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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1995
Aktenzeichen: C-321/93
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1408/71/EWG Art. 73
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß dann, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats, auf die seine sozialrechtlichen Vorschriften verweisen, die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind davon abhängig machen, daß das Kind und der Ehegatte des Erwerbstätigen im Inland wohnen, diese Voraussetzung als erfuellt anzusehen ist, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Hinsichtlich der Gewährung und der Berechnung der fraglichen Leistung sind alle einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften so anzuwenden, als wohnte der Ehegatte im Leistungsstaat.

Denn der in dieser Bestimmung enthaltenen und für alle Familienangehörigen geltenden Wohnsitzfiktion, mit der vermieden werden soll, daß der EG-Erwerbstätige von einer Nutzung seines Rechts auf Freizuegigkeit abgehalten wird, würde ein Grossteil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen, wenn sie durch den blossen Verweis auf steuerrechtliche Vorschriften unterlaufen werden könnte.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 5. OKTOBER 1995. - JOSE IMBERNON MARTINEZ GEGEN BUNDESANSTALT FUER ARBEIT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: SOZIALGERICHT NUERNBERG - DEUTSCHLAND. - SOZIALE SICHERHEIT - FAMILIENBEIHILFEN - WOHNSITZ IM INLAND. - RECHTSSACHE C-321/93.

Entscheidungsgründe:

1 Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Beschluß vom 26. April 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 1993 und berichtigt mit Beschluß vom 2. Juli 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juli 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 331, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit über die Weigerung der Bundesanstalt für Arbeit, Kindergeldkasse, dem Kläger für die Zeit von September bis Dezember 1988 neben dem Kindergeld den Zuschlag zum Kindergeld in voller Höhe zu gewähren.

3 Dieser Zuschlag für Anspruchsberechtigte mit geringem Einkommen ist in § 11a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) geregelt. Die Absätze 1 und 6 dieser Bestimmung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990, BGBl. I S. 149) lauten:

"(1) Das Kindergeld für die Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zusteht, erhöht sich um den nach Absatz 6 bemessenen Zuschlag, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des Berechtigten geringer ist als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Das zu versteuernde Einkommen wird berücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung zugrunde gelegt wurde; soweit erheblich, ist das zu versteuernde Einkommen als Negativbetrag festzustellen. Ist die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes berechnet worden, tritt an die Stelle des Grundfreibetrages das Zweifache dieses Betrages. Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, deren Einkommen zuzueglich des Einkommens ihres nicht dauernd von ihnen getrenntlebenden Ehegatten überwiegend aus ausländischen, im Ausland erzielten inländischen oder von einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung gezahlten Einkünften besteht und insoweit nicht nach dem Einkommensteuergesetz versteuert wird."

"(6) Der Zuschlag beträgt ein Zwölftel von 19 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem zu versteuernden Einkommen und dem nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 maßgeblichen Grundfreibetrag, höchstens von 19 vom Hundert der Summe der dem Berechtigten zustehenden Kinderfreibeträge. In Fällen der Steuerfestsetzung nach § 32b des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatzes ein Vomhundertsatz in Höhe des Unterschiedes zwischen dem nach Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatz und dem im Steuerbescheid ausgewiesenen besonderen Steuersatz. § 20 Abs. 3 ist anzuwenden."

4 § 1 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt: "Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig."

5 In § 26 Absatz 1 EStG heisst es:

"Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen..."

6 § 26b EStG (Zusammenveranlagung von Ehegatten, "Splitting") lautet:

"Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt."

7 Nach § 32 Absatz 2 EStG konnte ein "Kind... nur berücksichtigt werden, wenn es zu Beginn des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war oder im Laufe des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist". Nach Absatz 6 dieser Bestimmung wurde ein "Kinderfreibetrag von 1 242 Deutsche Mark... für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird ein Kinderfreibetrag von 2 484 Deutsche Mark abgezogen, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht."

8 Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß der Kläger sich vom 1. Januar bis 18. September 1988 in Spanien aufhielt, wo er arbeitslos war, und seinen Wohnsitz anschließend nach Deutschland verlegte, wo er vom 21. September 1988 an als Arbeitnehmer beschäftigt war. Seine beiden Kinder und seine Ehefrau, die keine Erwerbstätigkeit ausübten und keine Einkünfte hatten, lebten während dieses Jahres in Spanien.

9 In dem dem Kläger erteilten Bescheid über Lohnsteuer- und Kirchensteuerjahresausgleich für das Jahr 1988 berücksichtigte das Finanzamt Ansbach einen Freibetrag für den Unterhalt der Kinder, der anteilig nach der Zahl der Monate berechnet war, während deren der Kläger in diesem Jahr in Deutschland gelebt hatte. Dieser Freibetrag wurde auf der Grundlage von § 33a Absatz 1 EStG gewährt, nach dem der Steuerpflichtige ausnahmsweise in besonderen Fällen Aufwendungen für den Unterhalt einer Person geltend machen kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf den Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG hat. Mangels einer "Mittellosigkeitsbescheinigung" wurde dagegen kein Freibetrag des Klägers für seine Ehefrau anerkannt.

