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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.05.1993
Aktenzeichen: C-308/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 394/70 vom 02.03.1970


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 394/70 vom 02.03.1970 Art. 13
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Anhang I der Verordnung Nr. 1800/83 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge hängt die Höhe der Währungsausgleichsbeträge für Zucker vom Saccharosegehalt des Erzeugnisses ab. Nach Fußnote 4 des Anhangs I wird der Gehalt an Saccharose einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker bei der Ausfuhr in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Verordnung Nr. 394/70 über die Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr für Zucker bestimmt. Artikel 13 Absatz 2 ist dahin auszulegen, daß der Vomhundertsatz der Reinheit eines Sirups nach folgendem Verfahren zu bestimmen ist:

a. Der Gesamtzuckergehalt des Sirups wird durch die Anwendung der Kupfer-Reduktionsmethode auf die invertierte Lösung gemessen;

b. der Gehalt an Trockensubstanz in der invertierten Lösung wird dadurch bestimmt, daß der Gehalt an Trockensubstanz im ursprünglichen Sirup mit Hilfe der aräometrischen Methode gemessen und eine Berichtigung des so erzielten Ergebnisses vorgenommen wird, um einer sich aus der Inversion des Sirups ergebenden Erhöhung des Gehalts an Trockensubstanz Rechnung zu tragen;

c. der Gesamtzuckergehalt der invertierten Lösung wird durch den Gehalt an Trockensubstanz in der invertierten Lösung geteilt und das Ergebnis mit hundert multipliziert.

Ist jedoch für die Anwendung der Kupfer-Reduktionsmethode keine Inversion des Sirups erforderlich, so wird der Vomhundertsatz der Reinheit des Sirups berechnet, indem der Gesamtzuckergehalt des Sirups durch dessen Gehalt an Trockensubstanz geteilt und das Ergebnis mit hundert multipliziert wird.

Nach Artikel 13 darf für die Bestimmung des Gehalts an Zucker oder an Trockensubstanz in einem Sirup oder seiner invertierten Lösung keine andere Methode als die Kupfer-Reduktionsmethode (Methode Lane und Eynon) oder die aräometrische Methode angewandt werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 25. MAI 1993. - SUEDDEUTSCHE ZUCKER AG GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT HAMBURG - DEUTSCHLAND. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - REINHEIT DER SIRUPE. - RECHTSSACHE C-308/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 1. November 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 29. November 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 394/70 der Kommission vom 2. März 1970 über die Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr für Zucker (ABl. L 50, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Süddeutschen Zucker-Aktiengesellschaft (Klägerin) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Beklagter).

3 Nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1800/83 der Kommission vom 28. Juni 1983 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 176, S. 65) hängt die Höhe der Währungsausgleichsbeträge für Zucker vom Saccharosegehalt des Erzeugnisses ab. Nach Fußnote 4 des Anhangs I wird der Gehalt an Saccharose einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker bei der Ausfuhr in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Verordnung Nr. 394/70 bestimmt.

4 Artikel 13 der Verordnung Nr. 394/70 schreibt vor:

"(1) Für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 und vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 2 und 3 ist der Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker, der Gesamtzuckergehalt, der sich aus der Anwendung der Methode Lane und Eynon (Kupfer-Reduktionsmethode) auf die nach Clerget-Herzfeld invertierte Lösung ergibt. Der nach dieser Methode festgestellte Gesamtzuckergehalt wird durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 0,95 als Saccharose berechnet.

(2) Für Sirupe, deren Reinheit 85 v. H. und mehr, jedoch weniger als 94,5 v. H. beträgt, wird der Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker, pauschal auf 73 Gewichtshundertteile, bezogen auf den Trockenstoff, festgelegt. Der Vomhundertsatz der Reinheit der Sirupe wird errechnet, indem der Gehalt an Gesamtzucker durch den Gehalt an Trockensubstanz dividiert und das Ergebnis mit hundert multipliziert wird. Der Gehalt an Gesamtzucker wird nach der in Absatz 1 genannten Methode, der Gehalt an Trockensubstanz nach der aräometrischen Methode bestimmt.

