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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.2008
Aktenzeichen: C-310/07
Rechtsgebiete: Richtlinie 80/987/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 80/987/EWG Art. 8a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

16. Oktober 2008

"Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Art. 8a - Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten"

Parteien:

In der Rechtssache C-310/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Lunds tingsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 28. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 2007, in dem Verfahren

Svenska staten, vertreten durch Tillsynsmyndigheten i konkurser,

gegen

Anders Holmqvist

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Tillsynsmyndigheten i konkurser, vertreten durch B. Andersson als Bevollmächtigten,

- von Herrn Holmqvist, vertreten durch den Juristen A. Alfredson,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, E.-M. Mamouna und S. Alexandriou als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und Y. de Vries als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Gibbs als Bevollmächtigte im Beistand von D. Rhee, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Enegren als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 10, im Folgenden: Richtlinie 80/987) geänderten Fassung.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem schwedischen Staat, vertreten durch die Tillsynsmyndighet i konkurser (Konkursaufsichtsbehörde, im Folgenden: Behörde), und Herrn Holmqvist, in dem es darum geht, ob Herrn Holmqvist nach dem Konkurs seines Arbeitgebers die nach schwedischem Recht vorgesehene Lohngarantie zu gewähren ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Der siebte Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/74 lautet:

"Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer von zahlungsunfähigen Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, und zur Festigung der Rechte dieser Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es angebracht, Bestimmungen einzuführen, die ausdrücklich festlegen, welche Einrichtung in solchen Fällen für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche zuständig ist, und deren Ziel die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten zur schnellstmöglichen Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche ist. Ferner ist es angebracht, eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dadurch zu gewährleisten, dass eine Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorgesehen wird."

4 Art. 8a der Richtlinie 80/987 sieht vor:

"(1) Ist ein Unternehmen, das im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig ist, zahlungsunfähig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1, so ist für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche die Einrichtung desjenigen Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die betreffenden Arbeitnehmer ihre Arbeit gewöhnlich verrichten oder verrichtet haben.

(2) Der Umfang der Rechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem für die zuständige Garantieeinrichtung geltenden Recht.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 ergehen, dessen Eröffnung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wurde, bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Sinne dieser Richtlinie berücksichtigt werden."

Nationales Recht

5 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Richtlinie 80/987 durch das Lönegarantilag (1992:497) vom 4. Juni 1992 (SFS 1992, Nr. 497, im Folgenden: Lohngarantiegesetz) in das schwedische Recht umgesetzt worden ist.

6 § 1 des Lohngarantiegesetzes lautet:

"Nach diesem Gesetz steht der Staat für die Erfüllung der Arbeitnehmerforderungen (staatliche Lohngarantie) gegen einen Arbeitgeber ein,

1. der in Schweden oder in einem anderen nordischen Land in Konkurs gefallen ist,

2. dessen Unternehmen Gegenstand einer Umgestaltung gemäß dem Gesetz über Unternehmensumgestaltung (Lag [1996:764] om företagsrekonstruktion) ist oder

3. der in einem anderen Staat der Europäischen Union ... oder des Europäischen Wirtschaftsraums ... von einem Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 ... betroffen ist."

7 § 2a des Lohngarantiegesetzes bestimmt:

"In dem in § 1 Nr. 3 genannten Fall erfolgt die Erfüllung der Ansprüche gemäß der Garantie nur dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit für Rechnung des Arbeitgebers hauptsächlich in Schweden verrichtet oder verrichtet hat.

Ist der Arbeitgeber in Schweden in Konkurs gefallen und verrichtet oder hat der Arbeitnehmer seine Arbeit für Rechnung des Arbeitgebers hauptsächlich in einem anderen [Staat der Europäischen Union ... oder des Europäischen Wirtschaftsraums] verrichtet, erfolgt keine Erfüllung der Ansprüche gemäß der Garantie."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8 Herr Holmqvist war bei der schwedischen Aktiengesellschaft Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition AB (im Folgenden: Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition) als Fahrer beschäftigt. Diese Gesellschaft, deren einzige Niederlassung sich in Tjörnarp (Schweden) befand, verfügte im Ausland über keine Zweigniederlassung.

9 Herrn Holmqvists Tätigkeit bestand darin, Waren von Schweden nach Italien und umgekehrt zu liefern, wobei er Deutschland und Österreich durchquerte. Diese Waren wurden in Italien vom Personal der verschiedenen Stamm- und Gelegenheitskunden von Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition mit an den Lieferorten vorhandenem Gerät abgeladen.

