Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1993
Aktenzeichen: C-31/93
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/490/EWG, Richtlinie 77/93/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 90/490/EWG Art. 2
Richtlinie 90/490/EWG Art. 2
Richtlinie 77/93/EWG Anhang IV
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. DEZEMBER 1993. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG - RICHTLINIEN 90/490/EWG UND 90/506/EWG - NICHT FRISTGERECHTE UMSETZUNG. - RECHTSSACHE C-31/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. Februar 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/490/EWG der Kommission vom 25. September 1990 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten und der Richtlinie 90/506/EWG der Kommission vom 26. September 1990 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG nachzukommen.

2 Die Kommission macht geltend, gemäß den Artikeln 2 der Richtlinien 90/490 und 90/506 hätten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um diesen Richtlinien bis spätestens 1. Januar 1991 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich von diesen Vorschriften zu unterrichten. Das Königreich Belgien habe die genannten Richtlinien jedoch noch nicht in nationales Recht umgesetzt.

3 Die belgische Regierung räumt ein, daß die fraglichen Richtlinien innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht umgesetzt worden seien. Sie führt nur aus, daß der Entwurf einer Königlichen Verordnung vorrangig behandelt werde, so daß die Umsetzung der Richtlinien in kürzester Frist gewährleistet sei.

4 Unter diesen Umständen ist das Vorliegen der Vertragsverletzung im Sinne der Anträge der Kommission festzustellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

5 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, trägt es die Kosten des Verfahrens.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/490/EWG der Kommission vom 25. September 1990 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten und der Richtlinie 90/506/EWG der Kommission vom 26. September 1990 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG nachzukommen.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück