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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2001
Aktenzeichen: C-307/99
Rechtsgebiete: EGV, Verfahrensordnung, Verordnung (EWG) Nr. 404/93, Verordnung (EG) Nr. 1637/98, WTO-Übereinkommen, GATT (1994)


Vorschriften:

EGV Art. 234
Verfahrensordnung § 3 Art. 104
Verordnung (EWG) Nr. 404/93 Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2
Verordnung (EG) Nr. 1637/98
WTO-Übereinkommen
GATT (1994) Art. I
GATT (1994) Art. XIII
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001. - OGT Fruchthandelsgesellschaft mbH gegen Hauptzollamt Hamburg-St. Annen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland. - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - GATT - Unmittelbare Wirkung - Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 Absatz 1 EG). - Rechtssache C-307/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-307/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Hamburg in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

OGT Fruchthandelsgesellschaft mbH

gegen

Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel I und XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, das in Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola, M. Wathelet und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón, R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: R. Grass

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts von der Absicht des Gerichtshofes, gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

nachdem den in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 15. Juli 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 13. August 1999, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel I und XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden: GATT 1994), das in Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO-Übereinkommen) enthalten ist, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der OGT Fruchthandelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Antragstellerin), einer traditionellen Importeurin von Bananen aus Drittländern, und dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Erhebung von Zöllen auf die Einfuhr von Bananen aus Ecuador.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) hat in Titel IV die bisherigen nationalen Regelungen für den Handel mit Drittländern durch eine gemeinsame Regelung ersetzt.

4 Nach ihrem Artikel 33 ist die Verordnung Nr. 404/93 am 26. Februar 1993 in Kraft getreten und gilt seit dem 1. Juli 1993.

5 Nach Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800 hat der Rat im Namen der Gemeinschaft hinsichtlich des in ihre Zuständigkeit fallenden Teils das WTO-Übereinkommen sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens, darunter das GATT 1994, genehmigt.

6 In Artikel II Absatz 2 des WTO-Übereinkommens heißt es:

Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind..., sind Bestandteil dieses Übereinkommens und für alle Mitglieder verbindlich."

7 Artikel II Absatz 4 des WTO-Übereinkommens bestimmt:

Das in Anlage 1A enthaltene Allgemeine Zoll- und Handelsübereinkommen von 1994 (im Folgenden als ,GATT 1994 bezeichnet) unterscheidet sich rechtlich von dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947, das der Schlussakte der Zweiten Tagung des Vorbereitenden Ausschusses der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung als Anlage beigefügt war, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung (im Folgenden als ,GATT 1947 bezeichnet)."

8 In einem Bericht vom 8. September 1997 hat das Ständige Berufungsgremium, das in Artikel 17 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (im Folgenden: DSU) in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens vorgesehen ist, festgestellt, dass bestimmte Teile der durch die Verordnung Nr. 404/93 geschaffenen Regelung für den Handel mit Drittländern mit der Meistbegünstigungsklausel des Artikels I Absatz 1 GATT 1994 und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung des Artikels XIII GATT 1994 unvereinbar sind.

9 Auf diesen Bericht hin wurde Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210, S. 28) geändert. Die geänderten Artikel 16 und 18 des Titels IV sehen nunmehr vor:

Artikel 16

Die Artikel 16 bis einschließlich 20 dieses Titels gelten nur für frische Erzeugnisse des KN-Codes ex 0803 00 19.

Im Sinne dieses Titels sind:

1. ,traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den im Anhang genannten Lieferstaaten im Umfang von bis zu 857 700 Tonnen (netto) jährlich; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als ,traditionelle AKP-Bananen bezeichnet;

2. ,nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten, die nicht unter die Definition in Nummer 1 fallen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als ,nichttraditionelle AKP-Bananen bezeichnet;

3. ,Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittstaaten die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in anderen Drittstaaten als den AKP-Staaten; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als ,Drittstaatenbananen bezeichnet."

Artikel 18

(1) Es wird jährlich ein Zollkontingent in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhren von Drittstaatenbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen eröffnet.

Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf die Einfuhren von Drittstaatenbananen eine Abgabe von 75 ECU/t erhoben. Für die Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen gilt der Zollsatz Null.

...

(3) Für die Einfuhr von traditionellen AKP-Bananen gilt der Zollsatz Null.

..."

10 Der in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 404/93 genannte und ebenfalls durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderte Anhang enthält ein Verzeichnis von zwölf Staaten, die ,traditionelle AKP-Bananen liefern und denen das jährliche Kontingent von 857 700 Tonnen (netto) vorbehalten ist, ohne dass für die einzelnen Lieferstaaten individuelle Hoechstmengen bestimmt würden.

11 Nach ihrem Artikel 2 ist die Verordnung Nr. 1637/98 am 31. Juli 1998 in Kraft getreten und gilt seit dem 1. Januar 1999.

12 Ein auf Antrag Ecuadors gemäß Artikel 21 Absatz 5 DSU eingesetztes Panel hat in einem Bericht vom 12. April 1999 festgestellt, dass auch die neue Regelung für den Handel mit Drittländern, wie sie aus der Verordnung Nr. 1637/98 hervorgeht, gegen die Artikel I Absatz 1 und XIII GATT 1994 verstößt.