10 Herr Holmqvist beförderte für Stamm- und Gelegenheitskunden auch Waren von Italien nach Schweden. Das Beladen wurde jeweils von Personal und mit Gerät durchgeführt, das vor Ort verfügbar war. Herr Holmqvist überwachte diese Vorgänge, damit die Straßenverkehrssicherheitsvorschriften beachtet wurden, die Ladearbeit erledigten jedoch andere.

11 Beim Be- und Entladen in Schweden wurde ähnlich verfahren.

12 Das vorlegende Gericht eröffnete am 10. April 2006 das Konkursverfahren über Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition.

13 Mit Entscheidung vom 27. Juni 2006 erkannte der Konkursverwalter Herrn Holmqvist einen Lohngarantieanspruch nach dem Lohngarantiegesetz zu.

14 Die Behörde beantragte beim vorlegenden Gericht, festzustellen, dass Herr Holmqvist im Konkursverfahren von Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition keinen Anspruch auf die Garantie habe.

15 Die Behörde machte vor diesem Gericht geltend, dass Herr Holmqvist die Garantie nicht beanspruchen könne, weil Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Schweden tätig gewesen sei und er seine Arbeit hauptsächlich in diesen Ländern verrichtet habe. Die Richtlinie 80/987 verlange nicht, dass ein Unternehmen eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat habe, um es als dort tätig ansehen zu können, und im vorliegenden Fall seien sowohl Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition als auch Herr Holmqvist insbesondere in Deutschland, Österreich und Italien tätig gewesen. Folglich dürfe Herrn Holmqvist nicht die Lohngarantie nach schwedischem Recht zuerkannt werden.

16 Herr Holmqvist trug vor dem vorlegenden Gericht in erster Linie vor, dass Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition ausschließlich in Schweden tätig gewesen sei, und machte hilfsweise geltend, dass, selbst wenn die Gesellschaft in mehreren Mitgliedstaaten tätig gewesen sein sollte, davon auszugehen sei, dass er seine Arbeit gewöhnlich in Schweden verrichtet habe. Er wies erstens darauf hin, dass Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition von ihrem einzigen Büro in Tjörnarp aus geführt und verwaltet worden sei, dass sich der Fuhrpark und die Werkstatt ebenfalls dort befunden hätten und dass jeder Auftrag in Schweden begonnen und abgeschlossen worden sei. Zweitens sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorhandensein einer Niederlassung oder einer kaufmännischen Präsenz das Kriterium, das es erlaube, den Staat zu bestimmen, in dem der Arbeitnehmer die Lohngarantie beanspruchen solle (Urteile vom 17. September 1997, Mosbæk, C-117/96, Slg. 1997, I-5017, und vom 16. Dezember 1999, Everson und Barrass, C-198/98, Slg. 1999, I-8903). Drittens habe er unabhängig von den Bestimmungen des Lohngarantiegesetzes Anspruch auf die Lohngarantie in Schweden, da Art. 8a der Richtlinie 80/987 unmittelbare Wirkung entfalte.

17 Das Lunds tingsrätt hält die Auslegung von Art. 8a der Richtlinie 80/987 zum Erlass seines Urteils für erforderlich und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Bedeutet Art. 8a der Richtlinie 80/987, dass ein Unternehmen nur dann als im Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats tätig anzusehen ist, wenn es eine Zweigniederlassung oder eine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat hat?

2. Falls Frage 1 verneint wird: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Unternehmen als in mehreren Mitgliedstaaten tätig anzusehen ist?

3. Nach welchen Kriterien bestimmt sich, wo die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wenn die Gesellschaft als im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten tätig anzusehen ist und ein Arbeitnehmer seine Arbeit für die Gesellschaft in mehreren dieser Mitgliedstaaten verrichtet?

4. Entfaltet Art. 8a der Richtlinie 80/987 unmittelbare Wirkung?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

18 Um dem vorlegenden Gericht im Rahmen seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, eine sachdienliche Antwort zu geben, sind die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Unternehmen im Sinne von Art. 8a der Richtlinie 80/987 in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist.

