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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.06.1994
Aktenzeichen: C-326/91 P
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, Haushaltsordnung


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 86 Abs. 1
Haushaltsordnung Art. 70 Abs. 1
Haushaltsordnung Art. 72
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Umstand, daß das Beamtenstatut keine Verjährungsfrist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorsieht, berechtigt nicht zu der Annahme, daß der Ablauf der in Artikel 72 der Haushaltsordnung vorgesehenen Frist für die Entlastung der Rechnungsführer im Wege der Analogie zur Verjährung jeder disziplinarischen Verfolgung der letztgenannten führen könnte. Eine der Voraussetzungen für die analoge Anwendbarkeit einer Bestimmung ist nämlich, daß mit der betreffenden Bestimmung derselbe Zweck verfolgt wird wie in dem zu prüfenden Fall. Der Zweck der Disziplinarmaßnahmen unterscheidet sich jedoch von dem der Entlastung. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich das Disziplinarverfahren ausschließlich auf formelle Fehler des Rechnungsführers bezieht, ohne daß sachliche Vorwürfe erhoben werden, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß zwei verschiedene Regelungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechnungsführer gelten, je nachdem ob formelle oder materielle Vorwürfe erhoben werden, von denen die eine die Einleitung des Disziplinarverfahrens von der Frist für die Entlastung abhängig machen würde, während die andere keine Frist vorsähe.

Im übrigen haben rein formelle Vorwürfe im Entlastungsverfahren und im Disziplinarverfahren aufgrund der zwischen beiden Verfahren sowohl hinsichtlich ihrer Zwecke als auch hinsichtlich der zum Eingreifen befugten Organe bestehenden Unterschiede eine unterschiedliche Bedeutung.

Die Erteilung der Entlastung steht der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zwar nicht entgegen; die Unabhängigkeit beider Verfahren schließt jedoch nicht aus, daß die Entlastung bei der Ermittlung der Verantwortlichkeit des Rechnungsführers im Rahmen des Disziplinarverfahrens neben anderen Gesichtspunkten in die Beurteilung einbezogen werden könnte.

2. Das Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittels, mit dem Tatsachenwürdigungen des Gerichts angegriffen werden, ist als unzulässig zurückzuweisen.

3. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Disziplinarverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wurde, hat der Gemeinschaftsrichter nur die zwischen einer Verfolgungsmaßnahme und der folgenden Maßnahme verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Auf die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens kommt es bei dieser Prüfung nicht an.

4. Aus Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts ergibt sich nicht, daß eine wirksame Unterzeichnung des Protokolls der Sitzungen des Disziplinarrats nach Abgabe seiner mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht mehr möglich ist.

5. Da sich ein Rechtsmittelführer nicht auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtswidrigkeit berufen kann, kann ein Beamter die gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe nicht mit der Begründung anfechten, daß gegen einen anderen Beamten, der wegen eines Sachverhalts, der mit den ihm zur Last gelegten Tatsachen zusammenhänge, disziplinarisch verfolgt worden sei, keine Disziplinarstrafe verhängt worden sei. Die Verantwortlichkeit des Rechtsmittelführers ist nämlich objektiv zu prüfen, d. h. unabhängig davon, ob die in bezug auf den anderen Beamten getroffene Entscheidung rechtmässig oder rechtswidrig ist.

6. Nach den Artikeln 17 Absatz 3, 20, 49, 63 und 70 der Haushaltsordnung sowie den Artikeln 46 bis 54 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung ist der Rechnungsführer für etwaige Unregelmässigkeiten des Zahlstellenverwalters mitverantwortlich, wenn er in deren Kenntnis nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift oder es unterlässt, gewöhnliche wie auch aussergewöhnliche Kontrollen der Buchführung der Zahlstelle vorzunehmen.

7. Die Berücksichtigung der schlechten Organisation der Finanzdienststellen des Organs, dem der Rechtsmittelführer angehört, sowie der Unzulänglichkeit der Personal- und Sachmittel als mildernde Umstände ist kein Widerspruch zur Bekräftigung der Pflicht des Rechtsmittelführers, seine Aufgaben als Rechnungsführer ordnungsgemäß zu erfuellen. Diese Gesichtspunkte konnten zwar unter Umständen die Wahl der im Rahmen eines Disziplinarverfahrens verhängten Sanktion beeinflussen; sie waren jedoch nicht geeignet, sich auf die Qualifizierung des Verhaltens des Rechtsmittelführers auszuwirken.

8. Wenn ein im Rahmen eines Rechtsmittels angeführter Begründungsfehler seinem Kontext nach als ein rein redaktioneller Fehler anzusehen ist, kann er nicht als Begründungsfehler angesehen werden, der es rechtfertigen würde, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.

9. Ein im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine zusätzliche Erwägung in einem Urteil des Gerichts, das in rechtlich hinreichender Weise mit anderen Erwägungen begründet ist, gerichteter Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.

10. Erklärt der Rechtsmittelführer zur Zurückweisung des Klagegrundes eines Ermessensmißbrauchs durch das Gericht, er stelle die Entscheidung über die Frage, ob das Gericht nicht angesichts der von ihm vorgetragenen Argumente die Grenzen seiner Beurteilungsbefugnis überschritten habe, in das Ermessen des Gerichtshofes, kann diese Erklärung nicht als ein Rechtsmittelgrund angesehen werden, da der Rechtsmittelführer keinen konkreten Fehler in der Argumentation des Gerichts geltend macht.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 2. JUNI 1994. - HENRI DE COMPTE GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSMITTEL - BEAMTE - DISZIPLINARORDNUNG - RUECKSTUFUNG. - RECHTSSACHE C-326/91 P.

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Schriftsatz, der am 16. Dezember 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache T-26/89 (de Compte/Parlament, Slg. 1991, II-781) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments vom 18. Januar 1988 abgewiesen hat, mit der dieser in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde gegen ihn die Disziplinarstrafe der Rückstufung von Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 8, in Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 6, verhängte.

2 Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat das Gericht folgende Vorwürfe der Anstellungsbehörde gegen den Rechtsmittelführer, der bis zum 30. April 1982 Rechnungsführer des Parlaments war, für begründet erklärt:

a) Verantwortlichkeit für die Eröffnung eines Anlagekontos auf Sicht bei der Midland Bank London am 21. Juli 1980 durch den Zahlstellenverwalter, Herrn Offermann, einen Beamten der Abteilung "Kasse, Zahlungsverkehr und Buchhaltung", und durch Frau Cesaratto, eine Beamtin der gleichen Abteilung, und die Anlage eines Betrags von 400 000 UKL zu 16 % p. a. auf diesem Konto ohne vorherige Genehmigung, ohne Verbuchung dieser Vorgänge und ohne Verbuchung der Zinsen für 1980 und 1981 in den Büchern des Parlaments;

b) Einziehung zweier auf die Midland Bank gezogener Schecks in Höhe von 17 189,15 UKL und 35 176,98 UKL am 4. September 1981 und am 11. November 1981 ohne präzisen, triftigen Grund, die in BFR, DM und FF von der Bank Sogenal Luxemburg ausbezahlt wurden; keine Verbuchung dieser Vorgänge in den Büchern des Parlaments während des Haushaltsjahres 1981; Verbuchung mit sechs Monaten Verspätung (28. Februar 1982) in Höhe eines Gesamtbetrags von 4 136 125 BFR, obwohl die Abhebung in verschiedenen Währungen erfolgt war;

c) Verstoß gegen die Pflicht des Rechnungsführers, Ausgaben nur bei Vorlage ordnungsgemässer Belege zu tätigen und die Werte des Parlaments zu erhalten (keine Belege für einen Betrag von 4 100 000 BFR, der in der Kasse des Parlaments fehlt).

3 Die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Rechtsmittelgründe werden im folgenden jeweils bei der Prüfung der angefochtenen Teile des Urteils wiedergegeben, auf die sich beziehen.

Zum Ablauf der Verjährungsfrist

4 Das Gericht weist im angefochtenen Urteil (Randnr. 68) darauf hin, daß das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) keine Verjährungsfrist bezueglich der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorsehe. Es fügt hinzu, man könne nicht davon ausgehen, daß der Ablauf der in Artikel 72 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 356, S. 1; im folgenden: Haushaltsordnung) vorgesehenen Frist von zwei Jahren für die Entlastung der Rechnungsführer zur Verjährung jeder disziplinarischen Verfolgung der letztgenannten führen könnte.

5 Das Gericht erinnert insoweit (Randnr. 69) an den Grundsatz der Unabhängigkeit der Disziplinarmaßnahmen gegenüber anderen Verwaltungsverfahren. Disziplinarmaßnahmen bezweckten die Erhaltung der inneren Ordnung des öffentlichen Dienstes, während die Erteilung der Entlastung die Herbeiführung einer Kontrolle der Genauigkeit und Richtigkeit der Konten und, allgemeiner, der Rechnungslegung und -prüfung bezwecke, um die Ungewißheit im Hinblick auf die Verantwortung des betreffenden Rechnungsführers für ein bestimmtes Haushaltsjahr zu beenden. Infolgedessen könne die angebliche stillschweigende Entlastung nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren der disziplinarischen Verfolgung des Rechtsmittelführers nicht entgegenstehen.

6 Das Gericht stellt schließlich fest (Randnr. 70), daß der Klagegrund jedenfalls deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden müsse, weil das Disziplinarverfahren gegen den Rechtsmittelführer als spätestens am 13. April 1983 und damit vor der "Erteilung" der angeblichen stillschweigenden Entlastung eingeleitet betrachtet werden müsse.

7 Der Rechtsmittelführer führt aus, die Feststellungen in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils seien nicht begründet, da das Gericht sich auf die Prüfung der Bestimmungen des Statuts beschränkt habe und die Tragweite etwaiger anderer Verordnungsbestimmungen, insbesondere soweit sie den streitigen Sachverhalt regelten, weder in Erwägung gezogen noch untersucht habe. Ausserdem trägt er zu Randnummer 69 des angefochtenen Urteils vor, die Mindestbedeutung der Entlastung bestehe darin, daß sie die endgültige Befreiung des Rechnungsführers von der Verantwortung für die formelle Ordnungsgemäßheit der Konten einschließe.

8 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im wesentlichen geltend, daß die in Artikel 72 der Haushaltsordnung vorgesehene Frist für die Erteilung der Entlastung analog auch als Verjährungsfrist für die Einleitung von Disziplinarmaßnahmen zugrunde zu legen sei.