13 Das WTO-Übereinkommen ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Ecuador, das nicht Vertragspartei des GATT 1947 war, ist seit dem 21. Januar 1996 Mitglied der Welthandelsorganisation.

Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfrage

14 Im Rahmen des Kontingents, das in dem durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehen ist, importierte die Antragstellerin im Januar 1999 43 010 t frische Bananen aus Ecuador.

15 Zur Abfertigung der Bananen zum freien Verkehr setzte das Hauptzollamt unter Anwendung eines Einfuhrzolls von 75 EUR/t den von der Antragstellerin geschuldeten Zollbetrag mit Zollbescheid vom 5. Februar 1999 auf 6 309,02 DM fest. Diesen Betrag zahlte die Antragstellerin.

16 Mit Schreiben vom 3. und 18. März legte die Antragstellerin Einspruch gegen diesen Zollbescheid ein und beantragte zugleich die Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Bescheides.

17 Das Hauptzollamt lehnte den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung ab, ohne über den Einspruch selbst zu entscheiden.

18 Die Antragstellerin beantragte daher beim Finanzgericht Hamburg, die Vollziehung des streitigen Zollbescheids aufzuheben, bis rechtskräftig über ihren Einspruch entschieden ist.

19 Das Finanzgericht Hamburg geht davon aus, dass die vom Panel in seinem Bericht vom 12. April 1999 getroffenen Feststellungen zur Unvereinbarkeit der revidierten gemeinsamen Marktordnung für Bananen mit den Artikeln I und XIII GATT 1994 zutreffend seien. Dieser Verstoß könne vorbehaltlich der Durchgriffswirkung der genannten Bestimmungen die Unanwendbarkeit des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 zur Folge haben.

20 Diese Unanwendbarkeit könne sich entweder aus dem Vorrang und der Durchgriffswirkung des GATT ergeben, die im vorliegenden Fall seit dem 21. Januar 1996, dem Zeitpunkt des Beitritts Ecuadors zum GATT 1994, möglicherweise aus Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 Absatz 1 EG) herleitbar seien, oder aber daraus resultieren, dass am 1. Januar 1995, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens und der Vereinbarung, möglicherweise eine allgemeine Durchgriffswirkung des GATT eingetreten sei.

21 Das Finanzgericht hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 wegen Verstoßes gegen Artikel I und XIII GATT (1994) unanwendbar, worauf sich der Einzelne vor Gericht berufen kann ?

Würdigung durch den Gerichtshof

22 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Artikel I und XIII GATT 1994 Rechte begründen, auf die sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht unmittelbar berufen kann, um die Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 zu verhindern.

23 Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, so dass gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden ist.

24 Zum einen hat nämlich der Gerichtshof mit Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96 (Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47) entschieden, dass das WTO-Übereinkommen sowie die in seinen Anhängen enthaltenen Übereinkünfte und Vereinbarungen wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst.

25 Zum anderen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98 (Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, Randnr. 44) festgestellt, dass die Bestimmungen des dem WTO-Übereinkommen als Anhang 1 C beigefügten Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums aus den von ihm in den Randnummern 42 bis 46 des Urteils Portugal/Rat angeführten Gründen für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar vor den Gerichten berufen könnte.

26 Dies hat aus den gleichen Gründen auch für die Bestimmungen des GATT 1994 zu gelten.

27 Wie der Gerichtshof in Randnummer 49 des Urteils Portugal/Rat ausgeführt hat, ist es zwar, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen das GATT übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen des GATT verweist, nach der Rechtsprechung Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften des GATT zu prüfen (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn. 19 bis 22, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31).

28 Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist eine solche Ausnahmesituation im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die durch die Verordnung Nr. 404/93 geschaffene und im Folgenden geänderte gemeinsame Marktorganisation für Bananen soll nämlich nicht sicherstellen, dass eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung in der Rechtsordnung der Gemeinschaft umgesetzt wird, und verweist auch nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen des GATT.

29 Selbst wenn Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag auf das GATT 1994 anwendbar wäre, obwohl sich dieses nach dem Wortlaut von Artikel II Absatz 4 des WTO-Übereinkommens rechtlich vom GATT 1947 unterscheidet, dieser Unterschied erheblich ist (vgl. Urteil Portugal/Rat, Randnr. 36) und das GATT 1994 von der Gemeinschaft aufgrund einer ausschließlichen Zuständigkeit abgeschlossen und genehmigt wurde (vgl. Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. I-5267, Nr. 1 des Tenors), könnte ihm keine unmittelbare Wirkung des GATT 1994 entnommen werden.

30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können nämlich Einzelne, die sich auf eine vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossene Übereinkunft berufen, aus Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag allein keine Rechte ableiten, die von den Gerichten der Mitgliedstaaten zu schützen wären (Urteil vom 14. Oktober 1980 in der Rechtssache 812/79, Burgoa, Slg. 1980, 2787, Randnrn. 10 und 11).

31 Somit ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Artikel I und XIII GATT 1994 keine Rechte begründen, auf die sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht unmittelbar berufen kann, um die Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 zu verhindern.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Die Auslagen der deutschen und der französischen Regierung sowie des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 15. Juli 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Artikel I und XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, das in Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 genehmigt wurde, begründen keine Rechte, auf die sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht unmittelbar berufen kann, um die Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zu verhindern.

Ende der Entscheidung

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