der Abfallrichtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:

a) in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit...

b) in zweiter Linie

i) die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder

ii) die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie."

7 Artikel 5 der Abfallrichtlinie bestimmt:

1. Die Mitgliedstaaten treffen - in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmäßig erweist - Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen. Dieses Netz muss es der Gemeinschaft insgesamt erlauben, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.

2. Dieses Netz muss es darüber hinaus gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten."

8 Gemäß Artikel 7 der Abfallrichtlinie gilt:

1. Zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 3, 4 und 5 erstellt (erstellen) die in Artikel 6 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n) so bald wie möglich einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne...

...

3. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, zu unterbinden. Sie teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen mit."

9 Gemäß Anhang II A - Beseitigungsverfahren - der Abfallrichtlinie gilt:

NB: Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden....

D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (d. h. Deponien usw.)

...

D3 Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

...

D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)

D10 Verbrennung an Land

...

D12 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren

..."

10 Gemäß Anhang II B - Verwertungsverfahren - der Abfallrichtlinie gilt:

NB: Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden....

R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

...

R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R6 Regenerierung von Säuren und Basen

...

R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

..."

Die Verordnung

11 Die Verordnung regelt namentlich die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten.

12 Sie definiert in Artikel 2 Buchstabe i Beseitigung" als Beseitigung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e der Richtlinie 75/442/EWG" und in Artikel 2 Buchstabe k Verwertung" als Verwertung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 75/442/EWG".

13 Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung gilt:

Mit Ausnahme der Buchstaben b), c), d) und e) sowie des Artikels 11 und des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 3 gilt diese Verordnung nicht für die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II aufgeführten Abfällen."

14 Titel II - Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten - der Verordnung enthält u. a. Abschnitt A mit den Artikeln 3 bis 5, der die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen, und Abschnitt B mit den Artikeln 6 bis 11, der das Verfahren bei der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen behandelt.

15 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung bestimmt:

Beabsichtigt die notifizierende Person unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2, zur Verwertung bestimmte Abfälle des Anhangs III von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen und/oder sie durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten durchzuführen, so notifiziert sie dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und übermittelt den zuständigen Behörden am Versandort und den zuständigen Transitbehörden sowie dem Empfänger eine Kopie des Notifizierungsschreibens."

16 In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung heißt es:

Beabsichtigt die notifizierende Person, unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2 zur Beseitigung bestimmte Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen und/oder sie durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten durchzuführen, so notifiziert sie dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und übermittelt der zuständigen Behörde am Versandort und den zuständigen Transitbehörden sowie dem Empfänger eine Kopie des Notifizierungsschreibens."

17 Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung müssen sich die Einwände und Auflagen, die die zuständigen Behörden am Bestimmungsort, am Versandort und die für die Durchführung zuständigen Behörden nach den Buchstaben a und b gegenüber einer Verbringung formulieren können, auf Artikel 4 Absatz 3 stützen.

18 Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung bestimmt:

Die zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort können gegen die geplante Verbringung mit Gründen zu versehende Einwände erheben - wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden - wenn diese Verbringung nicht gemäß der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere den Artikeln 5 und 7, erfolgt,

i) um den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene anzuwenden..."

19 Artikel 10 der Verordnung lautet:

Für die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen des Anhangs IV... gelten die Verfahren der Artikel 6 bis 8 mit der Ausnahme, dass die betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung schriftlich vor dem Beginn der Verbringung zu erteilen haben."

20 Die Liste der Abfälle in Anhang IV umfasst u. a. Abfälle, Substanzen und Gegenstände, die folgende Stoffe enthalten, aus ihnen bestehen oder von ihnen kontaminiert sind: polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB), einschließlich aller analogen polybromierten Verbindungen, die eine Konzentration von 50 mg/kg oder mehr aufweisen".

21 Artikel 26 der Verordnung bestimmt:

1. Als illegale Verbringung gilt:

a) eine Verbringung ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung,

...

e) eine Verbringung, die eine Beseitigung oder Verwertung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt,

...

2. Hat die notifizierende Person die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle

a) von der notifizierenden Person oder erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde selbst wieder in den Versandstaat verbracht werden oder, sofern dies nicht möglich ist,

b) anderweitig auf eine umweltverträgliche Weise beseitigt oder verwertet werden;

dies hat innerhalb von 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde von der illegalen Verbringung in Kenntnis gesetzt wurde, oder innerhalb einer anderen mit den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Frist zu geschehen.

In diesem Fall ist eine erneute Notifizierung notwendig. Der Versandmitgliedstaat und alle Transitmitgliedstaaten erheben keine Einwände gegen die Rücksendung dieser Abfälle, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort einen ordnungsgemäß begründeten Antrag mit Erläuterung des Grundes für die Rücksendung stellt.

...

5. Die Mitgliedstaaten verbieten und ahnden die illegale Beförderung durch geeignete rechtliche Maßnahmen."

Die Altölbeseitigungsrichtlinie

22 Der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 87/101, mit der die Altölbeseitigungsrichtlinie geändert wurde, ist zu entnehmen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber wegen der besonderen Gefährlichkeit von PCB und PCT strengere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften über die Verbrennung und Aufbereitung von Altöl, das mit diesen Stoffen verunreinigt ist, erlassen wollte.

23 Gemäß Artikel 1 fünfter Gedankenstrich der Altölbeseitigungsrichtlinie gilt:

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

...

- Verbrennung:

die Benutzung von Altölen als Brennstoff, die eine angemessene Wärmerückgewinnung ermöglicht."

24 Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Altölbeseitigungsrichtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich..., dass

...

b) die als Brennstoff verwendeten Altöle... kein PCB/PCT in Konzentrationen von über 50 ppm enthalten."

25 Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Altölbeseitigungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 76/403 gelten für Altöle mit einem PCB/PCT-Gehalt von über 50 ppm die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie.

Die PCB/PCT-Richtlinie

26 Gemäß Artikel 1 dient die PCB/PCT-Richtlinie der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall und zielt auf ihre vollständige Beseitigung auf der Grundlage dieser Richtlinie ab.

27 Gemäß Artikel 2 Buchstaben a und c der PCB/PCT-Richtlinie ist unter PCB" jedes Gemisch von PCB und PCT mit einem Summengehalt von mehr als 0,005 Gewichtsprozent der vorgenannten Stoffe, unter PCB-Abfall" jegliches PCB zu verstehen, das Abfall im Sinne der Abfallrichtlinie ist.

28 Artikel 2 Buchstabe f der PCB/PCT-Richtlinie legt fest, dass unter Beseitigung" im Sinne der Richtlinie die in Anhang II A der Abfallrichtlinie aufgeführten Verfahren D 8, D 9, D 10, D 12 (nur sichere und tiefe unterirdische Lagerung in Trockengesteinsformationen und nur für nicht dekontaminierbare Geräte, die PCB und PCB-Abfall enthalten) und D 15" zu verstehen sind.

29 Gemäß Artikel 3 der PCB/PCT-Richtlinie gilt:

Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um so bald wie möglich für die Beseitigung von PCB-Abfall sowie für die Dekontaminierung oder Beseitigung von PCB und PCB-haltiger Geräte zu sorgen...."

30 Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie bestimmt:

Im Falle der Beseitigung durch Verbrennung gelten die Bestimmungen der Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle... Andere Methoden zur Beseitigung von PCB, PCB-Abfällen und/oder PCB-haltigen Geräten können zugelassen werden, sofern hierbei - im Vergleich zur Verbrennung - gleichwertige Umweltschutzvorschriften und die als beste verfügbare Techniken bezeichneten technischen Normen eingehalten werden."

