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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.1991
Aktenzeichen: C-32/89
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 729/70/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 173
EWGV Art. 189
VO Nr. 729/70/EWG Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Rechnungsabschluß gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 macht den Erlaß einer Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 189 Absatz 4 EWG-Vertrag erforderlich. Es kommt nicht in Betracht, daß die Kommission den Rechnungsabschluß, der wichtige finanzielle Folgen nach sich zieht, in anderer Weise als durch eine zwingende Rechtshandlung vornehmen könnte.

2. Die Kommission kann die Übernahme von Ausgaben, die entweder auf von einem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahmen zurückgehen und die Gemeinschaftspolitik auf einem einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Sektor tiefgreifend gestört haben oder die sich aus einer von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen seine Verpflichtung, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, die von einer gemeinsamen Marktorganisation abweichen oder diese beeinträchtigen könnten, beschlossenen Maßnahme ergeben, rechtmässig ablehnen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. MAERZ 1991. - REPUBLIK GRIECHENLAND GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHNUNGSABSCHLUSS EAGFL - WIRTSCHAFTSJAHR 1986. - RECHTSSACHE C-32/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Griechische Republik hat mit Klageschrift, die am 6. Februar 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 88/630/EWG der Kommission vom 29. November 1988 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1986 finanzierten Ausgaben (ABl. L 353, S. 30) erhoben.

2 Die Klage zielt auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung in ihrer Gesamtheit wegen Unzuständigkeit der Kommission, hilfsweise auf deren teilweise Nichtigerklärung, soweit die Kommission folgende Beträge nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt hat:

- 6 840 546 206 DR für Erstattungen und Währungsausgleichsbeträge;

- 26 358 604 DR für Untersuchungen auf dem Getreidesektor wegen 65 000 Tonnen "Hartweizen";

- 406 029 DR für den Abschluß eines Vertrags über private Lagerhaltung von Käse der Sorten Kefalotyri und Kasseri;

- 6 173 884 DR für Verkäufe von getrockneten Weintrauben der Ernte 1983 zu einem im voraus festgesetzten Preis durch die griechischen Einlagerungsstellen;

- 50 762 546 DR für wegen Verfahrensmängeln bei der Einreichung der Anträge nicht anerkannte Beihilfen zum Verbrauch von Olivenöl.

3 Nach Erlaß der Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-335/87 und C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, I-2849 beziehungsweise I-2875) und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125) hat die griechische Regierung eine Reihe von Angriffsmitteln und Rügen zurückgenommen, insbesondere die Klageanträge, die sich auf den Betrag von 50 762 546 DR für wegen Verfahrensmängeln bei der Einreichung der Anträge nicht anerkannte Verbrauchsbeihilfen bezogen.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zum Klagegrund der Unzuständigkeit der Kommission

5 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) lautet:

"Nach Anhörung des in Artikel 11 genannten Fondsausschusses

a) entscheidet die Kommission

- zu Beginn des Jahres auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterlagen über einen Vorschuß für die Dienststellen und Einrichtungen bis zu einem Drittel der im Haushaltsplan eingesetzten Mittel;

- im Laufe des Jahres über zusätzliche Zahlungen zur Deckung der von einer Dienststelle oder einer Einrichtung zu tragenden Ausgaben;

b) schließt die Kommission vor Ende des darauffolgenden Jahres die Rechnungen der Dienststellen und Einrichtungen auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Unterlagen ab."

6 Die griechische Regierung macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei wegen Unzuständigkeit fehlerhaft. Die Kommission sei zum Erlaß einer Entscheidung im Sinne von Artikel 189 EWG-Vertrag nur im Rahmen der Gewährung eines Vorschusses oder zusätzlicher Zahlungen nach dem vorerwähnten Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a befugt, nicht aber, wenn es darum gehe, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b die Rechnungen der Dienststellen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten abzuschließen, denen es obliegt, die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte zu zahlen.

7 Dieser Klagegrund ist zurückzuweisen. Aus dem Zusammenhang des vorgenannten Artikels 5 geht hervor, daß der Rechnungsabschluß gemäß Absatz 2 Buchstabe b den Erlaß einer Entscheidung der Kommission erforderlich macht. Es kommt nicht in Betracht, daß die Kommission den Rechnungsabschluß, der wichtige finanzielle Folgen nach sich zieht, in anderer Weise als durch eine zwingende Rechtshandlung vornehmen könnte. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 186, S. 1), spricht daher von einer "Entscheidung über den Rechnungsabschluß". Die Kommission ist somit dafür zuständig, zum Zwecke des Abschlusses der Rechnungen des EAGFL eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 EWG-Vertrag zu erlassen.

Zu den Ausgaben für Erstattungen und Währungsausgleichsbeträge, denen aufgrund von in Griechenland auf dem Getreidesektor durchgeführten Untersuchungen die Anerkennung versagt wurde

8 Die angefochtene Entscheidung schließt einen Betrag von 6 840 546 206 DR für Erstattungen und Währungsausgleichsbeträge von der Übernahme zu Lasten des EAGFL aus. Diesem Betrag wurde aufgrund von in Griechenland auf dem Getreidesektor durchgeführten Untersuchungen die Anerkennung versagt. Nach dem der griechischen Regierung übermittelten Zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der zum Zweck des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1986 durchgeführten Kontrollen (im folgenden: Zusammenfassender Bericht) soll Griechenland eine Reihe von Maßnahmen getroffen haben, die geeignet gewesen sein sollen, die Gemeinschaftspolitik auf dem Getreidesektor tiefgreifend zu stören und den Grundsätzen des freien Warenverkehrs und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer Abbruch zu tun.

9 Im einzelnen habe die Griechische Republik nachhaltig in den Getreidemarkt eingegriffen, und zwar über die Zentralstelle für die Verwaltung inländischer Erzeugnisse (im folgenden "KYDEP"), die sich verpflichtet habe, die in ihrem Besitz befindlichen Weizenbestände für Rechnung des Staates durch den Abschluß von vier Programmverträgen aufzulösen. Zudem übe die KYDEP ein Monopol als Beauftragte des Staates aus, der für ihre gesamten Defizite aufkomme, was es der KYDEP ermögliche, zu Preisen zu verkaufen, die unter dem Gestehungspreis lägen.

10 Die griechische Regierung räumt das Bestehen von drei Programmverträgen ein, von denen sich einer auf Teigwaren und zwei auf Weichweizenmehl bezögen. Dagegen bestreitet sie, daß die KYDEP mit dem Wirtschaftsministerium einen vierten Programmvertrag über Hartweizengrieß geschlossen habe. Weiterhin führt sie aus, die KYDEP, eine Genossenschaft dritten Grades, komme selbst für die Hälfte ihres Defizits auf, während die andere Hälfte von den Erzeugerverbänden übernommen werde. Schließlich macht sie geltend, die KYDEP übe kein Monopol aus; zwar erhalte sie finanzielle Beiträge vom Staat, verkaufe ihre Erzeugnisse jedoch nicht unter Gestehungspreis, so daß der freie Wettbewerb mit den anderen Marktteilnehmern nicht behindert werde.

11 Zur Frage des Bestehens eines vierten Programmvertrags zitiert die Kommission den Inhalt einer auf den 6. Juni 1985 datierten Note des Generaldirektors der KYDEP an deren Verwaltungsrat, in der es heisst, daß "ein Programmvertrag über die Ausfuhr von 40 000 Tonnen Grieß bereits vom Wirtschaftsministerium unterzeichnet wurde, wodurch 78 000 Tonnen Hartweizen frei werden...".

12 Angesichts dieser Note, deren Echtheit die griechische Regierung nicht bestreitet, sowie der Tatsache, daß diese sich darauf beschränkt, das Bestehen eines Programmvertrags über Hartweizengrieß zu bestreiten, ohne jedoch ihre Behauptung durch Argumente oder Tatsachen zu erhärten, ist festzustellen, daß die Annahme der Kommission, es gebe einen vierten Programmvertrag über Hartweizengrieß, fehlerfrei ist.

