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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: C-314/03
Rechtsgebiete: RL 2000/52/EG, EGV


Vorschriften:

RL 2000/52/EG Art. 2 Abs. 1
EGV Art. 226
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 9. März 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/52/EG - Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen. - Rechtssache C-314/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-314/03

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch S. Schreiner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193, S. 75) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193, S. 75) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

2. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/52 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie bis zum 31. Juli 2001 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

3. Nachdem die Kommission das Großherzogtum Luxemburg nach dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG zur Äußerung aufgefordert hatte, gab sie mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gegenüber diesem Mitgliedstaat ab, in der sie ihn aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52 binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen. Da die Kommission nicht aufgrund der von den luxemburgischen Behörden auf die Stellungnahme übermittelten Informationen zu dem Schluss gelangen konnte, dass die genannten Maßnahmen endgültig erlassen worden waren, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

4. Das Großherzogtum Luxemburg räumt ein, nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben, um der Richtlinie 2000/52 innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie festgesetzten Frist nachzukommen. Es hält diese Verzögerung jedoch für gerechtfertigt. Die Umsetzung dieser Richtlinie sei nämlich weitgehend dadurch erschwert und verzögert worden, dass die Kommission keinen koordinierten Text der Richtlinie 2000/52 und dreier weiterer von deren Umsetzung betroffener Richtlinien veröffentlicht habe, denn eine solche Veröffentlichung sei erst im Laufe des Jahres 2002 erfolgt. Die luxemburgische Regierung trägt außerdem vor, sie habe Schwierigkeiten gehabt, mit den Dienststellen der Kommission Kontakt aufzunehmen, um die Modalitäten der Umsetzung der genannten Richtlinie zu erörtern.

5. Was die Argumente der luxemburgischen Regierung in Bezug auf die Schwierigkeiten betrifft, auf die sie bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/52 gestoßen ist, so können nach ständiger Rechtsprechung die Anwendungsschwierigkeiten, die im Stadium des Vollzugs eines Gemeinschaftsrechtsakts auftauchen, es einem Mitgliedstaat nicht erlauben, sich einseitig von der Beachtung seiner Verpflichtungen zu befreien (vgl. u. a. Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 128/78, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1979, 419, Randnr. 10, vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-374/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I367, Randnr. 10, und vom 23. März 2000 in der Rechtssache C-327/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I1851, Randnr. 21).

6. Die Argumente, auf die sich die luxemburgische Regierung beruft, um die Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/52 zu rechtfertigen, sind daher zurückzuweisen.

7. Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

8. Folglich ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52 verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

9. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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