Nationales Recht

31 In den Niederlanden wird die Durchführung der Verordnung im Wesentlichen durch die Wet milieubeheer (Umweltschutzgesetz, Staatsblad 1994, 311, nachstehend: WMB) sichergestellt.

32 Artikel 10.44e WMB untersagt Verbringungen, die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung als illegal gekennzeichnet werden.

33 Der Meerjarenplan gevaarlijke afvalstoffen (Mehrjahresplan für gefährliche Abfälle, nachstehend MJP GA II) stellt einen Plan zur Behandlung von Abfällen im Sinne von Artikel 7 der Abfallrichtlinie dar. Gefährliche Abfälle, für die der MJP GA II gilt, sind im Besluit aanwijzing gevaarlijke afvalstoffen (Erlass zur Festlegung gefährlicher Abfälle) vom 25. November 1993 aufgelistet (Staatsblad, 617, nachstehend BAGA).

34 § 8.2 MJP GA II ist zu entnehmen, dass die Verbringung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung grundsätzlich verboten ist, solange in den Niederlanden eine ausreichende Kapazität für ihre endgültige Entsorgung besteht, um die Kontinuität einer solchen Beseitigung in den Niederlanden nach dem Grundsatz der nationalen Entsorgungsautarkie sicherzustellen.

35 Teil II des MJP GA II legt ferner spezifischere sektorielle Regeln fest.

36 Der sektorielle Plan 18 - Verbrennung gefährlicher Abfälle - etwa sieht vor, dass die Verbrennung PCB-haltiger Öle wegen des Risikos der Bildung und/oder unzureichenden Verbrennung umweltschädlicher Stoffe in Verbindung mit ihrer Verwendung als Brennstoff stets ein Beseitigungsverfahren im Sinne der Ziffer D 10 des Anhangs II A der Abfallrichtlinie ist. Daher ist vorgesehen, dass nur bei vorübergehenden Kapazitätsengpässen oder bei technischer Unmöglichkeit der Verbrennung dieser Abfälle in den Niederlanden die Verbringung zu einem ausländischen Unternehmen gestattet werden kann, das auf die Verbrennung gefährlicher Stoffe zur endgültigen Beseitigung spezialisiert ist.

37 Der sektorielle Plan 8 - Schwefelhaltige Säuren, Basen und Abfälle - des MJP GA II verweist auf dessen § 8.2. Gleiches gilt für den sektoriellen Plan 20 - Zu entsorgende C2-Abfälle -, der außerdem festlegt, dass die Ausfuhr von Abfällen des Typs C2 für eine Tiefenlagerung oder eine Ablagerung nicht gestattet ist.

38 Punkt 4.1.6 der Anhänge des Noord-Brabantse Provinciaal Milieubeheid (Umweltschutz der Provinz Nord-Brabant, nachstehend NBPM), ein auf Provinzebene erlassener Abfallbehandlungsplan für nicht gefährliche Abfälle im Sinne von Artikel 7 der Abfallrichtlinie, legt fest, dass der Autarkiegrundsatz, wonach jeder Mitgliedstaat und jede Provinz grundsätzlich ihre eigenen Abfälle zu entsorgen haben, bei der Prüfung von Anträgen auf Ein- oder Ausfuhr von Abfällen als Leitlinie zu beachten ist.

Die Ausgangsverfahren

Rechtssache C-307/00

39 Mit Entscheidung vom 25. Februar 1998, die auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung und den MJP GA II gestützt war, erhob der Minister Einwand gegen das Vorhaben der Klägerin OHK, 1 000 t Altöl mit einer PCB-Konzentration von über 50 ppm, die gefährlichen Abfall im Sinne des BAGA darstellen, nach Deutschland zu verbringen. Nach Maßgabe der Notifizierung der Klägerin OHK sollte das Öl mit Hilfe einer Maßnahme nach R 1 des Anhangs II B der Abfallrichtlinie verwertet werden. Es sollte genauer gesagt als Brennstoff zur Erzeugung der für den Betrieb der Erdölraffinerie der Mineralöl Raffinerie Dollbergen GmbH erforderlichen Energie verwendet werden.

40 Nachdem ihre Beschwerde vom Minister mit Entscheidung vom 9. Oktober 1998 zurückgewiesen worden war, erhob die Klägerin OHK Klage beim Raad van State.

41 Der Minister vertritt insbesondere auf der Grundlage des sektoriellen Plans 18 des MJP GA II die Auffassung, dass die geplante Maßnahme ein Beseitigungsverfahren im Sinne von D 10 des Anhangs II A der Abfallrichtlinie sei. Insoweit sei er wegen des Vorhandenseins einer ausreichenden Beseitigungskapazität in den Niederlanden gehalten, sich der betreffenden Verbringung gemäß § 8.2 MJP GA II zu widersetzen, um die Aufrechterhaltung dieser Kapazität sicherzustellen und eine Entsorgungsautokratie auf nationaler Ebene zu garantieren.

42 Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin OHK im Wesentlichen geltend, der Minister habe sich der geplanten Verbringung nicht widersetzen dürfen, weil die geplante Verwendung der Abfälle ein Verwertungsverfahren im Sinne von R 1 des Anhangs II B der Abfallrichtlinie darstelle. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass die PCB in der Abfallliste des Anhangs IV der Verordnung aufgeführt seien, für die deren Artikel 10 die Möglichkeit einer Verwertung vorsehe. Außerdem leiste die Verwertung des betreffenden Öls als Brennstoff einen positiven Nettoenergiebeitrag und ermögliche es im Gegensatz zur Verbrennung, das PCB vollständig zu entsorgen.

43 Hilfsweise macht die Klägerin OHK geltend, dass der Einwand des Ministers selbst dann, wenn die geplante Verbrennung als Beseitigungsverfahren einzustufen wäre, den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung verankerten Autarkiegrundsatz verkenne. Wie insbesondere Artikel 5 der Abfallrichtlinie belege, habe der Gemeinschaftsgesetzgeber vor allem das Ziel einer Autarkie auf Gemeinschaftsebene erreichen wollen, so dass die Verfolgung des Ziels der Autarkie auf nationaler Ebene diesem ersten Ziel nachgeordnet sei. Sollte dieser Grundsatz nämlich so auszulegen sein, dass er die Autarkie auf nationaler Ebene zu Lasten des freien Abfallverkehrs und einer Verwertung dieser Abfälle anstrebe, so verletze er Artikel 29 EG, weil keine der nach Artikel 30 zulässigen Rechtfertigungsgründe herangezogen werden könne.

44 Vor dem vorlegenden Gericht vertritt der Minister weiterhin die Auffassung, dass die betreffende Maßnahme sehr wohl eine Beseitigung darstelle. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Unmöglichkeit, die betreffenden Abfälle durch Verbrennung zu verwerten, sich sowohl aus der Pflicht zur vollständigen Beseitigung der PCB nach der PCB/PCT-Richtlinie als auch aus Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Altölbeseitigungsrichtlinie ergebe.

45 Der Minister stellt ferner eine unzutreffende Anwendung des Autarkiegrundsatzes auf nationaler Ebene in Abrede. Außerdem verstoße dieser Grundsatz nicht gegen Artikel 29 EG; ein zwingendes Erfordernis des Umweltschutzes könne in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Maßnahmen rechtfertigen, die die Ausfuhr von Abfällen beschränkten.