19 Nach Art. 8a im Abschnitt IIIa - "Vorschriften für grenzübergreifende Fälle" - der Richtlinie 80/987 liegt ein solcher Fall vor, wenn ein Unternehmen "im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig ist", doch wird diese Wendung weder in diesem Artikel noch in einer anderen Vorschrift dieser Richtlinie näher bestimmt.

20 Es ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 80/987 ursprünglich keine Vorschriften für grenzübergreifende Fälle enthielt, da Art. 8a erst durch die Richtlinie 2002/74 in diese Richtlinie eingefügt worden ist.

21 Die Richtlinie 2002/74 wurde ihrem siebten Erwägungsgrund zufolge u. a. zur "Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer von zahlungsunfähigen Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, und zur Festigung der Rechte dieser Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes" erlassen.

22 Zum einen ist mit der niederländischen Regierung darauf hinzuweisen, dass sich dieses Ziel nur erreichen lässt, wenn die Wendung "im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig ist" weit ausgelegt wird.

23 Denn nur mit einer solchen Auslegung, mit der der größte Teil der grenzübergreifenden Arbeitsverhältnisse in den Geltungsbereich von Art. 8a der Richtlinie 80/987 einbezogen wird, ist ein Mindestschutz der Rechte der Arbeitnehmer, die Opfer der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers werden und sich in einer Lage mit Auslandsbezug befinden, zu gewährleisten.

24 Zum anderen bestätigt dieser siebte Erwägungsgrund, wie Herr Holmqvist, die italienische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs bemerken, dass sich der vor Erlass der Richtlinie 2002/74 ergangenen Rechtsprechung nach wie vor sachdienliche Anhaltspunkte für die Auslegung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 80/987 entnehmen lassen.

25 Jedoch ist unter Berücksichtigung des oben erwähnten Ziels, insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen, und angesichts der Entwicklung des Wortlauts von Art. 8a im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass der Richtlinie 2002/74 geführt hat, für die Auslegung der in dieser Vorschrift enthaltenen Wendung "im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig", wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, vom Begriff "Niederlassung", den die Rechtsprechung in den Urteilen Mosbæk sowie Everson und Barrass verwendet hat, abzugehen.

26 Zum Gesetzgebungsverfahren ist, wie aus den schriftlichen Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hervorgeht, festzustellen, dass sich im ursprünglichen Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 80/987 die Wendung "Unternehmen, das Niederlassungen im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten hat" fand und dass eine "Niederlassung" darin als "jeder Tätigkeitsort, an dem der Arbeitgeber einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt", definiert war. Bei der Prüfung des Vorschlags durch den Rat der Europäischen Union hat die Kommission jedoch vorgeschlagen, den Begriff "Niederlassungen" in Art. 8a dieser Richtlinie durch den Begriff "tätig sein" zu ersetzen; diese Formulierung wurde letztlich gewählt. Auch die erwähnte Definition ist in der endgültigen Fassung der Richtlinie 2002/74 nicht mehr enthalten. Diese Änderung des Wortlauts von Art. 8a zeigt den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, den Geltungsbereich dieser Vorschrift zu erweitern und ihn nicht auf Unternehmen zu beschränken, die in mehreren Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen oder Niederlassungen haben.

27 Außerdem hätte, wie die niederländische Regierung vorträgt, eine Auslegung des Begriffs "tätig sein" dahin, dass eine Präsenz des Unternehmens über Zweigniederlassungen oder Niederlassungen erforderlich ist, zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist als dem, in dem sich die Niederlassung seines Arbeitgebers befindet - wie dies in der Rechtssache Mosbæk der Fall war -, nicht in den Genuss des in Art. 8a der Richtlinie 80/987 vorgesehenen Schutzes gelangt.

28 Daher ist festzustellen, dass nach Art. 8a der Richtlinie 80/987 nicht erforderlich ist, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen über eine Zweigniederlassung oder eine feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, damit es als auch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig angesehen wird.

29 Obwohl diese Vorschrift keine strengen Anknüpfungsvoraussetzungen aufstellt, sondern auf eine schwächere Verbindung als die Präsenz des Unternehmens über eine Zweigniederlassung oder eine feste Niederlassung abzielt, besteht dennoch kein Anlass, dem Vorbringen der schwedischen Regierung zu folgen, wonach ein Unternehmen schon dann als im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig angesehen werden könne, wenn ein Arbeitnehmer in diesem anderen Mitgliedstaat für Rechnung seines Arbeitgebers irgendeine Form von Arbeit verrichte und diese auf einen Bedarf und eine Weisung des Arbeitgebers zurückgehe.

