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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: C-320/01
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 76/207/EWG, Richtlinie 92/85/EWG, MuSchG


Vorschriften:

EG Art. 234
Richtlinie 76/207/EWG Art. 2
Richtlinie 92/85/EWG Art. 4 Abs. 1
Richtlinie 92/85/EWG Art. 5
MuSchG § 3
MuSchG § 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, verpflichtet ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann.

Berücksichtigt ein Arbeitgeber die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin als Grund für die Ablehnung ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs, so stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Die Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, da dieser bei der Anwendung der Arbeitsbedingungen ihre Schwangerschaft nicht berücksichtigen darf.

Eine solche Diskriminierung, die nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass ein vorübergehendes Verbot die Arbeitnehmerin darin hindere, bestimmte Arbeitsleistungen, für die sie eingestellt wurde, zu erbringen, würde dem Schutzzweck der Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 sowie 4 Absatz 1 und 5 der Richtlinie 92/85 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz zuwiderlaufen und nähme diesen Bestimmungen einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit. Eine solche Diskriminierung kann auch weder mit den finanziellen Folgen gerechtfertigt werden, die sich für den Arbeitgeber daraus ergeben können, dass er verpflichtet ist, einer Arbeitnehmerin die Abkürzung ihres Erziehungsurlaubs zu ermöglichen, noch damit, dass sie mit dem Antrag auf ihre Rückkehr die Absicht verfolgte, das Mutterschaftsgeld, das höher als das Erziehungsgeld ist, und den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erhalten.

( vgl. Randnrn. 39-40, 43-44, 46-47, Tenor 1 )

2. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Arbeitgeber nach nationalem Recht zur Anfechtung seiner Willenserklärung, mit der er der Rückkehr einer Arbeitnehmerin an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs zugestimmt hat, berechtigt ist, weil er sich über das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Betroffenen geirrt hat.

Wenn ein Arbeitgeber die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin nicht berücksichtigen darf, um ihr die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs zu verweigern, kann er sich auch nicht darauf berufen, dass er sich über das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Betroffenen geirrt habe. Nationale Vorschriften, die als Grundlage für ein solches Begehren des Arbeitgebers dienen könnten, muss das nationale Gericht außer Anwendung lassen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 76/207 sicherzustellen.

( vgl. Randnrn. 49-50, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 27. Februar 2003. - Wiebke Busch gegen Klinikum Neustadt GmbH & Co. Betriebs-KG. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht Lübeck - Deutschland. - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel2 Absatz1 der Richtlinie 76/207/EWG - Schutz der werdenden Mutter. - Rechtssache C-320/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-320/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Arbeitsgericht Lübeck (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Wiebke Busch

gegen

Klinikum Neustadt GmbH & Co. Betriebs-KG

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter C. W. A. Timmermans, P. Jann, S. von Bahr und A. Rosas,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Wiebke Busch, vertreten durch V. Gloe, Rechtsanwalt,

- der Klinikum Neustadt GmbH & Co. Betriebs-KG, vertreten durch J. Steinigen, Rechtsanwalt,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell und H. Kreppel als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klinikum Neustadt GmbH & Co. Betriebs-KG und der Kommission in der Sitzung vom 23. Oktober 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. November 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Arbeitsgericht Lübeck hat mit Beschluss vom 6. August 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 20. August 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Busch (im Folgenden: Klägerin) und der Klinikum Neustadt GmbH & Co. Betriebs-KG (im Folgenden: Beklagte) um die Beendigung des Erziehungsurlaubs der Klägerin im Hinblick auf die Wiederaufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit, die sie bei der Beklagten ausübte.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie 76/207 hat zum Ziel, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen zu verwirklichen.

4 Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Richtlinie lautet:

(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen beinhaltet, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts - insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand - erfolgen darf.

...

(3) Diese Richtlinie steht nicht den Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, entgegen."

5 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 bestimmt:

Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beinhaltet, dass bei den Bedingungen des Zugangs - einschließlich der Auswahlkriterien - zu den Beschäftigungen oder Arbeitsplätzen - unabhängig vom Tätigkeitsbereich oder Wirtschaftszweig - und zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erfolgt."

6 Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen beinhaltet, dass Männern und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts gewährt werden."

7 Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1) zielt gemäß ihrer neunten Begründungserwägung u. a. darauf ab, dass Frauen auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht benachteiligt werden dürfen.