9 Dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen. Eine der Voraussetzungen für die analoge Anwendbarkeit einer Bestimmung ist nämlich, daß mit der betreffenden Bestimmung derselbe Zweck verfolgt wird wie in dem zu prüfenden Fall. Wie im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt wird, unterscheidet sich jedoch der Zweck der Disziplinarmaßnahmen von dem der Entlastung.

10 Der Rechtsmittelführer macht geltend, beide Verfahren hätten denselben Zweck, wenn sich das Disziplinarverfahren ausschließlich auf formelle Fehler des Rechnungsführers beziehe, ohne daß sachliche Vorwürfe erhoben würden.

11 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß je nach der Art der Vorwürfe zwei verschiedene Regelungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechnungsführer gelten, von denen sich die eine ausschließlich auf formelle Vorwürfe beziehen und die Einleitung des Disziplinarverfahrens von der Frist für die Erteilung der Entlastung abhängig machen würde, während die andere sachliche Vorwürfe beträfe und keine Frist vorsähe.

12 Im übrigen haben rein formelle Vorwürfe im Entlastungsverfahren und im Disziplinarverfahren aufgrund der unterschiedlichen Zwecke beider Verfahren eine unterschiedliche Bedeutung. Dieser Unterschied zeigt sich auch bei der Frage der Zuständigkeit für die beiden Verfahren; während für die Erteilung der Entlastung gemäß Artikel 72 der Haushaltsordnung das Organ selbst zuständig ist, fällt die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Artikel 2 des Statuts in die Zuständigkeit der dazu bestimmten Behörde.

13 Dieser Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

14 Da die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung zutreffend ist, brauchen weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Einwände des Rechtsmittelführers gegen die hilfsweisen Feststellungen in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils (siehe oben, Randnr. 6) zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens geprüft zu werden.

Zur Erteilung der Entlastung für das Haushaltsjahr 1981

15 In Randnummer 79 des angefochtenen Urteils führt das Gericht aus, selbst wenn der Rechtsmittelführer Entlastung für das Haushaltsjahr 1981 erhalten hätte, wäre dieser Umstand kein Hindernis für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn gewesen, da das Disziplinarverfahren von dem Entlastungsverfahren unabhängig sei.

16 Überdies habe der Rechtsmittelführer für das Haushaltsjahr 1981 jedenfalls in bezug auf die Unregelmässigkeiten, die ihm im Disziplinarverfahren vorgeworfen worden seien, niemals die Entlastung erhalten (Randnrn. 80 und 81 des angefochtenen Urteils).

17 Der Rechtsmittelführer trägt vor, die Erwägungen des Gerichts in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils seien rechtlich nicht haltbar, da die Mindestbedeutung der Entlastung darin bestehe, daß sie die endgültige Befreiung des Rechnungsführers von der Verantwortung für die formelle Ordnungsgemäßheit der Konten einschließe, um die es in der vorliegenden Rechtssache allein gehe.

18 Dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen. Das Disziplinarverfahren ist vom Entlastungsverfahren unabhängig. Wie das Gericht zu Recht entschieden hat, steht daher die Erteilung der Entlastung, selbst wenn sie nachgewiesen wäre, der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen. Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die erteilte Entlastung bei der Ermittlung der Verantwortlichkeit des Rechnungsführers im Rahmen eines Disziplinarverfahrens neben anderen Gesichtspunkten in die Beurteilung einbezogen werden kann.

19 In Anbetracht dieser Feststellung, die eine hinreichende Stütze für die Argumentation im angefochtenen Urteil bildet, ist weder das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu prüfen, daß eine Entlastung schon ihrem Wesen nach nicht teilweise erfolgen könne und daß das Gericht deshalb hätte feststellen müssen, daß ihm für das Haushaltsjahr 1981 eine vollständige Entlastung erteilt worden sei, noch das Vorbringen, mit dem die Feststellung des Gerichts angegriffen wird, daß das Haushaltsjahr 1981 nicht als das für die Prüfung der streitigen Fragen maßgebliche Jahr angesehen werden könne.

Zur Verletzung des Grundsatzes der Wahrung einer angemessenen Frist

20 Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, beschloß die Anstellungsbehörde am 30.September 1982 erstmals, den Disziplinarrat mit dem dem Rechtsmittelführer vorgeworfenen Sachverhalt zu befassen. Nach einer Stellungnahme des Rechtsmittelführers gab ihm die Anstellungsbehörde am 14. Januar 1983 ihre Entscheidung bekannt, das Verfahren aufzuheben. Am 13. April 1983 wurde der Disziplinarrat erneut mit der Sache befasst und trat in der Zeit vom 2. Juni 1983 bis zum 10. Februar 1984, dem Tag der Abgabe seiner mit Gründen versehenen Stellungnahme, mehrmals zusammen. Am 24. Mai 1984 verhängte die Anstellungsbehörde eine Sanktion der Rückstufung. Der Rechtsmittelführer erhob beim Gerichtshof Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung. Mit Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 141/84 (Slg. 1985, 1951) stellte der Gerichtshof fest, daß das Verfahren des Disziplinarrats mit einem wesentlichen Mangel behaftet war (Anhörung von Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten oder von dessen Verteidiger), und hob folglich die Entscheidung der Anstellungsbehörde auf. Nachdem diese eine Stellungnahme des Rechnungshofes eingeholt und den Ausgang des parlamentarischen Entlastungsverfahrens für das Haushaltsjahr 1982 abgewartet hatte, teilte sie dem Rechtsmittelführer am 9. Dezember 1986 mit, sie gedenke, das Disziplinarverfahren erneut zu eröffnen. Mit Schreiben vom 24. Juni 1987 befasste sie den Disziplinarrat mit der Angelegenheit. Das Verfahren führte zu der im angefochtenen Urteil geprüften Disziplinarstrafe.

21 In diesem Urteil hat das Gericht zunächst den Grundsatz aufgestellt, daß jede Verfolgungsmaßnahme innerhalb einer Frist erfolgen müsse, die gegenüber der vorhergehenden Maßnahme angemessen sei; weiter hat es ausgeführt, daß die Nichteinhaltung dieser Frist nur aufgrund der besonderen Umstände des Falles festgestellt werden könne (Randnr. 88). Sodann hat es in Randnummer 89 festgestellt, daß das Disziplinarverfahren grundsätzlich ordnungsgemäß abgelaufen sei. Es hat jedoch hinzugefügt, nach Abzug der vom Rechtsmittelführer für die Sicherstellung seiner Verteidigung vor dem Gerichtshof benötigten Zeit (vom 24. Mai 1984 bis 20. Juni 1985) könne sich die Frage, ob eine angemessene Frist eingehalten worden sei, nur entweder für den Zeitraum von acht Monaten stellen, in dem der erste Disziplinarrat mit der Sache befasst gewesen sei (vom 2. Juni 1983 bis 10. Februar 1984), oder für den Zeitraum nach dem 20. Juni 1985.

22 Der Rechtsmittelführer macht im wesentlichen geltend, daß das Disziplinarverfahren nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei und daß das Gericht die von ihm für die Sicherstellung seiner Verteidigung vor dem Gerichtshof benötigte Zeit (vom 24. Mai 1984 bis 20. Juni 1985) zu Unrecht abgezogen habe, da die Erhebung seiner Klage, die sich als begründet erwiesen habe, durch ein Verhalten des Beklagten erforderlich geworden sei. Ausserdem würden durch die Verwendung der Worte "für die Sicherstellung seiner Verteidigung" seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt, da sie durch den vorgenommenen Abzug eingeschränkt würden.

23 Dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen. Das Vorbringen des Rechtsmittelführers hat keinen Einfluß auf die Feststellung, daß das Disziplinarverfahren in dem Zeitraum vom 24. Mai 1984 bis 20. Juni 1985 in keiner Weise fortgesetzt werden konnte, da es mit der am 24. Mai 1984 ergangenen Entscheidung abgeschlossen und nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 20. Juni 1985 aufgrund dieses Urteils wiedereröffnet worden war.

24 In Randnummer 90 des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, daß die Dauer der Arbeiten des ersten Disziplinarrats von acht Monaten (vom 2. Juni 1983 bis 10. Februar 1984) auf eine Abwesenheit des Rechtsmittelführers von insgesamt vier Monaten aus medizinischen Gründen sowie auf die Notwendigkeit zurückzuführen gewesen sei, kontradiktorische Ermittlungen anzuordnen.

25 Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe als Beginn dieser Frist zu Unrecht den 2. Juni 1983 anstelle des 30. September 1982 angenommen, an dem der Disziplinarrat in dem Verfahren, das die Anstellungsbehörde selbst am 14. Januar 1983 aufgehoben habe, zum ersten Mal angerufen worden sei.

26 Da die Maßnahme vom 30. September 1982 anschließend von der Anstellungsbehörde selbst wegen Formmangels aufgehoben wurde, kann dieser Zeitpunkt nicht als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist herangezogen werden.

27 Bezueglich des Zeitraums von 18 Monaten (vom 20. Juni 1985 bis 9. Dezember 1986) zwischen dem Aufhebungsurteil des Gerichtshofes und der Übersendung des Schreibens des Präsidenten des Parlaments, mit dem der Rechtsmittelführer aufgefordert wurde, sich gemäß Artikel 87 Absatz 2 des Statuts zu äussern, weist das Gericht bei der Beurteilung des Vorbringens des Parlaments, daß die Anstellungsbehörde den Abschluß des Verfahrens über die Entlastung für das Haushaltsjahr 1982 (am 11. Juli 1986) habe abwarten müssen, bevor sie das Disziplinarverfahren habe wiedereröffnen können, auf bestimmte besondere Umstände hin, die der Entstehung des Rechtsstreits zugrunde gelegen hätten (Randnr. 92), und kommt zu folgendem Schluß:

"93 Angesichts dieser tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte ist festzustellen, daß die Vielschichtigkeit der Angelegenheit, ihre heikle, den Ruf des Parlaments berührende Natur, die besondere Stellung der Anstellungsbehörde im Rahmen dieses Organs, die Erwägungen im Beschluß des Gerichtshofes vom 3. Juli 1984 bezueglich der Schlußfolgerungen des parlamentarischen Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie die Unklarheit von Umfang und Verteilung der Verantwortung der beschuldigten Beamten und sonstigen Bediensteten besondere Umstände darstellen, die vorliegend den Entschluß der Anstellungsbehörde rechtfertigen, vor der Wiedereröffnung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger den Ausgang des parlamentarischen Verfahrens der Entlastung für das Haushaltsjahr 1982 abzuwarten..."

