Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.03.2000
Aktenzeichen: C-309/98
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1509/97


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1509/97
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Kommission hat dadurch den Inhalt der Position 4418 der Kombinierten Nomenklatur verändert, daß sie in Nummer 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 1509/97 "Vierkanthölzer in den Abmessungen 48 mm x 72 mm bzw. 85 mm x 72 mm (Breite x Höhe) zum Herstellen von Fensterrahmen, bestehend aus verleimten Brettlagen, deren Fasern parallel verlaufen, mit leicht gebrochenen Kanten" in die Unterposition 4418 90 10 der Kombinierten Nomenklatur einreihte. Sie hat damit die ihr durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif eingeräumten Befugnisse zur Klarstellung der Tarifposition überschritten mit der Folge, daß die Verordnung Nr. 1509/97 insoweit ungültig ist.

Zwar fallen bestimmte Waren aus Lamellenholz unter die Bezeichnung "Zimmermannsarbeiten" in Position 4418 der Kombinierten Nomenklatur, doch kann aus dieser Bezeichnung nicht geschlossen werden, daß alle Waren aus Lamellenholz als Zimmermannsarbeiten in diese Position einzureihen sind. Damit derartige Waren in diese Position eingereiht werden können, müssen sie die durch den Wortlaut der Position festgelegten objektiven Merkmale und Eigenschaften aufweisen. (vgl. Randnrn. 13, 27-28, 34 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 28. März 2000. - Holz Geenen GmbH gegen Oberfinanzdirektion München. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht München - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Verordnung (EG) Nr. 1509/97 - Vierkanthölzer zum Herstellen von Fensterrahmen. - Rechtssache C-309/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-309/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Finanzgericht München (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Holz Geenen GmbH

gegen

Oberfinanzdirektion München

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1509/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 204, S. 8)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und M. Wathelet,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Holz Geenen GmbH, vertreten durch Steuerberater H. Glashoff und Außenwirtschaftsberater U. Reimer,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater R. B. Wainwright und durch K. Schreyer, zum Juristischen Dienst abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt M. Núñez Müller, Hamburg,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Holz Geenen GmbH und der Kommission in der Sitzung vom 10. Juni 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 24. Juni 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 10. August 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1509/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 204, S. 8) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Holz Geenen GmbH (im folgenden: Klägerin) und der Oberfinanzdirektion München (im folgenden: Beklagte) über die Einreihung einer Ware in die Kombinierte Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 238, S. 1).

3 Kapitel 44 KN betrifft "Holz und Holzwaren; Holzkohle". Die Position 4418 ("Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parkettafeln, Schindeln ["shingles" und "shakes"] aus Holz") hat folgende aus sechsstelligen Unterpositionen bestehende Grundstruktur:

4418 10 Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür 4418 20 Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen 4418 30 Parkettafeln 4418 40 Verschalungen für Betonarbeiten 4418 50 Schindeln ("shingles" und "shakes") 4418 90 andere.

4 Die Unterposition 4418 90 KN ist unterteilt in 4418 90 10 ("Lamellenholz") und 4418 90 90 ("andere").

5 Position 4421 KN, die letzte des Kapitels 44, betrifft die Restgruppe "Andere Waren aus Holz" und die Unterposition 4421 90 99 die am weitesten untergeordnete Gruppe "Andere - andere - andere".

6 Am 2. Januar 1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über eine als "verleimte Fensterkanteln" bezeichnete Ware. Laut Vorlagebeschluß besteht diese aus Vierkanthölzern mit leicht gebrochenen Kanten mit den Querschnittsmaßen 48 mm x 72 mm bzw. 85 mm x 72 mm (Breite x Höhe), bei denen zwei Brettlagen aus Merantiholz mit einer Mittellage Nadelholz derart verleimt sind, daß die Faserrichtungen parallel verlaufen. Das Erzeugnis wird in der Regel in Längen von 76 bis 300 cm eingeführt und zur Herstellung von Fensterrahmen verwendet.

7 Mit Auskunft vom 23. Januar 1996 reihte die Beklagte die Ware als "Zimmermannsarbeit aus Holz (Lamellenholz)" in die Unterposition 4418 90 10 KN ein.

8 Das Einspruchsverfahren, das die Klägerin gegen diese Auskunft anstrengte, wurde zunächst bis zu einer Entscheidung der Kommission ausgesetzt. Nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 1509/97 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) wies die Beklagte den Einspruch mit Entscheidung vom 16. Oktober 1997 zurück.

