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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1999
Aktenzeichen: C-308/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, Verordnung (EWG) Nr. 4254/88, Verordnung Nr. 1787/84, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 Art. 15
Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 Art. 12
Verordnung Nr. 1787/84 Art. 32 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 91 § 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegeben ist.

Das ist nicht der Fall bei einem Schreiben der Kommission an die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem sie lediglich auf ihre Auslegung von Verordnungsbestimmungen hinweist, die zum einen den Grundsatz der regionalen Partnerschaft und zum anderen die automatische Freigabe der gebundenen Beträge für Beteiligungen an bestimmten, vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanzierten Vorhaben vorsehen, wenn kein fristgemässer Antrag auf abschließende Zahlung vorliegt, da dieses Schreiben nur rein informativen Charakter hatte und keinerlei verbindliche Rechtswirkung in bezug auf die von der Klage erfassten Projekte erzeugt hat.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 5. Oktober 1999. - Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Vom EFRE kofinanzierte Projekte - Entscheidung über den Abschluß. - Rechtssache C-308/95.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 27. September 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Königreich der Niederlande gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) die Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 28. Juli 1995 betreffend den Abschluß von Projekten, die vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert werden (im folgenden: streitiges Schreiben), beantragt.

2 Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) in seiner durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geänderten Fassung bestimmt:

"Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung berührt nicht die Fortsetzung mehrjähriger Aktionen, einschließlich der Anpassung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und der Interventionsformen, die vom Rat oder von der Kommission auf der Grundlage der Regelung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Strukturfonds galt, genehmigt worden sind.

(2) Anträge auf Beteiligung der Strukturfonds an Aktionen, die auf der Grundlage der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Regelung eingereicht wurden, werden auf der Grundlage dieser Regelung von der Kommission geprüft und genehmigt.

(3) In den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen werden spezifische Übergangsbestimmungen für die Anwendung dieses Artikels festgelegt; hierzu zählen auch Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, daß die Unterstützung für die Mitgliedstaaten bis zur Erstellung der Pläne und operationellen Programme nach dem neuen Konzept nicht ausgesetzt wird und daß die Beteiligungen für die Vorhaben, die vor dem 1. Januar 1989 Gegenstand einer Entscheidung über die Gewährung einer Beteiligung waren, spätestens am 30. September 1995 endgültig abgeschlossen werden können."

3 Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374, S. 15) in seiner durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 34) geänderten Fassung sieht vor:

"Übergangsbestimmung

Die Teile der gebundenen Beträge für Beteiligungen an Vorhaben, die die Kommission vor dem 1. Januar 1989 im Rahmen des EFRE genehmigt hat und für die bis zum 31. März 1995 kein abschließender Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Vorhaben, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens am 30. September 1995 automatisch freigegeben."

Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 169, S. 1) lautet:

"Wird eine durch einen Zuschuß des EFRE geförderte Maßnahme nicht wie vorgesehen ausgeführt oder sind die dafür festgelegten Bedingungen nicht erfuellt, so kann der Zuschuß des EFRE durch eine Entscheidung, die von der Kommission nach Anhörung des EFRE-Ausschusses getroffen wird, gekürzt oder gestrichen werden.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission den vom EFRE gezahlten Zuschußbetrag in allen Fällen, in denen eine einzelstaatliche Beihilfe, die als Berechnungsgrundlage für den Zuschuß aus dem EFRE gedient hat, vom Investor an den betreffenden Mitgliedstaat zurückgezahlt wurde."

4 Das Königreich der Niederlande reichte vor dem 1. Januar 1989 mehrere Anträge auf EFRE-Zuschüsse zur Finanzierung von verschiedenen Infrastrukturvorhaben ein.

5 Durch mehrere Einzelentscheidungen entsprach die Kommission diesen Anträgen, sofern bestimmte Bedingungen insbesondere hinsichtlich der Vergabe der Projekte erfuellt seien.

