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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2008
Aktenzeichen: C-307/06 (1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 69 § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

21. Januar 2008

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-307/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 14. Juli 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und I. Kaufmann-Bühler als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts J. Mazák

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat dem Gerichtshof mit am 7. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme.

2 Die Beklagte hat dem Gerichtshof mit am 12. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme zur Klagerücknahme absehe, aber beantrage, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt.

4 Der Kommission sind somit die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Rechtssache C-307/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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