Rechtssache C-308/00

46 Mit Entscheidung vom 1. Dezember 1998, die auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung und den NBPM gestützt war, erhob der Minister einen Einwand gegen das Vorhaben der Klägerin SNB, 5 000 t Flugasche aus der Verbrennung von Klärschlamm nach Deutschland zu verbringen. Nach Maßgabe der Notifizierung der Klägerin SNB sollte die Flugasche mit Hilfe einer Maßnahme nach R 5 des Anhangs II B der Abfallrichtlinie verwertet werden. Sie sollte genauer gesagt von der Klägerin GSES bei der Herstellung von Betonmörtel zur Auffuellung von Gängen in aufgelassenen Kaliminen verwendet werden, um an verschiedenen ausgesuchten Stellen in diesen Gruben die Widerstandsfähigkeit des Bodens zu verstärken und so etwaigen Schäden durch Erdsenkungen vorzubeugen.

47 Nachdem ihre Beschwerde vom Minister mit Entscheidung vom 26. Juli 1999 zurückgewiesen worden war, erhoben die Klägerinnen SNB und GSES Klage beim Raad van State.

48 Nach Auffassung des Ministers stellt die Beifügung von Flugasche zu Mörtel ein Beseitigungsverfahren im Sinne von D 9 oder D 13 des Anhangs II A der Abfallrichtlinie und die Auffuellung von Gängen mit Hilfe dieses Mörtels ein Beseitigungsverfahren im Sinne von D 1, D 3 oder D 12 dieses Anhangs dar. Er habe daher unter Berufung auf den Autarkiegrundsatz nach Artikel 4.1.6 der Anhänge des NBPM Einwand erhoben.

49 Hauptziel sei im vorliegenden Fall die Beseitigung von Asche durch unterirdische Einbringung. Die Maßnahme, um die es im Ausgangsverfahren gehe, entspreche auch keiner der in der abschließenden Liste in Anhang II B der Abfallrichtlinie aufgeführten Verwertungsverfahren. Sie könne insbesondere nicht als Rückgewinnung eingestuft werden, weil sie keine Behandlung mit sich bringe, die den Abfall für eine Wiederverwendung als Rohstoff aufbereiten solle, sondern ihn ohne die Möglichkeit späterer Rücknahme verschwinden lasse. Selbst wenn eine solche Maßnahme zugleich als Beseitigungs- und als Verwertungsverfahren eingestuft werden könne, müsse die zweitgenannte Einstufung herangezogen werden und das insoweit in der Verordnung vorgesehene strengere Verfahren zur Anwendung gelangen.

50 Die Klägerinnen SNB und GSES machen zur Stützung ihrer Klage im Wesentlichen geltend, der Minister habe der Verbringung nicht widersprechen dürfen, weil die geplante Verwendung ein Verwertungsverfahren im Sinne von R 5 des Anhangs II B der Abfallrichtlinie darstelle. Die Verwendung von Flugasche zur Herstellung von Mörtel trage dazu bei, die Inanspruchnahme von Rohstoffen bei der Erfuellung gesetzlicher Verfuellungspflichten zu vermeiden; die geplante Maßnahme beachte insgesamt die Umwelt.

51 Unerheblich sei, dass die Herstellung von Mörtel in der Liste in Anhang II B der Abfallrichtlinie nicht genannt sei, weil diese Liste nicht abschließend sei. Sowohl der Schutz der Umwelt als auch die Sicherung des freien Warenverkehrs führten im vorliegenden Fall dazu, der Einstufung der geplanten Maßnahme als Verwertung den Vorzug zu geben. Bis zum November 1998 habe auch der Minister aufgrund einer solchen Einstufung davon abgesehen, bei vergleichbaren Verbringungen Einspruch zu erheben. Die Praxis des Ministers zeige zugleich, dass er die Verwendung von Flugasche bei der Herstellung von Asphalt in den Niederlanden als ein Verwertungsverfahren betrachte.

52 Hilfsweise machen die Klägerinnen SNB und GSES geltend, dass der Einwand des Ministers gegen die Verbringung auch dann, wenn die geplante Maßnahme als Beseitigungsverfahren einzustufen wäre, rechtswidrig sei, weil dieser zum einen nicht nachgewiesen habe, dass die Beseitigung der Flugasche in den Niederlanden für die Errichtung und Aufrechterhaltung eines angemessenen integrierten Netzes von Beseitigungsanlagen auf nationaler Ebene erforderlich sei, und dass zum Anderen der freie Warenverkehr sowie Erwägungen des Umweltschutzes es erforderten, einer Beseitigung mit Nutzeffekt in einem anderen Mitgliedstaat Vorrang vor einer nutzlosen Beseitigung im Herkunftsmitgliedstaat einzuräumen.

53 Nach Auffassung des Ministers sollen die Verordnung und die Abfallrichtlinie dem Schutz der Umwelt und nicht der Verwirklichung des freien Warenverkehrs dienen. Der Grundsatz der Autarkie auf nationaler Ebene entspreche Artikel 174 Absatz 2 EG, der hervorhebe, dass Beeinträchtigungen der Umwelt mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen seien, sowie dem in Basel am 22. März 1989 unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft mit Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 gebilligten Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (ABl. L 39, S. 1).

Rechtssache C-309/00

54 Die Klägerin PPGIFG schloss mit dem deutschen Unternehmen AVG/Nottenkamper OHG (nachstehend AVG) einen Vertrag, mit dem dieses sich verpflichtete, jährlich 9 000 t Abfälle von PPGIFG hergestellter Glasfasern Typ E zu entsorgen.

55 Die AVG hatte vom Landrat des Kreises Wesel die Erlaubnis, aus Gruben in Hülx (Deutschland) Tonerde zu entnehmen, mit der Auflage erhalten, die Landschaft nach Abbau in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die AVG ist berechtigt, die Hohlräume, die sich beim Abbau in der Grube ergeben, mit Hilfe von Materialien unter Beachtung der Auflagen aufzufuellen, die in der ihr erteilten Erlaubnis abschließend aufgeführt sind. Zu den anorganischen Stoffen, die von AVG hierfür verwendet werden, gehören auch Glasfaserabfälle.

56 Unter Bezugnahme auf Artikel 10.44e WMB und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung verhängte der Minister mit Entscheidung vom 22. März 1999 gegen die Klägerin PPGIFG eine Ordnungsstrafe von 500 NLG je Tonne Glasfaserabfälle, die diese ohne vorherige Notifizierung nach der Verordnung verbracht hatte.

57 Nachdem ihre Beschwerde vom Minister mit Entscheidung vom 15. Juli 1999 zurückgewiesen worden war, erhob die Klägerin PPGIFG Klage beim Raad van State.

58 Nach Auffassung des Ministers stellt die Verfuellung einer Tongrube ein Beseitigungsverfahren im Sinne von D 1, D 9 oder D 13 des Anhangs II A der Abfallrichtlinie dar, so dass eine vorherige Notifizierung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung erforderlich gewesen wäre.

59 Im vorliegenden Fall sei Hauptziel die Beseitigung der Glasfaserabfälle. Die Maßnahme, um die es im Ausgangsverfahren gehe, entspreche auch keiner der in der abschließenden Liste in Anhang II B der Abfallrichtlinie aufgeführten Verwertungsverfahren. Sie könne insbesondere nicht als Rückgewinnung eingestuft werden, weil sie keine Behandlung mit sich bringe, die den Abfall für eine Wiederverwendung als Rohstoff aufbereiten solle. Selbst wenn eine solche Maßnahme zugleich als Beseitigungs- und als Verwertungsverfahren eingestuft werden könne, sei von der zweitgenannten Einstufung auszugehen und das insoweit in der Verordnung vorgesehene strengere Verfahren anwenden.

60 Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin PPGIFG geltend, die betreffenden Verbringungen hätten, da sie Abfälle im Sinne des Anhangs II der Verordnung beträfen und zur Verwertung bestimmt seien, nicht nach der Verordnung notifiziert werden müssen.

