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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: C-307/02
Rechtsgebiete: fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG, Richtlinie 2000/21/EG über das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Rechtsakte


Vorschriften:

fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG Art. 13 Abs. 1
Richtlinie 2000/21/EG über das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Rechtsakte Art. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. Oktober 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/21/EG - Kennzeichnung gefährlicher Stoffe - Nichtumsetzung. - Rechtssache C-307/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-307/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und D. Petrausch als Bevollmächtigte,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 2000/21/EG der Kommission vom 25. April 2000 über das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (ABl. L 103, S. 70) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie des Richters V. Skouris und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 2000/21/EG der Kommission vom 25. April 2000 über das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (ABl. L 103, S. 70) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Richtlinie 2000/21 enthält in ihrem Anhang das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Rechtsakte für Produktgruppen, für die gemeinschaftliche Anmelde- oder Zulassungsverfahren bestehen und bei denen die Anforderungen hinsichtlich der für die betreffenden Stoffe vorzulegenden Angaben denen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, Nr. 196, S. 1) entsprechen. Zu diesem Verzeichnis gehört die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1).

3 Artikel 3 der Richtlinie 2000/21 sieht vor:

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. April 2001 nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme."

Vorverfahren

4 Nachdem die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG der Französischen Republik Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, richtete sie mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

5 Die französischen Behörden verwiesen mit Schreiben vom 6. Februar 2002 darauf, dass der Entwurf eines Dekrets über die Kontrolle des Inverkehrbringens von Wirkstoffen und Biozid-Produkten eine Vorschrift enthalte, nach der die Biozid-Wirkstoffe, wie in der Richtlinie 2000/21 vorgesehen, nicht mehr als neue Stoffe angemeldet werden müssten.

Klage

6 Die Kommission stellt fest, dass die Französische Republik nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die erforderlichen Vorschriften erlassen und veröffentlicht habe, um der Richtlinie 2000/21 nachzukommen, oder ihr diese jedenfalls nicht mitgeteilt habe, wodurch sie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie verstoßen habe.

7 Die französische Regierung macht geltend, zur Umsetzung der Richtlinie 98/8 sei der Entwurf eines Dekrets über die Kontrolle des Inverkehrbringens von Biozid-Wirkstoffen und die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ausgearbeitet worden. Artikel 24 dieses Dekrets solle chemische Stoffe, die nur als Wirkstoffe von Biozid-Produkten verwendet würden, vom Verfahren der vorherigen Anmeldung ausnehmen. Mit diesem Dekret kämen die französischen Behörden sowohl der Richtlinie 98/8 als auch der Richtlinie 2000/21 nach.

8 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7).

9 Es steht fest, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Richtlinie 2000/21 innerhalb der dafür gesetzten Frist umzusetzen.

10 Somit ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 2000/21 verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 2000/21/EG der Kommission vom 25. April 2000 über das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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