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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: C-318/00
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 59 (nach Änderung jetzt EG Art. 49)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Um es dem Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu ermöglichen, seine Aufgabe nach dem EG-Vertrag zu erfuellen, ist es unerlässlich, dass die nationalen Gerichte die Gründe darlegen, aus denen sie eine Beantwortung ihrer Fragen für entscheidungserheblich halten, falls sich diese Gründe nicht eindeutig aus den Akten ergeben. So muss das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang geben, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt.

Darüber hinaus ist der Gerichtshof zu besonderer Wachsamkeit aufgerufen, wenn ihm im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten eine Frage vorgelegt wird, deren Beantwortung es dem nationalen Gericht ermöglichen soll, Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hin zu beurteilen; dem Gerichtshof müssen die Gründe eingehend dargelegt werden, die das nationale Gericht zu der Annahme bewogen haben, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich sei, um ihm eine Entscheidung zu ermöglichen.

Gibt das vorlegende Gericht lediglich das Vorbringen der Parteien wieder, ohne anzugeben, ob und inwiefern es selbst der Auffassung ist, dass die Beantwortung der Frage erforderlich ist, um ihm eine Entscheidung zu ermöglichen, und verfügt der Gerichtshof folglich nicht über Anhaltspunkte, aus denen sich ergäbe, dass er sich zur Vorlagefrage äußern müsste, so ist diese unzulässig.

( vgl. Randnrn. 44-49, 53-54 )


Urteil des Gerichtshofes vom 21. Januar 2003. - Bacardi-Martini SAS und Cellier des Dauphins gegen Newcastle United Football Company Ltd. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division - Vereinigtes Königreich. - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Werbung für alkoholische Getränke bei einer Sportveranstaltung, die in einem Mitgliedstaat stattfindet, nach dessen Rechtsvorschriften Fernsehwerbung für alkoholische Getränke zulässig ist, die aber in einen anderen Mitgliedstaat übertragen wird, nach dessen Rechtsvorschriften solche Werbung verboten ist - Erheblichkeit der Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits. - Rechtssache C-318/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-318/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Bacardi-Martini SAS,

Cellier des Dauphins

gegen

Newcastle United Football Company Ltd

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet und M. Wathelet, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, P. Jann (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Bacardi-Martini SAS und der Cellier des Dauphins, vertreten durch N. Green, QC, und M. Hoskins, Barrister, beauftragt durch Townleys, dann Hammond Suddards Edge, Solicitors,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. V. Magrill, dann G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von K. Beal, Barrister,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigte,

aufgrund der Antwort des vorlegenden Gerichts und auf ein Ersuchen des Gerichtshofes um Klarstellung nach Artikel 104 § 5 seiner Verfahrensordnung, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2002,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Bacardi-Martini SAS und der Cellier des Dauphins, vertreten durch N. Green und M. Hoskins, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo im Beistand von K. Beal, der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans, und der Kommission, vertreten durch H. van Lier als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 14. Mai 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice (England and Wales), Queen's Bench Division, hat mit Beschluss vom 28. Juli 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 14. August 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Bacardi-Martini SAS und der Cellier des Dauphins (im Folgenden: Klägerinnen) gegen die Newcastle United Football Company Ltd (im Folgenden: Beklagte) auf Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund eines Eingriffs der Beklagten in die Durchführung von Werbeverträgen entstanden sein soll, die sie mit der Dorna Marketing (UK) Ltd (im Folgenden: Fa. Dorna) geschlossen hatten.

Rechtlicher Rahmen

3 Das französische Gesetz Nr. 91/32 vom 10. Januar 1991 über die Bekämpfung des Missbrauchs von Tabak und Alkohol (JORF vom 12. Januar 1991, S. 615, im Folgenden: Loi Evin) änderte Artikel L. 17 des Code des débits de boissons (Gesetz über den Getränkeausschank), der später zu Artikel L. 3323-3 des Code de la santé publique (Gesetz über das Gesundheitswesen) wurde.