61 Die geplante Verfuellung stelle nämlich ein Verwertungsverfahren im Sinne von R 5 des Anhangs II B der Abfallrichtlinie dar. Glasfaserabfälle, die als Baumaterialien anerkannt seien, trügen zur Stabilität und Dichte der Abbrüche und sandigen Bereiche der Gruben sowie zur Regulierung des Wasserdrucks bei. Ihre Verwendung helfe, die Inanspruchnahme von Rohstoffen bei der Erfuellung gesetzlicher Verfuellungspflichten zu vermeiden. Unerheblich sei, dass eine Verfuellungsmaßnahme wie die, um die es im Ausgangsverfahren gehe, in der Liste in Anhang II B der Abfallrichtlinie nicht genannt sei, weil die besagte Liste nicht abschließend sei. Sowohl der Schutz der Umwelt als auch die Sicherung des freien Warenverkehrs führten im vorliegenden Fall dazu, der Einstufung der geplanten Maßnahme als Verwertung den Vorzug zu geben.

62 Die Klägerin PPGIFG macht weiterhin geltend, dass der Landrat des Kreises Wesel ihr mit Schreiben vom 28. Januar 1997 bestätigt habe, dass die Verfuellung der Grube von Hülx ein Verwertungsverfahren im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen sei. Da es sich um Abfälle handele, die in Deutschland verwertet werden sollten, sei dieser Standpunkt maßgebend.

Rechtssache C-310/00

63 Mit Entscheidung vom 10. Dezember 1998, die auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung und den MJP GA II gestützt war, erhob der Minister einen Einwand gegen ein Vorhaben der Klägerin SV, 150 t Eisenchloridlösung, die gefährlichen Abfall im Sinne des BAGA darstellen, nach Deutschland zu verbringen. Nach der Notifizierung der Klägerin SV war diese Lösung dazu bestimmt, mit Hilfe eines Verfahrens nach R 4, R 6 und R 10 des Anhangs II B der Abfallrichtlinie verwertet zu werden. Sie sollte in der Abfallbeseitigungsanlage des Unternehmens Edelhoff Abfallbereitungstechnik GmbH & Co. verwendet werden, um das Verfahren der Verbindung anderer Metallabfälle zu stabilisieren und damit zur Bildung eines Niederschlags dieser Abfälle beizutragen. Diese Funktion der Stabilisierung kann auch durch Eisenchlorid als Rohstoff wahrgenommen werden. Der so erhaltene Niederschlag wird später in Filterkuchen eingebracht, die dann entsorgt werden.

64 Nachdem ihre Beschwerde vom Minister mit Entscheidung vom 3. August 1999 zurückgewiesen worden war, erhob die Klägerin SV Klage beim Raad van State.

65 Nach Auffassung des Ministers stellt die geplante Verwendung ein Beseitigungsverfahren im Sinne von D 9 des Anhangs II A der Abfallrichtlinie dar. Insoweit sei er wegen des Vorhandenseins einer ausreichenden Beseitigungskapazität in den Niederlanden gehalten, sich der betreffenden Verbringung nach dem sektoriellen Plan 8 und § 8.2 MJP GA II zu widersetzen, um die Aufrechterhaltung dieser Kapazität zu garantieren und eine Entsorgungsautokratie auf nationaler Ebene sicherzustellen.

66 Der Minister ist nämlich der Auffassung, dass Hauptziel im vorliegenden Fall die Beseitigung von Abfällen sei. Die Maßnahme, um die es im Ausgangsverfahren gehe, entspreche auch keiner der in der abschließenden Liste in Anhang II B der Abfallrichtlinie aufgeführten Verwertungsverfahren. Sie könne insbesondere nicht als Rückgewinnung eingestuft werden, weil sie keine Behandlung mit sich bringe, die den Abfall für eine Wiederverwendung als Rohstoff aufbereiten solle. Selbst wenn eine solche Maßnahme zugleich als Beseitigungs- und als Verwertungsverfahren eingestuft werden könne, müsse die zweitgenannte Einstufung herangezogen werden und das insoweit in der Verordnung vorgesehene strengere Verfahren zur Anwendung gelangen.

67 Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin SV im Wesentlichen geltend, der Minister habe der Verbringung nicht widersprechen dürfen, weil die geplante Verwendung ein Verwertungsverfahren im Sinne von R 4, R 6 oder R 10 des Anhangs II B der Abfallrichtlinie darstelle. Die besagte Verwendung erlaube nämlich eine nützliche Wiederverwendung der Eisenchloridlösung, verringere zugleich die Abfallmenge, die beseitigt werden müsse, und vermeide den Rückgriff auf Rohstoffe.

Rechtssache C-311/00

68 Mit Entscheidung vom 19. Februar 1999, die auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung und den MJP GA II gestützt war, erhob der Minister einen Einwand gegen ein Vorhaben der Klägerin AZN, 15 000 t AVI-Flugasche aus der Verbrennung von ihrerseits als gefährlicher Abfall im Sinne des BAGA geltender Abfälle nach Deutschland zu verbringen. Nach der Notifizierung von AZN war diese Asche dazu bestimmt, mit Hilfe eines Verfahrens nach R 11 des Anhangs II B der Abfallrichtlinie verwertet zu werden. Sie sollte von der Klägerin MGMV bei der Herstellung von Betonmörtel verwendet werden.

69 Die Klägerin MGMV verfügt über eine Erlaubnis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die ihr gestattet, mehrere Baumaterialien herzustellen, darunter Betonmörtel. Diese Materialien müssen Qualitätsmerkmalen entsprechen, die in der Gesundheitsschutz-Bergverordnung des Bundes festgelegt sind. Sie sollen in Bergwerken zur Konsolidierung von Gängen und Schächten, zur Stabilisierung von Gesteinslagen und zur Verhütung von Absenkungen sowie für dichte Trennwände eingesetzt werden, die Gasansammlungen und -explosionen verhindern sollen.

70 Nachdem ihre Beschwerden vom Minister mit Entscheidung vom 2. August 1999 zurückgewiesen worden waren, erhoben die Klägerinnen SANB, AZN und MGMV Klage beim Raad van State.

71 Nach Auffassung des Ministers stellt die Verwendung von Flugasche in Mörtel ein Beseitigungsverfahren im Sinne von D 9 und D 13 des Anhangs II A der Abfallrichtlinie dar. Insoweit sei er wegen des Vorhandenseins einer ausreichenden Beseitigungskapazität in den Niederlanden gehalten, sich der betreffenden Verbringung nach dem sektoriellen Plan 20 und § 8.2 des MJP GA II zu widersetzen, um die Aufrechterhaltung dieser Kapazität zu garantieren und eine Entsorgungsautokratie auf nationaler Ebene sicherzustellen.

72 Der Minister ist nämlich der Auffassung, dass Hauptziel im vorliegenden Fall die Beseitigung durch unterirdische Einbringung sei. Die Maßnahme, um die es im Ausgangsverfahren gehe, entspreche auch keiner der in der abschließenden Liste in Anhang II B der Abfallrichtlinie aufgeführten Verwertungsverfahren. Sie könne insbesondere nicht als Rückgewinnung eingestuft werden, weil sie keine Behandlung mit sich bringe, die den Abfall für eine Wiederverwendung als Rohstoff aufbereiten solle, sondern ihn ohne die Möglichkeit späterer Rücknahme verschwinden lasse. Selbst wenn eine solche Maßnahme zugleich als Beseitigungs- und als Verwertungsverfahren eingestuft werden könne, müsse die zweitgenannte Einstufung herangezogen werden und das insoweit in der Verordnung vorgesehene strengere Verfahren zur Anwendung gelangen.

