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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.05.1997
Aktenzeichen: C-313/96
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 91/410/EWG, Richtlinie 93/21/EWG, Richtlinie 93/90/EWG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 91/410/EWG Art. 2
Richtlinie 93/21/EWG Art. 2
Richtlinie 93/90/EWG Art. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Mai 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung - Nichtumsetzung der Richtlinien 91/410/EWG, 93/21/EWG und 93/90/EWG. - Verbundene Rechtssachen C-313/96, C-356/96 und C-358/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschriften, die in der Rechtssache C-313/96 am 25. September 1996 und in den Rechtssachen C-356/96 und C-358/96 am 30. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien

- 91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur vierzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 228, S. 67),

- 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548 (ABl. L 110, S. 20), mit Ausnahme der Vorschriften dieser Richtlinie für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder Flüssiggas enthalten, und

- 93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 betreffend das in Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548 genannte Stoffverzeichnis (ABl. L 277, S. 33)

verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, und/oder diese Maßnahmen nicht mitgeteilt hat.

2 Mit Beschluß vom 18. Februar 1997 hat der Präsident des Gerichtshofes die drei Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

3 Gemäß Artikel 2 der Richtlinien 91/410 und 93/90 mussten die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 1992 und bis spätestens 1. November 1993 die erforderlichen Vorschriften erlassen und veröffentlichen, um diesen Richtlinien nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis setzen. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 93/21 mussten die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie, mit Ausnahme der Vorschriften für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder Flüssiggas enthalten, nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis setzen.

4 Aufgrund der Feststellung, daß diese Fristen abgelaufen waren, ohne daß ihr vom Königreich Belgien getroffene Maßnahmen zur Umsetzung der drei Richtlinien mitgeteilt worden waren, leitete die Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag, inzwischen EG-Vertrag, Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung ein. Mit Mahnschreiben vom 14. Oktober 1992 in der Rechtssache C-356/96, vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache C-358/96 und vom 20. Januar 1995 in der Rechtssache C-313/96 forderte sie die belgische Regierung auf, binnen zwei Monaten zum Fehlen der zur Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht erforderlichen Vorschriften Stellung zu nehmen.

5 In der Rechtssache C-313/96 teilten die belgischen Behörden der Kommission durch Schreiben vom 22. März 1995 mit, daß die Maßnahmen, die erforderlich seien, um der Richtlinie 93/21 nachzukommen, in Vorbereitung seien. In den Rechtssachen C-356/96 und C-358/96 blieben die Mahnschreiben ohne Antwort. Am 20. Oktober 1995 übermittelten die belgischen Behörden der Kommission mit der Antwort auf eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die fehlende Umsetzung einer anderen Richtlinie betraf, den Entwurf einer Königlichen Verordnung, mit der die Umsetzung verschiedener Richtlinien im Bereich der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, darunter der Richtlinien 91/410 und 93/21, sichergestellt werden sollte.

6 Da ihr in der Folgezeit jedoch keine Maßnahme zur Umsetzung der betreffenden Richtlinien mitgeteilt worden war, richtete die Kommission am 10. Juli 1995 in der Rechtssache C-358/96, am 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-356/96 und am 4. März 1996 in der Rechtssache C-313/96 mit Gründen versehene Stellungnahmen an die belgische Regierung und forderte sie auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diesen Stellungnahmen binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

7 In den Rechtssachen C-313/96 und C-356/96 blieben die mit Gründen versehenen Stellungnahmen ohne Antwort. In der Rechtssache C-358/96 antwortete die belgische Regierung mit Schreiben vom 5. September 1995, daß der Entwurf einer Königlichen Verordnung insbesondere zur Umsetzung der Richtlinie 93/90 in Vorbereitung sei und daß die zuständigen Behörden die fraglichen Bestimmungen bereits anwendeten.

8 Da die Kommission keine Mitteilung der belgischen Regierung über irgendeine Maßnahme zur endgültigen Umsetzung erhalten hat, hat sie die vorliegenden Klagen erhoben.

9 In ihrer Klageerwiderung bestreitet die belgische Regierung nicht, daß die betreffenden Richtlinien nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen umgesetzt worden seien. Sie weist lediglich darauf hin, daß die Umsetzungsmaßnahmen schnellstens getroffen würden.

10 Da die Umsetzung der betreffenden Richtlinien nicht innerhalb der darin festgesetzten Fristen erfolgt ist, sind die von der Kommission erhobenen Klagen als begründet anzusehen.

11 Daher ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinien 91/410, 93/21, mit Ausnahme der Vorschriften für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder Flüssiggas enthalten, und 93/90 verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinien

- 91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur vierzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe,

- 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548, mit Ausnahme der Vorschriften dieser Richtlinie für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder Flüssiggas enthalten, und

- 93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 betreffend das in Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548 genannte Stoffverzeichnis

verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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