4 Diese Bestimmung regelt abschließend, welche Formen der direkten oder indirekten Werbung für alkoholische Getränke erlaubt sind.

5 Aus der Loi Evin ergibt sich, dass jede Werbung für alkoholische Getränke (definiert als Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2° ), die nicht ausdrücklich erlaubt wird, verboten ist. Da Fernsehwerbung für alkoholische Getränke nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist sie verboten.

6 Dieses Verbot wird durch den zur Durchführung des Artikels 27 Nummer 1 des Gesetzes vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit und zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des für Werbung und Sponsoring geltenden Systems erlassenen Artikel 8 des Dekrets Nr. 92-280 vom 27. März 1992 (JORF vom 28. März 1992, S. 4313) bestätigt, der bestimmt:

Verboten ist die Werbung für Erzeugnisse, für die die Fernsehwerbung gesetzlich verboten ist, und für folgende Erzeugnisse und Wirtschaftsbereiche:

- Getränke mit einem Alkoholgehalt, der 1,2° übersteigt;

..."

7 Der Conseil supérieur de l'audiovisuel" (Aufsichtsbehörde für die audiovisuellen Medien, im Folgenden: CSA) ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde, die die Ausübung der Kommunikationsfreiheit gewährleisten soll. Er kontrolliert u. a. die von audiovisuellen Kommunikationsdiensten gesendete Werbung. Der CSA kann Verwaltungssanktionen gegen Sender verhängen, die den Verpflichtungen u. a. nach der Loi Evin nicht nachkommen.

8 1995 erließ der CSA einen Verhaltenskodex mit Grundsätzen über die Fernsehübertragung von Sportveranstaltungen in Frankreich oder im Ausland, bei der Werbetafeln für alkoholische Getränke zu sehen sind, durch französische Sender. Die in diesem - mehrfach geänderten - Kodex aufgestellten Grundsätze sind rechtlich nicht bindend, werden aber nach dessen Präambel als eine Treu und Glauben entsprechende Auslegung freiwillig anerkannt.

9 Nach dem Verhaltenskodex des CSA in der maßgeblichen Fassung dürfen die französischen Hersteller und Werbetreibenden vorbehaltlich der am Austragungsort geltenden Rechtsvorschriften nicht anders behandelt werden als ihre ausländischen Wettbewerber.

10 Dem Verhaltenskodex liegt das Prinzip zugrunde, dass der Sender Zugeständnisse gegenüber Werbung für alkoholische Getränke zu unterlassen hat.

11 Zu diesem Zweck unterscheidet er zwischen internationalen Veranstaltungen" und sonstigen Veranstaltungen", die im Ausland stattfinden.

12 Bei internationalen Veranstaltungen", deren Bilder in eine Vielzahl von Ländern übertragen werden und daher nicht hauptsächlich an das französische Publikum gerichtet sind, kann den französischen Sendern, wenn sie Bilder übertragen, auf deren Aufnahmebedingungen sie keinen Einfluss haben, nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie gegenüber dieser Werbung Zugeständnisse gemacht hätten, selbst wenn diese in der Sendung zu sehen war.

13 Bei sonstigen Veranstaltungen" hat jeder, der mit dem Inhaber der Übertragungsrechte in vertragliche Beziehungen tritt, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um die Ausstrahlung von Handelsmarken für alkoholische Getränke zu verhindern, wenn nach den Rechtsvorschriften des Gastlandes Werbung für alkoholische Getränke an den Wettbewerbsorten erlaubt ist, die Übertragung sich aber speziell an das französische Publikum richtet.

14 Der British Code of Advertising (britische Regelung für Werbung) verbietet weder die Werbung für alkoholische Getränke noch beschränkt er deren Verbreitungsarten. Er schränkt aber den zulässigen Inhalt dieser Werbung in mehrfacher Hinsicht ein.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 Die Klägerinnen sind Gesellschaften französischen Rechts, die u. a. alkoholische Getränke herstellen und vertreiben. Die Beklagte ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die einen Fußballverein und ein Fußballstadium besitzt und verwaltet.

