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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.10.1996
Aktenzeichen: C-325/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur, Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln, Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen, Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur Art. 29 Abs. 1
Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln Art. 15 Abs. 1
Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen Art. 18 Abs. 1
Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/ Art. 4 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 169
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 24. Oktober 1996. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung - Richtlinien 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG und 92/48/EWG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-325/95.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 16. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtung aus den Richtlinien

° 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46, S. 1),

° 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. L 268, S. 1),

° 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. L 268, S. 15) und

° 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/493/EWG (ABl. L 187, S. 41)

verstossen hat, daß es nicht die zur Durchführung dieser Richtlinien erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

2 Aus Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 91/67, Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 91/492, Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 91/493 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/498 (im folgenden: Richtlinien) ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Richtlinien erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor dem 1. Januar 1993 zu erlassen hatten.

3 Am 12. März 1993 richtete die Kommission ein Abmahnschreiben an die irische Regierung, da sie bis dahin keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht erhalten hatte und sie auch nicht über Anhaltspunkte dafür verfügte, daß Irland etwa seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre.

4 Irland antwortete auf dieses Abmahnschreiben am 5. Juli 1993, daß Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht in Vorbereitung seien und daß es hoffe, daß die Richtlinien in Kürze durchgeführt seien.

5 Da Irland ihrer Ansicht nach ihrem Abmahnschreiben nicht nachgekommen war, übersandte die Kommission Irland am 4. Mai 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie den Mitgliedstaat aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um ihren Verpflichtungen aus den Richtlinien nachzukommen.

6 Die Kommission erhielt innerhalb der festgesetzten Frist keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht und hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben.

7 Irland bestreitet in seiner Klagebeantwortung nicht, daß es die Richtlinien innerhalb der festgesetzten Frist nicht in nationales Recht umgesetzt habe, trägt jedoch vor, daß derzeit Ministerialverordnungen zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht ausgearbeitet würden.

8 Da die Richtlinien innerhalb der durch sie festgesetzten Fristen nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

9 Daher ist festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtung aus den Artikeln 29 Absatz 1 der Richtlinie 91/67, 15 Absatz 1 der Richtlinie 91/492, 18 Absatz 1 der Richtlinie 91/493 und 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/48 verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinien erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtung aus

° Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur,

° Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln,

° Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen und

° Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/493/EWG

verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinien erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

2. Irland trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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