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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1995
Aktenzeichen: C-312/93
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
EG-Vertrag Art. 5
EG-Vertrag Art. 52
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die nationalen Gerichte haben aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 5 des Vertrags den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt. Die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sind mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Jedoch dürfen diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren. Eine Vorschrift des nationalen Rechts, die der Durchführung des in Artikel 177 des Vertrags vorgesehenen Verfahrens entgegensteht, muß dabei unangewendet bleiben.

Jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermässig erschwert, ist unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemässe Ablauf des Verfahrens.

In diesem Zusammenhang ist es zwar als solches nicht zu beanstanden, wenn dem einzelnen zur Geltendmachung einer neuen, auf Gemeinschaftsrecht gestützten Rüge eine Frist von 60 Tagen gesetzt wird, das Gemeinschaftsrecht steht jedoch der Anwendung einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegen, die es einem im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufenen nationalen Gericht verbietet, von Amts wegen die Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Rechtsakts mit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, wenn sich kein Verfahrensbeteiligter innerhalb einer bestimmten Frist auf die letztgenannte Vorschrift berufen hat und dies in einem Verfahren, in dem das mit dem Ausgangsverfahren befasste nationale Gericht das erste Gericht ist, das dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen kann, in dem die betreffende Frist abgelaufen war, als dieses Gericht seine Sitzung abhielt, so daß es keine Möglichkeit hatte, die Prüfung dieser Vereinbarkeit von Amts wegen vorzunehmen, in dem, soweit ersichtlich, kein anderes nationales Gericht in einem späteren Verfahren die Vereinbarkeit eines nationalen Aktes mit dem Gemeinschaftsrecht überprüfen kann, und in dem es sich durch Grundsätze wie den der Rechtssicherheit oder den des ordnungsgemässen Verfahrensablaufs nicht in vertretbarer Weise rechtfertigen lässt, daß es unmöglich ist, von Amts wegen auf Gemeinschaftsrecht gestützte Gesichtspunkte aufzugreifen.


Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1995. - Peterbroeck, Van Campenhout & Cie SCS gegen Belgischen Staat. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Bruxelles - Belgien. - Befugnis der nationalen Gerichte, von Amts wegen die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen. - Rechtssache C-312/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour d' appel Brüssel hat mit Urteil vom 28. Mai 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der Befugnis der nationalen Gerichte, von Amts wegen die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Kommanditgesellschaft Peterbröck, Van Campenhout & Cie (im folgenden: Firma Peterbröck) und dem belgischen Staat über den für die Besteuerung von Gebietsfremden geltenden Steuersatz.

3 Im Laufe des Geschäftsjahres 1974 entnahm die Gesellschaft niederländischen Rechts Continentale & Britse Trust BV (im folgenden: CBT) aus der Firma Peterbröck Erträge als aktiver Teilhaber in Höhe von 6 749 112 BFR. Nachdem die CBT mit der Steuer für Gebietsfremde für das Steuerjahr 1975 belastet worden war, legte die Firma Peterbröck als gesetzlicher Vertreter der CBT in Belgien am 22. Juli 1976 und am 24. Januar 1978 Beschwerden beim Directeur régional des contributions directes (Regionaldirektor für direkte Steuern; im folgenden: Directeur) ein.

4 Diese Beschwerden wurden zum grössten Teil durch Entscheidung des Directeur vom 23. August 1979 zurückgewiesen. Daraufhin erhob die Firma Peterbrök in eigenem Namen und, soweit erforderlich, im Namen der CBT am 8. Oktober 1979 Klage bei der Cour d' appel Brüssel. Im gegenwärtigen Stadium des Ausgangsverfahrens betrifft diese Klage nur noch den auf die Einkünfte der CBT anwendbaren Steuersatz, den der Directeur auf 44,9 % festgesetzt hat, während dieser Satz nicht über 42 % hinausgehen könnte, wenn diese Einkünfte von einer Gesellschaft belgischen Rechts erzielt worden wären.

5 Vor der Cour d' appel machte die Firma Peterbröck zum ersten Mal geltend, daß es ein nach Artikel 52 EWG-Vertrag verbotenes Hemmnis für die Niederlassungsfreiheit darstelle, wenn auf eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden ein Steuersatz angewandt werde, der höher sei als der Steuersatz, mit dem eine belgische Gesellschaft belastet worden wäre.