28 Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe von seiner Prüfung zu Unrecht den Zeitraum vom 9. Dezember 1986 (dem Zeitpunkt des Schreibens, mit dem die Anstellungsbehörde angekündigt habe, daß sie das Disziplinarverfahren wiederaufnehmen wolle) bis 24. Juni 1987 (dem Zeitpunkt der erneuten Anrufung des Disziplinarrats) oder 9. Juli 1987 (dem Zeitpunkt, an dem dieser mit seiner Arbeit begonnen habe) ausgenommen. Er macht ferner geltend, das Gericht widerspreche sich, wenn es als Ende des zweiten Zeitraums den 9. Dezember 1986 festsetze. Er führt hierzu aus, während das Gericht bei der Festlegung des Beginns des ersten Zeitraums (2. Juni 1983 bis 10. Februar 1984) auf den Zeitpunkt der ersten Sitzung des Disziplinarrats und nicht auf den des Schreibens des Präsidenten (14. Januar 1983) abgestellt habe, habe es bei der Bestimmung des Endes des zweiten behandelten Zeitraums (20. Juni 1985 bis 9. Dezember 1986) auf den Zeitpunkt des Schreibens des Präsidenten (9. Dezember 1986) und nicht auf den der Anrufung des Disziplinarrats (24. Juni 1987) und erst recht nicht auf den der ersten Sitzung des Disziplinarrats (9. Juli 1987) abgestellt.

29 Mit diesem Vorbringen greift der Rechtsmittelführer die Tatsachenwürdigung durch das Gericht an. Es ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

30 Der Rechtsmittelführer macht ausserdem allgemein geltend, das Gericht sei nicht auf sein Vorbringen eingegangen, daß das Parlament die Überschreitung der angemessenen Frist eingeräumt habe, da der Disziplinarrat und damit die Anstellungsbehörde, die sich dessen Stellungnahme angeschlossen habe, anerkannt hätten, daß a) die Dauer des Disziplinarverfahrens Auswirkungen auf seine seelische Verfassung und seine Gesundheit gehabt habe und b) die überlange Dauer dieses Verfahrens für ihn einen mildernden Umstand darstelle.

31 Hierzu ist festzustellen, daß das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob eine angemessene Frist eingehalten wurde, nur die zwischen einer Verfolgungsmaßnahme und der folgenden Maßnahme verstrichene Zeit zu berücksichtigen hatte. Auf die Gesamtdauer des Verfahrens, die vom Disziplinarrat und der Anstellungsbehörde bei der Festsetzung der Sanktion berücksichtigt worden ist, kommt es bei dieser Prüfung nicht an. Das Vorbringen des Rechtsmittelführers bezog sich somit nicht auf die Prüfung der Angemessenheit der Frist. Das Gericht brauchte darauf folglich nicht einzugehen. Dieser Rechtsmittelgrund ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund eines Formmangels des Disziplinarverfahrens, der sich aus der Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 26. November 1987 nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme ergeben soll

32 Im angefochtenen Urteil (Randnr. 113) wird festgestellt, daß der Disziplinarrat am Morgen des 26. November zusammengetreten sei, daß er in dieser Sitzung beschlossen habe, am Nachmittag des gleichen Tages sowie am Freitag, dem 27. November 1987, den ganzen Tag über in geheimer Sitzung zusammenzutreten, und daß das Protokoll der Sitzung vom 26. November am Montag, dem 30. November, genehmigt worden sei.

33 In Anbetracht dieser Umstände ist die Rüge des Rechtsmittelführers, die am 27. November 1987 abgegebene mit Gründen versehene Stellungnahme des Disziplinarrats sei mit einem Formfehler behaftet, weil das streitige Protokoll nach deren Abgabe genehmigt worden sei, als nicht begründet zurückgewiesen worden. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Rechtmässigkeit der mit Gründen versehenen Stellungnahme könne nicht einfach deshalb in Zweifel gezogen werden, weil das genannte Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt worden sei, denn Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts verlange keineswegs, daß die Protokolle bei Meidung der Nichtigkeit unmittelbar nach der Sitzung des Disziplinarrats unterzeichnet würden (Randnr. 114 des Urteils).

34 Der Rechtsmittelführer macht geltend, die Argumentation des Gerichts leide unter einem Begründungsmangel, da seine Rüge nicht dahin gegangen sei, daß das fragliche Protokoll nicht unmittelbar nach der Sitzung des Disziplinarrats unterzeichnet worden sei, sondern dahin, daß es nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden sei, als der Disziplinarrat nicht mehr mit der Sache befasst gewesen sei.

35 Dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen. Aus Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts ergibt sich nicht, daß eine wirksame Unterzeichnung des genannten Protokolls nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht mehr möglich war.

Zum Rechtsmittelgrund der Beeinträchtigungen der Verteidigungsrechte

A ° Nichtübermittlung bestimmter Unterlagen

36 Das Gericht weist im angefochtenen Urteil (Randnrn. 120 und 122) zunächst darauf hin, daß der beschuldigte Beamte gemäß Artikel 2 des Anhangs IX des Statuts berechtigt sei, auf Antrag seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen, und stellt anschließend folgendes fest:

a) Dem Rechtsmittelführer und seinem Verteidiger seien Zugang zu den vollständigen Akten und die Möglichkeit der Stellung von Anträgen auf Vorlage von Unterlagen je nach dem Stand der Prüfung der Akten durch den Disziplinarrat gewährt worden. Der Rechtsmittelführer ziehe die Durchführung dieses Grundsatzes offenbar nicht in Zweifel (Randnrn. 123 und 124).

b) Der Rechtsmittelführer sei jedoch der Meinung, daß die Anstellungsbehörde nicht imstande gewesen sei, ihm bestimmte Belege zu übermitteln, die er nicht näher bezeichne und die anscheinend die Rechnungsführung beträfen (Randnr. 124).

c) Unter diesen Umständen hat das Gericht die Auffassung vertreten, daß der Rechtsmittelführer die Begründetheit seiner Darstellung, daß die Verwaltung es ohne irgendeine Begründung abgelehnt habe, ihm bestimmte Unterlagen zu übermitteln, nicht nachgewiesen habe (Randnr. 124).

d) Zu dem Vorbringen des Rechtsmittelführers in seiner Erwiderung, daß sich das Problem der Ermittlung der verlangten Unterlagen nicht gestellt hätte, wenn man ihm nicht den freien Zugang zur Buchhaltung verwehrt hätte, hat das Gericht ausgeführt, soweit dieses Argument als neuer Klagegrund anzusehen sei, müsse es für unzulässig erklärt werden. Sollte es hingegen als Erweiterung eines vorher vorgebrachten Klagegrundes anzusehen sein, sei festzustellen, daß aus den Akten hervorgehe, daß die Verwaltung dem Rechtsmittelführer zunächst sehr wohl Zugang zu ihren Archiven verschafft habe (Randnr. 125).

37 Der Rechtsmittelführer bestreitet nicht, daß ihm Zugang zu den vollständigen Akten und die Möglichkeit der Stellung von Anträgen auf Vorlage bestimmter Unterlagen gewährt worden sind. Er rügt, daß ihm kein freier Zugang zum gesamten Rechnungswesen gewährt worden sei, den er zur Ermittlung der anzufordernden Unterlagen benötigt hätte. Da der angebliche Fehlbetrag keine bestimmte Ausgabe betreffe, sondern eine Gesamtsumme, sei die Verpflichtung, ihm Einsicht zu gewähren, nicht im gewöhnlichen Wortsinn zu verstehen gewesen, sondern habe zwingend den freien Zugang zur Buchhaltung umfasst. Um die Zurückweisung dieser Rüge stichhaltig zu rechtfertigen, hätte das Gericht daher darlegen müssen, inwiefern ein freier Zugang zur Buchhaltung nicht erforderlich gewesen sei oder weshalb es der Meinung sei, daß ihm dieser Zugang verschafft worden sei.

38 Randnummer 125 des angefochtenen Urteils beruht auf einer zweifachen Begründung. Der Rechtsmittelführer wendet sich nicht gegen die Erwägung, daß sein Vorbringen unzulässig sei, soweit es als neuer Klagegrund anzusehen sei. Die andere Erwägung, die das Gericht für den Fall angestellt hat, daß sein Vorbringen zulässig sein sollte, beruht auf der Feststellung, daß die Verwaltung ihm zunächst sehr wohl Zugang zu ihren Archiven verschafft habe. Der gegen diese tatsächliche Feststellung gerichtete Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

B ° Die Stornobuchung vom 25. August 1982 über einen Betrag von 4 136 125 BFR

39 Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß sich im Besitz des Rechtsmittelführers eine nicht unterzeichnete Kopie des Belegs für die am 25. August 1982 vorgenommene Stornobuchung über einen Betrag von 4 136 125 BFR befunden habe. Einige Tage vor Abschluß des Disziplinarverfahrens sei ihm das unterzeichnete Original übermittelt worden. Im angefochtenen Urteil wird hierzu folgendes ausgeführt:

"143 Aufgrund der von den Parteien gegebenen Erläuterungen ist das Gericht der Auffassung, daß der Kläger nicht dargetan hat, wieso die Übermittlung des Originalschriftstücks mit der Stornobuchung vom 25. August 1982 kurz vor Abschluß des Disziplinarverfahrens die Rechte der Verteidigung in so hinreichend schwerwiegender Weise verletzt haben sollte, daß die Ordnungsmässigkeit dieses Verfahrens beeinträchtigt wäre. Darüber hinaus ist festzustellen, daß dieses Schriftstück dem Kläger am 19. November 1987 zur Verfügung gestellt wurde und dieser also die Möglichkeit hatte, etwaige Bemerkungen dazu in seiner endgültigen Verteidigungsschrift vorzutragen, die er dem Disziplinarrat am 24. November 1987 vorgelegt hat. Unter diesen Umständen ist das Gericht nicht in der Lage, irgendeine Beeinträchtigung der Rechte der Verteidigung des Klägers festzustellen, die auf eine verspätete Übermittlung des Originals des betreffenden Schriftstücks zurückzuführen wäre."

40 Neben seiner im Widerspruch zum Wortlaut des Urteils stehenden Behauptung, daß das Gericht eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte festgestellt habe, macht der Rechtsmittelführer geltend, in einem so komplexen Fall wie dem vorliegenden reiche die Frist von fünf Tagen, über die er verfügt habe, nicht für eine eingehende Prüfung des Originals des Belegs für die Stornobuchung aus.

41 Mit diesem Vorbringen wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Tatsachenwürdigung des Gerichts zu der Frage, ob eine Frist von fünf Tagen in Anbetracht der Umstände des Falles ausgereicht hat. Es ist daher für unzulässig zu erklären.