8 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/85 bestimmt:

Für jede Tätigkeit, bei der ein besonderes Risiko einer Exposition gegenüber den in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I genannten Agenzien, Verfahren und Arbeitsbedingungen besteht, sind in dem betreffenden Unternehmen und/oder Betrieb vom Arbeitgeber selbst oder durch die... Dienste für die Gefahrenverhütung Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 zu beurteilen, damit

- alle Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 abgeschätzt und

- die zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt werden können."

9 Weiter heißt es in Artikel 5 der Richtlinie:

(1) Ergibt die Beurteilung nach Artikel 4 Absatz 1 das Vorhandensein einer Gefährdung für Sicherheit oder Gesundheit sowie eine mögliche Auswirkung auf Schwangerschaft oder Stillzeit einer Arbeitnehmerin im Sinne des Artikels 2, so trifft der Arbeitgeber... die erforderlichen Maßnahmen, um durch eine einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder der Arbeitszeiten der betreffenden Arbeitnehmerin auszuschließen, dass die Arbeitnehmerin dieser Gefährdung ausgesetzt ist.

(2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder der Arbeitszeiten technisch und/oder sachlich nicht möglich oder aus gebührend nachgewiesenen Gründen nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betreffenden Arbeitnehmerin.

(3) Ist der Arbeitsplatzwechsel technisch und/oder sachlich nicht möglich oder aus gebührend nachgewiesenen Gründen nicht zumutbar, so wird die betreffende Arbeitnehmerin während des gesamten zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Zeitraums entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten beurlaubt.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß für den Fall, dass eine Arbeitnehmerin, die eine nach Artikel 6 verbotene Tätigkeit ausübt, schwanger wird oder stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet."

Nationales Recht

10 § 3 des Mutterschutzgesetzes (BGBl. 1997 I, S. 22, im Folgenden: MuSchG) bestimmt:

(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden."

11 § 4 MuSchG bestimmt:

(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden

1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,

..."

12 Die §§ 11, 13 und 14 MuSchG betreffen das Arbeitsentgelt während des Ruhens der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Beschäftigungsverboten, die Gewährung von Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während des Mutterschutzes. Das Mutterschaftsgeld beträgt 25 DM netto kalendertäglich, und der vom Arbeitgeber zu zahlende Zuschuss beläuft sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen 25 DM und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Lohn. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird jedoch nur gezahlt, wenn die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, was während des Erziehungsurlaubs nicht der Fall ist.

13 Ferner bestimmt § 15 Absatz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BGBl. 1994 I, S. 180), geändert durch Gesetz vom 21. September 1997 (BGBl. I, S. 2390, im Folgenden: BErzGG), dass Arbeitnehmer bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist", Anspruch auf Erziehungsurlaub haben. Gemäß § 5 BErzGG beträgt das Erziehungsgeld 600 DM monatlich.

14 § 16 BErzGG lautet:

(1) Der Arbeitnehmer muss den Erziehungsurlaub spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in Anspruch nehmen will, vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will.

...

(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 1 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

..."

15 Außerdem sieht § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Folgendes vor:

Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten."

16 § 119 Absatz 1 BGB lautet:

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17 Die Klägerin ist seit April 1998 als Krankenschwester bei der Beklagten angestellt. Im Anschluss an die Geburt ihres ersten Kindes im Juni 2000 ging sie in Erziehungsurlaub, der drei Jahre dauern sollte. Im Oktober 2000 wurde sie erneut schwanger.

18 Mit Schreiben vom 30. Januar 2001 bat die Klägerin die Beklagte um die Verkürzung ihres Erziehungsurlaubs und die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit als Krankenschwester; dieser Bitte wurde entsprochen, als im März 2001 eine Stelle im stationären Pflegedienst frei wurde. Die Klägerin sollte ihren Dienst auf einer Station mit 39 Betten wieder aufnehmen, die im Wechsel von Schichten zu je drei Pflegekräften betreut wurde und bei der es dringenden Personalbedarf gab. Ihre Arbeitgeberin hatte sie nicht nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft gefragt.

19 Die Klägerin nahm daraufhin am 9. April 2001 ihre Erwerbstätigkeit wieder auf. Am nächsten Tag teilte sie ihrer Arbeitgeberin erstmalig mit, dass sie im siebten Monat schwanger war.

20 Die Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 MuSchG begann für die Klägerin am 23. Mai 2001, sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Ab dem 11. April 2001 beurlaubte die Beklagte die Klägerin, und mit Schreiben vom 19. April 2001 focht sie ihre auf Zustimmung zur Rückkehr an den Arbeitsplatz gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft an.