16 Im Rahmen eines 1994 zwischen einem Fußballverband und mehreren Fußballvereinen, darunter der Beklagten, einerseits und der Fa. Dorna andererseits geschlossenen Vertrages wurde die Fa. Dorna damit beauftragt, bei allen Heimspielen der ersten Mannschaften der Vereine Werbung entlang der Seitenlinien der Spielfelder der Vereine zu vermarkten und anzubringen.

17 In zwei Verträgen, die die Klägerinnen im November 1996 mit der Fa. Dorna schlossen, verpflichtete sich diese, ihnen Werbezeiten auf ihrem elektronischen Werbeanzeigesystem bei einem Spiel zwischen der Beklagten und Metz, einem französischen Fußballverein, zur Verfügung zu stellen, das am 3. Dezember 1996 in Newcastle im Rahmen der dritten Runde des UEFA-Cups stattfinden sollte.

18 Dieses Spiel sollte im Vereinigten Königreich und in Frankreich im Fernsehen übertragen werden. Die Beklagte hatte sich in einer Vereinbarung mit der CSI Ltd, einer Gesellschaft englischen Rechts, deren Tätigkeit u. a. im Verkauf von Übertragungsrechten von Sportveranstaltungen besteht, verpflichtet, die Live-Übertragung des Spiels im französischen Fernsehen zu gestatten und/oder zu ermöglichen.

19 Die Werbung für alkoholische Getränke, die nach den zwischen den Klägerinnen und der Fa. Dorna geschlossenen Verträgen während des Spiels gezeigt werden sollte, entsprach den Vorgaben des englischen Rechts.

20 Kurz vor Spielbeginn bemerkte die Beklagte, dass die Fa. Dorna den Klägerinnen Werbeflächen für die Anzeige von Werbung für alkoholische Getränke während des Spiels verkauft hatte. Die Beklagte teilte der Fa. Dorna daher mit, dass wegen der Übertragung des Spiels durch einen französischen Fernsehsender die französischen Bestimmungen über die Beschränkungen der Werbung für alkoholische Getränke anwendbar seien und die Fa. Dorna daher die Werbung der Klägerinnen von ihren Werbetafeln zu entfernen habe, um diesen Bestimmungen nachzukommen.

21 Da die fragliche Werbung so kurz vor Spielbeginn nicht mehr von den rotierenden Tafeln entfernt werden konnte, wurde das Anzeigesystem so programmiert, dass die Werbung während des Spiels jeweils nur ein bis zwei Sekunden anstelle der vertraglich vereinbarten dreißig Sekunden zu sehen war. Das Spiel wurde im französischen Fernsehen live übertragen, da die CSI die Übertragungsrechte an den französischen Fernsehsender Canal+ verkauft hatte.

22 Am 23. Juli 1998 erhoben die Klägerinnen beim High Court (England and Wales), Queen's Bench Division, Klage gegen die Fa. Dorna und die Beklagte und stellten u. a. Anträge auf Schadensersatz, Feststellungen und vorläufigen Rechtsschutz. Die Klage gegen die Fa. Dorna wurde später zurückgenommen.

23 Ihre Klage begründen die Klägerinnen damit, dass die Beklagte die Verletzung ihrer mit der Fa. Dorna geschlossenen Verträge veranlasst habe, dass deren Eingriff in diese Verträge nicht mit der Loi Evin gerechtfertigt werden könne, da diese mit Artikel 59 EG-Vertrag unvereinbar sei, und dass die Beklagte folglich für den Schaden hafte, der den Klägerinnen durch die von ihr veranlasste Verletzung dieser Verträge entstanden sei.