73 Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen SANB, AZN und MGMV im Wesentlichen geltend, der Minister habe der Verbringung nicht widersprechen dürfen, weil die geplante Verwendung ein Verwertungsverfahren im Sinne von R oder R 11 des Anhangs II B der Abfallrichtlinie darstelle. Die Verwendung von Flugasche bei der Herstellung von Baumaterialien belaste die Umwelt wenig und erlaube es zugleich, den Einsatz von Rohstoffen zu vermeiden, zumal der so hergestellte Betonmörtel selbst dazu verwendet werde, Gänge und Wände von in Betrieb befindlichen Gruben zu verfestigen. Außerdem breche die mit der Klage angefochtene Entscheidung mit einer früheren Praxis des Ministers und sei der Rechtssicherheit abträglich.

Die Vorabentscheidungsfragen

74 Da nach Auffassung des Raad van State die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts voraussetzt, hat er die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

75 In der Rechtssache C-307/00 hat der Raad van State folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Bewirken die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB und PCT) und die Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung, dass die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft so auszulegen ist, dass die Verbringung von Altöl mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm stets als zur Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Abfall im Sinne von Titel II Abschnitt A der Verordnung in Zusammenhang mit Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle zu betrachten ist?

2. a) Können, wenn die erste Frage zu bejahen und daher die Verbringung von Altöl mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm stets als Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Abfall zu betrachten ist, Einwände gegen die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft allein schon aufgrund der Notwendigkeit erhoben werden, die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene zu erreichen, ohne dass dargetan werden müsste, dass die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene notwendig ist, um die Entsorgungsautarkie auf Gemeinschaftsebene zu erreichen?

b) Ist die Verordnung Nr. 259/93, falls dies zu bejahen ist, mit Artikel 29 EG vereinbar, weil sie ein solches ausschließlich auf den Grundsatz der Autarkie auf nationaler Ebene gestütztes Ausfuhrverbot zulässt?

76 In der Rechtssache C-308/00 hat der Raad van State folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. a) Umfasst das Verwertungsverfahren R 5 (Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen) nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle auch die Wiederverwendung" im Sinne von Artikel 3 [Absatz 1] Buchstabe b Ziffer i dieser Richtlinie?

b) Wie ist unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage zu a) das Verwertungsverfahren R 5 auszulegen? Setzt das Vorliegen dieses Verwertungsverfahrens voraus, dass der Stoff einer Bearbeitung unterzogen wird, mehrmals verwendet werden kann oder rücknehmbar ist?

2. Ergibt sich aus der Antwort auf die vorstehenden Fragen, dass eine Maßnahme wie die Verarbeitung von Flugasche kein Verwertungsverfahren R 5 darstellt, sind dann die Listen der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442 oder nur eine von ihnen, wenn ja, welche, als abschließend anzusehen?

3. a) Anhand welcher Kriterien ist zu ermitteln, ob eine Maßnahme als Beseitigung oder als Verwertung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/442 anzusehen ist?

b) Ist, wenn eine Tätigkeit sowohl als Beseitigung wie als Verwertung eingestuft werden kann, bei der Einstufung dieser Tätigkeit dem Anhang II A oder dem Anhang II B Vorrang einzuräumen, oder hat keine dieser Listen Vorrang?

4. Ist bei der Einstufung einer Tätigkeit als Beseitigungs- oder als Verwertungsverfahren die Auffassung der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats oder des Empfangsmitgliedstaats maßgebend?

5. a) Können, wenn die Verbringung von Flugasche als Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Abfall anzusehen ist, Einwände gegen die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft allein schon aufgrund der Notwendigkeit erhoben werden, die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene zu erreichen, ohne dass dargetan werden müsste, dass die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene notwendig ist, um die Entsorgungsautarkie auf Gemeinschaftsebene zu erreichen?

b) Ist die Verordnung Nr. 259/93, falls dies zu bejahen ist, mit Artikel 29 EG vereinbar, weil sie ein solches ausschließlich auf den Grundsatz der Autarkie auf nationaler Ebene gestütztes Ausfuhrverbot zulässt?

77 In der Rechtssache C-309/00 hat der Raad van State folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. a) Umfasst das Verwertungsverfahren R 5 (Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe) nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle auch die Wiederverwendung" im Sinne von Artikel 3 [Absatz 1] Buchstabe b Ziffer i dieser Richtlinie?

b) Wie ist unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage zu a) das Verwertungsverfahren R 5 auszulegen? Setzt das Vorliegen dieses Verwertungsverfahrens voraus, dass der Stoff einer Bearbeitung unterzogen wird, mehrmals verwendet werden kann oder rücknehmbar ist?

2. Ergibt sich aus der Antwort auf die vorstehenden Fragen, dass eine Maßnahme wie die Verfuellung von Tongruben kein Verwertungsverfahren R 5 darstellt, sind dann die Listen der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442 oder nur eine von ihnen, wenn ja, welche, als abschließend anzusehen?

3. a) Anhand welcher Kriterien ist zu ermitteln, ob eine Maßnahme als Beseitigung oder als Verwertung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/442 anzusehen ist?

b) Ist, wenn eine Tätigkeit sowohl als Beseitigung wie als Verwertung eingestuft werden kann, bei der Einstufung dieser Tätigkeit dem Anhang II A oder dem Anhang II B Vorrang einzuräumen, oder hat keine dieser Listen Vorrang?

4. Ist bei der Einstufung einer Tätigkeit als Beseitigungs- oder als Verwertungsverfahren die Auffassung der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats oder des Empfangsmitgliedstaats maßgebend?

78 In der Rechtssache C-310/00 hat der Raad van State folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. a) Umfasst das Verwertungsverfahren R 4 (Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen) nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle auch die Wiederverwendung" im Sinne von Artikel 3 [Absatz 1] Buchstabe b Ziffer i dieser Richtlinie?

b) Wie ist unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage zu a) das Verwertungsverfahren R 4 auszulegen? Setzt das Vorliegen dieses Verwertungsverfahrens voraus, dass der Stoff einer Bearbeitung unterzogen wird, mehrmals verwendet werden kann oder rücknehmbar ist?

2. Ergibt sich aus der Antwort auf die vorstehenden Fragen, dass eine Maßnahme wie die Bearbeitung von Eisenchloridlösung kein Verwertungsverfahren R 4 darstellt, sind dann die Listen der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442 oder nur eine von ihnen, wenn ja, welche, als abschließend anzusehen?

3. a) Anhand welcher Kriterien ist zu ermitteln, ob eine Maßnahme als Beseitigung oder als Verwertung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/442 anzusehen ist?

b) Ist, wenn eine Tätigkeit sowohl als Beseitigung wie als Verwertung eingestuft werden kann, bei der Einstufung dieser Tätigkeit Vorrang dem Anhang II A oder dem Anhang II B einzuräumen, oder hat keine dieser Listen Vorrang?

4. a) Können, wenn die Verbringung von Eisenchlorid[lösung] als Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Abfall anzusehen ist, Einwände gegen die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft allein schon aufgrund der Notwendigkeit erhoben werden, die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene zu erreichen, ohne dass dargetan werden müsste, dass die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene notwendig ist, um die Entsorgungsautarkie auf Gemeinschaftsebene zu erreichen?

b) Ist die Verordnung Nr. 259/93, falls dies zu bejahen ist, mit Artikel 29 EG vereinbar, weil sie ein solches ausschließlich auf den Grundsatz der Autarkie auf nationaler Ebene gestütztes Ausfuhrverbot zulässt?

