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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: C-310/03
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 226
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 19. Februar 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/44/EG. - Rechtssache C-310/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-310/03

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin als Bevollmächtigten,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch S. Schreiner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter), des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 1999/44 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um der Richtlinie spätestens ab dem 1. Januar 2002 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

3. Da die Kommission über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/44 in luxemburgisches Recht nicht innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Frist in Kenntnis gesetzt worden war, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren des Artikels 226 EG ein. Nachdem sie dem Großherzogtum Luxemburg Gelegenheit gegeben hatte, sich zu äußern, gab sie am 19. Dezember 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen. Das Großherzogtum Luxemburg antwortete auf diese Stellungnahme nicht; daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4. Die Kommission macht geltend, das Großherzogtum Luxemburg habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 1999/44 verstoßen, dass es nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe.

5. Das Großherzogtum Luxemburg bestreitet die fehlende Umsetzung der Richtlinie nicht. Es trägt jedoch vor, dass die Regierung am 27. Juni 2003 einen Gesetzesentwurf verabschiedet habe. Dieser Entwurf sei am 8. August 2003 in die Abgeordnetenkammer eingebracht und dem Staatsrat zur Stellungnahme zugeleitet worden.

6. Dazu ist zu bemerken, dass das Großherzogtum Luxemburg nicht bestreitet, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die zur Umsetzung der Richtlinie 1999/44 erforderlichen Maßnahmen noch nicht getroffen waren, und sich damit begnügt, darzulegen, in welchem Stadium sich das Umsetzungsverfahren befindet.

7. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (u. a. Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-63/02, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-821, Randnr. 11).

8. Im vorliegenden Fall steht fest, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/44 in die luxemburgische Rechtsordnung ergriffen worden waren.

9. Die Klage der Kommission ist daher begründet.

10. Es ist somit festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/44 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter verstoßen, dass es nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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