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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: C-311/07
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 93 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

13. Dezember 2007

"Streithilfe"

Parteien:

In der Rechtssache C-311/07

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 5. Juli 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Stromsky und B. Schima als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Mengozzi

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Republik Finnland, vertreten durch J. Himmanen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat mit am 26. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-311/07 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

2 Der Streithilfeantrag ist nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gestellt worden und entspricht Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Republik Finnland wird in der Rechtssache C-311/07 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich zugelassen.

2. Der Streithelferin wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.

3. Der Streithelferin werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 13. Dezember 2007



Ende der Entscheidung

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