..."

5 Die Klägerin begehrt die Zahlung von Währungsausgleich für die Ausfuhr einer bestimmten Menge Fruchtzuckersirup, Tarifstelle 17.02 D II des Gemeinsamen Zolltarifs, von Deutschland nach Belgien.

6 Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten um die Modalitäten der Berechnung des nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 394/70 für die Gewährung und die Höhe der anwendbaren Währungsausgleichsbeträge maßgeblichen Reinheitsgrades von Sirupen.

7 Der Beklagte errechnete den Reinheitsgrad der Sirupe in Saccharose nach folgender Formel:

Gesamtzuckergehalt x 0,95

(berechnet in Saccharose)

Reinheit (in %) = °°°°°°°°°°°°° x 100

Trockensubstanzgehalt

8 Die Klägerin wendet sich gegen diese Berechnungsmethode. Aufgrund der vom Beklagten gewählten Berechnungsmethode betrage der Reinheitsgrad bei Fruchtzuckersirupen höchstens 95 %. Die Reinheit ihrer Fruchtzuckersirupe müsse deshalb unter Berücksichtigung des Fruchtzuckergehalts berechnet werden. Auch sei eine genaue Ermittlung der Reinheit unerläßlich: Sie könne mit Hilfe der Hochdruckfluessigkeitschromatographie (HPLC) vorgenommen werden.

9 Der Beklagte trägt vor, Artikel 13 der Verordnung Nr. 394/70 meine mit der Ermittlung des Reinheitsgrads der Sirupe lediglich die Ermittlung des Saccharosegehalts.

10 Die Klägerin hat gegen die auf die beschriebene Berechnungsmethode gestützten Entscheidungen des Beklagten vom 12. Dezember 1983, 16. Januar 1984 und 6. Juli 1987 Klage vor dem Finanzgericht Hamburg erhoben. Dieses hat die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 394/70 dahin auszulegen, daß der Vomhundertsatz der Reinheit der Sirupe errechnet wird, indem der Gehalt an Gesamtzucker nach Multiplikation mit dem Koeffizienten 0,95 durch den Gehalt an Trockensubstanz dividiert und das Ergebnis mit hundert multipliziert wird?

2) Ist Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 394/70 dahin auszulegen, daß die Reinheit von Fruchtzuckersirupen bestimmt werden darf, indem der Fruktosegehalt gemessen und zum Gehalt an Trockensubstanz in Beziehung gesetzt wird?

3) Ist Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 394/70 dahin auszulegen, daß die Reinheit von Fruchtzuckersirupen bestimmt werden darf, indem der Gehalt an Trockensubstanz in der invertierten Lösung mit geeigneten Methoden bestimmt und zum Zuckergehalt der invertierten Lösung in Beziehung gesetzt werden darf?

11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der anwendbaren Rechtsvorschriften und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

12 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen (Seiten 3 und 4) ausführlich dargelegt hat, Saccharose ein Zucker von der als "Disaccharide" bezeichneten Art ist, mit einem Molekulargewicht, das ungefähr zweimal so hoch ist wie das der "Monosaccharide" oder "Reduktionszucker" wie Fruktose und Glukose. Das Vorhandensein von Monosacchariden in einem Sirup kann unmittelbar durch die Kupfer-Reduktionsmethode (Methode Lane und Eynon) festgestellt werden. Bevor der Zuckergehalt eines Sirups, der Saccharose enthält, genau gemessen werden kann, muß eine Probe des Sirups durch ein als "Inversion" oder "Hydrolyse" bekanntes Verfahren in eine Lösung umgewandelt werden, die aus einer Mischung von Fruktose und Glukose (die als Invertzucker bezeichnet werden) besteht. Diese Inversion führt zu einer Erhöhung des Gewichts um ungefähr 5 %, die als "Inversionsgewinn" bezeichnet wird. Um den Saccharosegehalt vor der Inversion bestimmen zu können, muß der mit Hilfe der Kupfer-Reduktionsmethode (Methode Lane und Eynon) bestimmte Gehalt an Invertzucker mit 0,95 multipliziert werden.