30 Der Begriff "tätig sein" in Art. 8a der Richtlinie 80/987 muss nämlich, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend macht, so verstanden werden, dass er auf Gegebenheiten mit einer gewissen Dauerhaftigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats verweist. Diese Dauerhaftigkeit findet, wie die niederländische Regierung vorträgt, darin ihren Ausdruck, dass einer oder mehrere Arbeitnehmer in diesem Gebiet dauerhaft beschäftigt werden.

31 Nach Ansicht der Kommission ist es unerlässlich, dass in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe, auch eine physische Infrastruktur bestehe, damit dieses Unternehmen als in diesem Mitgliedstaat dauerhaft präsent angesehen werden könne; hierfür genüge jedoch ein einfaches Büro.

32 In Anbetracht der unterschiedlichen Formen, die grenzübergreifende Arbeit aufweisen kann, und unter Berücksichtigung der in jüngerer Zeit aufgetretenen Veränderungen der Arbeitsbedingungen und des Fortschritts auf dem Gebiet der Telekommunikation lässt sich jedoch nicht vertreten, dass ein Unternehmen zwangsläufig über eine physische Infrastruktur verfügen muss, um eine feste wirtschaftliche Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem es seinen Sitz hat, sicherzustellen. Denn die verschiedenen Aspekte eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Übermittlung der Weisungen an den Arbeitnehmer und die Übermittlung von dessen Berichten an den Arbeitgeber sowie die Überweisung der Vergütung, können nunmehr auch aus der Ferne abgewickelt werden.

33 So kann ein Unternehmen eine große Zahl von Arbeitnehmern in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich sein Sitz befindet, beschäftigen und in der Lage sein, dort eine beträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu entfalten, ohne jedoch im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats über eine physische Infrastruktur oder ein Büro zu verfügen.

34 Damit jedoch das in einem Mitgliedstaat ansässige Unternehmen als im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig angesehen werden kann, muss es im letztgenannten Staat über eine feste wirtschaftliche Präsenz verfügen, die durch das Vorhandensein von Personal gekennzeichnet ist, das es ihm ermöglicht, dort Tätigkeiten zu entfalten.

35 Im Fall eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Transportunternehmens lässt sich allein daraus, dass ein von diesem dort angestellter Arbeitnehmer Warenlieferungen zwischen diesem Staat und einem anderen Mitgliedstaat durchführt und dabei weitere Mitgliedstaaten durchquert, nicht schließen, dass das in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils aufgestellte Kriterium erfüllt wäre, so dass dieses Unternehmen nicht schon deshalb als im Sinne von Art. 8a der Richtlinie 80/987 andernorts als in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, tätig anzusehen ist.

36 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 8a der Richtlinie 80/987 dahin auszulegen ist, dass es nicht erforderlich ist, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen über eine Zweigniederlassung oder eine feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, damit es als im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig angesehen wird. Dieses Unternehmen muss aber im letztgenannten Staat über eine feste wirtschaftliche Präsenz verfügen, die durch das Vorhandensein von Personal gekennzeichnet ist, das es ihm ermöglicht, dort Tätigkeiten zu entfalten. Im Fall eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Transportunternehmens lässt sich allein daraus, dass ein von diesem dort angestellter Arbeitnehmer Warenlieferungen zwischen diesem Staat und einem anderen Mitgliedstaat durchführt, nicht schließen, dass das Unternehmen über eine feste wirtschaftliche Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt.

Zur dritten und zur vierten Frage

37 Angesichts der Antworten auf die erste und die zweite Frage brauchen die dritte und die vierte Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es nicht erforderlich ist, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen über eine Zweigniederlassung oder eine feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, damit es als im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig angesehen wird. Dieses Unternehmen muss aber im letztgenannten Staat über eine feste wirtschaftliche Präsenz verfügen, die durch das Vorhandensein von Personal gekennzeichnet ist, das es ihm ermöglicht, dort Tätigkeiten zu entfalten. Im Fall eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Transportunternehmens lässt sich allein daraus, dass ein von diesem dort angestellter Arbeitnehmer Warenlieferungen zwischen diesem Staat und einem anderen Mitgliedstaat durchführt, nicht schließen, dass das Unternehmen über eine feste wirtschaftliche Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt.

Ende der Entscheidung

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