Zur geltend gemachten Verletzung des Artikels 86 des Statuts und der Artikel 70 und 72 der Haushaltsordnung sowie zu dem geltend gemachten Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz, daß jeder Verwaltungsakt mit einer Begründung versehen sein muß, die rechtlich zulässig und von Widersprüchen sowie von rechtlichen und/oder tatsächlichen Fehlern frei ist

42 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 86 des Statuts den Grundsatz der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit des Beamten für jede vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der ihm durch das Statut auferlegten Pflichten sowie eine Aufzählung der in Frage kommenden Disziplinarstrafen enthält und schließlich bestimmt, daß ein und dieselbe Verfehlung nicht mehrere Disziplinarstrafen nach sich ziehen kann. Artikel 70 der Haushaltsordnung bestimmt, daß und unter welchen Voraussetzungen die Rechnungsführer, die unterstellten Rechnungsführer und die Zahlstellenverwalter disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Schließlich wird, wie in Randnummer 4 ausgeführt wurde, in Artikel 72 der Haushaltsordnung den Organen für die dem Rechnungsführer zu erteilende Entlastung eine Frist von zwei Jahren eingeräumt.

A ° Eröffnung eines Anlagekontos bei der Midland Bank

43 Das Gericht stellt im angefochtenen Urteil (Randnr. 166) fest, daß der Rechtsmittelführer das Vorliegen der Tatsachen hinsichtlich der Eröffnung des streitigen Kontos durch ein vom Zahlstellenverwalter, Herrn Offermann, und einer Beamtin der Abteilung "Kasse, Zahlungsverkehr und Buchhaltung", Frau Cesaratto, unterzeichnetes Schreiben nicht bestreite.

44 Das Gericht führt weiterhin aus (Randnr. 168), aus der insbesondere in den Artikeln 17 Absatz 3, 20, 49, 63 und 70 der Haushaltsordnung sowie in den Artikeln 46 bis 54 der Verordnung 75/375/Euratom, EGKS, EWG der Kommission vom 30. Juni 1975 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung vom 25. April 1973 (ABl. L 170, S. 1; im folgenden: Durchführungsbestimmungen) geregelten Verteilung der Aufgaben auf Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter folge, daß der Rechnungsführer "mitverantwortlich [ist], wenn er in Kenntnis etwaiger Unregelmässigkeiten nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift oder es unterlässt, gewöhnliche wie auch aussergewöhnliche Kontrollen der Buchführung der Zahlstelle vorzunehmen".

45 Sodann stellt das Gericht fest, daß der Rechtsmittelführer nicht bestreite, durch Herrn Offermann über die Eröffnung des streitigen Kontos informiert worden zu sein, und daß er daher als mitverantwortlich für alle Unregelmässigkeiten in bezug auf die Eröffnung dieses Kontos anzusehen sei, also für die fehlende Genehmigung seitens der Haushaltsbehörden des Parlaments, für die unterlassene Mitteilung von dieser Eröffnung an die zuständigen Stellen und für die Nichtverbuchung der damit zusammenhängenden Vorgänge sowie der entsprechenden Zinsen in den Büchern des Parlaments (Randnr. 169).

46 Ferner heisst es im angefochtenen Urteil, die Tatsache, daß gegen den Zahlstellenverwalter am Ende des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens keine Disziplinarstrafe verhängt worden sei, könne keinerlei Auswirkungen auf die Rechtmässigkeit der gegen den Rechtsmittelführer verhängten Disziplinarmaßnahme haben, da jedes Disziplinarverfahren selbständig sei. Zwischen den Stellungnahmen, die in den beiden Verfahren abgegeben worden seien, bestehe kein Unterschied in den tatsächlichen Feststellungen, sondern lediglich in ihrer Würdigung. Insbesondere hätten die Disziplinarbehörden im Fall Offermann die Auffassung vertreten, daß die Verantwortung für das Verhalten des Zahlstellenverwalters seinen Vorgesetzten, d. h. den Rechtsmittelführer, treffe, während der Disziplinarrat im Fall des Rechtsmittelführers sowohl dessen Verantwortung als auch die von Herrn Offermann festgestellt habe. Selbst wenn die gegenüber dem Zahlstellenverwalter getroffene Entscheidung der Anstellungsbehörde rechtswidrig gewesen sein sollte, könnte sich der Rechtsmittelführer nicht auf eine solche zugunsten eines anderen begangene Rechtswidrigkeit berufen (Randnr. 170).

47 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht in Randnummer 170 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, daß wegen des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Disziplinarverfahren gegen den Hauptverantwortlichen und gegen den Mitverantwortlichen jeder Vergleich zwischen dem, was im einen Verfahren als nicht erwiesen (das Verschweigen des streitigen Vorgangs) und im anderen als erwiesen angesehen worden sei, unerheblich sei; das Gericht habe es versäumt, zu prüfen, welche der unterschiedlichen Beurteilungen derselben Tatsache falsch sei.

48 Hierzu ist festzustellen, daß das Gericht aus dem Grundsatz der Selbständigkeit jedes Disziplinarverfahrens nicht die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Schlußfolgerungen gezogen hat. Es hat in Wahrheit ausgeführt, daß die tatsächlichen Feststellungen in beiden Stellungnahmen übereinstimmten und daß nur die Beurteilungen der Verantwortlichkeiten voneinander abwichen. Da das Vorbringen des Rechtsmittelführers somit auf einer unzutreffenden Annahme beruht, ist es zurückzuweisen.

49 Der Rechtsmittelführer macht ausserdem geltend, es sei völlig unzutreffend, daß die Tatsache, daß gegen Herrn Offermann keine Strafe verhängt worden sei, allein darauf beruhe, daß die Disziplinarbehörden im Fall Offermann die Auffassung vertreten hätten, daß die Verantwortung für dessen Verhalten seinen Vorgesetzten (den Rechtsmittelführer) treffe. Der Disziplinarrat im Fall Offermann habe auch andere Gründe genannt (der Vorgang sei nie verheimlicht worden, im Zweifel müsse zu seinen Gunsten entschieden werden und es seien auf jeden Fall weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit festzustellen), die das Gericht ausser acht gelassen habe und die mit gleicher Begründung auch auf ihn zuträfen. Zumindest hätte gesagt werden müssen, warum sie für ihn nicht gelten könnten.

50 Da dieser Rechtsmittelgrund im wesentlichen gegen die vom Gericht vorgenommene Würdigung zum einen bestimmter Tatsachen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme im Fall Offermann, die sich auf die Verantwortlichkeit des Zahlstellenverwalters beziehen, und zum anderen der Bedeutung dieser Stellungnahme für die Prüfung des Falles des Rechtsmittelführers gerichtet ist, ist er für unzulässig zu erklären.

51 Der Rechtsmittelführer führt weiter aus, das Gericht habe sich zu Unrecht auf den Grundsatz gestützt, daß man sich nicht auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtswidrigkeit berufen könne. Um sich auf diesen Grundsatz stützen zu können, hätte zuvor dargelegt werden müssen, inwiefern die gegenüber einem anderen (Herrn Offermann) getroffene Entscheidung rechtswidrig gewesen sei. Das Gericht hätte ausserdem deutlich machen müssen, aus welchem Grund das, was für den einen gelte, für den anderen nicht gelte, und warum es, wenn es für beide gelte, nur dem einen zugute komme und nicht auch dem anderen.

52 Soweit mit diesem Rechtsmittelgrund nicht die Tatsachenwürdigung in Frage gestellt wird, was zu seiner Unzulässigkeit führen würde, ist darauf hinzuweisen, daß die Begründung des Gerichts sinngemäß dahin geht, daß die Verantwortlichkeit des Rechtsmittelführers objektiv zu prüfen sei, d. h. unabhängig davon, ob die in bezug auf Herrn Offermann getroffene Entscheidung rechtmässig oder rechtswidrig sei. Da diese Verantwortlichkeit feststeht, braucht nicht geprüft zu werden, ob Herr Offermann zu Recht oder zu Unrecht von der Verantwortung freigesprochen wurde. Das Vorbringen des Rechtsmittelführers ist folglich zurückzuweisen.

53 Das Gericht ist der Auffassung, daß der Streit zwischen den Parteien über das angebliche Verschweigen des neuen Kontos seitens des Rechtsmittelführers gegenüber seinen Vorgesetzten nicht entscheidungserheblich sei, da die Verantwortung des Rechtsmittelführers wesentlich darauf beruhe, daß er nicht rechtzeitig eine Verbuchung der mit diesem Konto zusammenhängenden Vorgänge vorgenommen habe (Randnr. 171). Es fügt hinzu, aus den zu den Akten gereichten Unterlagen ergebe sich in keiner Weise, daß der Anweisungsbefugte oder der Finanzkontrolleur Kenntnis von der Eröffnung des streitigen Kontos gehabt hätten. Zur Stützung dieser Feststellung verweist das Gericht auf eine Note des Rechtsmittelführers vom 5. Juni 1981 an Herrn Paludan-Müller, seinerzeit Direktor für Finanzen und Anweisungsbefugter, und eine Note von Herrn Etien, seinerzeit Finanzkontrolleur, vom 22. Januar 1982 an den Rechtsmittelführer (Randnr. 172).

54 Zu der in Randnummer 171 des angefochtenen Urteils behandelten Frage trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht hätte aus dem von ihm angegebenen Grund deren Erheblichkeit nicht leugnen dürfen, ohne zuvor auf sein Vorbringen einzugehen, daß er für die unterbliebene Verbuchung der Vorgänge auf dem streitigen Konto weder gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung (der die Hauptbuchhaltung betreffe, während das streitige Konto zur Zahlstelle gehöre) noch gemäß den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsbestimmungen (die die eigenen Verpflichtungen des Zahlstellenverwalters beträfen) verantwortlich sei.

55 Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht zu diesem Vorbringen bereits in den Randnummern 167 bis 169 seines Urteils Stellung genommen. Falls der Rechtsmittelführer mit diesem Vorbringen geltend machen will, daß das Gericht ihn zu Unrecht als Mitverantwortlichen angesehen habe, ist es als unbegründet zurückzuweisen, denn wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, ist der Rechnungsführer nach den Artikeln 17 Absatz 3, 20, 49, 63 und 70 der Haushaltsordnung sowie den Artikeln 46 bis 54 der Durchführungsbestimmungen für Unregelmässigkeiten des Zahlstellenverwalters mitverantwortlich, wenn er in deren Kenntnis nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift oder es unterlässt, gewöhnliche wie auch aussergewöhnliche Kontrollen der Buchführung der Zahlstelle vorzunehmen.

