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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: C-312/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/78/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 98/78/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 12. September 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung - Richtlinie 98/78/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-312/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-312/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. C. Tufvesson und M. Patakia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch N. Dafniou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. L 330, S. 1) in vollem Umfang nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erlassen oder der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter M. Wathelet und A. Rosas,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 7. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. L 330, S. 1) in vollem Umfang nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erlassen oder der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Diese Richtlinie ergänzt die Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) und die Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. L 63, S. 1).

3 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

Zusätzlich zu den Vorschriften der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG, die die Regeln zur Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen enthalten, sehen die Mitgliedstaaten eine zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, welche Beteiligungsunternehmen mindestens eines Versicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens oder Versicherungsunternehmens eines Drittlands sind, nach Maßgabe der Artikel 5, 6, 8 und 9 vor."

4 Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor:

Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 5. Juni 2000 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

5 Gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG forderte die Kommission die Hellenische Republik zunächst auf, sich zu äußern, und richtete dann mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 an diesen Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme nachzukommen.

6 Da der Kommission innerhalb der gesetzten Frist keine weitere Information über diese Umsetzung der Richtlinie übermittelt worden ist, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

7 Die griechische Regierung macht geltend, der Erlass der zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sei im Gange. Der Entwurf eines Präsidialdekrets werde gerade geprüft.

8 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtdurchführung einer Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20).

9 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.

10 Es ist daher festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie in vollem Umfang nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie in vollem Umfang nachzukommen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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