9 In Nummer 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 1509/79 reihte die Kommission "Vierkanthölzer in den Abmessungen 48 mm x 72 mm bzw. 85 mm x 72 mm (Breite x Höhe) zum Herstellen von Fensterrahmen, bestehend aus verleimten Brettlagen, deren Fasern parallel verlaufen, mit leicht gebrochenen Kanten" in die Unterposition 4418 90 10 KN ein, was der Einreihung durch die Beklagte in deren Auskunft vom 23. Januar 1996 entsprach. Als Begründung wird in dem genannten Anhang folgendes angegeben: "Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 4418, 4418 90 und 4418 90 10. Es handelt sich um eine Zimmermannsarbeit (Lamellenholz)."

10 Die Klägerin erhob beim Finanzgericht München Klage gegen diese Entscheidung und machte folgendes geltend: Bei der streitigen Ware handele es sich nicht um Zimmermannsarbeiten, sondern um eine "andere Ware aus Holz" im Sinne der Position 4421 KN. Die Verordnung Nr. 1509/97 sei rechtswidrig, da sie eine Einreihung enthalte, die vom Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im folgenden: HS) abweiche, das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossen wurde und durch den Beschluß 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 198, S. 1; im folgenden: Übereinkommen).

11 Laut Vorlagebeschluß ist die Beklagte der Auffassung, daß die Bezeichnung "Lamellenholz" neutral sei und nicht auf einen bestimmten Verwendungszweck der Ware abstelle. Lamellenholz falle unter den Begriff "Zimmermannsarbeiten", weil es zu Bauzwecken aller Art verwendet werden könne. Aufgrund der Warenbeschreibung in der Verordnung Nr. 1509/97 werde deutlich, daß die Kommission Lamellenholz unabhängig von seiner Verwendung im Ingenieurbau mit tragender oder mit anderer Zweckbestimmung in die Position 4418 einreihe.

12 Da das Finanzgericht München die Zweifel der Klägerin an der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1509/97 teilt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1509/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 (ABl. L 204, S. 8) über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, hier Vierkanthölzer in den Abmessungen 48 mm x 72 mm bzw. 85 mm x 72 mm (Breite x Höhe) zum Herstellen von Fensterrahmen, bestehend aus verleimten Brettlagen, deren Fasern parallel verlaufen, mit leicht gebrochenen Kanten, ungültig?

13 Zunächst ist daran zu erinnern, daß der Rat der Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, ein weites Ermessen bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen, eingeräumt hat. Dennoch hat die Kommission aufgrund ihrer Befugnis zum Erlaß von Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung Nr. 2658/87 nicht das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das Übereinkommen eingeführten Harmonisierten Systems geschaffen worden sind, denn die Gemeinschaft hat sich gemäß Artikel 3 dieses Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-267/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1995, I-4845, Randnrn. 19 und 20).

14 Nach ständiger Rechtsprechung sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit grundsätzlich die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware, wie sie im Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind, das entscheidende Kriterium für deren zollrechtliche Tarifierung. Die bezüglich der Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und die bezüglich des Harmonisierten Systems vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeiteten Erläuterungen (letztere im folgenden: Erl. HS) sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1999 in der Rechtssache C-405/97, Mövenpick Deutschland, Slg. 1999, I-2397, Randnr. 18).

15 Darüber hinaus kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt; ob letzteres zutrifft, muß sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-459/93, Thyssen Haniel Logistic, Slg. 1995, I-1381, Randnr. 13).

16 Im vorliegenden Fall betrifft die Position 4418 KN "Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parkettafeln, Schindeln ("shingles" und "shakes") aus Holz".

17 In ihren schriftlichen Erklärungen macht die Kommission geltend, daß es, da die Position 4418 keine Verwendungs- oder Zweckposition sei, darauf ankomme, wie die in ihr enthaltenen Begriffe objektiv zu verstehen seien.

18 Bereits der Wortlaut der Position 4418 KN, der auf Waren verweist, die zum Bauen benutzt werden, enthält ein Kriterium, mit dem auf den Zweck abgestellt wird. Dies wird auch durch Absatz 1 der Erl. HS zu Position 4418 bestätigt, wonach zu dieser Position "verschiedene aus Holz... hergestellte Waren zu Bauzwecken aller Art [gehören]".