56 Der Rechtsmittelführer beruft sich ferner hinsichtlich der in Randnummer 172 des angefochtenen Urteils enthaltenen Feststellungen darauf, daß das Gericht ohne Angabe von Gründen den Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen habe, aus dem der Disziplinarrat im Fall Offermann geschlossen habe, daß das Vorhandensein des streitigen Kontos nicht verschwiegen worden sei, nämlich die Tatsache, daß jeder Berechtigte stets die Möglichkeit gehabt habe, von der die Midland Bank betreffenden Akte Kenntnis zu erlangen. Darüber hinaus habe das Gericht das Vorbringen in seiner Erwiderung ausser acht gelassen, daß sich entgegen den Angaben in der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Disziplinarrats in seinem Fall aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Disziplinarrats im Fall Offermann ergebe, daß Herr Paludan-Müller, der Direktor für Finanzen und Anweisungsbefugte des Parlaments, im Februar 1982 vom streitigen Konto Kenntnis gehabt habe.

57 Das Gericht hat sich in Randnummer 172 seines Urteils auf die tatsächliche Feststellung beschränkt, daß sich aus den zu den Akten gereichten Unterlagen ° zumindest für den maßgeblichen Zeitraum bis zum 22. Januar 1982 ° nicht ergebe, daß der Anweisungsbefugte oder der Finanzkontrolleur Kenntnis von der Eröffnung des streitigen Kontos gehabt hätte. Da sich der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen im wesentlichen gegen diese Feststellung des Gerichts wendet, ist es für unzulässig zu erklären.

B ° Vorwurf der Verletzung der Pflicht zu ordnungsgemässer Verwaltung der Zahlungsermächtigungen

58 In Randnummer 174 des angefochtenen Urteils weist das Gericht darauf hin, daß der Rechtsmittelführer vor der Darlegung seiner Argumente zum Vorwurf der Einziehung zweier auf die Midland Bank gezogener Schecks die Passage der angefochtenen Entscheidung anführe, die laute: "... mit der Einziehung dieser beiden Schecks ohne präzisen, triftigen Grund,... mit der Unterlassung der Eintragung der Einzahlung bei der Kasse in Luxemburg in den 'Kontenblättern ° Kassenauszuegen' ,... mit der Unterlassung der sofortigen Verbuchung der Einziehung dieser Schecks... hat Herr de Compte gegen seine Pflichten zur ordnungsgemässen Verwaltung der Zahlungsermächtigungen verstossen..." Im Anschluß daran stellt das Gericht fest (Randnr. 175), daß der Rechtsmittelführer diesen Vorwurf dahin verstehe, daß ihm lediglich angelastet werde, nicht sofort die erforderlichen Buchungen bezueglich der Einziehung der beiden Schecks vorgenommen zu haben.

59 In Randnummer 181 des angefochtenen Urteils führt das Gericht aus, daß der Rechtsmittelführer zu Unrecht den Umfang dieses Vorwurfs auf die "Nicht-Sofortbuchung" der beiden Schecks beschränke, denn in der Disziplinarentscheidung werde ihm auch angelastet, diese Schecks ohne präzisen, triftigen Grund eingezogen und eine Verbuchung der Abhebung in den "Kontenblättern ° Kassenauszuegen" der Kasse des Parlaments in Luxemburg in den drei Währungen, in denen sie erfolgt sei, unterlassen zu haben.

60 Der Rechtsmittelführer macht geltend, die Begründung in Randnummer 181 des angefochtenen Urteils sei fehlerhaft oder zumindest unzureichend, denn er habe in seiner Klageschrift einige Auszuege aus dem Saby-Bericht wiedergegeben, mit denen der Vorwurf, daß die beiden Schecks ohne präzisen, triftigen Grund eingezogen worden seien, habe widerlegt werden sollen. Er habe den Umfang dieses Vorwurfs folglich nicht auf die "Nicht-Sofortbuchung" der beiden Schecks beschränkt, wie das Gericht zu Unrecht annehme.

61 Wie der Generalanwalt in den Abschnitten 125 und 127 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht die Tragweite der Rüge des Rechtsmittelführers zutreffend eingeschätzt. Aus den Nummern 64 bis 66 der Klageschrift geht nämlich klar hervor, daß der Rechtsmittelführer nur auf die Frage der verspäteten Buchung eingehen wollte und daß das Zitat aus dem Saby-Bericht, wie sich aus den darin enthaltenen Hervorhebungen ergibt, nur zur Widerlegung dieses spezifischen Vorwurfs dienen sollte.

62 Dieses Vorbringen des Rechtsmittelführers ist folglich zurückzuweisen.

63 In Randnummer 182 des angefochtenen Urteils heisst es, die Tatsache, daß in der Disziplinarentscheidung die schlechte Organisation der Finanzdienststellen des Parlaments zur maßgebenden Zeit sowie die seinerzeit bestehende Unzulänglichkeit der Personal- und Sachmittel als mildernde Umstände berücksichtigt würden, könne nicht als ein Widerspruch zur Bekräftigung der Pflicht des Rechtsmittelführers, die Zahlungsermächtigungen ordnungsgemäß zu verwalten, betrachtet werden.

64 Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht sei nicht zu der Annahme berechtigt gewesen, daß zwischen der Tatsache, daß die genannten Gesichtspunkte als mildernde Umstände eingestuft worden seien, und der Tatsache, daß ihm dennoch vorgeworfen worden sei, die Zahlungsermächtigungen nicht ordnungsgemäß verwaltet zu haben, kein Widerspruch bestehe.

65 Die Begründung des angefochtenen Urteils ist nicht fehlerhaft, da in der Tatsache, daß die genannten Gesichtspunkte als mildernde Umstände eingestuft wurden und nicht als Umstände, die den Rechtsmittelführer von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemässen Verwaltung der Zahlungsermächtigungen entbinden konnten, kein Widerspruch zu sehen ist. Das Vorbringen des Rechtsmittelführers ist deshalb zurückzuweisen.

66 Das Gericht führt ferner aus (Randnr. 182), dieselben Umstände (schlechte Organisation, Unzulänglichkeit der Mittel) könnten ebenfalls, soweit es diesen Vorwurf betreffe, insoweit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, als die Verspätung bei der Verbuchung der beiden Schecks von einer Reihe weiterer Verfehlungen bei deren Einziehung begleitet gewesen sei.

67 Der Rechtsmittelführer vertritt die Ansicht, das Gericht hätte angeben müssen, um welche weiteren Verfehlungen es sich handele. Falls das Gericht dabei auf das angebliche Fehlen eines präzisen, triftigen Grundes Bezug nehme, so sei dieser Vorwurf bereits widerlegt worden.

68 In Randnummer 181 des angefochtenen Urteils zählt das Gericht die Vorwürfe abschließend auf, die gegen den Rechtsmittelführer im Zusammenhang mit der Einziehung der beiden Schecks neben deren "Nicht-Sofortbuchung" erhoben wurden und die der Rechtsmittelführer nach den Feststellungen des Gerichts nicht bestritten hat. Der Aufbau der Argumentation des Gerichts ermöglicht es somit, zu bestimmen, von welchen "weiteren Verfehlungen" es in Randnummer 182 des angefochtenen Urteils spricht.

69 Dieser Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

70 In derselben Randnummer des angefochtenen Urteils wird festgestellt, daß die höhere Stellung, die der Rechtsmittelführer innerhalb der Finanzdienststellen bekleidet habe, es ihm nicht erlaube, sich auf die materiellen Schwierigkeiten, die dort zu einer bestimmten Zeit möglicherweise geherrscht hätten, zu berufen, um sich von jeder Verantwortung zu befreien.

71 Der Rechtsmittelführer macht geltend, diese Aussage des Gerichts sei nicht mit der Tatsache vereinbar, daß andere Beamte, die wie der Finanzkontrolleur eine höhere Stellung als er bekleideten, nicht verfolgt worden seien, obwohl auch gegen sie insbesondere im Sonderbericht des Rechnungshofs über die Abgeordnetenkasse Vorwürfe erhoben worden seien.

72 Da sich dieses Vorbringen des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung tatsächlicher Gesichtspunkte durch das Gericht richtet, ist es für unzulässig zu erklären.

73 Zum Vorbringen des Rechtsmittelführers, daß die Verantwortung für die Verbuchung der beiden fraglichen Schecks beim Zahlstellenverwalter gelegen habe, weil es sich um Schecks gehandelt habe, die auf das Bankkonto einer Zahlstelle gezogen worden seien, verweist das Gericht auf seine Erwägungen zu dem vorhergehenden Vorwurf (bezueglich der Eröffnung des Anlagekontos) und fügt hinzu, daß der Rechtsmittelführer viel stärker an den Verfehlungen im Zusammenhang mit der Einziehung der beiden Schecks als an denen im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos beteiligt gewesen sei (Randnr. 183).

74 Der Rechtsmittelführer kritisiert diese Erwägungen im angefochtenen Urteil, indem er bezueglich der ° seiner Ansicht nach ausschließlichen ° Verantwortung des Zahlstellenverwalters auf die Argumentation verweist, die er zu dem im Zusammenhang mit der Eröffnung des Anlagekontos erhobenen Vorwurf vorgebracht hat. Ausserdem macht er geltend, die Begründung hinsichtlich seiner Beteiligung an den Verfehlungen im Zusammenhang mit der Einziehung der beiden Schecks sei unzureichend, da das Gericht nicht angegeben habe, inwiefern diese Beteiligung irgendeinen Einfluß auf die Verantwortung des Zahlstellenverwalters für die Verwaltung gehabt haben könne.

75 Soweit dieses Vorbringen des Rechtsmittelführers die Abgrenzung seiner Verantwortlichkeit gegenüber der des Zahlstellenverwalters betrifft, ist es im Rahmen des die Eröffnung des Anlagekontos betreffenden Vorwurfs geprüft und zurückgewiesen worden. Im übrigen ist es für unzulässig zu erklären, da es sich gegen eine Tatsachenwürdigung des Gerichts richtet.

C ° Vorwurf der Verletzung der Pflicht zur Tätigung von Ausgaben nur bei Vorlage ordnungsgemässer Belege und zur Aufbewahrung dieser Belege

76 Der Aufbau der Rechtsmittelgründe macht es erforderlich, zunächst folgende Randnummern des Urteils des Gerichts wiederzugeben:

"195 Das Gericht stellt fest, daß die Argumentation der Parteien zu diesem Vorwurf im wesentlichen zwei Fragen betrifft, nämlich in erster Linie die, ob rechtlich der Beweis gelungen ist, daß das Defizit in Höhe von 4,1 Millionen BFR, das in der Abgeordnetenkasse festgestellt wurde und für das Belege fehlen, auf die Buchung zurückzuführen ist, mit der die Einziehung der beiden auf die Midland Bank gezogenen Schecks in Höhe eines Gesamtbetrags in belgischen Franken festgehalten wurde, und in zweiter Linie die, ob die Pflicht und dementsprechend die Verantwortung im Rahmen einer Zahlstelle, Ausgaben nur gegen Vorlage von Belegen vorzunehmen und diese Belege aufzubewahren, den Zahlstellenverwalter oder den Rechnungsführer treffen.