6 Da die von der Kommission aufgestellten Bedingungen eingehalten waren, wurden die EFRE-Zuschüsse zunächst bewilligt.

7 Mit Schreiben vom 23. Februar 1995, das von Herrn Garcia-Lombardero, Beamter in der Generaldirektion XVI, "Regionalpolitik", unterzeichnet war, teilte die Kommission dem Königreich der Niederlande mit, daß für 18 Projekte ein Restbetrag geschuldet werde. Ausserdem wurden die niederländischen Behörden auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 4254/88 hingewiesen.

8 Mit Schreiben vom 21. März 1995 antwortete das niederländische Wirtschaftsministerium, daß zehn Projekte vor dem 30. September 1995 Gegenstand einer abschließenden Erklärung seien. Zu den übrigen Projekten könne aus verschiedenen Gründen zur Zeit keine abschließende Erklärung abgegeben werden.

9 Mit Schreiben vom 7. April 1995, das von Herrn Garcia-Lombardero unterzeichnet war, teilte die Kommission dem niederländischen Wirtschaftsministerium mit, daß das in Artikel 12 der Verordnung Nr. 4254/88 für die Einreichung der abschließenden Erklärungen genannte Datum des 31. März 1995 nicht geändert werden könne. Die unerledigten Fälle würden auf der Grundlage der vor dem 1. April 1995 bei der Kommission eingegangenen Unterlagen abgeschlossen.

10 Mit Schreiben vom 28. April 1995 zählte die Kommission unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 7. April 1995 acht Projekte auf, für die der vom EFRE bereits gezahlte Zuschußbetrag erstattet werden müsse. Es handelte sich um die EFRE-Projekte Nrn. 76.07.04.001, 84.07.03.003, 85.07.04.005, 87.07.03.001, 87.07.04.001, 87.07.04.004, 88.07.04.002 und 88.07.04.004. Dieses Schreiben wurde durch ein Telefax vom 4. Mai 1995 abgeändert.

11 Daraufhin wurden dem niederländischen Wirtschaftsministerium Lastschriftnoten zugesandt, die es am 29. Juni 1995 erhalten hat.

12 Mit Schreiben vom 19. Mai und 11. Juli 1995 legte das Wirtschaftsministerium den Standpunkt der niederländischen Regierung insbesondere zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 4254/88 dar. Die Auffassung der niederländischen Regierung zu dieser Vorschrift wurde auch bei einer Besprechung zwischen dem Staatssekretär für Wirtschaft und dem für Regionalpolitik zuständigen Kommissionsmitglied am 26. Juni 1995 sowie bei einer Besprechung zwischen Beamten des Wirtschaftsministeriums und Beamten der Kommission am 10. Juli 1995 erörtert.

13 Im übrigen erteilte das niederländische Wirtschaftsministerium mit Schreiben vom 7. und 19. Juli 1995 zusätzliche Informationen zu den EFRE-Projekten Nrn. 76.07.04.001, 87.07.03.001 und 88.07.04.004.

14 Mit Schreiben vom 20. Juli 1995 wies das niederländische Wirtschaftsministerium die Kommission schließlich auf den in Artikel 9 der Verordnung Nr. 4254/88 erwähnten Grundsatz der regionalen Partnerschaft hin.

15 Mit dem streitigen Schreiben, das von Frau Wulf-Mathies, dem für Regionalpolitik zuständigen Kommissionsmitglied, unterzeichnet war, teilte die Kommission dem Staatssekretär für Wirtschaft mit, daß sie das im Schreiben vom 19. Mai 1995 dargelegte Problem erneut geprüft und die erteilten zusätzlichen Informationen berücksichtigt habe.

