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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: C-326/01 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 7
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 5. Februar 2004. - Telefon & Buch VerlagsgmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen - Wörter 'Universaltelefonbuch' und 'Universalkommunikationsverzeichnis'. - Rechtssache C-326/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-326/01 P

Telefon & Buch VerlagsgmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. G. Zeiner, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Juni 2001 in den Rechtssachen T-357/99 und T-358/99 (Telefon & Buch/HABM [Universaltelefonbuch und Universalkommunikationsverzeichnis], Slg. 2001, II-1705), mit dem das Gericht die Klagen gegen zwei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Oktober 1999 abgewiesen hat, mit denen die Eintragung der Wörter Universaltelefonbuch und Universalkommunikationsverzeichnis als Gemeinschaftsmarken abgelehnt wurde (Sachen R 351/1999-3 und R 352/1999-3), wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch E. Joly und S. Bonne als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, des Richters J.- P. Puissochet (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

erlässt

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Die Telefon & Buch VerlagsgmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 27. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 14. Juni 2001 in den Rechtssachen T-357/99 und T358/99 (Telefon & Buch/HABM [Universaltelefonbuch und Universalkommunikationsverzeichnis], Slg. 2001, II-1705, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Klagen gegen zwei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) vom 21. Oktober 1999 abgewiesen hat, mit denen die Eintragung der Wörter Universaltelefonbuch und Universalkommunikationsverzeichnis als Gemeinschaftsmarken abgelehnt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidungen).

Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) sieht vor:

Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

3. Artikel 7 dieser Verordnung bestimmt:

(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

a) Zeichen, die nicht unter Artikel 4 fallen,

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,

...

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

4. Artikel 12 der Verordnung Nr. 40/94 lautet:

Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

a) seinen Namen oder seine Anschrift,

b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

c) die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung

im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Sachverhalt

5. Die Rechtsmittelführerin reichte am 28. Januar 1997 beim Amt zwei Anträge auf Eintragung der Wörter Universaltelefonbuch und Universalkommunikationsverzeichnis als Gemeinschaftsmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 (Magnetaufzeichnungsträger und bespielte Speichermedien für Datenverarbeitungsanlagen und geräte, insbesondere Bänder, Platten, CD-ROMs), 16 (Druckereierzeugnisse, Nachschlagwerke, Branchenverzeichnisse), 41 (Dienstleistungen eines Verlages, insbesondere die Herausgabe von Texten, Büchern, Zeitschriften, Zeitungen) und 42 (Dienstleistungen eines Redakteurs) im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung ein.

6. Der Prüfer des Amtes lehnte diese Anträge mit Entscheidungen vom 23. April 1999 ab, gegen die die Rechtsmittelführerin Beschwerden einlegte.

7. Mit den streitigen Entscheidungen wies die Dritte Beschwerdekammer des Amtes diese Beschwerden mit der Begründung zurück, dass die fraglichen Wörter im deutschsprachigen Teil der Gemeinschaft für die betroffenen Waren und Dienstleistungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend seien und im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung keine Unterscheidungskraft hätten.

Das angefochtene Urteil

8. Mit Klageschriften, die am 21. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Klägerin zwei Klagen auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen.

9. Für die Abweisung der bei ihm anhängigen Klagen hat das Gericht in den Randnummern 24 und 25 des angefochtenen Urteils zunächst darauf hingewiesen, dass der etwaige beschreibende Charakter der Wörter Universaltelefonbuch und Universalkommunikationsverzeichnis in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen sei, für die die Eintragung des Zeichens beantragt worden sei.

10. Das Gericht hat sodann in den Randnummern 27 bis 30 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Wörter im Deutschen universales Telefonbuch und universales Kommunikationsverzeichnis bedeuteten, den grammatikalischen Regeln dieser Sprache entsprechend gebildet und aus geläufigen deutschen Wörtern zusammengesetzt seien. Sie bezeichneten die Art der betreffenden Waren und die Bestimmung der betreffenden Dienstleistungen. Die Hinzufügung des Adjektivs universal zu den Wörtern Telefonbuch und Kommunikationsverzeichnis ändere nichts daran, dass die Wörter für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend seien.

11. Daraus hat das Gericht in Randnummer 31 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass diese Wörter es den betroffenen Verkehrskreisen, im vorliegenden Fall dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher, ermöglichten, sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen herzustellen. Der Umstand, dass diese Wörter Neuschöpfungen seien, ändere daran nichts.