13 Zur Stützung ihrer Behauptung, der Staat komme für die Defizite der KYDEP auf, beruft sich die Kommission, abgesehen von der genannten Note vom 6. Juni 1985, insbesondere auf die - jeweils am 12. Dezember 1986 und am 14. Februar 1984 erstellten - Protokolle der 36. Generalversammlung der KYDEP und der 189. Sitzung des durch gemeinsame Entscheidung des Handels- und des Landwirtschaftsministeriums geschaffenen Ausschusses (Nr. A6/2028 vom 17. März 1981) sowie auf den Bericht der Rechtsabteilung der KYDEP vom 4. November 1985 und die Jahresberichte der Bank von Griechenland.

14 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die griechische Regierung keines dieser Dokumente anzweifelt. Überdies räumt sie ein, daß die staatlichen Stellen bestimmte Beträge überwiesen haben, um dem gesteigerten Finanzbedarf der KYDEP Rechnung zu tragen. Ferner geht aus den Betriebsbilanzen dieser Stelle hervor, daß ihre finanziellen Rücklagen nicht ausreichten, um ihre im Laufe des Jahres 1982 erlittenen Verluste, sei es auch nur zu 50 %, zu decken. Hinzu kommt, daß diese Verluste laut dem oben genannten Protokoll vom 14. Februar 1984 zu Lasten des Staates gehen. Schließlich hat der Wirtschaftsminister der erwähnten Note vom 6. Juni 1985 sowie dem ebenfalls bereits genannten Protokoll der 36. Generalversammlung der KYDEP zufolge eine Entscheidung erlassen, die die vollständige finanzielle Deckung der bei der KYDEP infolge der betreffenden Programmverträge entstandenen Defizite sichert.

15 Es ist auch daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 12. Juli 1990 (Kommission/Griechenland, a. a. O.) festgestellt hat, die Griechische Republik in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 26. März 1984 unter Verstoß gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auf die Bedingungen des Kaufs und des Verkaufs von Futtergetreide durch die KYDEP Einfluß genommen, das Defizit der KYDEP, das sich aus deren Intervention auf dem Markt für Futtergetreide ergeben hatte, durch haushaltsrechtliche Maßnahmen ausgeglichen und es dieser Stelle ermöglicht hat, aufgrund der staatlichen Garantie Kredite von der Bank von Griechenland zu erhalten.

16 Die griechische Regierung hat aber nichts vorgetragen, was den Schluß zuließe, daß sich die Beziehungen zwischen der KYDEP und den griechischen Behörden, wie sie sich aus den vorstehend dargelegten Verhaltensweisen ergeben, seit dem Ende des Zeitabschnitts, auf den das angeführte Urteil abstellt, geändert hätten.

17 Nach alledem ist davon auszugehen, daß die griechischen Behörden während des Zeitraums, auf den sich die vorliegende Klage bezieht, die Geschäfte der KYDEP kontrolliert und deren Defizite gedeckt haben.

18 Die Kommission konnte somit die Übernahme der streitigen Beträge zu Lasten des EAGFL rechtmässig mit der Begründung ablehnen, daß die griechischen Behörden Maßnahmen ergriffen hätten, die die Gemeinschaftspolitik auf dem Getreidesektor tiefgreifend gestört hätten. Dieser Klagegrund ist daher als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

Zu den Ausgaben, deren Übernahme aufgrund einer in Griechenland auf dem Getreidesektor durchgeführten Untersuchung über 65 000 Tonnen Hartweizen abgelehnt wurde