Zur ersten Frage

13 Mit seiner ersten Frage ersucht das Finanzgericht um nähere Angaben zu der in Absatz 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 394/70 genannten Methode zur Bestimmung des Vomhundertsatzes der Reinheit der Sirupe. Es möchte namentlich wissen, ob im Rahmen dieser Vorschrift die Bestimmung des Gesamtzuckergehalts "nach der in Absatz 1 genannten Methode" eine Multiplikation mit dem Koeffizienten 0,95 einschließt.

14 Bei der Bestimmung der Reinheit eines Sirups lassen sich drei Fälle unterscheiden: 1. Der Sirup enthält nur Disaccharide wie Saccharose; 2. der Sirup enthält nur Monosaccharide wie Fruktose oder Glukose, und 3. der Sirup enthält eine Mischung von Monosacchariden und Disacchariden. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 394/70 unterscheidet für die Bestimmung der Reinheit eines Sirups nicht zwischen diesen drei Fällen. Wie die Parteien in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben und wie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen (Nrn. 10 und 11) dargelegt hat, dürfen diese drei Fälle jedoch nicht gleich behandelt werden. Im ersten und im dritten Fall führt die Bestimmung des Saccharosegehalts wegen der notwendigen Inversion zu einer Gewichtserhöhung. Für die Bestimmung des Gehalts an Monosacchariden ist eine Inversion vor Anwendung der Kupfer-Reduktionsmethode (Methode Lane und Eynon) nicht unerläßlich, so daß es nicht zu einer Gewichtserhöhung kommt.

15 Nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 394/70 wird der Vomhundertsatz der Reinheit der Sirupe errechnet, indem der Gehalt an Gesamtzucker durch den Gehalt an Trockensubstanz dividiert und das Ergebnis mit hundert multipliziert wird.

16 Für die Bestimmung des Gehalts an Gesamtzucker verweist der letzte Satz des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 394/70 auf die "in Absatz 1 genannte Methode". Nach Wortlaut und Bedeutung des Artikels 13 Absatz 2 ist mit der Verweisung auf die "in Absatz 1 genannte Methode" die auf die nach Clerget-Herzfeld invertierte Lösung angewandte Kupfer-Reduktionsmethode (Methode Lane und Eynon) gemeint, nicht dagegen das in Artikel 13 Absatz 1 genannte gesamte Verfahren der Bestimmung des Saccharosegehalts.

17 Artikel 13 Absatz 2 stellt für die Berechnung des Vomhundertsatzes der Reinheit der Sirupe nur auf die Bestimmung des "Gehalts an Gesamtzucker" ab, d. h. des Gehalts an den verschiedenen im Sirup vorhandenen Zuckern. Artikel 13 Absatz 1 betrifft dagegen die Bestimmung des Gehalts an Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechneten Zucker, im Hinblick auf die Festsetzung der anwendbaren Währungsausgleichsbeträge oder Ausfuhrerstattungen.

18 Nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 394/70 ist der Gehalt an Trockensubstanz nach der aräometrischen Methode zu bestimmen. Jedoch trägt eine Bestimmung des Gehalts an Trockensubstanz des ursprünglichen Sirups nach dieser Methode ° während der Gesamtzuckergehalt des Sirups nach der Inversion der Lösung gemessen wird ° einer eventuellen Gewichtserhöhung aufgrund der Inversion nicht Rechnung. Deshalb ist eine proportionale Berichtigung des Gehalts an Trockensubstanz vorzunehmen, die dem Inversionsgewinn Rechnung trägt.

19 Auf die erste Vorabentscheidungsfrage ist somit zu antworten, daß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 394/70 dahin auszulegen ist, daß der Vomhundertsatz der Reinheit eines Sirups nach folgendem Verfahren zu bestimmen ist:

a) Der Gesamtzuckergehalt des Sirups wird durch die Anwendung der Kupfer-Reduktionsmethode auf die invertierte Lösung gemessen;

b) der Gehalt an Trockensubstanz in der invertierten Lösung wird dadurch bestimmt, daß der Gehalt an Trockensubstanz im ursprünglichen Sirup mit Hilfe der aräometrischen Methode gemessen und eine Berichtigung des so erzielten Ergebnisses vorgenommen wird, um einer sich aus der Inversion des Sirups ergebenden Erhöhung des Gehalts an Trockensubstanz Rechnung zu tragen;

c) der Gesamtzuckergehalt der invertierten Lösung wird durch den Gehalt an Trockensubstanz in der invertierten Lösung geteilt und das Ergebnis mit hundert multipliziert.

