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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.05.1996
Aktenzeichen: C-326/94
Rechtsgebiete: Verordnung 1824/80/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1824/80/EWG Art. 5
Verordnung 1824/80/EWG Art. 6 Abs. 1
Verordnung 1824/80/EWG Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1824/80 über die Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik Benin ist dahin auszulegen, daß die Einhaltung der Qualitätsnormen des Artikels 7 dieser Verordnung eine Pflicht darstellt, die der Zuschlagsempfänger im Zusammenhang mit der Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Arbeiten erfuellen muß, damit die Kaution freigegeben wird.

Artikel 5 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, daß der Zuschlagsempfänger, der mit dem Beauftragten nicht den Lieferungsrhythmus festgelegt hat, der die Seeschiffe, die dieser ihm vorgeschlagen hatte, zweimal abgelehnt hat und der dem Beauftragten am 29. August 1980 mitgeteilt hat, dieser solle ihm ein Seeschiff für die Beladung spätestens am 1. September 1980 zur Verfügung stellen, dafür haftet, daß die Verladung ausserhalb der vorgesehenen Frist erfolgt ist.

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, daß die Kaution für verfallen erklärt werden kann, wenn die Qualitätsnormen des Artikels 7 der Verordnung leicht überschritten werden, und zwar auch dann, wenn der Empfänger insoweit keinerlei Bemerkung macht; dies führt nicht zu einem Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, da die Einhaltung der Qualitätsnormen eine wesentliche Verpflichtung des Zuschlagsempfängers darstellt, deren Verletzung mit dem vollständigen Verfall der Kaution geahndet werden kann.


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 23. Mai 1996. - A. Maas & Co. NV gegen Belgische Dienst voor Bedrijfsleven en Landbouw, nunmehr Belgisch Interventie- en Restitutiebureau. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank van eerste aanleg Brussel - Belgien. - Nahrungsmittelhilfe - Kaution - Pflichten des Zuschlagsempfängers - Referenzpreis. - Rechtssache C-326/94.

Entscheidungsgründe:

1 Die Rechtbank van eerste aanleg Brüssel hat mit Urteil vom 28. November 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1824/80 der Kommission vom 11. Juli 1980 über die Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik Benin (ABl. L 178, S. 5) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der A. Maas & Co. NV mit Sitz in Antwerpen (im folgenden: Klägerin) und dem Belgische Dienst voor Bedrijfsleven en Landbouw (Belgisches Amt für gewerbliche Wirtschaft und Landwirtschaft; im folgenden: Beklagter).

3 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1824/80 bestimmt: "Die Lieferung von 5 000 Tonnen Weichweizen an Benin wird als Gemeinschaftsaktion im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe ausgeschrieben." Die Bekanntmachung der Ausschreibung zur Durchführung dieser Verordnung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juli 1980 (C 176, S. 10) veröffentlicht worden.

4 Abschnitt III der Ausschreibungsbekanntmachung, der den Titel "Verpflichtungen" trägt, lautet wie folgt:

"Das Angebot ist nur gültig, wenn ihm eine Erklärung des Bieters beigefügt wird, in der dieser sich verpflichtet,

a) die Partie der verlangten Beschaffenheit zu liefern gemäß Artikel 1 Absatz 3,

b) die Verladung zwischen dem 1. und 31. August 1980 vorzunehmen."

5 Am 29. Juli 1980 wurde der Klägerin der Zuschlag erteilt. Der Preis des Weichweizens wurde auf 7 300 BFR je metrische Tonne Nettogewicht festgesetzt, woraus sich ein Gesamtpreis von 36,5 Millionen BFR ergab. Die Klägerin stellte eine Kaution in Höhe von 1 217 853 BFR.

6 Der Beauftragte der Republik Benin stellte zunächst für die Zeit vom 5. bis 7. August 1980 ein Schiff für die Beladung zur Verfügung. Die Klägerin teilte jedoch mit, daß die Beladung nicht vor der zweiten Augusthälfte erfolgen könne.

7 Sodann schlug der Beauftragte vor, ihr vom 21. bis 30. August ein Schiff für die Beladung zur Verfügung zu stellen. Mit Fernschreiben vom 19. August 1980 antwortete die Klägerin zunächst, die Ernte habe wegen des schlechten Wetters noch nicht begonnen werden können. Daraufhin machte der Beauftragte einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich etwaiger durch eine verspätete Lieferung verursachter zusätzlicher Kosten geltend. Die Klägerin teilte dann mit Fernschreiben vom 21. August 1980 mit, sie hoffe gleichwohl, an das Frachtschiff vom 22. liefern zu können. Mit Fernschreiben vom 29. August bat die Klägerin den Beauftragten, ein Frachtschiff für die Beladung spätestens am 1. September 1980 zu benennen.