24 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Loi Evin in der Auslegung und Anwendung durch den CSA gegen Artikel 59 EG verstößt, da sie die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen beschränke, indem sie die Werbung für alkoholische Getränke bei Sportveranstaltungen in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich beschränke, wenn diese Veranstaltungen in Frankreich übertragen würden, und/oder die Übertragung von Sportveranstaltungen, die in anderen Mitgliedstaaten stattfänden und bei denen am Austragungsort Werbung für alkoholische Getränke gezeigt werde, verhindere oder beschränke.

25 Das mit der Loi Evin verfolgte öffentliche Interesse werde durch die im Vereinigten Königreich geltenden Vorschriften über Werbung für alkoholische Getränke angemessen gewahrt.

26 Darüber hinaus seien die in der Loi Evin enthaltenen Beschränkungen in mehrfacher Hinsicht unverhältnismäßig.

27 Die Beklagte verteidigt sich insbesondere mit dem Vorbringen, die Aufforderung an die Fa. Dorna, die Werbung der Klägerinnen zu entfernen, sei durch die Loi Evin gerechtfertigt, da diese im Einklang mit Artikel 59 EG-Vertrag stehe.

28 Der High Court weist zum einen darauf hin, dass mehrere französische Gerichte divergierende Entscheidungen zur Anwendbarkeit der Loi Evin auf die grenzüberschreitende Übertragung von Sportveranstaltungen erlassen hätten. Zum anderen verweist er auf ein Sachverständigengutachten über die praktischen Auswirkungen der Loi Evin, das ihm vorgelegt worden sei. Daraus ergebe sich u. a., dass Spiele vor dem Viertelfinale des UEFA-Cup als sonstige Veranstaltungen" im Sinne des vom CSA aufgestellten Verhaltenskodex anzusehen seien.

29 Der High Court ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Rechtsstreits nicht unter die Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. 1989, L 298, S. 23) fällt, sondern Artikel 59 EG-Vertrag als gemeinschaftsrechtlicher Maßstab heranzuziehen ist.

30 Als englisches Gericht hielt er es jedoch nicht für angebracht, endgültig über die Vereinbarkeit eines französischen Gesetzes mit Artikel 59 EG-Vertrag zu entscheiden, zumal die französische Regierung keine Gelegenheit zur Stellungnahme haben würde.

31 Der High Court hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind die Artikel L-17 bis L-21 des Code des débits de boissons (die so genannte Loi Evin), Artikel 8 des Dekrets Nr. 92-280 vom 27. März 1992 und die Bestimmungen des Code de bonne conduite vom 28. März 1995 mit Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) unvereinbar, soweit sie

a) die Werbung für alkoholische Getränke bei Sportveranstaltungen in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich, die in Frankreich im Fernsehen übertragen werden, und

b) die Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden Sportveranstaltungen, bei denen Werbung für alkoholische Getränke gezeigt wird, in Frankreich verhindern oder beschränken?

2. Falls dies nicht der Fall ist: Ist die Art und Weise, in der diese Bestimmungen durch den Conseil Supérieur de l'Audiovisuel in der Praxis ausgelegt und angewandt werden, mit Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) unvereinbar, soweit durch sie

a) die Werbung für alkoholische Getränke bei Sportveranstaltungen in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich, die in Frankreich im Fernsehen übertragen werden, und

b) die Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden Sportveranstaltungen, bei denen Werbung für alkoholische Getränke gezeigt wird, in Frankreich verhindert oder beschränkt werden?

32 Da der Gerichtshof aus den ihm vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen konnte, aus welchem Grund das vorlegende Gericht eine Beantwortung der Vorlagefragen als für seine Entscheidung im Ausgangsrechtsstreit erforderlich erachtete, hat er das letztere gemäß Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung aufgefordert, näher zu erläutern, mit welcher Begründung die Beklagte unter Berufung auf die Loi Evin - angenommen, sie sei mit Artikel 59 EG-Vertrag vereinbar - die Abweisung der Klage fordern könne.