10 Da die Ehefrau des Klägers nicht in Deutschlang wohnte, wurde die Einkommensteuer nicht nach § 32a Absatz 5 EStG (Splitting-Verfahren bei Zusammenveranlagung gemäß § 26b EStG) berechnet und auch der zweifache Grundfreibetrag gemäß § 32a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht gewährt.

11 Von September 1988 an erhielt der Kläger für seine beiden Kinder Kindergeld in voller Höhe. Die Kindergeldkasse Ansbach lehnte jedoch seinen Antrag ab, ihm den im Ausgangsverfahren streitigen Kindergeldzuschlag aus steuerlich nicht genutzten Kinderfreibeträgen zu gewähren.

12 Der Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde zurückgewiesen; der Widerspruchsbescheid vom 23. August 1990 ist Gegenstand der Klage im Ausgangsverfahren.

13 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hängt der Anspruch des Betroffenen auf den Kindergeldzuschlag in voller Höhe davon ab, ob die Wohnsitzfiktion des Artikels 73 der Verordnung im Rahmen des § 11a BKGG und der dort in Bezug genommenen steuerrechtlichen Vorschriften anwendbar ist.

14 Es führt dazu aus, die Gewährung des streitigen Zuschlags setze insbesondere voraus, daß der Betroffene Anspruch auf den Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG habe, der nur für Kinder gewährt werde, die berücksichtigungsfähig im Sinne von § 32 Absatz 2 EStG, d. h. in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig seien. Diese Voraussetzung wiederum sei aber nur erfuellt, wenn die Kinder im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten (§ 1 Absatz 1 Satz 1 EStG). Demnach stuende dem Kläger der Kinderfreibetrag nach § 32 EStG nur zu, wenn durch Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 die Verpflichtung begründet würde, ihn sowohl sozial- als auch steuerrechtlich so zu behandeln, als lebten seine Kinder in Deutschland.

15 Ferner, so das nationale Gericht weiter, hätte die Beklagte des Ausgangsverfahrens ihre Entscheidung über die Gewährung des Kindergeldzuschlags nur dann gemäß § 11a Absatz 1 Satz 3 BKGG auf der Grundlage des doppelten Grundfreibetrags zu treffen, wenn die Wohnsitzfiktion auch auf die Ehefrau des Klägers anwendbar wäre. Schließlich wäre der Anspruch des Klägers auf den Zuschlag in voller Höhe nur dann gegeben, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, den Kläger so zu behandeln, als sei die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 5 EStG berechnet worden (Splitting-Verfahren).

16 Vor diesem Hintergrund hat das Sozialgericht Nürnberg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Hat die Wohnsitzfiktion des Artikels 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Folge, daß Kindergeldberechtigte, deren Kinder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, im Rahmen des § 11a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und der dort in Bezug genommenen steuerrechtlichen Vorschriften so zu behandeln sind, als ob ihre Kinder im Geltungsbereich des BKGG wohnten?

2) a) Hat die Wohnsitzfiktion des Artikels 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Folge, daß Kindergeldberechtigte, deren Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, im Rahmen des § 11a BKGG und der dort in Bezug genommenen steuerrechtlichen Vorschriften so zu behandeln sind, als ob ihre Ehegatten im Geltungsbereich des BKGG wohnten?

2) b) Ist bei Bejahung der Frage 2 a der Kläger so zu behandeln, als sei die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) berechnet worden?

17 Vor der Prüfung der Vorabentscheidungsfragen ist darauf hinzuweisen, daß dem Kläger inzwischen infolge der Änderung des EStG durch das ° zugunsten des Klägers rückwirkend angewendete ° Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) der Kindergeldzuschlag für den streitigen Zeitraum in voller Höhe gewährt worden ist. Da das nationale Gericht jedoch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers bejaht und somit über den weiterhin anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung des Vorabentscheidungsurteils zu entscheiden hat, sind die vorgelegten Fragen zu beantworten.

Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

18 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß dann, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats, auf die seine sozialrechtlichen Vorschriften verweisen, die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind davon abhängig machen, daß das Kind seinen Wohnsitz im Inland hat, diese Voraussetzung als erfuellt anzusehen ist, wenn das Kind in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.

19 Es ist unstreitig, daß eine Leistung wie der Kindergeldzuschlag gemäß § 11a BKGG eine Familienleistung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt und unter das Kapitel 7 mit der Überschrift "Familienleistungen und -beihilfen" des Titels III dieser Verordnung fällt, in dem Artikel 73 steht.

20 Dieser Artikel lautet: "Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten."

21 Mit dieser Bestimmung soll vor allem verhindert werden, daß ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, daß die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen; auf diese Weise soll vermieden werden, daß der EG-Erwerbstätige davon abgehalten wird, von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-228/88, Bronzino, Slg. 1990, I-531, Randnr. 12).

