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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.05.1990
Aktenzeichen: C-31/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat die endgültige Einfuhr von Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, Anhängern, Motorräder


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat die endgültige Einfuhr von Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, Anhängern, Motorräder
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. MAI 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH SPANIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATES - RICHTLINIE 83/183/EWG DES RATES - MIT DEN VERPFLICHTUNGEN AUS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT ZU VEREINBARENDE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN. - RECHTSSACHE C-31/89

Tenor:

1 ) Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es entgegen der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat die endgültige Einfuhr von Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, Anhängern, Motorrädern, Wassersportfahrzeugen und Sportflugzeugen durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht von der Mehrwertsteuer befreit hat.

2 ) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

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