19 Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission es aus zwei Gründen abgelehnt, den EAGFL mit den 26 358 604 DR zu belasten, die die Griechische Republik für die Zuführung von 65 000 Tonnen Hartweizen zur Gemeinschaftsintervention aufgewendet hat. Erstens habe dieser Weizen nicht den qualitativen Voraussetzungen für eine Intervention der Gemeinschaft entsprochen, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 der Kommission vom 11. Juli 1977 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen (ABl. L 174, S. 15) vorgeschrieben seien. Zweitens ergebe sich aus dem Protokoll vom 12. Dezember 1986, daß der Erwerb dieses Hartweizens durch die KYDEP auf eine im Rahmen einer nationalen Politik der Stützung des Getreidemarkts erteilte staatliche Anweisung hin stattgefunden habe. Die anschließende Überführung zur Intervention habe angesichts der Rolle der KYDEP als Einlagerungsstelle rein formalen Charakter gehabt und sei zum einen wegen der finanziellen Belastungen beschlossen worden, die sich für die KYDEP aus den Bankverbindlichkeiten ergeben hätten, die diese bei der Bezahlung der einzelnen Ernten übernommen habe, zum anderen wegen des Umfangs der Bestände, die sich bei der KYDEP angesammelt hätten.

20 Was den zweiten Grund betrifft, ist an die Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 90/86, Zoni, Slg. 1988, 4285) zu erinnern, wonach die Mitgliedstaaten, sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, verpflichtet sind, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, die von dieser abweichen oder sie beeinträchtigen könnten.

21 Die griechische Regierung hat der Behauptung nicht widersprochen, daß die Zuführung von 65 000 Tonnen Hartweizen zur Gemeinschaftsintervention aufgrund einer staatlichen Anweisung beschlossen worden sei.

22 Die Bedingungen, unter denen die 65 000 Tonnen Hartweizen von der KYDEP erworben und der Intervention zugeführt wurden, stehen daher im Widerspruch zu den Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide. Ohne daß das Vorbringen hinsichtlich der Qualität des Hartweizens geprüft werden müsste, ist im Ergebnis festzustellen, daß die Kommission hinreichende Gründe dafür hatte, die Belastung des EAGFL mit den Kosten des streitigen Geschäfts abzulehnen.

23 Infolgedessen ist der von der griechischen Regierung vorgebrachte Klagegrund zurückzuweisen, der auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zielt, soweit es um die mit den 65 000 Tonnen Weizen im Zusammenhang stehenden Ausgaben geht.

Zu den Ausgaben in Verbindung mit dem verspäteten Abschluß eines Vertrags über die private Lagerhaltung von Käse

24 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1082/85 der Kommission vom 26. April 1985 zur Einführung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorten Kefalotyri und Kasseri (ABl. L 114, S. 29) lautet wie folgt:

"Artikel 2

(1)...

(2) Der Lagervertrag

a)...

b) wird nach der Einlagerung der Käsepartie geschlossen, auf die sich der Vertrag bezieht, spätestens jedoch 40 Tage nach Beginn der vertraglichen Lagerung."

25 Mit der angefochtenen Entscheidung hat es die Kommission abgelehnt, den EAGFL mit dem Betrag von 406 029 DR zu belasten, den die Griechische Republik für einen Lagervertrag der in dieser Bestimmung bezeichneten Art aufgewendet hat, und zwar mit der Begründung, eine Menge von 20 Tonnen sei am 7. Oktober 1985 eingelagert, der besagte Vertrag jedoch erst am 9. Januar 1986, also 94 Tage später, abgeschlossen worden.

26 Die griechische Regierung bestreitet diese Tatsachen nicht, ist jedoch der Auffassung, die Verzögerung beim Abschluß des in Rede stehenden Lagervertrags sei auf höhere Gewalt zurückzuführen, die darin liege, daß der Postweg, auf dem die Belege dafür, daß die Einlagerung stattgefunden habe, versandt worden seien, während der Vorweihnachtszeit überlastet gewesen sei.