196 Zur ersten Frage ist darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde sich zur Begründung der Schlußfolgerung, zu der sie in ihrer Disziplinarentscheidung gelangt ist, auf folgende Feststellungen gestützt hat. Der Saldo des Kontos 'Kasse BFR' am Ende des Haushaltsjahres 1981 entsprach dem Saldo auf dem Kontenblatt 'Kasse BFR' zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den Rechnungshof am 18. März 1982. Die Bücher des Parlaments zeigen, daß am 28. Februar 1982 eine Buchung über 4 136 125 BFR entsprechend dem Gesamtbetrag der beiden auf die Midland Bank gezogenen Schecks in BFR erfolgt ist. Der Rechnungshof stellt in Abrede, daß diese Buchung am 28. Februar 1982 habe erfolgt sein können, weil sie bei der Kontrolle der Abgeordnetenkasse im März 1982 nicht vorhanden gewesen sei. Diese Buchung ließ ein Ungleichgewicht zwischen den Konten 'Kontenblätter ° Midland Bank' und 'Kasse BFR' einerseits und dem Kassenbuch, das über den Bestand im Tresor geführt wird, andererseits erkennen. Dieses Ungleichgewicht stellt ein Kassendefizit in gleicher Höhe, also von 4 136 125 BFR, dar, dessen Vorhandensein vom Rechnungshof, durch die internen Kontrollen des Parlaments und durch den Entlastungsbeschluß des Parlaments vom 11. Juli 1986 für das Haushaltsjahr 1982 bestätigt wurde. In seinem Schreiben vom 30. März 1982 an den Präsidenten des Parlaments hat der Kläger die Nichtverbuchung des Betrags von 4 121 573 BFR als Ausgaben anerkannt. Der Kläger, der als Rechnungsführer jeden Kassenvorgang nachweisen musste, hat weder einen Beleg für die Auszahlung eines dem Kassendefizit entsprechenden Betrags vorgelegt noch die Herkunft dieses Defizits erklärt.

...

200 Das Gericht gelangt aufgrund der Feststellungen in den vorstehend dargestellten Aktenunterlagen zu der Schlußfolgerung, daß die Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung einen Zusammenhang zwischen dem Auftreten eines Defizits von 4,1 Millionen BFR in der Abgeordnetenkasse und der Einziehung der beiden auf die Midland Bank gezogenen Schecks angenommen hat, wobei sie davon ausgegangen ist, daß die Verbuchung dieses Vorgangs nicht am Sonntag, dem 28. Februar 1982, sondern nach dem 18. März 1982, dem Tag, an dem der Rechnungshof eine Kontrolle vornahm, erfolgt ist. Die Anstellungsbehörde hat es für erwiesen erachtet, daß die verspätete Verbuchung der Einziehung dieser Schecks ein dem Betrag der beiden Schecks entsprechendes Defizit von 4 136 125 BFR erkennen ließ. Das Gericht ist der Auffassung, daß diese Auslegung der ihr unterbreiteten Tatsachen durch die Anstellungsbehörde eine Stütze findet in den aufeinanderfolgenden Stellungnahmen des Rechnungshofs und des Disziplinarrats, die äusserst gründliche Prüfungen und Untersuchungen vorgenommen haben, um die dem Defizit zugrunde liegenden Umstände aufzuklären.

201 Somit ist auch bei Berücksichtigung der Erklärung des Vertreters des Rechnungshofes vor dem Disziplinarrat, wonach selbst eine genaue Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Buchungsunterschied und dem Betrag der beiden Schecks keinen absolut sicheren Schluß dahin zulasse, daß das betreffende Defizit von der Einziehung dieser Schecks herrühre, davon auszugehen, daß in der angefochtenen Entscheidung es zu Recht als erwiesen erachtet wird, daß das Fehlen von Belegen vorliegend mit der Einziehung der beiden auf die Midland Bank gezogenen Schecks im Zusammenhang steht. Demnach ist dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, daß die angefochtene Maßnahme an einem Begründungsmangel leidet oder daß sie mit einem offensichtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Fehler oder einem Ermessensmißbrauch behaftet ist, Begriffe, die die Grenzen der Kontrolle der Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts durch das mit der Anfechtungsklage angerufene Gericht darstellen.

202 Hilfsweise ist daran zu erinnern, daß der Kläger, wie in der Disziplinarentscheidung angeführt, in seiner Note vom 30. März 1982 an den Präsidenten des Parlaments die Nichtverbuchung eines Ausgabenbetrags (4 121 573 BFR), der ungefähr dem Betrag der beiden Schecks entspricht, anerkannt und die Bereinigung dieser Situation durch Erteilung einer Auszahlungsanordnung gefordert hat. Selbst wenn man der These des Klägers folgen würde, wonach dieses Defizit keinen Bezug zu der Einziehung der beiden Schecks aufwies, wäre der hieraus zu ziehende Schluß kein anderer, weil der Kläger während des gesamten Disziplinarverfahrens nicht in der Lage war, die Belege für den betreffenden Betrag namhaft zu machen. Das Gericht kann sich nicht mit der allgemeinen Behauptung des Klägers begnügen, daß der aufgezeigte Unterschied auf eine strukturelle, mit dem beim Parlament seinerzeit bestehenden System der Rechnungsführung zusammenhängende Abweichung zurückzuführen sei.

203 Was die zweite Frage angeht, nämlich ob die Pflicht und damit die Verantwortung, die Belege für die Einziehung der beiden Schecks aufzubewahren, vorliegend den Kläger oder den Zahlstellenverwalter trafen, so ist auf die Artikel 20 und 70 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung sowie auf die Artikel 50 bis 53 der Durchführungsbestimmungen zu verweisen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß die Verantwortung für die Vorlage und die Aufbewahrung der Belege der Zahlstelle in erster Linie dem Zahlstellenverwalter obliegt. Der Rechnungsführer, der zur Kontrolle der Buchführung der Zahlstelle und zur Erteilung von Weisungen an den Zahlstellenverwalter verpflichtet ist, wird dann mitverantwortlich, wenn er es unterlässt, geeignete Weisungen für die Aufbewahrung der Belege zu erteilen.

204 Vorliegend war der Kläger, wie bereits ausgeführt, persönlich an der Einziehung der beiden Schecks beteiligt, weil er selbst die zweite Unterschrift geleistet und nach seinen eigenen Angaben selbst die in drei Währungen einkassierten Barmittel in den Tresor des Parlaments in Luxemburg eingelegt hat. Unter diesen Umständen wird in der Disziplinarentscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger dadurch eine grobe Fahrlässigkeit begangen hat, daß er nicht in angemessener Weise für die Verwahrung der Werte des Parlaments gesorgt hat.

205 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen."

77 Der Rechtsmittelführer beruft sich allgemein und vage darauf, daß die Gründe des Gerichts rechtlich nicht zulässig und je nach Fallgestaltung rechtlich oder sachlich fehlerhaft seien. Darüber hinaus sei zum einen die Begründung rechtlich nicht hinreichend, was einem Begründungsmangel gleichkomme, und seien zum anderen die Rechte der Verteidigung verletzt worden.

78 Die konkreten Rechtsmittelgründe werden nachfolgend geprüft, soweit sie relevant sind.

79 Zu Randnummer 195 des angefochtenen Urteils macht der Rechtsmittelführer geltend, die Formulierung der ersten Frage sei insoweit fehlerhaft, als mit ihr von vornherein für gegeben erachtet werde, was gerade erst nachgewiesen werden müsse, nämlich ein Defizit in Höhe von 4 100 000 BFR, das in der Abgeordnetenkasse festgestellt worden sei und für das es keine Belege gebe.

80 Dieses Vorbringen des Rechtsmittelführers ist zurückzuweisen. Wie sich aus dem gesamten angefochtenen Urteil ergibt, hat das Gericht geprüft, ob die Anstellungsbehörde zu Unrecht festgestellt hatte, daß ein solches Defizit existiert habe.

81 Zu der zweiten in Randnummer 195 aufgeworfenen Frage trägt der Rechtsmittelführer weiterhin vor, das Gericht habe es unterlassen, etwaige andere Verantwortlichkeiten, insbesondere die des Anweisungsbefugten, mit einzubeziehen.

82 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da der Rechtsmittelführer keinen Grund nennt, aus dem die angebliche Unterlassung zur Aufhebung eines seine eigene Verantwortlichkeit betreffenden Urteils führen müsste.

83 Zu Randnummer 196 des angefochtenen Urteils bringt der Rechtsmittelführer mehrere Rechtsmittelgründe vor.

84 Diese Rechtsmittelgründe sind als unerheblich zurückzuweisen, da in Randnummer 196 lediglich die Begründung der vor dem Gericht angegriffenen Entscheidung der Anstellungsbehörde wiederholt wird und sie weder eine Feststellung noch eine rechtliche Würdigung seitens des Gerichts enthält.

85 Der Rechtsmittelführer wendet sich auch gegen die Feststellungen des Gerichts in Randnummer 200 des angefochtenen Urteils. Insbesondere werde der Zusammenhang zwischen dem Auftreten des "Defizits" von 4 100 000 BFR und der Einziehung der beiden Schecks vom Parlament selbst widerlegt, das ihm vorwerfe, daß er keine Belege aufbewahrt habe, nicht aber, daß er das Defizit mit Hilfe der beiden Schecks ausgeglichen habe (Randnr. 192 am Ende des Urteils).

86 Dieses Vorbringen des Rechtsmittelführers ist für unzulässig zu erklären, da mit ihm mittels verschiedener Argumente die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage gestellt wird.