19 Nach Absatz 2 der Erl. HS zu Position 4418 umfaßt der Begriff "Bautischlerarbeiten... besonders die aus Holz hergestellten Waren, die zum Ausstatten von Bauwerken bestimmt sind, wie Türen, Fenster, Fensterläden, Treppen, Tür- und Fensterrahmen usw., während der Begriff Zimmermannsarbeiten sich auf Holzarbeiten wie Balken, Sparren, Dachstreben usw. bezieht, die im allgemeinen in die Bauwerke selbst eingezogen oder in Baugerüsten, Verschalungen, einschließlich zusammengesetzter Verschalungen für Betonarbeiten usw. verwendet werden".

20 In Position 4418 KN werden somit abgesehen von einigen Ausnahmen, die im Ausgangsverfahren keine Rolle spielen, sämtliche Holzelemente erfaßt, die zum Ausstatten von Bauwerken bestimmt sind oder in einem Bauwerk selbst oder bei dessen Errichtung verwendet werden (Baugerüste, Verschalungen usw.).

21 Vierkanthölzer wie die im Ausgangsverfahren fraglichen sind aber unstreitig noch keine "unvollständigen oder unfertigen" Fenster oder Fensterrahmen im Sinne von Teil I Titel I ("Allgemeine Vorschriften") Buchstabe A ("Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur") Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs I der Verordnung Nr. 1734/96. Bei den besagten Vierkanthölzern kann es sich somit nicht um Bautischlerarbeiten handeln.

22 Folglich ist zu prüfen, ob es sich bei derartigen Waren um Zimmermannsarbeiten handelt.

23 Sowohl aus dem Vorlagebeschluß als auch aus der Verordnung Nr. 1509/97 geht hervor, daß Vierkanthölzer wie die im Ausgangsverfahren fraglichen zum Herstellen von Fensterrahmen bestimmt sind. Das nationale Gericht hat ferner festgestellt, daß die betreffenden Vierkanthölzer nicht die Voraussetzungen für eine Tragfähigkeit erfuellten, die derjenigen der unter die Bezeichnung "Zimmermannsarbeiten" fallenden Waren entspreche, und die Klägerin hat insoweit, ohne daß die Kommission ihr widersprochen hätte, geltend gemacht, daß es sich um nichttragende Holzbauteile handele.

24 In der Verhandlung vor dem Gerichtshof sind keine Angaben gemacht worden, aus denen hervorginge, daß derartige Vierkanthölzer dafür bestimmt sind, in einem Bauwerk selbst oder bei dessen Errichtung verwendet zu werden, oder daß sie in irgendeiner Weise die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Waren aufweisen, die unter die Bezeichnung "Zimmermannsarbeiten" in Position 4418 KN fallen. Sie können folglich nicht in diese Position eingereiht werden.

25 Dieses Ergebnis wird nicht dadurch widerlegt, daß es in Absatz 3 der Erl. HS zu Position 4418 heißt: "Zu den Zimmermannsarbeiten gehört auch Lamellenholz, das man durch Aufeinanderleimen einer Anzahl Schichten, bei denen die Fasern im wesentlichen parallel laufen, erhält."

26 Insoweit ist festzustellen, daß die Bedeutung des Begriffes "Lamellenholz" (im Französischen: "bois lamellé"; im Englischen: "glue-laminated timber [glulam]"), der sich übrigens auch in Absatz 3 der Erl. HS zu Position 4412 findet, wonach "nicht zu dieser Position... massive Waren [gehören], wie z. B. Balken und Bogen in Leimbauweise [im Französischen: "en bois lamellé"] (gewöhnlich Pos. 4418)", im Rahmen der Position 4418 KN durch den Wortlaut dieser Position beschränkt wird. Darüber hinaus ergibt sich aus Absatz 3 der Erl. HS zu Position 4418, daß es sich bei Lamellenholz, auf das sich diese Position bezieht, um eine Zimmermannsarbeit (im Französischen: "bois de charpente"; im Englischen: "structural timber product") handelt. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Begriff "Lamellenholz" demnach eine Ware, die man durch Aufeinanderleimen einer Anzahl Schichten, bei denen die Fasern im wesentlichen parallel laufen, erhält und die dafür bestimmt ist, in einem Bauwerk selbst oder bei dessen Errichtung verwendet zu werden.