6 Der belgische Staat vertrat die Auffassung, dieses Vorbringen stelle eine neue Rüge dar, die unzulässig sei, weil sie nach Ablauf der Frist erhoben worden sei, die sich aus Artikel 278 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 279 Absatz 2 und Artikel 282 des Code des impôts sur les revenus (Einkommensteuergesetz) in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung ergebe. Nach diesen Vorschriften könnten Rügen, die weder in der Beschwerde vorgebracht noch vom Directeur von Amts wegen geprüft worden seien, vom Kläger entweder in der Klage oder in einem bei der Kanzlei der Cour d' appel eingereichten Schriftsatz vorgebracht werden, wobei eine Ausschlußfrist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt gelte, zu dem der Directeur eine beglaubigte Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung sowie alle die Anfechtung betreffenden Unterlagen eingereicht habe. Wie aus den Akten hervorgeht, ist eine Rüge nach belgischer Rechtsprechung neu im Sinne dieser Vorschriften, wenn durch sie erstmals eine Frage aufgeworfen wird, die sich ihrem Gegenstand, ihrer Natur oder ihrer rechtlichen Grundlage nach von denen unterscheidet, mit denen der Directeur befasst worden ist.

7 Die Cour d' appel war der Ansicht, daß es eine neue Rüge im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Code des impôts sur les revenus darstelle, wenn Artikel 52 des Vertrages erstmals vor ihr als Rechtsgrundlage der Klage angeführt werde. Ausserdem war sie der Auffassung, diese Vorschriften hinderten das Gericht daran, die Rüge, die der Steuerpflichtige bei ihr nicht mehr vorbringen könne, von Amts wegen aufzugreifen. Sie stellte jedoch zunächst fest, daß durch die Anwendung dieser Verfahrensvorschriften ihre Befugnis, die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen, und die ihr durch Artikel 177 des Vertrages eingeräumte Möglichkeit eingeschränkt würden, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu ersuchen.

8 Die Cour d' appel führte dann aus, zwar gälten diese Verfahrensvorschriften auch für die meisten auf nationales Recht gestützten Rügen, die belgische Rechtsprechung lasse aber Ausnahmen für Rügen zu, die auf einen Verstoß gegen eine beschränkte Zahl von Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts, insbesondere die Verwirkung des Besteuerungsrechts und die Rechtskraftwirkung, gestützt seien.

9 Sie wies schließlich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hin, die die nationalen Gerichte dazu verpflichte, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergebe, und die ihnen die Befugnis einräume, alles Erforderliche zu tun, um nationale Vorschriften, die unter Umständen der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts entgegenstuenden, auszuschalten.

10 Nach alledem hat die Cour d' appel Brüssel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen, daß ein innerstaatliches Gericht, bei dem ein das Gemeinschaftsrecht betreffender Rechtsstreit anhängig ist, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts nicht anwenden darf, die seiner Ansicht nach die Befugnis der innerstaatlichen Gerichte zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts, dessen Hüter sie sind, davon abhängig macht, daß der Kläger ausdrücklich einen Antrag stellt, und zwar innerhalb einer kurzen Ausschlußfrist, die jedoch nicht für Anträge gilt, die auf einen Verstoß gegen eine ° sei es auch beschränkte ° Zahl von Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts, insbesondere auf die Verwirkung des Besteuerungsrechts und die Rechtskraftwirkung, gestützt werden?

11 In Anbetracht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, wie er sich aus dem Vorlageurteil ergibt, möchte das nationale Gericht erstens im wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegensteht, die es einem im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufenen nationalen Gericht unter Voraussetzungen, wie sie durch das im Ausgangsrechtsstreit maßgebliche Verfahren vorgegeben werden, verbietet, die Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Rechtsakts mit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts von Amts wegen zu prüfen, wenn sich kein Verfahrensbeteiligter innerhalb einer bestimmten Frist auf die letztgenannte Vorschrift berufen hat. Zweitens fragt das nationale Gericht, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer derartigen Vorschrift entgegensteht, wenn diese Ausnahmen für Vorbringen zulässt, das auf bestimmte Grundsätze des innerstaatlichen Rechts gestützt ist.

