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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: C-311/07 (1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 69 § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

15. April 2008

"Rücknahme der Streithilfe"

Parteien:

In der Rechtssache C-311/07

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 5. Juli 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Stromsky und B. Schima als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Republik Finnland, zunächst vertreten durch J. Himmanen, dann durch J. Heliskoski als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Mengozzi

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 18. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Republik Finnland dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie ihre Streithilfe in der vorliegenden Rechtssache zurücknehme.

2 Mit am 14. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Klägerin die Rücknahme der Streithilfe durch die Republik Finnland zur Kenntnis genommen.

3 Die Beklagte hat nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist zu dieser Rücknahme Stellung genommen.

4 Nach Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Republik Finnland wird als Streithelferin im Register gestrichen.

2. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 15. April 2008



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