87 Zu Randnummer 200 des angefochtenen Urteils macht der Rechtsmittelführer ferner geltend, das Gericht sei nicht berechtigt gewesen, unter anderem auf der Grundlage der Stellungnahmen des Rechnungshofs vom Juli 1982 und von 1985 davon auszugehen, daß die Ursache des "Defizits" geklärt worden sei. Der Beschluß des Parlaments vom 11. Juli 1986 über die Entlastung für das Haushaltsjahr 1982 enthalte nämlich eine Begründungserwägung, wonach für "die Differenz zwischen dem Kassenbetrag und den verbuchten Beträgen... bisher keine eindeutige Erklärung vorliegt". Das Gericht hätte zumindest die Gründe nennen müssen, aus denen dieser Beschluß des Parlaments nicht zu berücksichtigen sei. Schließlich habe das Gericht den Zusammenhang zwischen dem Auftreten des "Defizits" und der Einziehung der beiden Schecks nicht als erwiesen oder die Umstände als aufgeklärt ansehen können, nachdem er und sein Nachfolger vom Parlament selbst in bezug auf die Entlastung für das Haushaltsjahr 1982 gleich behandelt worden seien.

88 Da sich dieses Vorbringen gegen eine Tatsachenwürdigung durch das Gericht wendet, ist es für unzulässig zu erklären.

89 Der Rechtsmittelführer ist darüber hinaus der Ansicht, die vom Gericht in Randnummer 201 des angefochtenen Urteils gezogene Schlußfolgerung sei falsch, da er dargelegt habe, daß das Gericht zu Unrecht vom Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem "Defizit" und der Einziehung der beiden Schecks ausgegangen sei.

90 Auch dieses Vorbringen ist für unzulässig zu erklären, da mit ihm eine Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage gestellt wird.

91 Der Rechtsmittelführer macht ferner geltend, die genannte Schlußfolgerung des Gerichts (Randnr. 201 des angefochtenen Urteils) sei auch deshalb falsch, weil das Gericht unter den Umständen des vorliegenden Falles von Rechts wegen nicht zu dem Ergebnis habe kommen können, daß ihm der Nachweis nicht gelungen sei, denn er habe keinen freien Zugang zur Buchhaltung gehabt, und überdies sei sein Hilfsantrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zurückgewiesen worden. Damit habe das Gericht seine Verteidigungsrechte verletzt.

92 Der Vorwurf der angeblichen Verweigerung des freien Zugangs zur Buchhaltung ist bereits für unzulässig erklärt worden (siehe oben, Randnr. 38). Was die zusätzliche Rüge der Zurückweisung des Antrags auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens durch das Gericht betrifft, so entwickelt der Rechtsmittelführer gegen diesen Abschnitt des angefochtenen Urteils eine gesonderte Argumentation, die nachfolgend geprüft wird (vgl. Randnrn. 121 ff.).

93 Der Rechtsmittelführer wendet sich sodann gegen die Feststellungen des Gerichts in Randnummer 202 des angefochtenen Urteils.

94 Randnummer 202 enthält eine hilfsweise Begründung des Gerichts. Da das Vorbringen des Rechtsmittelführers gegen die Hauptbegründung zurückgewiesen wurde, brauchen seine Einwände gegen die Hilfsbegründung nicht geprüft zu werden.

95 Randnummer 203 des angefochtenen Urteils ist nach Ansicht des Rechtsmittelführers mit einem Begründungsfehler behaftet, da entgegen den Ausführungen des Gerichts die Belege für die Einziehung der beiden Schecks existiert hätten und jedenfalls bis zum 30. April 1982, dem Zeitpunkt seiner Versetzung, aufbewahrt worden seien; dies sei unbestritten und ergebe sich aus den Akten. Bei den fehlenden Belegen handele es sich um diejenigen, die das "Defizit" in der Kasse rechtfertigen könnten.

96 Der Fehler, auf den der Rechtsmittelführer hinweist, ist rein redaktioneller Art, wie sich aus dem Vergleich der in Randnummer 203 verwendeten Formulierung mit dem Wortlaut von Randnummer 195 ergibt, wo das Gericht ankündigt, welche Fragen es in den folgenden Randnummern behandeln will. Die Lektüre von Randnummer 195 zeigt nämlich, daß das Gericht das Fehlen von Belegen eindeutig mit dem Defizit von 4 100 000 BFR und nicht mit dem Vorgang der Einziehung der beiden Schecks in Verbindung gebracht hat. Unter diesen Umständen kann das festgestellte Redaktionsversehen nicht als Begründungsfehler angesehen werden, der es rechtfertigen würde, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben (vgl. in diesem Sinne, in bezug auf Verordnungen, Urteil vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-27/90, SITPA, Slg. 1991, I-133, Randnr. 13).

97 Der Rechtsmittelführer macht geltend, Randnummer 204 sei aus folgenden Gründen mit einem Begründungsfehler behaftet: a) in erster Linie, weil seine angebliche Beteiligung an der Einziehung der Schecks keinen Bezug zur Verpflichtung zur "Verwahrung der Werte des Parlaments" haben könne, da die Belege für diesen Vorgang nicht fehlten; b) hilfsweise, weil diese Beteiligung ohne Einfluß auf die Verpflichtung zur Verwahrung der Werte des Parlaments sei; c) höchst hilfsweise, weil das Gericht selbst erklärt habe (in Randnr. 203), daß die Pflicht zur Aufbewahrung der Belege im vorliegenden Fall dem Zahlstellenverwalter oblegen habe, während der Rechnungsführer eine "Weisungspflicht" gehabt habe, deren Verletzung das Gericht jedoch nicht festgestellt habe.

98 In Anbetracht der in Randnummer 96 getroffenen Feststellung ist das Hauptvorbringen des Rechtsmittelführers gegenstandslos geworden. Zu seinem hilfsweisen und höchst hilfsweisen Vorbringen ist zunächst zu sagen, daß die in Randnummer 204 des angefochtenen Urteils stehende Aussage, daß der Rechtsmittelführer persönlich an der Einziehung der beiden Schecks beteiligt gewesen sei, "weil er... nach seinen eigenen Angaben selbst die... Barmittel in den Tresor des Parlaments... eingelegt hat", nur ein vom Gericht aus den eigenen Angaben des Rechtsmittelführers abgeleitetes Argument ist, dem nicht entnommen werden kann, daß es diese Angaben für zutreffend hält. Das Gericht hat im Gegenteil bereits in Randnummer 201 im wesentlichen ausgeführt, daß die Einziehung der beiden auf die Midland Bank gezogenen Schecks die Ursache für das festgestellte Defizit gewesen sei.

99 Unter Berücksichtigung dieser Klarstellung liegt Randnummer 204 des angefochtenen Urteils die Erwägung zugrunde, daß der Rechtsmittelführer in der Lage hätte sein müssen, den Verbleib des Fehlbetrags zu erläutern, da er an der Einziehung der die Ursache des Defizits bildenden Schecks persönlich beteiligt gewesen sei, und daß er mangels einer solchen Erläuterung als mitverantwortlich für das Fehlen von Belegen für den genannten Betrag anzusehen sei.

100 Der Rechtsmittelführer beruft sich darauf, daß das Gericht ihn nicht deshalb als mitverantwortlich für das Fehlen von Belegen für den Fehlbetrag ansehen könne, weil er an der Einziehung der beiden Schecks beteiligt gewesen sei, denn diese Beteiligung habe mit dem Fehlen von Belegen nichts zu tun.

101 Angesichts der Argumentation in Randnummer 204 des angefochtenen Urteils, wie sie oben (Randnr. 99) verdeutlicht worden ist, richtet sich das Vorbringen des Rechtsmittelführers gegen eine Tatsachenwürdigung des Gerichts und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zur geltend gemachten Verletzung des Artikels 86 Absatz 1 des Statuts und der Artikel 70 Absatz 1 und 71 der Haushaltsordnung, zur geltend gemachten Missachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Billigkeit und der zuteilenden Gerechtigkeit sowie zum geltend gemachten Ermessensmißbrauch

102 Gemäß Artikel 71 der Haushaltsordnung sind die Anweisungsbefugten, Finanzkontrolleure, Rechnungsführer, unterstellten Rechnungsführer oder Zahlstellenverwalter nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts (insbesondere der Artikel 86 bis 89) gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet und disziplinarisch verantwortlich. Der Inhalt der Artikel 86 des Statuts und 70 der Haushaltsordnung wurde bereits in Randnummer 42 wiedergegeben.

103 Das Gericht führt im angefochtenen Urteil aus, daß die gegen den Rechtsmittelführer erhobenen Vorwürfe eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 der Haushaltsordnung darstellten. Die Unregelmässigkeiten in bezug auf die Eröffnung des streitigen Kontos bei der Midland Bank in London, die unterlassene oder verspätete Verbuchung bestimmter Vorgänge im Zusammenhang mit der Einziehung der beiden Schecks sowie die Verletzung der Pflicht, Ausgaben nur bei Vorlage ordnungsgemässer Belege vorzunehmen und diese aufzubewahren, allesamt Vorwürfe, die es als begründet erachtet habe, stellten eine um so gröbere Fahrlässigkeit des Rechtsmittelführers dar, als dieser in seiner Eigenschaft als Rechnungsführer den ranghöchsten Posten in der Buchhaltung des Parlaments bekleidet habe (Randnr. 211).

104 Der Rechtsmittelführer trägt vor, die Annahme der Begründetheit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sei rechtlich nicht haltbar, soweit anerkannt werde, daß die zu dieser Annahme führenden Erwägungen rechtswidrig seien.

105 Hierzu ist festzustellen, daß das Vorbringen des Rechtsmittelführers gegen die Erwägungen im angefochtenen Urteil, die der Annahme der Begründetheit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zugrunde liegen, oben in vollem Umfang zurückgewiesen wurde. Im übrigen ist die vom Gericht vorgenommene Qualifizierung der aufgetretenen Unregelmässigkeiten und Pflichtverletzungen als grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 der Haushaltsordnung nicht rechtswidrig.

106 Der Rechtsmittelführer führt ferner aus, die Erwägung, daß er "in seiner Eigenschaft als Rechnungsführer den ranghöchsten Posten der Buchhaltung des Organs bekleidete", stehe in Widerspruch zu der vorangegangenen Feststellung, daß er hinsichtlich der Buchhaltung der Zahlstelle keine Verwaltungspflicht gehabt habe, sondern nur eine Kontroll- und Weisungspflicht. Darüber hinaus lasse das Gericht die mit der Verantwortung des Rechnungsführers gleichlaufende Verantwortung des Finanzkontrolleurs im Verhältnis zum Zahlstellenverwalter ausser acht.

107 Bei der beanstandeten Begründung handelt es sich um eine Zusatzbegründung, die zur Qualifizierung des Verhaltens des Rechtsmittelführers nicht erforderlich ist. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls nicht widersprüchlich, da die zitierte Passage nicht dahin zu verstehen ist, daß der Dienstposten des Rechtsmittelführers eine Verwaltungspflicht einschloß, sondern dahin, daß es sich um einen Posten von zentraler Bedeutung und daher mit gesteigerter Verantwortung für das Funktionieren des Systems der Rechnungsführung handelte (vgl. auch Randnr. 222 des angefochtenen Urteils). Das Vorbringen ist folglich zurückzuweisen.