Zum ersten Teil der Frage

12 Was den ersten Teil der Frage in der oben neu formulierten Fassung angeht, ist darauf hinzuweisen, daß die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 5 des Vertrages den Rechtsschutz zu gewährleisten haben, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt. Deshalb sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Jedoch dürfen diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (siehe u. a. die Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg, 1976, 1989, Randnr. 5, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg., 1976, 2043, Randnrn. 12 bis 16, vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 25, vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14, vom 25. Februar 1988 in den Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85, Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099, Randnr. 12, vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799, Randnr. 7, vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 123/87 und 330/87, Jeunehomme und EGI, Slg. 1988, 4517, Randnr. 17, vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-96/91, Kommission/Spanien, Slg. 1992, I-3789, Randnr. 12, und vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 43).

13 In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, daß der Gerichtshof bereits entschieden hat, daß eine Vorschrift des nationalen Rechts, die der Durchführung des in Artikel 177 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens entgegensteht, unangewendet bleiben muß (Urteil vom 16. Januar 1974 in der Rechtssache 166/73, Rheinmühlen, Slg. 1974, 33, Randnrn. 2 und 3).

14 Für die Anwendung dieser Grundsätze ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermässig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemässe Ablauf des Verfahrens.

15 Im vorliegenden Fall kann der einzelne nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor der Cour d' appel eine neue, auf Gemeinschaftsrecht gestützte Rüge nicht mehr geltend machen, sobald die Frist von 60 Tagen nach Einreichung der beglaubigten Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung durch den Directeur abgelaufen ist.

16 Zwar ist eine dem einzelnen damit auferlegte Frist von 60 Tagen als solche nicht zu beanstanden, es sind jedoch die Besonderheiten des fraglichen Verfahrens hervorzuheben.

17 Erstens ist die Cour d' appel das erste Gericht, das dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen kann, da der Directeur, bei dem das streitige Verfahren in erster Instanz stattfindet, zur Finanzverwaltung gehört und folglich kein Gericht im Sinne von Artikel 177 des Vertrages ist (siehe in diesem Sinn Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-24/92, Corbiau, Slg. 1993, I-1277).

18 Zweitens hat die Frist, deren Ablauf das nationale Gericht daran gehindert hat, die Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Rechtsakts mit dem Gemeinschaftsrecht von Amts wegen zu prüfen, mit der Einreichung der beglaubigten Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung durch den Directeur zu laufen begonnen. Aus den Akten geht hervor, daß der Zeitraum, während dessen die Firma Peterbröck neue Rügen vorbringen konnte, demzufolge abgelaufen war, als die Cour d' appel ihre Sitzung abhielt, so daß diese keine Möglichkeit hatte, die Prüfung von Amts wegen vorzunehmen.

19 Drittens kann, soweit ersichtlich, kein anderes nationales Gericht in einem späteren Verfahren die Vereinbarkeit eines nationalen Aktes mit dem Gemeinschaftsrecht überprüfen.

20 Schließlich lässt es sich durch Grundsätze wie den der Rechtssicherheit oder den des ordnungsgemässen Verfahrensablaufs nicht in vertretbarer Weise rechtfertigen, daß es den nationalen Gerichten unmöglich ist, von Amts wegen auf Gemeinschaftsrecht gestützte Gesichtspunkte aufzugreifen.

21 Auf die Frage der Cour d' appel Brüssel ist daher zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegensteht, die es einem im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufenen nationalen Gericht unter Voraussetzungen, wie sie durch das im Ausgangsrechtsstreit maßgebliche Verfahren vorgegeben werden, verbietet, von Amts wegen die Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Rechtsakts mit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, wenn sich kein Verfahrensbeteiligter innerhalb einer bestimmten Frist auf die letztgenannte Vorschrift berufen hat.

Zum zweiten Teil der Frage

22 Nach alledem braucht der zweite Teil der Frage in ihrer oben neu formulierten Fassung nicht geprüft zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der deutschen, der griechischen, der spanischen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d' appel Brüssel mit Urteil vom 28. Mai 1993 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegen, die es einem im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufenen nationalen Gericht unter Voraussetzungen, wie sie durch das im Ausgangsrechtsstreit maßgebliche Verfahren vorgegeben werden, verbietet, von Amts wegen die Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Rechtsakts mit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, wenn sich kein Verfahrensbeteiligter innerhalb einer bestimmten Frist auf die letztgenannte Vorschrift berufen hat.

Ende der Entscheidung

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