33 Der High Court hat daraufhin ausgeführt, die Klage sei auf Ersatz des aus Verleitung zum Vertragsbruch entstandenen Schadens" gestützt. Nach englischem Recht könne eine Partei geltend machen, das Einwirken auf den Vertrag sei gerechtfertigt. Was eine solche Rechtfertigung darstellen könne, habe der nationale Richter zu entscheiden, der dabei sämtliche Umstände der Rechtssache zu berücksichtigen habe.

34 Die Beklagte habe geltend gemacht, dass sie die Entfernung der Werbeanzeigen aus dem Stadion habe fordern dürfen, da sie dies in der vertretbaren Annahme getan habe, dass andernfalls gegen das französische Recht verstoßen würde.

35 Die Klägerinnen hätten geltend gemacht, dass diese Verteidigung wegen des Gemeinschaftsrechts fehlgehe, da die Loi Evin sowieso gegen Artikel 59 EG-Vertrag verstoße.

36 Nach Auffassung des High Court war es daher angebracht, dem Gerichtshof diese gemeinschaftsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Zur Zulässigkeit

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

37 Die französische Regierung und die Kommission machen die Unzulässigkeit der Vorlagefragen geltend. Die französische Regierung trägt vor, das französische Recht sei nicht extraterritorial anwendbar. Es sei der französische Sender, der die Übertragungsrechte erworben habe, der sich für einen möglichen Verstoß gegen das französische Gesetz bei der Übertragung des in England stattfindenden Spiels nach Frankreich zu verantworten habe. Die Beklagte habe sich nur deshalb auf die französische Regelung berufen, weil sie befürchtet habe, das Entgelt für die Senderechte zu verlieren.

38 Die Kommission führt ergänzend aus, das vorlegende Gericht habe nicht erläutert, ob und auf welche Weise derartige finanzielle Erwägungen einen Eingriff in einen Vertrag zwischen Dritten rechtfertigen könnten. Ganz allgemein habe das vorlegende Gericht dem Gerichtshof keine Angaben dazu gemacht, wie die Beantwortung der vorgelegten Fragen ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache helfen könne.

39 Die Klägerinnen tragen hingegen vor, die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens ergebe sich daraus, dass das vorlegende Gericht alle ihm vorgetragenen Rechtfertigungsgründe prüfen müsse. Es sei unstreitig, dass die Entscheidung der Beklagten mit dem Bestehen und den Wirkungen der französischen Vorschriften begründet gewesen sei. Dieser Rechtfertigungsversuch sei jedoch nicht erfolgreich, da die Loi Evin mit Artikel 59 EG-Vertrag unvereinbar sei.

40 Die Regierung des Vereinigten Königreichs schließt sich diesem Vorbringen an und trägt weiter vor, dass die Vereinbarkeit des französischen Rechts mit Artikel 59 EG-Vertrag für das Ausgangsverfahren tatsächlich erheblich sei, wenn der zwischen der Beklagten und der CSI geschlossene Vertrag - stillschweigend oder ausdrücklich - die Einhaltung des französischen Rechts bei der Übertragung des Spiels vorgesehen habe. Die Pflicht des französischen Senders, bei der Übertragung von Auslandsspielen über die Einhaltung der Loi Evin zu verhandeln, verleihe diesen Vorschriften extraterritoriale Wirkungen.

Würdigung durch den Gerichtshof

41 Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und ihn zu entscheiden hat, im Hinblick auf den Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

42 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil PreussenElektra, Randnr. 39). Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt, dass das vorlegende Gericht seinerseits die Aufgabe des Gerichtshofes beachtet, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteile Bosman, Randnr. 60, und Der Weduwe, Randnr. 32).

43 So hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal Tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20).