22 Wenn also die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind wie im Ausgangsfall davon abhängen, daß das Kind einen Wohnsitz im Inland hat, so ist diese Voraussetzung hinsichtlich der Gewährung und Berechnung der fraglichen Leistung als erfuellt anzusehen, wenn das Kind in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.

23 Diesem Ergebnis kann nicht der Umstand entgegenstehen, daß sich die Wohnsitzvoraussetzung, wie im vorliegenden Fall, aus steuerrechtlichen Vorschriften ergibt, auf die die sozialrechtlichen Vorschriften für die Bestimmung der Anspruchsberechtigten und der Höhe der in Frage stehenden Familienleistung verweisen. Denn der in Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Wohnsitzfiktion würde ein Grossteil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen, wenn sie durch den blossen Verweis auf steuerrechtliche Vorschriften unterlaufen werden könnte.

24 Daher ist auf die erste Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß dann, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats, auf die seine sozialrechtlichen Vorschriften verweisen, die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind davon abhängig machen, daß das Kind im Inland wohnt, diese Voraussetzung als erfuellt anzusehen ist, wenn das Kind in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.

Zur zweiten und zur dritten Vorabentscheidungsfrage

25 Mit der zweiten und der dritten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß dann, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats, auf die seine sozialrechtlichen Vorschriften verweisen, die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind davon abhängig machen, daß der Ehegatte des betroffenen Erwerbstätigen im Inland wohnt, diese Voraussetzung als erfuellt anzusehen ist, wenn der Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, und ob bei Bejahung dieser Frage sämtliche einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Gewährung und Berechnung der fraglichen Leistung so anzuwenden sind, als wohnte der Ehegatte im Leistungsstaat.

26 Das vorlegende Gericht führt aus, der Wortlaut des Artikels 73 der Verordnung Nr. 1408/71 scheine die Erstreckung der in diesem Artikel enthaltenen Wohnsitzfiktion auf den Ehegatten des Erwerbstätigen auszuschließen, wenn die fragliche Leistung einem anderen Familienangehörigen gewährt werde.

27 Indessen spricht nichts für eine solch enge Auslegung der fraglichen Bestimmung, die aus dem in der Randnummer 21 genannten Grund in einem weiten Sinne dahin auszulegen ist, daß sie für alle Familienangehörigen des Arbeitnehmers gilt, wenn die Gewährung und die Höhe einer Familienleistung unmittelbar oder mittelbar davon abhängen, daß einer der Familienangehörigen des Arbeitnehmers im Leistungsstaat wohnt.

28 Um in einem Fall wie dem vorliegenden zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Erwerbstätige Anspruch auf die streitige Leistung hat, sind daher sämtliche steuerrechtlichen Vorschriften des die Leistung erbringenden Mitgliedstaats, auf die dessen sozialrechtliche Vorschriften für die Bestimmung der Anspruchsberechtigten und der Höhe der streitigen Leistung verweisen, so anzuwenden, als wohnte der Ehegatte des Erwerbstätigen in diesem Staat.

29 Gegebenenfalls bietet, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 45) ausgeführt hat, die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15) Möglichkeiten zur Bewältigung der verwaltungstechnischen Hindernisse, die sich bei der Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstands des Gebietsfremden ergeben können.

30 Auf die zweite und die dritte Vorabentscheidungsfrage ist daher zu antworten, daß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß dann, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats, auf die seine sozialrechtlichen Vorschriften verweisen, die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind davon abhängig machen, daß der Ehegatte des betroffenen Erwerbstätigen im Inland wohnt, diese Voraussetzung als erfuellt anzusehen ist, wenn der Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Hinsichtlich der Gewährung und der Berechnung der fraglichen Leistung sind alle einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften so anzuwenden, als wohnte der Ehegatte im Leistungsstaat.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Die Auslagen der deutschen und der spanischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Sozialgericht Nürnberg mit Beschluß vom 26. April 1993, berichtigt mit Beschluß vom 2. Juli 1993, vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 ist dahin auszulegen, daß dann, wenn die die steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats, auf die seine sozialrechtlichen Vorschriften verweisen, die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind davon abhängig machen, daß das Kind im Inland wohnt, diese Voraussetzung als erfuellt anzusehen ist, wenn das Kind in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.

2) Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß dann, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats, auf die seine sozialrechtlichen Vorschriften verweisen, die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind davon abhängig machen, daß der Ehegatte des betroffenen Erwerbstätigen im Inland wohnt, diese Voraussetzung als erfuellt anzusehen ist, wenn der Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Hinsichtlich der Gewährung und der Berechnung der fraglichen Leistung sind alle einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften so anzuwenden, als wohnte der Ehegatte im Leistungsstaat.

Ende der Entscheidung

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