79 In der Rechtssache C-311/00 hat der Raad van State folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. a) Umfasst das Verwertungsverfahren R 5 (Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe) nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle auch die Wiederverwendung" im Sinne von Artikel 3 [Absatz 1] Buchstabe b Ziffer i dieser Richtlinie?

b) Wie ist unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage zu a) das Verwertungsverfahren R 5 auszulegen? Setzt das Vorliegen dieses Verwertungsverfahrens voraus, dass der Stoff einer Bearbeitung unterzogen wird, mehrmals verwendet werden kann oder rücknehmbar ist?

2. Ergibt sich aus der Antwort auf die vorstehenden Fragen, dass eine Maßnahme wie die Verfuellung von Tongruben kein Verwertungsverfahren R 5 darstellt, sind dann die Listen der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442 oder nur eine von ihnen, wenn ja, welche, als abschließend anzusehen?

3. a) Anhand welcher Kriterien ist zu ermitteln, ob eine Maßnahme als Beseitigung oder als Verwertung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/442 anzusehen ist?

b) Ist, wenn eine Tätigkeit sowohl als Beseitigung wie als Verwertung eingestuft werden kann, bei der Einstufung dieser Tätigkeit dem Anhang II A oder dem Anhang II B Vorrang einzuräumen, oder hat keine dieser Listen Vorrang?

4. a) Können, wenn die Verbringung von Flugasche als Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Abfall anzusehen ist, Einwände gegen die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft allein schon aufgrund der Notwendigkeit erhoben werden, die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene zu erreichen, ohne dass dargetan werden müsste, dass die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene notwendig ist, um die Entsorgungsautarkie auf Gemeinschaftsebene zu erreichen?

b) Ist die Verordnung Nr. 259/93, falls dies zu bejahen ist, mit Artikel 29 EG vereinbar, weil sie ein solches ausschließlich auf den Grundsatz der Autarkie auf nationaler Ebene gestütztes Ausfuhrverbot zulässt?

Zur Anwendung des Artikels 104 § 3 der Verfahrensordnung

80 Der Gerichtshof hat in der Erwägung, dass die Beantwortung der in der Rechtssache C-307/00 vorgelegten Vorabentscheidungsfragen keinem vernünftigem Zweifel unterliegt und die Antworten auf die Vorabentscheidungsfragen in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 eindeutig aus dem Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00 (ASA, Slg. 2002, I-1961) abgeleitet werden können, das nach der Verkündung der Vorlagebeschlüsse ergangen ist, gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung dem vorlegenden Gericht mitgeteilt, dass er im Wege eines mit Gründen versehenen Beschlusses zu entscheiden gedenke, und die Beteiligten im Sinne von Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes aufgefordert, etwaige Stellungnahmen einzureichen.

81 Die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission haben erklärt, dass sie zur Absicht des Gerichtshofes, in den vorliegenden Rechtssachen durch Beschluss zu entscheiden, keine Stellungnahme abgeben. Die Klägerinnen SNB, GSES, PPGIFG und MGMV haben erklärt, dass sie sich für den Erlass eines Beschlusses durch den Gerichtshof aussprechen.

82 Die Klägerin OHK hat erklärt, das vorlegende Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Stoffe, um die es im Ausgangsverfahren gehe, Altöl im Sinne der Altölbeseitigungsrichtlinie seien. Es handele sich in Wirklichkeit um Ölabfall mit Alt-PBC, der als Gruppe vom Altöl zu unterscheiden sei.

83 Die niederländische Regierung steht auf dem Standpunkt, dass die Antwort auf die Fragen 1. b) und 3. a) in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 sich nicht eindeutig aus dem Urteil in der Rechtssache C-6/00 (ASA) ergebe.

Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00

84 Mit der ersten Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob zum einen die Verwertungsverfahren durch Verwertung oder Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen oder durch Verwertung oder Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe (Verfahren R 4 bzw. R 5 des Anhangs II B der Abfallrichtlinie) auch die Wiederverwendung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich dieser Richtlinie umfassen und ob diese Verfahren zum anderen voraussetzen, dass der betreffende Stoff einer Bearbeitung unterzogen wird, mehrmals verwendet werden kann oder später rücknehmbar ist.

85 Entgegen der Auffassung der niederländischen Regierung lässt sich die Antwort auf diese Frage dem Urteil ASA zweifelsfrei entnehmen.

86 Den Randnummern 65 bis 71 dieses Urteils ist zu entnehmen, dass die Einbringung von Schlacken und Aschen in ein stillgelegtes Bergwerk ein Verfahren darstellt, das R 5 des Anhangs II B der Richtlinie zugeordnet werden kann. Ihnen ist gleichfalls zu entnehmen, dass bei der Überprüfung dieser Einstufung im Einzelfall zu untersuchen ist, ob die betreffende Einbringung ihrem Hauptzweck nach darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfuellen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen.

87 Der Gerichtshof hat ferner insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwar mit dem Begriff der Verwertung" im Allgemeinen eine Vorbehandlung der Abfälle verbunden sei, es jedoch weder nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b noch nach einer anderen Bestimmung der Abfallrichtlinie eine Voraussetzung für die Einstufung einer Maßnahme als Verwertung" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie sei, dass Abfälle einer solchen Behandlung unterzogen werden (Urteil ASA, Randnr. 67).

88 Auch ist es weder nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b noch nach einer anderen Vorschrift der Abfallrichtlinie eine Voraussetzung für die Einstufung einer Maßnahme als Verwertung" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie, dass Abfall mehreren Verwendungen zugeführt werden oder später zurückgenommen werden kann.

89 Die Erwägungen in den Randnummern 86 bis 88 dieses Beschlusses, nach denen das Verfahren nach R 5 des Anhangs II B der Abfallrichtlinie durchaus als Wiederverwendung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich dieser Richtlinie angesehen werden kann, gelten auch für die Maßnahmen, die als Verwertungsmaßnahmen im Sinne des Punktes R 4 des genannten Anhangs betrachtet werden können.

90 Somit ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-308 bis C-311/00 zu antworten, dass zum einen die Verwertungsverfahren durch Verwertung oder Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen oder durch Verwertung oder Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe (R 4 bzw. R 5 des Anhangs II B der Abfallrichtlinie) auch die Wiederverwendung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich dieser Richtlinie umfassen können, und dass zum anderen solche Verfahren nicht voraussetzen, dass der betreffende Stoff einer Bearbeitung unterzogen wird, mehrmals verwendet werden kann oder später rücknehmbar ist.

Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00

91 Mit der zweiten Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für den Fall, dass sich aus der Antwort auf die erste Frage in den genannten Rechtssachen ergeben sollte, dass Maßnahmen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht als Verwertungsverfahren im Sinne von R 4 bzw. R 5 des Anhangs II B der Abfallrichtlinie betrachtet werden können, die Listen der Beseitigungs- und Verwertungsverfahren in den Anhängen II A und II B dieser Richtlinie oder eine dieser Listen als abschließend anzusehen sind.

92 Angesichts der Antwort auf die erste Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 bedarf es einer Beantwortung der zweiten Fragen in diesen Rechtssachen nicht.

Zur dritten Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00

93 Mit der dritten Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 möchte das vorlegende Gericht die Kriterien in Erfahrung bringen, die dafür maßgeblich sind, ob eine Maßnahme der Behandlung von Abfällen als Beseitigung oder als Verwertung im Sinne der Abfallrichtlinie anzusehen ist, und zugleich für den Fall, dass ein und dieselbe Tätigkeit sowohl als Beseitigung wie als Verwertung eingestuft werden kann, wissen, ob der einen oder der anderen Einstufung Vorrang einzuräumen ist.

94 Entgegen der Auffassung der niederländischen Regierung lässt sich die Antwort auf diese Frage eindeutig dem Urteil ASA entnehmen.