16 Sie gab jedoch an, daß sie in allen Fällen, für die die Ausnahme des Artikels 12 der Verordnung Nr. 4254/88 in bezug auf die Aussetzung aus rechtlichen Gründen nicht gelte oder für die ein anderer Endtermin als der 31. März 1995 von der Kommission nicht vor dem Inkrafttreten des Artikels 12 zugelassen worden sei, feststellen müsse, daß ihre weitere Prüfung bestätigt habe, daß diese Projekte auf der Grundlage der letzten Zahlungsanträge, die der Kommission am 31. März 1995 vorgelegen hätten, abgeschlossen werden müssten, da die Kommission nicht befugt sei, diese Projekte auf der Grundlage von Zahlungsanträgen abzuschließen, die nach diesem Zeitpunkt eingegangen seien. Frau Wulf-Mathies vertrat ausserdem die Ansicht, daß Artikel 9 der Verordnung Nr. 4254/88 nicht anwendbar sei.

17 Für folgende vier Projekte könne eine Fristverlängerung gewährt werden, da sie entweder aus rechtlichen Gründen ausgesetzt seien oder die Kommission vor dem Inkrafttreten des Artikels 12 einen späteren Endtermin zugelassen habe:

- EFRE Nr. 76.07.04.001: S23 in Kerkrade;

- EFRE Nr. 87.07.03.001: Zuiderbrug Venlo;

- EFRE Nr. 88.07.04.004: A2-Maastricht Airport;

- EFRE Nr. 86.07.03.002: Maastricht Airport.

18 Am 31. Juli 1995 schrieb die niederländische Regierung an die Kommission, um sie daran zu erinnern, daß auch für das EFRE-Projekt Nr. 88.07.03.001 eine Fristverlängerung gewährt worden sei. Die Kommission bestätigte telefonisch die Richtigkeit dieser Information.

19 Die Klage der niederländischen Regierung richtet sich gegen das streitige Schreiben, soweit darin eine Aussetzung oder Fristverlängerung für folgende Projekte abgelehnt wurde:

- EFRE Nr. 80.07.03.002: Veendam-Musselkanaal (Oost-Groningen);

- EFRE Nr. 84.07.03.001: Rijksweg 7 (Groningen);

- EFRE Nr. 84.07.03.003: Wegproject S13 (Zuid-West Drenthe);

- EFRE Nr. 84.07.03.004: Weg Veendam (Groningen);

- EFRE Nr. 85.07.04.005: 5 gegröpeerde Drenste projecten;

- EFRE Nr. 87.07.04.001: Wegproject Zwart 6 Zuid (Limburg);

- EFRE Nr. 87.07.04.004: Rondweg Sneek (Zuid-West Friesland);

- EFRE Nr. 88.07.04.002: Project Gelpenberg (Zuid-Oost Drenthe).

20 Die niederländische Regierung stützt ihre Klage auf fünf Gründe. Sie wirft der Kommission zunächst vor, Artikel 12 der Verordnung Nr. 4254/88 insofern falsch ausgelegt zu haben, als sie davon ausgehe, daß der Termin des 31. März 1995 der letzte Termin für die Einreichung der abschließenden Erklärungen sei und nicht verschoben werden könne. Ferner habe die Kommission nicht angemessen begründet, weshalb sie die nach dem 31. März 1995 eingegangenen abschließenden Zahlungsanträge nicht habe berücksichtigen können, zumal sie die Projekte erst am 15. Januar und 16. Februar 1996 abgeschlossen habe. Ausserdem verstosse die von der Kommission vorgenommene Anwendung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 4254/88 gegen verschiedene allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, nämlich die der Gemeinschaftstreue und der regionalen Partnerschaft, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit. Hilfsweise ist die niederländische Regierung der Auffassung, daß die Kommission unter Berücksichtigung des in Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit auf jeden Fall das Schreiben des niederländischen Wirtschaftsministeriums vom 21. März 1995 als abschließenden Zahlungsantrag hätte betrachten müssen. Die Kommission habe darüber hinaus gegen Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1787/84 verstossen.

Zur Zulässigkeit

21 Mit besonderem Schriftsatz, der am 23. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, weil das streitige Schreiben in Wirklichkeit nur die Bestätigung eines Schreibens der Kommission vom 7. April 1995 an die niederländischen Behörden darstelle.

