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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.1993
Aktenzeichen: C-318/92 P
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, VerfO Gerichtshof


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 91 Abs. 1
Beamtenstatut Art. 91 Abs. 3
VerfO Gerichtshof Art. 112 § 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 1. FEBRUAR 1993. - ANDREW MACRAE MOAT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - OFFENSICHTLICH UNBEGRUENDETES UND UNZULAESSIGES RECHTSMITTEL. - RECHTSSACHE C-318/92 P.

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 24. Juli 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache T-72/91 (Moat/Kommission, Slg. 1992, II-1771) eingelegt, mit dem seine Klage auf Verurteilung der Kommission, ihn nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern sowie ihm ein dieser Besoldungsgruppe entsprechendes Gehalt mit Rückwirkung ab 1. Dezember 1986 und Schadensersatz zu zahlen, abgewiesen worden ist.

2 Das Gericht hat die Klage des Rechtsmittelführers mit diesem Beschluß als unzulässig abgewiesen.

3 Der Rechtsmittelführer beantragt, diesen Beschluß aufzuheben und die Kommission wegen Maßnahmen zu verurteilen, mit denen sie seiner Ansicht nach gegen das Beamtenstatut verstossen hat, sowie sie zu verurteilen, ihm den infolge dieser Maßnahmen erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.

4 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe; einen weiteren Rechtsmittelgrund führt er hilfsweise an.

5 Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Gegenstands der Beschwerden des Klägers vom 14. Februar und vom 25. April 1991. Das Gericht habe dadurch, daß es die Klage hinsichtlich dieser Beschwerden für unzulässig erklärt habe, den Begriff der beschwerenden Maßnahme im Sinne der Artikel 90 Absatz 2 und 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts verkannt.

6 Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Feststellung des Gerichts, die Klage sei, soweit sie die Beschwerde vom 14. Februar 1991 betreffe, verspätet und demzufolge unzulässig. Zwar sei das Gericht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes gebunden, wonach die Klagefristen zwingenden Charakter hätten, jedoch habe es zu Unrecht andere vom Kläger angeführte Erwägungen des Allgemeininteresses nicht geprüft. Aufgrund von Erwägungen der Billigkeit und/oder des rechtsstaatlichen Verfahrens hätte das Gericht zu einer anderen Entscheidung gelangen müssen.

7 Hilfsweise macht der Rechtsmittelführer geltend, die wiederholten Sitzungen der Gruppe Interservices und die verschiedenen Kontakte, die er auf Aufforderung der Kommission mit deren Abteilung Statut gehabt habe, stellten neue tatsächliche Gründe dar, die eine Verlängerung der Klagefrist rechtfertigen könnten.

8 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, da in ihm nicht genau genug angegeben werde, auf welche Rechtsfragen es gestützt werde.

9 Gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit zurückweisen.

10 Zu dem ersten Rechtsmittelgrund ° das Gericht habe den Begriff der beschwerenden Maßnahme verkannt ° ist zunächst festzustellen, daß das Gericht, soweit Gegenstand der Klage die mit der Beschwerde vom 14. Februar 1991 erhobenen Rügen waren, nur festgestellt hat, daß die Klage unzulässig sei, da sie nach Ablauf der Frist nach Artikel 91 Absatz 3 des Statuts erhoben worden sei. Der erste Rechtsmittelgrund ist also insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

11 Zu der Beschwerde vom 25. April 1991 hat das Gericht ausgeführt, daß der Kläger nach seinen eigenen Erklärungen nicht die Aufhebung einer Maßnahme beantragt habe. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher insoweit ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

12 Soweit schließlich der Rechtsmittelführer mit seiner Beschwerde vom 25. April Ersatz des Schadens verlangt hat, der ihm nach seinem Vorbringen durch die Fehler und Versäumnisse der Kommission entstanden war, hat das Gericht zu Recht festgestellt, daß diese Verhaltensweisen wegen ihrer fehlenden Rechtswirkungen nicht als beschwerende Maßnahmen eingestuft werden könnten und das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts durch einen an die Anstellungsbehörde gerichteten Antrag des Rechtsmittelführers auf Ersatz dieses Schadens hätte eingeleitet werden müssen. Auch insoweit ist der erste Rechtsmittelgrund folglich als unbegründet zurückzuweisen.

13 Hinsichtlich des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem geltend gemacht wird, daß das Gericht anders über die Zulässigkeit der Klage hätte entscheiden müssen, soweit diese die Beschwerde vom 14. Februar 1991 betreffe, ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtsmittelschrift gemäß Artikel 112 § 1 Buchstabe c die Rechtsmittelgründe enthalten muß.

14 In seiner Rechtsmittelschrift beschränkt sich der Rechtsmittelführer auf die Feststellung, das Gericht hätte Artikel 91 Absatz 3 des Statuts aus Gründen der Billigkeit und/oder des rechtsstaatlichen Verfahrens anders auslegen müssen, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen. Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

15 Zu dem hilfsweise vorgetragenen Rechtsmittelgrund genügt die Feststellung, daß der Rechtsmittelführer keine rechtlichen Gründe dafür vorbringt, daß der von ihm angeführte Sachverhalt eine Verlängerung der Klagefrist gerechtfertigt hätte. Da das Rechtsmittel gemäß Artikel 51 des EWG-Statuts des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt ist, muß also auch der hilfsweise vorgetragene Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückgewiesen werden.

16 Nach alledem ist das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers nach Artikel 119 der Verfahrensordnung hinsichtlich des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet und im übrigen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Nach Artikel 69 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Jedoch findet Artikel 70 nach Artikel 122 der Verfahrensordnung keine Anwendung, wenn ein Beamter oder sonstiger Bedienstete eines Organs gegen dieses Rechtsmittel einlegt. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 1. Februar 1993.

Ende der Entscheidung

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