12. Schließlich hat das Gericht in den Randnummern 33 bis 35 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die streitigen Entscheidungen zu Recht allein auf das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 genannte absolute Eintragungshindernis des rein beschreibenden Charakters der fraglichen Wörter gestützt worden seien und somit über den Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht entschieden zu werden brauche.

13. Das Gericht hat die beiden Klagen daher abgewiesen.

Rechtsmittel

14. Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, festzustellen, dass die Wörter Universaltelefonbuch und Universalkommunikationsverzeichnis die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 40/94 erfuellen und nicht im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung ausschließlich beschreibend sind, die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anmeldungen dieser Wörter unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichtshofes an das Amt zurückzuverweisen und diesem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15. Das Amt beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

16. Ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet, so kann es der Gerichtshof nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Vorbringen der Beteiligten

17. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass die angemeldeten Wörter unbestreitbar Neuschöpfungen darstellten und aus unüblichen Zusammenstellungen von Wörtern hervorgegangen seien. Sie hätten keine eindeutige Bedeutung und vermittelten dem Durchschnittsverbraucher keine klare Vorstellung von den Waren und Dienstleistungen, auf die sie sich bezögen. Sie seien daher nicht ausschließlich beschreibend, und es könne ihnen nicht das absolute Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 entgegengehalten werden.

18. Diese Bestimmung stehe nur der Eintragung von Zeichen entgegen, die eine direkte und sofortige Information über die betreffenden Waren oder Dienstleistungen vermittelten, nicht aber der Eintragung von Zeichen, die diese Information nur indirekt vermittelten. Begriffe, die rein beschreibend seien, aber keine Angaben über die betreffenden Waren oder Dienstleistungen machten, könnten daher als Marken eingetragen werden. Ein Zeichen könne auch dann eingetragen werden, wenn es nur in einem ganz geringen Maß Unterscheidungskraft habe.

19. Da die fraglichen Wörter bisher noch nicht verwendet worden seien, würden sie nicht vom Freihaltebedürfnis erfasst, das Artikel 12 der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liege. Dieser Artikel ermögliche es im Übrigen Dritten, die gleichen Zeichen als beschreibende Angaben zu benutzen, ohne dass sich der Markeninhaber dieser Benutzung widersetzen könne.

20. In Anbetracht der Kriterien des Urteils vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 (Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I-6251) seien die hier in Rede stehenden Marken nicht beschreibend, zumal es die Waren, die sie angeblich beschrieben, auf dem Markt gar nicht gebe. Dass das Amt aus den streitigen Zeichen keine präzise Vorstellung über die betroffenen Waren ableiten könne, zeige, dass diese Zeichen nicht ausschließlich beschreibend seien.

21. Das Amt macht geltend, dass - in ihrer Gesamtheit zu beurteilende - Zeichen oder Angaben, von denen der europäische Verbraucher unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken verstehe, dass sie sich auf die in der Anmeldung genannten Waren oder Dienstleistungen oder auf deren Eigenschaften bezögen, nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen seien. Fehle es an dieser Unmittelbarkeit, insbesondere wenn die Wortverbindung, die die Marke bilde, aufgrund ihrer unüblichen Struktur nicht rein beschreibend sei, könne das Zeichen oder die Angabe als unterscheidungskräftig angesehen werden und folglich als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.

22. Die so gebildete Wortverbindung sei jedoch nicht schon dann unterscheidungskräftig, wenn sie eine Neuschöpfung darstelle, weil sie sich grammatikalisch geringfügig von üblichen Ausdrücken unterscheide, oder wenn sie mehrere mögliche Bedeutungen habe. Entscheidend sei, wie das Zeichen von den Verkehrskreisen unmittelbar verstanden und aufgefasst werde.

23. Die streitigen Wörter, die der deutschsprachige Verbraucher unmittelbar mit den in der Anmeldung genannten Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringe, seien rein beschreibend. Die Verwendung des Adjektivs universal lasse keine Assoziationen entstehen. Auch die Vielzahl der Bedeutungen dieser Wörter, ihre Länge und der Umstand, dass sie Neuschöpfungen darstellten, mache sie nicht unterscheidungskräftiger.

Würdigung durch den Gerichtshof

24. Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 können Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

25. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

26. Somit sind Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, nach der Verordnung Nr. 40/94 bereits ihrer Natur nach als ungeeignet anzusehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfuellen, unbeschadet der in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Möglichkeit, Unterscheidungskraft durch Benutzung zu erlangen.

27. Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. zur identischen Bestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] u. a. Urteile vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25, und vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 73).

28. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 durch das Amt setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P, HABM/Wrigley, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

29. Für seine Auffassung, dass den beiden streitigen Wörtern das in dieser Bestimmung genannte Eintragungshindernis entgegengehalten werden könne, hat das Gericht in Randnummer 24 des angefochtenen Urteils zunächst zutreffend angeführt, dass das absolute Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen sei, für die die Eintragung des Zeichens beantragt worden sei.

30. Sodann hat es in Randnummer 27 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Wörter im Deutschen universales Telefonbuch und universales Kommunikationsverzeichnis bedeuteten, den grammatikalischen Regeln der deutschen Sprache entsprechend gebildet und aus geläufigen deutschen Wörtern zusammengesetzt seien. In Randnummer 28 des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, dass die Wortbildungen Telefonbuch und Kommunikationsverzeichnis die Art der betreffenden Waren und die Bestimmung der betreffenden Dienstleistungen, wie es sie in den Randnummern 25 und 26 des angefochtenen Urteils beschrieben hatte, bezeichneten und daher als Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen erachtet werden könnten. Diese Erwägungen entsprechen der in Randnummer 28 des vorliegenden Beschlusses dargestellten Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94.

31. Darüber hinaus hat das Gericht nicht gegen die Auslegung verstoßen, die dieser Bestimmung nach Randnummer 28 des vorliegenden Beschlusses zu geben ist, als es in Randnummer 29 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertrat, dass die Eintragung eines beschreibenden Zeichens nach dieser Bestimmung schon dann abzulehnen sei, wenn dieses Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen mit den betreffenden Waren in Verbindung gebracht werde oder dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten sei, und als es in Randnummer 30 des angefochtenen Urteils entschied, dass der Umstand, dass derzeit keine Telefonbücher oder Kommunikationsverzeichnisse mit universaler Bestimmung auf dem Markt seien, am beschreibenden Charakter der streitigen Wörter nichts ändere.

32. Insbesondere hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Randnummer 29 des angefochtenen Urteils zu Recht auf das Urteil Windsurfing Chiemsee verwiesen, in dem der Gerichtshof zu einer mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 identischen Bestimmung entschieden hatte, dass mit dem Ausschluss von Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt werde, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 31).

33. Das Gericht konnte daher aus all diesen Erwägungen in Randnummer 31 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass die betroffenen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen den fraglichen Wörtern und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen konnten, und in Randnummer 33 des angefochtenen Urteils folgern, dass diese Anmeldungen mit den streitigen Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu Recht zurückgewiesen worden seien.

34. Diese Schlussfolgerung hat das Gericht also nicht auf den ausschließlich beschreibenden Charakter der fraglichen Wörter gestützt, sondern darauf, dass diese für die betroffenen Verkehrskreise die Merkmale der von den Anmeldungen erfassten Waren oder Dienstleistungen bezeichneten oder bezeichnen könnten. Es ist also entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht davon ausgegangen, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 nur auf Zeichen oder Angaben anwendbar sei, die überhaupt keine Unterscheidungskraft hätten.

35. Die Rechtsmittelführerin hat sich mit ihrem Vorbringen, dass das Gericht die Bedeutung der streitigen Wörter verkannt habe, die es als eindeutige Neuschöpfungen hätte ansehen müssen, die mehrere mögliche Bedeutungen hätten und dem Durchschnittsverbraucher keine klare Vorstellung von den Waren und Dienstleistungen vermittelten, auf die sie sich bezögen, lediglich gegen die Tatsachenwürdigung des Gerichts gewandt, ohne irgendeinen Fehler in Form der Entstellung des Inhalts der dem Gericht unterbreiteten Akten anzuführen. Die Tatsachenwürdigung stellt aber keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterläge (Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22).

36. Schließlich hat das Gericht, anders als die Rechtsmittelführerin vorträgt, nicht ausdrücklich festgestellt, dass die streitigen Wörter mehrere Bedeutungen haben könnten. Die Rüge, die Begründung des Urteils sei widersprüchlich, da das Gericht Wörter, die mehrere Bedeutungen haben könnten, als beschreibend angesehen habe, ist daher zurückzuweisen.

37. Doch selbst wenn das angefochtene Urteil dahin ausgelegt werden könnte, dass das Gericht nicht ausgeschlossen habe, dass die fraglichen Wörter mehrere Bedeutungen haben könnten, kann ein Zeichen, wie sich aus Randnummer 28 des vorliegenden Beschlusses ergibt, schon dann nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend ist.

38. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet und deshalb zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

39. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag des Amtes die Kosten der Verfahren aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

beschlossen:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Die Telefon & Buch VerlagsgmbH trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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