8 Am 3. September 1980 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Vorbehalt hinsichtlich der durch die verspätete Abnahme der Ware entstandenen Mehrkosten geltend.

9 Am 12. September 1980 erteilte der Beauftragte eine Bescheinigung, der zufolge er am 6. September 4 700 metrische Tonnen Weichweizen übernommen hatte. Der Feuchtigkeitsgehalt dieses Weichweizens belief sich auf 16,32 % und der Anteil der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide waren, auf 5,78 %.

10 Am 25. September 1980 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die Restmenge von 300 t solle in Absprache mit dem Beauftragten auf ein Binnenschiff mit dem Bestimmungshafen Roün geladen und dann auf ein Seeschiff umgeladen werden. Die Übernahmebescheinigung wurde vom Beauftragten am 1. Oktober 1980 abgegeben. Der Feuchtigkeitsgehalt dieser Partie betrug 16,36 %.

11 Im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht begehrt die Klägerin Zahlung von Liegegeldern in Höhe von 168 169 BFR, die sich aus der angeblich verspäteten Abnahme der Ware durch den Beauftragten ergäben. Sie verlangt ferner die Freigabe der Kaution.

12 In ihren Erklärungen vor dem vorlegenden Gericht haben die Parteien Argumente vorgetragen und Fragen aufgeworfen, die sich auf die Auslegung der Verordnung Nr. 1824/80 beziehen, auf die die streitige Ausschreibung gestützt war. Die Rechtbank van eerste aanleg Brüssel hat es daher für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Worin bestehen genau die Arbeiten des Zuschlagsempfängers, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1824/80 vom 11. Juli 1980 fristgemäß durchzuführen sind, anderenfalls die gestellte Kaution verfällt?

Haftet der Zuschlagsempfänger für eine Verladung nach Ablauf der Frist, wenn die Lieferung, d. h. die Bereitstellung der Fracht am Seeschiff, innerhalb dieser Frist erfolgt ist?

2. Sind die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1824/80 vom 11. Juli 1980 im Zusammenhang zu lesen? Mit anderen Worten: Kann die Kaution für verfallen erklärt werden, wenn die Qualitätsnormen (leicht) überschritten werden, und zwar auch dann, wenn der Empfänger insoweit keinerlei Bemerkung oder Vorbehalt macht?

Zu den Pflichten des Zuschlagsempfängers

13 Der erste Teil der ersten Frage und der erste Teil der zweiten Frage des nationalen Gerichts gehen im wesentlichen dahin, ob Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1824/80 dahin auszulegen ist, daß die Einhaltung der Qualitätsnormen des Artikels 7 dieser Verordnung eine Pflicht darstellt, die der Zuschlagsempfänger im Zusammenhang mit der Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Arbeiten erfuellen muß, damit die Kaution freigegeben wird.

14 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1824/80 hat folgenden Wortlaut:

"Der Bieter hinterlegt eine Kaution in Höhe von 6 ECU per Tonne des Erzeugnisses.

Sie wird freigestellt:

°...

° für den Zuschlagsempfänger nach der fristgemässen Durchführung der betreffenden Arbeiten und nach Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Ausfuhrlizenz mit der ordnungsgemässen Abschreibung und Bestätigung durch die zuständigen Stellen des im Angebot bezeichneten Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 2,

°..."

15 Nach der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1824/80 ist die Stellung einer Kaution vorgesehen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, die sich aus der Beteiligung an der Ausschreibung ergeben, auf die sich diese Verordnung bezieht.

16 Wie sich aus Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1824/80 ergibt, geht es in der vorgesehenen Ausschreibung um die Lieferung von 5 000 t Weichweizen an Benin.

17 Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1824/80 muß dieses Erzeugnis "lose am Seeschiff im Verladehafen bereitgestellt werden. Die Ware muß an dem vom Bestimmungsland oder seinem Beauftragten angegebenen Platz hinterlegt werden; der Lieferungsrhythmus ist zwischen dem Zuschlagsempfänger und dem Beauftragten der zuständigen Organisation festzulegen".

18 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1824/80 bestimmt: "Der in Artikel 1 genannte Weichweizen muß von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und muß mindestens der Standardqualität entsprechen, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde."

19 Die Pflicht zur Lieferung von Weichweizen, der den in Artikel 7 aufgeführten Kriterien genügt, gehört somit zu den Verpflichtungen, die sich aus der Beteiligung an der Ausschreibung ergeben und die der Zuschlagsempfänger erfuellen muß, damit die Kaution freigegeben wird.