44 Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, seine Aufgabe nach dem EG-Vertrag zu erfuellen, ist es unerlässlich, dass die nationalen Gerichte die Gründe darlegen, aus denen sie eine Beantwortung ihrer Fragen für entscheidungserheblich halten, falls sich diese Gründe nicht eindeutig aus den Akten ergeben (Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia/Novello, Slg. 1981, 3045, Randnr. 17). So hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang geben muss, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 16).

45 Darüber hinaus ist der Gerichtshof zu besonderer Wachsamkeit aufgerufen, wenn ihm im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten eine Frage vorgelegt wird, deren Beantwortung es dem nationalen Gericht ermöglichen soll, Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hin zu beurteilen (Urteil Foglia/Novello, Randnr. 30).

46 Da die Vorlagefragen es im vorliegenden Fall dem vorlegenden Gericht ermöglichen sollen, die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen, müssen dem Gerichtshof die Gründe eingehend dargelegt werden, die dieses Gericht zu der Annahme bewogen haben, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich sei, um ihm eine Entscheidung zu ermöglichen.

47 Aus der Beschreibung des rechtlichen Rahmens durch das vorlegende Gericht ergibt sich, dass dieses im Ausgangsverfahren englisches Recht anzuwenden hat. Dennoch ist es der Ansicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Loi Evin von zentraler Bedeutung für die Entscheidung in dem bei ihm anhängigen Verfahren sei, ohne jedoch geltend zu machen, dass die Beantwortung dieser Frage erforderlich sei, um ihm eine Entscheidung zu ermöglichen.

48 Auf die Aufforderung des Gerichtshofes hin, näher zu erläutern, auf welcher Grundlage sich die Beklagte auf die Loi Evin berufen könne, hat das vorlegende Gericht lediglich deren Vorbringen wiedergegeben, sie habe mit Grund annehmen können, die Unterlassung der Aufforderung zur Entfernung der Werbeanzeigen im Stadion würde einen Verstoß gegen das französische Recht darstellen.

49 Das vorlegende Gericht hat jedoch nicht angegeben, ob es selbst der Auffassung ist, dass die Beklagte habe annehmen dürfen, dass sie die französischen Vorschriften beachten müsse; der Gerichtshof verfügt über keine dahin gehenden Anhaltspunkte.

50 Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat vorgetragen, dass die Prämisse, aus der auf eine Erheblichkeit der Vorlagefragen geschlossen werden könnte, darin bestehen könnte, dass die Beklagte nach dem mit der CSI geschlossenen Vertrag über die Übertragung des Spiels Newcastle-Metz durch einen französischen Fernsehsender verpflichtet gewesen sei, die französischen Vorschriften einzuhalten. Jedoch hat das vorlegende Gericht eine solche Vertragspflicht nicht erwähnt.

51 Doch selbst wenn das vorlegende Gericht davon ausgehen musste, die Beklagte habe annehmen dürfen, dass die Einhaltung der französischen Vorschriften ihr Einwirken auf die betreffenden Verträge erfordert habe, ist noch nicht klar, weshalb diese Rechtfertigung ohne weiteres entfallen sollte, wenn die Regelung, deren Beachtung die Beklagte gewährleisten wollte, sich als mit Artikel 59 EG-Vertrag unvereinbar erweisen sollte; darauf hat der Generalanwalt in Nummer 34 seiner Schlussanträge zu Recht hingewiesen.

52 Auch dazu enthält der Vorlagebeschluss nichts.

53 Es ist daher festzustellen, dass der Gerichtshof nicht über Anhaltspunkte verfügt, aus denen sich ergäbe, dass er sich zur Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des vorlegenden Gerichts mit dem EG-Vertrag äußern müsste.

54 Die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sind daher unzulässig.

Kostenentscheidung:

Kosten

55 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der französischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division, mit Beschluss vom 28. Juli 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Das Vorabentscheidungsersuchen, das der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division, mit Beschluss vom 28. Juli 2000 vorgelegt hat, ist unzulässig.

Ende der Entscheidung

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