21 Zur Begründung berief sich die Beklagte darauf, dass die Klägerin wegen der Beschäftigungsverbote des § 4 Absatz 2 MuSchG keine vollwertige Arbeitskraft mehr sei.

22 Ausweislich der Akten war das Motiv der Klägerin für die Abkürzung des Erziehungsurlaubs die Möglickeit, Mutterschaftsgeld, das höher als das Erziehungsgeld ist, und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erhalten.

23 Die Klägerin machte vor dem Arbeitsgericht Lübeck geltend, dass sie zur Aufklärung über ihre bestehende Schwangerschaft nicht verpflichtet gewesen sei und dass sie - von einigen Einschränkungen abgesehen - in der Lage gewesen sei, ihre Tätigkeit als Krankenschwester bis zum Beginn des Mutterschutzes weiter auszuüben, wie sie dies während ihrer ersten Schwangerschaft getan habe.

24 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Arbeitgeberin ihre auf Zustimmung zur Abkürzung des Erziehungsurlaubs gerichtete Willenserklärung nach §§ 119 Absatz 2 oder 123 Absatz 1 BGB wirksam habe anfechten können.

25 Das Arbeitsgericht Lübeck fragt sich jedoch, ob das deutsche Recht mit dem in der Richtlinie 76/207 gewährleisteten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen vereinbar ist. Daher hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt es eine unzulässige Benachteiligung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG dar, dass eine Frau, die einen von ihr angetretenen Erziehungsurlaub mit Zustimmung ihres Arbeitgebers abkürzen will, verpflichtet ist, ihre ihr bekannte erneute Schwangerschaft vor Abschluss der Vereinbarung über die Abkürzung des Erziehungsurlaubs dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn sie die in Aussicht genommene Tätigkeit wegen eines vom ersten Tag an eingreifenden Beschäftigungsverbots für einzelne Tätigkeiten nicht in vollem Umfang aufnehmen kann?

2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Stellt es bei dem geschilderten Sachverhalt eine unzulässige Benachteiligung aufgrund des Geschlechts im Sinne der genannten Richtlinie dar, dass in diesem Fall der Arbeitgeber zur Anfechtung seiner auf Zustimmung zur Abkürzung des Erziehungsurlaubs gerichteten Willenserklärung berechtigt ist, weil er sich über das Vorhandensein einer Schwangerschaft bei der Frau geirrt hat?

Zur ersten Frage

26 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, verpflichtet ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

27 Die Klägerin macht geltend, wenn eine Schwangere verpflichtet wäre, ihre Schwangerschaft bei Antritt einer neuen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitgeber zu offenbaren, so wäre dies eine Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts. Das gelte auch in dem Fall, dass die Betroffene bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis nach einem verkürzten Erziehungsurlaub die Arbeit wieder aufnehmen wolle. Der finanzielle Nachteil für den Arbeitgeber durch die Gewährung des Mutterschutzes und gegebenenfalls die Freistellung für die Zeiten der Beschäftigungsverbote dürfe nicht berücksichtigt werden.

28 Im vorliegenden Fall sei sie - auch unter Berücksichtigung der für sie vorgeschriebenen ganz geringfügigen Einschränkungen wie des Verbotes der Verabreichung von Spritzen und des Vermeidens schweren Hebens - in der Lage gewesen, ihre Tätigkeit bis zum Mutterschutz auszuüben. Die verbotenen Tätigkeiten hätten lediglich wenige Minuten pro Arbeitstag ausgemacht.

29 Die Beklagte stellt zunächst fest, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine Verweigerung der Einstellung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer schwangeren Arbeitnehmerin gehe, da das unbefristete Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin bereits bestanden habe und weiter bestehen bleibe.

30 Der Klägerin wäre es, hätte sie ihre berufliche Tätigkeit tatsächlich wieder aufgenommen, aufgrund der wegen ihrer Schwangerschaft bestehenden Beschäftigungsverbote in erheblichem Ausmaß objektiv unmöglich gewesen, die ihr obliegenden Tätigkeiten auszuüben. Überdies habe sie dadurch, dass sie in Kenntnis der Tatsache, dass sie ihre beruflichen Pflichten nicht voll werde erfuellen können, ihre Arbeitgeberin nicht von ihrer Schwangerschaft unterrichtet habe, gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers verstoßen, die während des Erziehungsurlaubs fortbestehe.