Ist jedoch für die Anwendung der Kupfer-Reduktionsmethode keine Inversion des Sirups erforderlich, so wird der Vomhundertsatz der Reinheit des Sirups berechnet, indem der Gesamtzuckergehalt des Sirups durch dessen Gehalt an Trockensubstanz geteilt und das Ergebnis mit hundert multipliziert wird.

Zur zweiten und zur dritten Frage

20 Mit der zweiten und der dritten Frage möchte das Finanzgericht wissen, ob andere als die in Artikel 13 genannten Methoden angewandt werden dürfen, um den Gehalt an Gesamtzucker oder den Gehalt an Trockensubstanz in einem Sirup zu messen.

21 Aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ergibt sich, daß die heutige Technologie fortschrittlichere Methoden bereithält, mit denen sich der Zuckergehalt sowie die Dichte und damit die Trockensubstanz direkt messen lassen. Mit Artikel 13 der Verordnung soll jedoch eine einheitliche Methode für die Bestimmung der Reinheit des Sirups und sodann seines Saccharosegehalts festgelegt werden, um eine Gleichbehandlung aller Interessenten sicherzustellen. Der Wortlaut des Artikels 13 erlaubt es somit nicht, andere als die dort vorgesehenen Methoden anzuwenden. Eine technische Anpassung der Verordnung ist nur durch eine Änderung in dem im Vertrag vorgesehenen Verfahren möglich.

22 Auf die beiden letzten Fragen des vorlegenden Gerichts ist somit zu antworten, daß Artikel 13 der Verordnung Nr. 394/70 dahin auszulegen ist, daß für die Bestimmung des Gehalts an Zucker oder an Trockensubstanz in einem Sirup oder seiner invertierten Lösung keine andere Methode als die Kupfer-Reduktionsmethode (Methode Lane und Eynon) oder die aräometrische Methode angewandt werden darf.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 1. November 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 394/70 der Kommission vom 2. März 1970 über die Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr für Zucker ist dahin auszulegen, daß der Vomhundertsatz der Reinheit eines Sirups nach folgendem Verfahren zu bestimmen ist:

a) Der Gesamtzuckergehalt des Sirups wird durch die Anwendung der Kupfer-Reduktionsmethode auf die invertierte Lösung gemessen;

b) der Gehalt an Trockensubstanz in der invertierten Lösung wird dadurch bestimmt, daß der Gehalt an Trockensubstanz im ursprünglichen Sirup mit Hilfe der aräometrischen Methode gemessen und eine Berichtigung des so erzielten Ergebnisses vorgenommen wird, um einer sich aus der Inversion des Sirups ergebenden Erhöhung des Gehalts an Trockensubstanz Rechnung zu tragen;

c) der Gesamtzuckergehalt der invertierten Lösung wird durch den Gehalt an Trockensubstanz in der invertierten Lösung geteilt und das Ergebnis mit hundert multipliziert.

Ist jedoch für die Anwendung der Kupfer-Reduktionsmethode keine Inversion des Sirups erforderlich, so wird der Vomhundertsatz der Reinheit des Sirups berechnet, indem der Gesamtzuckergehalt des Sirups durch dessen Gehalt an Trockensubstanz geteilt und das Ergebnis mit hundert multipliziert wird.

2) Artikel 13 der Verordnung Nr. 394/70 ist dahin auszulegen, daß für die Bestimmung des Gehalts an Zucker oder an Trockensubstanz in einem Sirup oder seiner invertierten Lösung keine andere Methode als die Kupfer-Reduktionsmethode (Methode Lane und Eynon) oder die aräometrische Methode angewandt werden darf.

Ende der Entscheidung

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