27 Zwar kann Absatz 3 der Erl. HS zu Position 4418 entnommen werden, daß bestimmte Waren aus Lamellenholz unter die Bezeichnung "Zimmermannsarbeiten" in Position 4418 KN fallen, doch kann aus dieser Bezeichnung nicht geschlossen werden, daß alle Waren aus Lamellenholz als Zimmermannsarbeiten in die Position 4418 KN einzureihen sind. Damit derartige Waren in diese Position eingereiht werden können, müssen sie die durch den Wortlaut der Position 4418 KN festgelegten objektiven Merkmale und Eigenschaften aufweisen.

28 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Kommission dadurch den Inhalt der Position 4418 KN verändert hat, daß sie in Nummer 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 1509/97 "Vierkanthölzer in den Abmessungen 48 mm x 72 mm bzw. 85 mm x 72 mm (Breite x Höhe) zum Herstellen von Fensterrahmen, bestehend aus verleimten Brettlagen, deren Fasern parallel verlaufen, mit leicht gebrochenen Kanten" in die Unterposition 4418 90 10 KN einreihte.

29 Obwohl das vorlegende Gericht nicht danach gefragt hat, wie Waren der im Ausgangsverfahren streitigen Art bei Bejahung der Vorlagefrage einzuordnen sind, sind ihm die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die der Entscheidung in der bei ihm anhängigen Rechtssache dienlich sein können.

30 In der KN wird zur Bezeichnung eines Erzeugnisses, das man durch Aufeinanderleimen einer Anzahl von Schichten erhält, der Begriff "Lagenholz" (im Englischen: "laminated wood"; im Französischen: "bois stratifiés") verwendet.

31 Dieser Begriff findet sich u. a. in Position 4412 KN, der "Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz" betrifft. Aus Anmerkung 4 zu Kapitel 44 KN und Absatz 4 der Erl. HS zu Position 4412 ergibt sich, daß die unter diese Position fallenden Waren auch dann in diese einzureihen sind, wenn sie so bearbeitet sind, daß sie die für Waren der Position 4409 zugelassenen Profile erhalten haben, gebogen, gewellt, perforiert, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt sind oder eine beliebige andere Bearbeitung erfahren haben, vorausgesetzt, sie verleiht ihnen nicht den Charakter von Waren anderer Positionen. Jedoch geht aus dem Wortlaut von Position 4412 KN und aus Absatz 1 der Erl. HS zu Position 4412 hervor, daß die unter diese Position fallende Ware mindestens eine äußere Schicht haben muß, die aus einem Furnierblatt, d. h. aus einer dünnen Holzschicht, besteht.

32 Der Begriff "Lagenholz" findet sich auch in Anmerkung 3 zu Kapitel 44 KN, wonach "[z]u den Positionen 4414 bis 4421 auch die entsprechenden Waren aus... ähnlichem aus Lagen bestehenden Holz [gehören]". Wie der Generalanwalt in Nummer 49 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, kann es sich, falls die im Ausgangsverfahren fraglichen Vierkanthölzer in eine der Positionen eingereiht werden sollen, die gemäß der Anmerkung 3 Waren aus Lagenholz umfassen, nur um Position 4421 KN handeln, da Position 4418 KN, wie sich aus Randnummer 20 dieses Urteils ergibt, nicht anwendbar ist und alle übrigen Positionen offensichtlich ungeeignet sind. In diesem Fall kommt für die Einreihung der betreffenden Vierkanthölzer nur die Unterposition 4421 90 99 KN in Betracht.

33 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der vorstehenden Hinweise die im Ausgangsverfahren fraglichen Waren einzureihen.

34 Auf die vorgelegte Frage ist somit zu antworten, daß die Verordnung Nr. 1509/97 ungültig ist, soweit sie in Nummer 2 ihres Anhangs "Vierkanthölzer in den Abmessungen 48 mm x 72 mm bzw. 85 mm x 72 mm (Breite x Höhe) zum Herstellen von Fensterrahmen, bestehend aus verleimten Brettlagen, deren Fasern parallel verlaufen, mit leicht gebrochenen Kanten" in die Unterposition 4418 90 10 KN einreiht.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 24. Juni 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung (EG) Nr. 1509/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, soweit sie in Nummer 2 ihres Anhangs "Vierkanthölzer in den Abmessungen 48 mm x 72 mm bzw. 85 mm x 72 mm (Breite x Höhe) zum Herstellen von Fensterrahmen, bestehend aus verleimten Brettlagen, deren Fasern parallel verlaufen, mit leicht gebrochenen Kanten" in die Unterposition 4418 90 10 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.

Ende der Entscheidung

Zurück