31 Jedenfalls sei die Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, sollte sie als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesehen werden, unter diesen Umständen durch die Vorschriften gerechtfertigt, die zum Schutz der werdenden Mutter erlassen worden seien und während der Schwangerschaft die Ausübung bestimmter Tätigkeiten verböten.

32 Die deutsche Regierung führt aus, dass die Richtlinie 76/207 nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes zwar jeglicher Beschränkung des Zugangs zur Beschäftigung und der Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis entgegenstehe, soweit sie durch die Schwangerschaft einer Frau und die damit verbundenen Beschäftigungsverbote und Schutzbestimmungen motiviert seien. Diese Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig, da es hier um die Frage der Bedingungen gehe, unter denen ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis durchgeführt werde. Die Fallgestaltung im Ausgangsverfahren unterscheide sich von den Fallgestaltungen in den Rechtssachen, über die der Gerichtshof bereits befunden habe und in denen es um die Einstellung oder die Kündigung einer Arbeitnehmerin gegangen sei (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-179/88, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, Slg. 1990, I-3979, vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92, Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93, Webb, Slg. 1994, I-3567, vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-207/98, Mahlburg, Slg. 2000, I-549, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-109/00, Tele Danmark, Slg. 2001, I-6993). Die Klägerin genieße hier die Sicherheit eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, das nicht dadurch in Frage gestellt worden sei, dass die Beklagte ihre auf die Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung des Erziehungsurlaubs gerichtete Willenserklärung angefochten habe.

33 Die deutsche Regierung macht ferner geltend, die Klägerin habe, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass sie aufgrund der Maßnahmen zum Schutz der werdenden Mutter einen Großteil ihrer Aufgaben nicht werde verrichten dürfen, den Vorteil des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld begehrt. Ein solches Verhalten sei nicht mit den Loyalitätspflichten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses zu vereinen und komme einem Rechtsmissbrauch sehr nahe.

34 Nach Auffassung der Kommission stellt es eine gegen Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 verstoßende unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, wenn es der Arbeitgeber unter Hinweis auf die Schwangerschaft ablehne, eine Arbeitnehmerin vor dem Ende des Erziehungsurlaubs wieder zu beschäftigen. Die Arbeitnehmerin müsse nicht mitteilen, dass sie schwanger sei, da die Schwangerschaft wegen der sonst diskriminierenden Wirkung kein Kriterium sei, das der Arbeitnehmer berücksichtigen dürfe (in diesem Sinne auch Urteil Tele Danmark, Randnr. 34).

35 Zudem könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Diskriminierung der Frauen nicht mit dem Bestehen von Maßnahmen zum Schutz werdender Mütter gerechtfertigt werden (vgl. Urteil Habermann-Beltermann, Randnr. 24). Die Verweigerung einer Einstellung wegen Schwangerschaft könne auch nicht mit dem finanziellen Nachteil für den Arbeitgeber gerechtfertigt werden (vgl. Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 12, und Urteil Mahlburg, Randnr. 29), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um einen befristeten Vertrag handele (vgl. Urteil Tele Danmark, Randnr. 30).

36 Wie die Klägerin vortrage, habe sie während der ersten Schwangerschaft trotz bestehender Beschäftigungsverbote dank innerbetrieblicher Umorganisation ihre Arbeitsleistungen im Wesentlichen erbracht und deshalb eine ähnliche Umstellung auch bei der zweiten Schwangerschaft erwarten können. Jedenfalls sei zu bezweifeln, dass durch die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz jegliche Arbeitsleistung der Klägerin ausgeschlossen gewesen sei.

37 Im Übrigen wendet sich die Kommission gegen das Argument eines etwaigen Rechtsmissbrauchs. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens sei unabhängig von ihren Motiven berechtigt gewesen, die Abkürzung ihres Erziehungsurlaubs zu beantragen. Schon deshalb scheide ein Rechtsmissbrauch aus.

Würdigung durch den Gerichtshof

38 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Voraussetzungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz nach dem Erziehungsurlaub gehören, verboten.

39 Berücksichtigt ein Arbeitgeber die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin als Grund für die Ablehnung ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs, so stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (vgl. zur Verweigerung der Einstellung die Urteile Dekker und Mahlburg, zur Entlassung die Urteile Webb und Tele Danmark und zur Nichterneuerung eines befristeten Vertrages das Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-438/99, Jiménez Melgar, Slg. 2001, I-6915).

40 Die Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, da der Arbeitgeber bei der Anwendung der Arbeitsbedingungen ihre Schwangerschaft nicht berücksichtigen darf.