108 Der Rechtsmittelführer vertritt schließlich die Auffassung, daß das Gericht nicht auf diejenigen seiner Argumente eingegangen sei, die er aus seinen zahlreichen Warnungen sowie aus der schlechten Organisation der Finanzdienststellen des Parlaments und der Unzulänglichkeit der Mittel abgeleitet habe.

109 Diese Gesichtspunkte konnten zwar unter Umständen die Wahl der von der Anstellungsbehörde verhängten Sanktion beeinflussen; sie waren jedoch nicht geeignet, sich auf die Qualifizierung seines Verhaltens durch das Gericht auszuwirken. Dieses Vorbringen ist deshalb zurückzuweisen.

110 Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, daß die unterschiedliche Behandlung des Zahlstellenverwalters und des Rechnungsführers, also des Rechtsmittelführers selbst, im vorliegenden Rechtsstreit in Anbetracht des Grundsatzes der Unabhängigkeit jedes Disziplinarverfahrens, mit dessen Beachtung die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Billigkeit und der zuteilenden Gerechtigkeit in Einklang zu bringen seien, keinerlei Auswirkungen haben könne (Randnr. 212).

111 Der Rechtsmittelführer ist der Ansicht, das Gericht lasse ausser acht, daß gegen andere mögliche Verantwortliche, wie insbesondere den Finanzkontrolleur, kein Disziplinarverfahren stattgefunden habe. Diesen Unterschied könne man nicht mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit jedes Disziplinarverfahrens rechtfertigen. Jedenfalls lege das Gericht nicht dar, wie man die angeführten allgemeinen Grundsätze mit der ihnen diametral entgegengesetzten Behandlung der Personen vereinbaren könne, die die Verantwortung trügen.

112 Der Rechtsmittelführer geht bei seinem Vorbringen von der Prämisse aus, daß es andere Verantwortliche gab und daß das Gericht die Möglichkeit hatte, die Verantwortlichkeit dieser Personen zu prüfen und festzustellen und sogar die dem Zahlstellenverwalter am Ende des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens erteilte Entlastung in Frage zu stellen. Das Disziplinarverfahren, das zu der Entscheidung vom 18. Januar 1988 führte, betraf aber nur den Rechtsmittelführer, und der Grundsatz der Unabhängigkeit jedes Disziplinarverfahrens erlaubte es dem Gericht nicht, in der vom Rechtsmittelführer nahegelegten Weise vorzugehen. Dieses Vorbringen ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

113 In bezug darauf, daß das Gericht seinen Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs zurückgewiesen hat (Randnrn. 213 und 214), erklärt der Rechtsmittelführer, er stelle die Entscheidung über die Frage, ob das Gericht nicht angesichts der von ihm vorgetragenen Argumente die Grenzen seiner Beurteilungsbefugnis überschritten habe, in das Ermessen des Gerichtshofes.

114 Diese Erklärung kann nicht als ein Rechtsmittelgrund angesehen werden, da der Rechtsmittelführer keinen konkreten Fehler in der Argumentation des Gerichts geltend macht.

115 Das Gericht weist im angefochtenen Urteil darauf hin, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Beurteilung der Anstellungsbehörde hinsichtlich der Wahl der angemessenen Disziplinarstrafe nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen könne, es sei denn, es läge ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmißbrauch vor (Randnr. 220), und daß die Bestimmung der zu verhängenden Strafe auf einer Gesamtwürdigung aller konkreten Tatsachen und der Umstände des jeweiligen Falles beruhen müsse, da das Statut keine festen Verknüpfungen zwischen den darin angegebenen Strafen und den verschiedenen Arten von Pflichtverletzungen der Beamten vorsehe (Randnr. 221).

116 Weiter hat es folgendes ausgeführt:

"222 Dazu ist zum einen festzustellen, daß die in der Disziplinarentscheidung gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe schwere Verstösse gegen Verpflichtungen betreffen, die ihm nach der Haushaltsordnung oblagen, und zum anderen, daß der Kläger als Rechnungsführer des Organs nach den Vorschriften dieser Haushaltsordnung für die ordnungsgemässe Verwaltung der mit der Rechnungsführung beauftragten Dienststelle hauptverantwortlich war. Es ist hinzuzufügen, daß die Anstellungsbehörde sowohl bezueglich der Feststellung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Qualifizierung als auch bezueglich der Bewertung der mildernden Umstände und der Wahl der angemessenen Strafe den Empfehlungen des Disziplinarrats gefolgt ist. Somit sieht sich das Gericht nicht in der Lage, die Rückstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 7 als eine offensichtlich unverhältnismässige Strafe zu betrachten.

223 Der letzte, auf die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit gestützte Anfechtungsgrund ist daher zurückzuweisen."

117 Der Rechtsmittelführer macht geltend, die in Randnummer 222 des angefochtenen Urteils enthaltene Begründung sei rechtlich nicht haltbar. Insbesondere sei das Gericht nicht auf die in seiner Erwiderung speziell zu diesem Punkt entwickelte Argumentation eingegangen, in der er auf den formellen Charakter der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und auf das Vorliegen erheblicher mildernder Umstände hingewiesen habe.

118 Dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen. Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, hat das Gericht das Vorbringen des Rechtsmittelführers berücksichtigt.

119 Der Rechtsmittelführer macht ausserdem geltend, die Erwägung, daß er der Hauptverantwortliche der mit der Rechnungsführung beauftragten Dienststelle sei, stehe in Widerspruch zu dem, was das Gericht an anderer Stelle (in Randnr. 203) in bezug auf den Zahlstellenverwalter angenommen habe; überdies treffe sie nicht zu, da unbestritten feststehe, daß es in der vorliegenden Rechtssache um die Rechnungsführung der Zahlstelle gehe.

120 Dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen. Das daraus hergeleitete Argument, daß es sich bei der relevanten Rechnungsführung um die der Zahlstelle handelte, ist oben bereits zurückgewiesen worden (vgl. Randnrn. 54, 55, 74, 75 und 97 bis 99). Es ist auch darauf hinzuweisen, daß das Gericht in den Randnummern 203 und 204 des angefochtenen Urteils, in denen es die Pflichten des Zahlstellenverwalters aufzeigt, Pflichtverletzungen des Rechtsmittelführers bei der Erfuellung seiner eigenen Pflichten feststellt.

Zur Weigerung des Gerichts, ein Sachverständigenkollegium zu bestellen

121 Das Gericht hat den Hilfsantrag des Rechtsmittelführers auf Bestellung eines Sachverständigenkollegiums zurückgewiesen. Es stellt zunächst fest, daß das beantragte Sachverständigengutachten ° wie der Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht habe ° die Frage betreffen solle, ob der dritte Vorwurf (das Fehlen von Belegen über einen Betrag von 4 100 000 BFR) begründet sei. Weiter weist es darauf hin, daß die Beurteilung der Zweckmässigkeit einer solchen Maßnahme gemäß Artikel 45 § 1 der Verfahrensordnung ihm obliege, und führt sodann folgendes aus:

"228 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem gesamten Inhalt der Akten, wie er bei der Prüfung der Begründetheit des Vorwurfs der unterlassenen Vorlage von Belegen (siehe oben Randnrn. 195 bis 202 dieses Urteils) durch das Gericht untersucht worden ist, aus dem Umstand, daß der Kläger sich nicht zu der ° vom Parlament auf Verlangen des Gerichts vorgelegten ° Bilanz des Kontenstands am 30. April 1982 geäussert hat, sowie aus der langen Zeit, die seit dem streitigen Geschehen verstrichen ist, daß die vom Kläger beantragte Beweisaufnahme für das Gericht, das die sich aus dem gesamten Verfahren ergebenden Angaben für ausreichend hält, nicht von Nutzen ist. Mithin sind auch diese Hilfsanträge zurückzuweisen."

122 Der Rechtsmittelführer trägt vor, durch die Zurückweisung dieses Antrags habe das Gericht die Grenzen seines Ermessens überschritten und sich auf rechtlich unhaltbare Gründe gestützt. Insbesondere die aus der Begründetheit des Vorwurfs der unterlassenen Vorlage von Belegen abgeleitete Erwägung sei angesichts der Verwechslung zwischen den Belegen für die Einziehung der streitigen Schecks (die nicht fehlten) und den allein in Rede stehenden Belegen für Ausgaben in der ungefähren Höhe des Betrags der beiden Schecks, die dem Gericht bei der Prüfung dieses Vorwurfs unterlaufen sei, rechtlich nicht haltbar. Die Erwägung, daß er sich zu der die Kontenstände am 30. April 1982 wiedergebenden Bilanz nicht geäussert habe, sei in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Der Rechtsmittelführer verweist insoweit auf den einschlägigen Abschnitt seiner beim Gericht eingereichten Erwiderung, wo er sich insbesondere darauf beruft, daß ihm die fragliche Bilanz nicht entgegengehalten werden könne, da sie von der Verwaltung nachträglich und ohne sein Wissen erstellt worden sei. Das Argument, daß seit dem streitigen Geschehen viel Zeit verstrichen sei, sei ebenfalls rechtlich unhaltbar und stelle ausserdem eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte dar. Schließlich habe das Gericht weder berücksichtigt, daß er aufgrund seiner Versetzung niemals die nötigen Nachforschungen habe anstellen können, noch daß bei seiner Versetzung zwischen ihm und seinem Nachfolger keine Rechnungslegung stattgefunden habe.

123 Hierzu ist festzustellen, daß die Begründung des angefochtenen Urteils auf der Einschätzung beruht, daß "die vom Kläger beantragte Beweisaufnahme für das Gericht, das die sich aus dem gesamten Verfahren ergebenden Angaben für ausreichend hält, nicht von Nutzen ist". Die in Randnummer 228 genannten Gesichtspunkte stellen zusätzliche Erwägungen dar, die keine tragenden Bestandteile der Entscheidung sind. Mit dem Vorbringen des Rechtsmittelführers, das sich gegen diese zusätzlichen Erwägungen richtet, wird die genannte Feststellung nicht in Frage gestellt. Es ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

124 Aus alledem folgt, daß das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

125 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst. Aus Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung ergibt sich jedoch, daß diese Vorschrift bei einem Rechtsmittel, das von einem Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt worden ist, keine Anwendung findet. In einem solchen Verfahren ist deshalb Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach die Partei, die mit ihrem Vorbringen unterliegt, zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen; daher sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Ende der Entscheidung

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