27 Hierzu genügt die Feststellung, daß der Lagervertrag nach dem erwähnten Artikel 2 spätestens am 16. November 1985 hätte abgeschlossen werden müssen, also zu einem Zeitpunkt, der erheblich vor dem Beginn des von der griechischen Regierung genannten Zeitraums lag. Der auf höhere Gewalt gestützte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zu den Ausgaben für Verkäufe von getrockneten Weintrauben der Ernte 1983 zu im voraus festgesetzen Preisen

28 Mit der angefochtenen Entscheidung hat es die Kommission abgelehnt, den EAGFL mit einem Betrag von 6 173 884 DR zu belasten, den die griechischen Behörden in Verbindung mit dem Verkauf von getrockneten Weintrauben der Ernte 1983 in Griechenland zu im voraus festgesetzten Preisen verauslagt hatten. Nach dem Zusammenfassenden Bericht über die Haushaltsjahre 1984 und 1985, auf den die angefochtene Entscheidung verweist, sollen die griechischen Behörden die Ausfuhr dieser getrockneten Weintrauben für die Zeit vom 1. Dezember 1984 bis 9. Januar 1985 verboten haben. Diese Maßnahme habe das ordnungsgemässe Funktionieren der Regelung über den Verkauf zu im voraus festgesetzten Preisen verhindert, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3444/84 der Kommission vom 5. Dezember 1984 über den Verkauf getrockneter Weintrauben der Ernte 1983 im Besitz griechischer Einlagerungsstellen zu im voraus festgesetzten Preisen (ABl. L 318, S. 33) für die Zeit vom 10. Dezember 1984 bis 31. Januar 1985 vorgesehen gewesen sei. Die Folge sei eine erhebliche Verringerung der verkauften Mengen gewesen, die zu einer entsprechenden Zunahme der Ausgaben für Lagerung und Finanzierung geführt habe.

29 Die griechische Regierung beantragt, die Entscheidung in diesem Punkt für nichtig zu erklären, und führt hierzu aus, die Ausfuhr von getrockneten Weintrauben sei während der gesamten Geltungsdauer der Verordnung Nr. 3444/84 und mindestens bis zum 10. Februar 1985 ohne Behinderungen vor sich gegangen; jedenfalls seien die Ausfuhren, um die es gehe, durch die Verordnung des Präsidenten Nr. 215/86 vom 13. Juni 1986 ganz allgemein zugelassen worden. Daß es keine Behinderungen gegeben habe, werde durch den ständigen Fluß der Ausfuhren von getrockneten Weintrauben im Jahre 1986 bestätigt, wie aus der vom Statistischen Amt der Griechischen Republik erstellten, auf das erste Halbjahr 1986 bezogenen monatlichen Übersicht hervorgehe.

30 Hierzu ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof im Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-335/87 (Griechenland/Kommission, a. a. O.) festgestellt hat, die Ausfuhren von getrockneten Weintrauben der Ernte 1983 aufgrund der Entscheidung Nr. 306 855 des Wirtschafts- und des Landwirtschaftsministers der Griechischen Republik vom 17. August 1984 nur bis zum 30. November 1984 zugelassen waren, und daß die von diesen Ministern erlassene Entscheidung Nr. 261 869, mit der diese Frist bis zum 31. Januar 1985 verlängert wurde, erst am 10. Januar 1985 ergangen ist. Wie die Kommission zu Recht bemerkt, konnte der letztgenannte Rechtsakt daher in der Zeit vom 1. Dezember 1984 bis 10. Januar 1985, für die ein provisorisches Ausfuhrverbot galt, keine konkreten Wirkungen zeitigen.

31 Weiterhin hat der Gerichtshof in dem angeführten Urteil festgestellt, daß die Ausfuhr auch nach Erlaß der Entscheidung vom 10. Januar 1985 äusserst schwierig war, da die zur Verfügung stehende Frist nur 21 Tage betrug. Die Behauptung der griechischen Regierung, wonach Ausfuhren bis zum 10. Februar 1985 möglich gewesen seien, wurden nämlich weder durch den Text der genannten Ministerialentscheidungen noch durch sonstige Beweismittel gestützt.

32 Hinzuzufügen ist noch, daß die Verordnung Nr. 215/86 des Präsidenten, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, die Lage nicht verändert hat, die sich aus den früheren Ministerialentscheidungen ergab und angesichts deren der Gerichtshof in dem genannten Urteil die sich auf die Finanzierungs- und Einlagerungskosten für getrocknete Weintrauben der Ernte 1983 beziehenden Klagegründe zurückgewiesen hat.

33 Nach alledem ist die Klage in ihrer Gesamtheit abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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