41 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich auch, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass ein gesetzliches Verbot die Arbeitnehmerin aufgrund der Schwangerschaft vorübergehend darin hindert, die mit ihrer Stelle verbundenen Aufgaben uneingeschränkt wahrzunehmen (vgl. Urteil Habermann-Beltermann, Randnrn. 24 und 26, und Urteil Mahlburg, Randnr. 27).

42 Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 behält den Mitgliedstaaten zwar das Recht vor, Vorschriften zum Schutz der Frau bei Schwangerschaft und Mutterschaft" beizubehalten oder einzuführen, und erkennt so in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz zum einen die Berechtigung des Schutzes der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen die Berechtigung des Schutzes der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit, die an die Schwangerschaft und die Entbindung anschließt, an (Urteil Habermann-Beltermann, Randnr. 21). Die Artikel 4 Absatz 1 und 5 der Richtlinie 92/85 haben ebenfalls einen besonderen Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen bezüglich jeder Tätigkeit zum Ziel, bei der ein besonderes Risiko für ihre Sicherheit und ihre Gesundheit besteht oder die negative Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit haben kann.

43 Könnte aber einer schwangeren Arbeitnehmerin die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vor Ende des Erziehungsurlaubs mit der Begründung verwehrt werden, dass ein vorübergehendes Verbot sie darin hindere, bestimmte Arbeitsleistungen, für die sie eingestellt wurde, zu erbringen, so würde dies dem Schutzzweck der Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 sowie 4 Absatz 1 und 5 der Richtlinie 92/85 zuwiderlaufen und nähme diesen Bestimmungen einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit.

44 Zu den finanziellen Folgen, die sich für den Arbeitgeber daraus ergeben können, dass er verpflichtet ist, einer werdenden Mutter, die während der Schwangerschaft nicht alle mit ihrer Stelle verbundenen Aufgaben wahrnehmen kann, die Abkürzung ihres Erziehungsurlaubs zu ermöglichen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht mit dem finanziellen Nachteil gerechtfertigt werden kann, den der Arbeitgeber erleiden würde (vgl. Urteil Dekker, Randnr. 12, Urteil Mahlburg, Randnr. 29, und Urteil Tele Danmark, Randnr. 28).

45 Artikel 5 der Richtlinie 92/85 erlaubt dem Arbeitgeber im Fall einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmerin oder einer negativen Auswirkung auf Schwangerschaft oder Stillzeit, eine einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitszeiten vorzunehmen oder, wenn dies nicht möglich ist, einen Arbeitsplatzwechsel und als letztes Mittel sogar eine Beurlaubung anzuordnen.

46 Dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit dem Antrag auf ihre Rückkehr die Absicht verfolgte, das Mutterschaftsgeld, das höher als das Erziehungsgeld ist, und den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erhalten, kann eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hinsichtlich der Arbeitsbedingungen nicht rechtfertigen.

47 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, verpflichtet ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann.

Zur zweiten Frage

48 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Arbeitgeber nach nationalem Recht zur Anfechtung seiner Willenserklärung, mit der er der Rückkehr einer Arbeitnehmerin an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs zugestimmt hat, berechtigt ist, weil er sich über das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Betroffenen geirrt hat.

49 Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage zu bejahen. Es liegt auf der Hand, dass ein Arbeitgeber, wenn er die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin nicht berücksichtigen darf, um ihr die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs zu verweigern, sich auch nicht darauf berufen kann, dass seine auf die Zustimmung zu dieser Rückkehr gerichtete Willenserklärung anfechtbar sei, weil er sich über das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Betroffenen geirrt habe. Nationale Vorschriften, die als Grundlage für ein solches Begehren des Arbeitgebers dienen könnten, muss das nationale Gericht außer Anwendung lassen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 76/207 sicherzustellen.

50 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Arbeitgeber nach nationalem Recht zur Anfechtung seiner Willenserklärung, mit der er der Rückkehr einer Arbeitnehmerin an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs zugestimmt hat, berechtigt ist, weil er sich über das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Betroffenen geirrt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

51 Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Arbeitsgericht Lübeck mit Beschluss vom 6. August 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, verpflichtet ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann.

2. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Arbeitgeber nach nationalem Recht zur Anfechtung seiner Willenserklärung, mit der er der Rückkehr einer Arbeitnehmerin an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs zugestimmt hat, berechtigt ist, weil er sich über das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Betroffenen geirrt hat.

Ende der Entscheidung

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