20 Es ist daher zu antworten, daß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1824/80 dahin auszulegen ist, daß die Einhaltung der Qualitätsnormen des Artikels 7 dieser Verordnung eine Pflicht darstellt, die der Zuschlagsempfänger im Zusammenhang mit der Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Arbeiten erfuellen muß, damit die Kaution freigegeben wird.

Zur Lieferung

21 Der zweite Teil der ersten Frage des nationalen Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob der Zuschlagsempfänger unter den in der Vorlageentscheidung dargestellten Bedingungen für eine Verladung haftet, die ausserhalb der vorgesehenen Frist erfolgt ist, während die Bereitstellung am Seeschiff innerhalb dieser Frist vorgenommen wurde.

22 Artikel 5 der Verordnung Nr. 1824/80 bestimmt insoweit: "Kann der Zuschlagsempfänger wegen verspäteter Bereitstellung von Schiffsraum für den Seetransport die Erzeugnisse nicht in der in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Zeit gemäß Artikel 1 Absatz 3 liefern, so werden die sich aus dieser Verzögerung ergebenden Kosten von der Interventionsstelle übernommen."

23 Gemäß der Ausschreibungsbekanntmachung war die Verladung zwischen dem 1. und 31. August 1980 vorzunehmen.

24 Aus den Akten ergibt sich, daß der Zuschlagsempfänger mit dem Beauftragten nicht den Lieferungsrhythmus festgelegt hat, daß er die Seeschiffe, die dieser ihm vorgeschlagen hatte, zweimal abgelehnt hat und daß er dem Beauftragten am 29. August mitgeteilt hat, dieser solle ihm ein Seeschiff für die Beladung spätestens am 1. September zur Verfügung stellen. Daraus folgt, daß die Verladung ausserhalb der vorgesehenen Frist keine Folge der verspäteten Benennung eines Seeschiffs für den Transport durch den Beauftragten ist.

25 Unter solchen Umständen müssen die Liegegelder daher nicht von der Interventionsstelle übernommen werden.

26 Somit ist zu antworten, daß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1824/80 dahin auszulegen ist, daß der Zuschlagsempfänger, der mit dem Beauftragten nicht den Lieferungsrhythmus festgelegt hat, der die Seeschiffe, die dieser ihm vorgeschlagen hatte, zweimal abgelehnt hat und der dem Beauftragten am 29. August 1980 mitgeteilt hat, dieser solle ihm ein Seeschiff für die Beladung spätestens am 1. September 1980 zur Verfügung stellen, dafür haftet, daß die Verladung ausserhalb der vorgesehenen Frist erfolgt ist.

Zu den Qualitätsnormen

27 Das nationale Gericht fragt schließlich, ob die Kaution für verfallen erklärt werden kann, wenn die Qualitätsnormen des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1824/80 leicht überschritten werden, und zwar auch dann, wenn der Empfänger insoweit keinerlei Bemerkung macht.

28 Aus den Akten ergibt sich, daß die Qualitätsnormen im vorliegenden Fall überschritten waren, da der Feuchtigkeitsgehalt des Weizens bei der ersten Lieferung von 4 700 t sich auf 16,32 % belief und der Anteil der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide waren, 5,78 % betrug. Bei den restlichen 300 t erreichte der Feuchtigkeitsgehalt 16,36 %.

29 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78, Buitoni, Slg. 1979, 677, vom 21. Juni 1979 in der Rechtssache 240/78, Atalanta, Slg. 1979, 2137, vom 2. Dezember 1982 in der Rechtssache 272/81, RU-MI, Slg. 1982, 4167, vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82, Fromançais, Slg. 1983, 395, vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit, Slg. 1984, 2171, und vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537) zu prüfen, ob die Verpflichtungen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, als Hauptpflichten anzusehen sind, deren Einhaltung für das gute Funktionieren eines gemeinschaftlichen Systems von grundlegender Bedeutung ist und deren Verletzung mit dem vollständigen Verfall der Kaution geahndet werden kann, ohne daß dies zu einem Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz führt, oder ob es sich um Nebenpflichten handelt, deren Verletzung nicht mit der gleichen Strenge geahndet werden darf wie die Nichterfuellung einer Hauptpflicht.

30 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen (ABl. L 281, S. 22) bestimmt die für den Richtpreis und den Interventionspreis für Weichweizen maßgebende Standardqualität wie folgt :

"a)...

b) Feuchtigkeitsgehalt: 16 v. H.;

c) Anteil der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind: 5 v. H...."

31 Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1824/80 muß der an Benin zu liefernde Weichweizen mindestens der Standardqualität entsprechen, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde.