95 Wie der Gerichtshof in Randnummer 63 jenes Urteils entschieden hat, muss für die Zwecke der Anwendung der Abfallrichtlinie jedes Verfahren der Abfallbehandlung als Beseitigung oder Verwertung eingestuft werden können; ein und dasselbe Verfahren kann nicht gleichzeitig als Beseitigung und Verwertung eingestuft werden.

96 Der Gerichtshof hat weiter klargestellt, dass eine Maßnahme, die, wenn allein auf ihre Bezeichnung abgestellt wird, sowohl einem Verfahren der Beseitigung nach Anhang II A der Abfallrichtlinie als auch einem Verfahren des Anhangs II B dieser Richtlinie zugeordnet werden kann, nach Lage des Einzelfalls im Licht der Ziele der Richtlinie eingestuft werden muss (Urteil ASA, Randnr. 64).

97 Der Gerichtshof hat dabei ausgeführt, dass entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliegt, nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Abfallrichtlinie sowie nach ihrer vierten Begründungserwägung sei, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Urteil ASA, Randnr. 69).

98 Wie der Gerichtshof in Randnummer 70 des Urteils ASA ausgeführt hat, ist es Sache des nationalen Gerichts, dieses Kriterium im Einzelfall anzuwenden, um zu ermitteln, ob die betreffende Maßnahme als Beseitigung oder als Verwertung einzustufen ist.

99 Demgemäß ist auf die dritte Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 zu antworten, dass eine Maßnahme der Behandlung von Abfällen nicht zugleich als Beseitigung und als Verwertung im Sinne der Abfallrichtlinie angesehen werden kann. Bei einer Maßnahme, die, wenn allein auf ihre Bezeichnung abgestellt wird, sowohl einem Verfahren der Beseitigung nach Anhang II A der Abfallrichtlinie als auch einem Verfahren der Verwertung nach Anhang II B dieser Richtlinie zugeordnet werden kann, muss nach Lage des Einzelfalls geprüft werden, ob es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und bejahendenfalls eine Einstufung als Verwertungsverfahren vorgenommen werden.

Zur vierten Frage in den Rechtssachen C-308/00 und C-309/00

100 Mit der vierten Frage in den Rechtssachen C-308/00 und C-309/00 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für die Einstufung einer Maßnahme der Behandlung von Abfällen als Beseitigungs- oder als Verwertungsverfahren die Auffassung der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats oder des Empfangsmitgliedstaats maßgebend ist.

101 Die Antwort auf diese Frage kann dem Urteil ASA zweifelsfrei entnommen werden.

102 Randnummer 44 dieses Urteils ist nämlich zu entnehmen, dass die Einstufung einer bestimmten Maßnahme des Empfangsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats nicht bindet, ganz wie deren Einstufung die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats nicht zu binden vermag. Die Gefahr solcher unterschiedlicher Zuordnungen ist nämlich dem durch die Verordnung eingeführten System inhärent, da diese allen zuständigen Behörden zugleich die Verpflichtung überträgt, darüber zu wachen, dass die Verbringung entsprechend den Vorschriften der Verordnung erfolgt.

103 Demgemäß ist auf die vierte Frage in den Rechtssachen C-308/00 und C-309/00 zu antworten, dass die Einstufung einer bestimmten Maßnahme der Behandlung von Abfällen durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats ebenso wenig Vorrang gegenüber der Einstufung der zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats beanspruchen kann wie deren Einstufung gegenüber der Einstufung durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats.

Zur fünften Frage in der Rechtssache C-308/00 und zur vierten Frage in den Rechtssachen C-310/00 und C-311/00

104 Mit seiner fünften Frage in der Rechtssache C-308/00 und seiner vierten Frage in den Rechtssachen C-310/00 und C-311/00 (jeweils zu a) möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei einer Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Abfall Einwände gegen die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft allein schon erhoben werden können, um die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene zu erreichen, ohne dass zusätzlich dargetan werden müsste, dass die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene notwendig ist, um die Entsorgungsautarkie auf Gemeinschaftsebene zu erreichen. Falls dies zu bejahen ist, möchte das vorlegende Gericht mit den gleichen Fragen (jeweils zu b) ferner wissen, ob die Verordnung Nr. 259/93 mit Artikel 29 EG vereinbar ist, weil sie ein solches ausschließlich auf den Grundsatz der Autarkie auf nationaler Ebene gestütztes Ausfuhrverbot zulässt.

105 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG das nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und des Parteivorbringens verfügt und das die Entscheidung zu erlassen hat, besser in der Lage ist, in voller Sachkenntnis zu beurteilen, ob die Rechtsfragen, die der bei ihm anhängige Rechtsstreit aufwirft, erheblich sind und ob für den Erlass seines Urteils eine Vorabentscheidung erforderlich ist. Dem Gerichtshof bleibt jedoch vorbehalten, bei ungenau formulierten Fragen aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, zu bestimmen, welche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. insbesondere Urteile vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnrn. 25 und 26, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 21).

106 Der Gerichtshof kann somit dem nationalen Gericht gemeinschaftsrechtliche Auslegungshinweise geben, die für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nützlich sind (vgl. insbesondere Urteil vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-304/00, Strawson und Gagg & Sons, in der amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlicht, Randnr. 57). Er kann dabei gemeinschaftsrechtliche Vorschriften berücksichtigen, die das innerstaatliche Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9, und Urteil Strawson und Gaggs & Sons, Randnr. 58).

107 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist auf Randnummer 47 des Urteils ASA hinzuweisen, wonach die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass der Verbringungszweck in der Notifizierung falsch eingestuft wurde, ihren Einwand gegen die Verbringung auf diese unzutreffende Zuordnung stützen muss, ohne auf eine der speziellen Vorschriften der Verordnung Bezug zu nehmen, die die Einwände festlegen, die von den Mitgliedstaaten gegen die Verbringung von Abfällen erhoben werden können. Dieser Einwand führt wie die anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Einwände dazu, dass die Verbringung unterbunden wird.

108 Insbesondere ist es nicht Sache einer zuständigen Behörde, von Amts wegen den Zweck einer Abfallverbringung neu zuzuordnen, weil diese einseitige Neuzuordnung zur Folge hätte, dass ein und dieselbe Verbringung von den verschiedenen zuständigen Behörden anhand von Vorschriften verschiedener Abschnitte der Verordnung geprüft würde, was mit dem durch diese Verordnung eingeführten System unvereinbar wäre (Urteil ASA, Randnr. 48).

109 Folglich hätte sich der Minister bei richtiger Anwendung der Verordnung im vorliegenden Fall darauf beschränken müssen, seinen Einwand gegen die von den Klägerinnen SNB, SV und AZN geplanten Verbringungen allein auf deren seiner Meinung nach unzutreffende Zuordnung zu stützen und darauf hinzuweisen, was er auch getan hat, dass die geplanten Verbringungen seiner Meinung nach die Beseitigung und nicht die Verwertung bezweckten.

110 Demgegenüber stand es dem Minister angesichts der Einstufung der geplanten Maßnahmen als Verwertungsverfahren in den jeweiligen Notifizierungen der Klägerinnen SNB, SV und AZN nicht frei, Einwände auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung zu erheben, der die Verbringungen von zu beseitigenden Abfällen betrifft.

111 Somit kann die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von der Auslegung oder von der Gültigkeit der letztgenannten Bestimmung abhängen; vielmehr bedarf es einer Beachtung der Grundsätze, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergeben, wie sie in den Randnummern 107 und 108 dieses Beschlusses dargelegt wurden.