22 In ihrer Klagebeantwortung trägt die Kommission hauptsächlich vor, daß die Klage unzulässig sei, weil das streitige Schreiben die niederländischen Behörden lediglich über ihre Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 4254/88 unterrichte und die sich aus dieser Auslegung unvermeidlich ergebenden praktischen Konsequenzen nenne. Dieses Schreiben stelle daher keinen eigenen Rechtsakt dar, der neue Rechtswirkungen oder andere als die erzeuge, die sich aus Artikel 12 ergäben.

23 Hilfsweise bleibt die Kommission jedoch bei ihrer Auffassung, daß das streitige Schreiben eine rein bestätigende Handlung darstelle, gegen die eine Klage folglich unzulässig sei.

24 Demgegenüber ist die niederländische Regierung der Ansicht, daß das streitige Schreiben ebenso wie das vom 7. April 1995 eine Entscheidung mit Rechtswirkungen sei, die Gegenstand einer Klage sein könne. Diese beiden Schreiben seien für die Kommission bezueglich des Abschlusses der Projekte verbindlich, da sie darin ankündige, daß sie die ihr nach dem 1. April 1995 mitgeteilten Gesichtspunkte nicht berücksichtigen könne.

25 Was den angeblich bestätigenden Charakter des streitigen Schreibens angehe, so ergebe sich aus seinem Wortlaut eindeutig, daß die Kommission ihren Standpunkt unter Berücksichtigung ihrer Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 4254/88 sowie der ihr übermittelten ergänzenden Informationen überprüft habe. Das streitige Schreiben könne daher keine bestätigende Handlung sein.

26 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellen nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag gegeben ist (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 8. März 1991 in den Rechtssachen C-66/91 und C-66/91 R, Emerald Meats/Kommission, Slg. 1991, I-1143, Randnr. 26, und vom 13. Juni 1991 in der Rechtssache C-50/90, Sunzest/Kommission, Slg. 1991, I-2917, Randnr. 12).

27 Ausserdem steht fest, daß eine blosse schriftliche Meinungsäusserung keine Entscheidung, die mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar wäre, darstellen kann, wenn sie nicht geeignet ist, Rechtswirkungen zu erzeugen und diese auch nicht erzeugen soll (vgl. insbesondere Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Sucrimex und Westzucker/Kommission, Slg. 1980, 1299, und Beschluß vom 17. Mai 1989 in der Rechtssache 151/88, Italien/Kommission, Slg. 1989, 1255, Randnr. 22).

28 Im vorliegenden Fall ist zu bemerken, daß die Kommission im ersten Teil des streitigen Schreibens lediglich auf ihre Auslegung der Artikel 9 und 12 der Verordnung Nr. 4254/88 hinweist. Im zweiten Teil des Schreibens stellt sie zum einen fest, daß sie für die EFRE-Projekte Nrn. 86.07.03.002 und 88.07.04.004 vor dem Inkrafttreten des Artikels 12 einen Endtermin nach dem 31. März 1995 zugelassen habe, und zum anderen, daß für die EFRE-Projekte Nrn. 87.07.03.001 und 76.07.04.001 die in Artikel 12 der Verordnung Nr. 4254/88 erwähnte Aussetzung aus rechtlichen Gründen in Betracht kommen könne.

29 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß das streitige Schreiben die Rechtsstellung des Königreichs der Niederlande bezueglich der EFRE-Projekte Nrn. 80.07.03.002, 84.07.03.001, 84.07.03.004, 85.07.04.005, 87.07.04.001, 87.07.04.004 und 88.07.04.002 in keiner Weise geändert hat und daß es in Wirklichkeit nur rein informativen Charakter hinsichtlich der Art und Weise hatte, in der die Kommission die Artikel 9 und 12 der Verordnung Nr. 4254/88 ausgelegt hat.

30 Da das streitige Schreiben somit keinerlei verbindliche Rechtswirkung in bezug auf die vorgenannten Projekte erzeugt hat, kann es keinen anfechtbaren Rechtsakt im Sinne der in Randnummer 26 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung darstellen.

31 Demzufolge ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs der Niederlande beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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