32 Nach Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1143/76 des Rates vom 17. Mai 1976 (ABl. L 130, S. 1) wird ein Referenzpreis für zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen festgesetzt. Nach Absatz 4 dieses Artikels ist der Referenzpreis höher als der Interventionspreis für nicht zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen.

33 Daraus folgt, daß die Anforderungen betreffend den Feuchtigkeitsgehalt und den Anteil der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind, Mindestanforderungen an den für die Brotherstellung bestimmten Weizen sind.

34 Wenn also Artikel 7 der Verordnung Nr. 1824/80 verlangt, daß Weichweizen mindestens der Standardqualität entsprechen muß, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so stellt dies eine Bedingung dar, nach der die Mindestanforderungen der Standardqualität für Weichweizen erfuellt werden müssen, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde.

35 Die Bedeutung dieser Bedingung darf weder in Anbetracht der mit der Nahrungsmittelhilfe als solcher verbundenen Anforderungen noch in Anbetracht der Gleichheit der Bedingungen für die Bieter, die sich an der Ausschreibung beteiligen, unterschätzt werden.

36 Daraus folgt, daß die Einhaltung von Artikel 7 der Verordnung Nr. 1824/80 eine wesentliche Verpflichtung des Zuschlagsempfängers darstellt, deren Verletzung mit dem vollständigen Verfall der Kaution geahndet werden kann, ohne daß dies zu einem Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz führt.

37 Was das Fehlen einer Bemerkung oder eines Vorbehalts von seiten des Beauftragten angeht, genügt die Feststellung, daß der Zuschlagsempfänger nicht mit dem Bestimmungsland oder dessen Beauftragtem, sondern mit der nationalen Interventionsstelle des Ausfuhrmitgliedstaats ein Rechtsverhältnis begründet, das sich nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften richtet (Urteil vom 18. März 1987 in der Rechtssache 56/86, Société pour l' exportation des sucres, Slg. 1987, 1423, Randnr. 14).

38 Daraus folgt, daß das Fehlen einer Bemerkung oder eines Vorbehalts von seiten des Beauftragten des Empfängers betreffend die Qualität der im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 1824/80 vorgesehenen Gemeinschaftsaktion als Nahrungsmittelhilfe gelieferten Ware den Zuschlagsempfänger nicht von der in Artikel 7 dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtung befreien kann.

39 Somit ist zu antworten, daß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1824/80 dahin auszulegen ist, daß die Kaution für verfallen erklärt werden kann, wenn die Qualitätsnormen des Artikels 7 dieser Verordnung leicht überschritten werden, und zwar auch dann, wenn der Empfänger insoweit keinerlei Bemerkung macht.

Zum Antrag auf Prozeßkostenhilfe

40 Die Klägerin hat in ihren Erklärungen beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe in Höhe von 25 000 BFR gemäß Artikel 104 § 5 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu gewähren.

41 Im Laufe des Verfahrens hat sich jedoch kein Gesichtspunkt ergeben, der die Bewilligung einer Beihilfe rechtfertigen würde, um es der Klägerin zu erleichtern, sich vertreten zu lassen oder persönlich zu erscheinen.

42 Diesem Antrag kann daher nicht stattgegeben werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

44 Hierzu ist festzustellen, daß die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, nicht erstattungsfähig sind. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm von der Rechtbank van eerste aanleg Brüssel mit Urteil vom 28. November 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1824/80 der Kommission vom 11. Juli 1980 über die Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik Benin ist dahin auszulegen, daß die Einhaltung der Qualitätsnormen des Artikels 7 dieser Verordnung eine Pflicht darstellt, die der Zuschlagsempfänger im Zusammenhang mit der Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Arbeiten erfuellen muß, damit die Kaution freigegeben wird.

2. Artikel 5 der Verordnung Nr. 1824/80 ist dahin auszulegen, daß der Zuschlagsempfänger, der mit dem Beauftragten nicht den Lieferungsrhythmus festgelegt hat, der die Seeschiffe, die dieser ihm vorgeschlagen hatte, zweimal abgelehnt hat und der dem Beauftragten am 29. August 1980 mitgeteilt hat, dieser solle ihm ein Seeschiff für die Beladung spätestens am 1. September 1980 zur Verfügung stellen, dafür haftet, daß die Verladung ausserhalb der vorgesehenen Frist erfolgt ist.

3. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1824/80 ist dahin auszulegen, daß die Kaution für verfallen erklärt werden kann, wenn die Qualitätsnormen des Artikels 7 dieser Verordnung leicht überschritten werden, und zwar auch dann, wenn der Empfänger insoweit keinerlei Bemerkung macht.

Ende der Entscheidung

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