112 Demgemäß ist auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-308/00 und die vierte Frage in den Rechtssachen C-310/00 und C-311/00 zu antworten, dass nach dem mit der Verordnung eingeführten System die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass der Verbringungszweck in der Notifizierung falsch eingestuft wurde, ihren Einwand gegen die Verbringung auf diese unzutreffende Zuordnung stützen muss, ohne auf eine der speziellen Vorschriften der Verordnung Bezug zu nehmen, die wie Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i die Einwände festlegen, die von den Mitgliedstaaten gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen erhoben werden können.

Zur ersten Frage in der Rechtssache C-307/00

113 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-307/00 einen Einwand gegen die Verbringung von Altöl mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm mit dem Ziel seiner Verwendung als Brennstoff betrifft und dass die Klägerin OHK in ihrer Klage in Abrede stellt, dass diese Verwendung als Beseitigung im Sinne der Verordnung und der Abfallrichtlinie zu gelten hat.

114 Wie sich aus Randnummer 82 dieses Beschlusses ergibt, macht die Klägerin OHK geltend, dass die Erzeugnisse, um die es im Ausgangsverfahren gehe, kein Altöl im Sinne der Altölbeseitigungsrichtlinie darstellten. Indessen ist in einem Verfahren nach Artikel 234 EG, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, das vorlegende Gericht für die Würdigung des konkreten Sachverhalts zuständig (vgl. insbesondere Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-318/98, Fornasar u. a., Slg. 2000, I-4785, Randnr. 31). Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht die im Ausgangsverfahren betroffenen Erzeugnisse durchgehend als Altöl bezeichnet; gerade dieser Umstand hat es bewogen, den Gerichtshof zur Bedeutung der Altölbeseitigungsrichtlinie zu befragen.

115 Demgemäß ist die erste Frage in der Rechtssache C-307/00 dahin zu verstehen, dass mit ihr in Erfahrung gebracht werden soll, ob im Hinblick auf die Vorschriften der Altölbeseitigungs- und der PCB/PCT-Richtlinie die Verbringung von Altöl mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm mit dem Ziel der Verwendung als Brennstoff stets als Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen im Sinne der Vorschriften der Verordnung in Verbindung mit denen der Abfallrichtlinie zu betrachten ist, so dass Einwände gegen eine solche Verbringung von den zuständigen Behörden des Absendemitgliedstaats auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung erhoben werden können.

116 Insbesondere im Hinblick auf die Erwägungen in Randnummern 105 und 106 dieses Beschlusses kann die Antwort auf diese umformulierte Frage keinem vernünftigen Zweifel unterliegen.

117 Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung gilt nämlich jede Verbringung von Abfällen, die eine Beseitigung oder Verwertung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt, als illegale Verbringung im Sinne der Verordnung; gemäß Artikel 6 Absatz 5 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die illegale Beförderung durch geeignete rechtliche Maßnahmen zu verbieten und zu ahnden.

118 Wie sich nun der klaren Regelung des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Altölbeseitigungsrichtlinie entnehmen lässt, der eine besondere Vorschrift im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Abfallrichtlinie darstellt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Verwendung von Altöl mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm als Brennstoff zu untersagen.

119 Die von der Klägerin OHK beabsichtigte Verbringung von Altöl würde daher, wenn sie durchgeführt würde, eine illegale Verbringung im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung darstellen.

120 Damit ist festzustellen, dass unabhängig von der Frage, ob eine Verbrennungsmaßnahme wie die von der Klägerin OHK geplante eine Beseitigung oder eine Verwertung im Sinne der Verordnung und der Abfallrichtlinie dargestellt hätte, die zuständige Behörde des Absendemitgliedstaats sich einer solchen Verbringung zu widersetzen hat.

121 Diese Verpflichtung folgt insbesondere aus Artikel 26 der Verordnung, der den Mitgliedstaaten aufgibt, jede illegale Verbringung, namentlich diejenige, die sich aus einer wissentlich falschen Zuordnung des Verbringungszwecks durch die notifizierende Person ergibt, zu verbieten und zu ahnden, sowie aus Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung, der den Mitgliedstaaten ausdrücklich die allgemeine Verpflichtung auferlegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von Abfällen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung erfolgt (vgl. entsprechend Urteil ASA, Randnr. 41).

122 Da es sich mithin um eine illegale Verbringung im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung handelt, muss die zuständige Behörde ihren Einwand gegen die Verbringung auf die Illegalität dieser Verbringung stützen, ohne auf eine der speziellen Vorschriften der Verordnung Bezug nehmen zu dürfen, die die Einwände festlegen, die von den Mitgliedstaaten gegen die Verbringung von Abfällen erhoben werden können (vgl. entsprechend Urteil ASA, Randnr. 47). Diese besonderen Vorschriften können nämlich, wenn es sich um eine illegale Verbringung handelt, keine Anwendung finden.

123 Demgemäß ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-307/00 zu antworten, dass nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Altölbeseitigungsrichtlinie die Verbringung von Altöl mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm zwecks Verwendung als Brennstoff eine illegale Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung darstellt, der sich die zuständige Behörde zu widersetzen hat, wobei sie ihren Einwand ausschließlich auf diese Illegalität stützen kann, ohne auf eine der speziellen Vorschriften der Verordnung Bezug zu nehmen, die die Einwände festlegen, die von den Mitgliedstaaten gegen die Verbringung von Abfällen erhoben werden können.

Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-307/00

124 Aus der Antwort auf die erste Frage in der Rechtssache C-307/00 ergibt sich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von der Auslegung oder der Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung abhängen kann. Die zweite Frage in dieser Rechtssache bedarf daher keiner Beantwortung.

Kostenentscheidung:

Kosten

125 Die Auslagen der niederländischen, der deutschen und der österreichischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Die Verwertungsverfahren durch Verwertung oder Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen oder durch Verwertung oder Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe (R 4 bzw. R 5 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996) können auch die Wiederverwendung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich dieser Richtlinie umfassen. Diese Verfahren setzen nicht voraus, dass der betreffende Stoff einer Bearbeitung unterzogen wird, mehrmals verwendet werden kann oder später rücknehmbar ist.

2. Eine Maßnahme der Behandlung von Abfällen kann nicht zugleich als Beseitigung und als Verwertung im Sinne der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 und der Entscheidung 96/350 angesehen werden. Bei einer Maßnahme, die, wenn allein auf ihre Bezeichnung abgestellt wird, sowohl einem Verfahren der Beseitigung nach Anhang II A der Abfallrichtlinie als auch einem Verfahren des Anhangs II B dieser Richtlinie zugeordnet werden kann, muss nach Lage des Einzelfalls geprüft werden, ob es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und bejahendenfalls eine Einstufung als Verwertungsverfahren vorgenommen werden.

3. Die Einstufung einer bestimmten Maßnahme der Behandlung von Abfällen durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats kann ebenso wenig Vorrang gegenüber der Einstufung der zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats beanspruchen wie deren Einstufung gegenüber der Einstufung durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats.

4. Nach dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft eingeführten System muss die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass der Verbringungszweck in der Notifizierung falsch eingestuft wurde, ihren Einwand gegen die Verbringung auf diese unzutreffende Zuordnung stützen, ohne auf eine der speziellen Vorschriften der Verordnung Bezug zu nehmen, die wie Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i die Einwände festlegen, die von den Mitgliedstaaten gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen erhoben werden können.

5. Nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 stellt die Verbringung von Altöl mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm zwecks Verwendung als Brennstoff eine illegale Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 259/93 dar, der sich die zuständige Behörde zu widersetzen hat, wobei sie ihren Einwand ausschließlich auf diese Illegalität stützen kann, ohne auf eine der speziellen Vorschriften der Verordnung Bezug zu nehmen, die die Einwände festlegen, die von den Mitgliedstaaten gegen die Verbringung von Abfällen erhoben werden können.

Ende der Entscheidung

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