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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.05.1995
Aktenzeichen: C-327/92
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1408/71/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein nationales Gesetz, das die Koordinierung der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats sichern soll, fällt unabhängig davon in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, ob es in der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats genannt wird.

2. Nationale Vorschriften, die vorsehen, daß ein Hauptunternehmer unabhängig davon, ob ihm Betrug vorzuwerfen ist, für die Zahlung der nicht entrichteten Beiträge und Beitragsvorschüsse gesamtschuldnerisch haftet, die ein zahlungsunfähiger Subunternehmer im Zusammenhang mit der Verrichtung von Tätigkeiten durch Arbeitnehmer schuldet, die er im Rahmen einer vom Hauptunternehmer in Auftrag gegebenen Arbeit beschäftigt, können nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen.

Denn zwischen solchen Vorschriften und dem sachlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung besteht, selbst wenn sie in einem Gesetz enthalten sind, das in diesen Geltungsbereich fällt, kein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang, da sie für den Hauptunternehmer eine Haftung begründen, die nicht auf dem Bestehen eines Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnisses zwischen ihm und den Arbeitnehmern, für die die Beiträge geschuldet werden, sondern darauf beruht, daß er die Dienste eines Subunternehmers in Anspruch genommen hat, der seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist, oder letztlich eine Verpflichtung darstellen, den Verlust an Einnahmen auszugleichen, den eine Einrichtung der sozialen Sicherheit erlitten hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 18. MAI 1995. - RHEINHOLD & MAHLA NV GEGEN BESTUUR VAN DE BEDRIJFSVERENIGING VOOR DE METAALNIJVERHEID. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: RAAD VAN BEROEP 'S-GRAVENHAGE - NIEDERLANDE. - SOZIALE SICHERHEIT - VERPFLICHTUNG DES HAUPTUNTERNEHMERS, VOM SAEUMIGEN SUBUNTERNEHMER NICHT ENTRICHTETE SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAEGE ZU ENTRICHTEN. - RECHTSSACHE C-327/92.

Entscheidungsgründe:

1 Der Raad van Beroep Den Haag hat mit Beschluß vom 26. Juni 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ° in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) kodifizierten Fassung ° und des Artikels 51 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Rheinhold & Mahla NV (im folgenden: Rheinhold) und dem Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid (Vorstand der Wirtschaftsvereinigung für die Metallindustrie zur Durchführung der Sozialversicherungsgesetze; im folgenden: Bedrijfsvereniging) über Sozialbeiträge, die die Bedrijfsvereniging von Rheinhold verlangt.

3 In den Jahren 1983 und 1984 führte die Van Breugel Isolatie BV (im folgenden: Van Breugel), die ihren Gesellschaftssitz in den Niederlanden hat, als Subunternehmer für Rechnung von Rheinhold, die eine Gesellschaft belgischen Rechts ist, in Belgien Isolierungsarbeiten durch.

4 1985 fiel Van Breugel nach finanziellen Schwierigkeiten in Konkurs. Bei der Liquidation stellte sich heraus, daß diese Firma an die Bedrijfsvereniging ° den mit der Erhebung der Sozialbeiträge in dem Wirtschaftssektor, dem Van Breugel angehört, betrauten Träger ° verschiedene Beiträge nicht bezahlt hatte, die sie ihr aufgrund der Arbeit schuldete, die ihre in den Niederlanden ansässigen Arbeitnehmer im Rahmen des oben erwähnten Subunternehmervertrags verrichtet hatten. Der Gesamtbetrag der nicht entrichteten Beiträge belief sich auf 49 263,42 HFL.

5 Da das Vermögen von Van Breugel unzureichend war, verlangte die Bedrijfsvereniging am 30. Dezember 1986 von Rheinhold die Zahlung dieser Beiträge in Anwendung von Artikel 16b Absätze 5 Buchstabe a und 8 der Coördinatiewet Sociale Verzekering vom 24. Dezember 1953 (Gesetz über die Koordinierung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen mit den Lohnsteuerbestimmungen; Stb. 577) in der damals geltenden Fassung.

6 Dieses Gesetz (im folgenden: CwSV) bezweckt zum einen, die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität usw.) insbesondere durch die Einführung eines einzigen Beitrags miteinander zu koordinieren, und zum anderen, die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit mit den niederländischen Rechtsvorschriften über die Lohnsteuer zu koordinieren, insbesondere durch die Festlegung gemeinsamer Begriffe und gleicher Vorschriften für die Erhebung.

7 Nach Artikel 16b Absatz 5 Buchstabe a CwSV haftet der Unternehmer gesamtschuldnerisch für die Beiträge und die Beitragsvorschüsse, die der Subunternehmer im Zusammenhang mit der Verrichtung von Tätigkeiten durch seine Arbeitnehmer in bezug auf diese Arbeit schuldet.

8 Nach Artikel 16b Absatz 8 kann der in Absatz 5 dieses Artikels bezeichnete Unternehmer nur dann gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden, wenn der Subunternehmer es versäumt, die geschuldeten Beiträge oder Beitragsvorschüsse zu entrichten.

9 Diese Vorschriften wurden durch die Wet Ketenaansprakelijkheid vom 4. Juni 1981 (Gesetz über die Kettenhaftung; Stb. 370) in die CwSV eingefügt, insbesondere um dem Problem der zweifelhaften Übernahme von Aufträgen durch Subunternehmer ein Ende zu setzen. Der Zweck dieser Vorschriften besteht darin, die Erhebung der Beiträge in den Wirtschaftssektoren und insbesondere auch im Bausektor sicherzustellen, in dem sich die Subunternehmer und die Gelegenheitslieferanten häufig der Zahlung dieser Beiträge entzogen. Vor dem Erlaß dieser Vorschriften war es dann, wenn diese Unternehmen Konkurs anmeldeten, nicht immer möglich, die geschuldeten Beträge beizutreiben.

10 Die Haftung des Hauptunternehmers ist von zwei Umständen abhängig. Zunächst kann sie nicht geltend gemacht werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Nichtentrichtung der geschuldeten Beträge weder dem Subunternehmer noch dem Unternehmer zuzurechnen ist (Artikel 16b Absatz 9). Sodann kann der Unternehmer versuchen, sich gegen diese Haftung zu schützen, indem er auf ein im Namen des Subunternehmers eröffnetes Sperrkonto den Teil des ihm geschuldeten Pauschalbetrags überweist, der den Beiträgen entspricht. Dieses Konto muß bei einem Bankinstitut eröffnet werden und darf ausschließlich zur Zahlung von Beiträgen dienen. Jedenfalls kann die Haftung des Hauptunternehmers offenbar auch dann eingreifen, wenn er gutgläubig ist.

11 Rheinhold erhob gegen den vorgenannten Bescheid, in dem sie mit den von Van Breugel nicht entrichteten Beiträgen belastet wurde, Klage beim Raad van Beroep. Vor diesem Gericht trug die Bedrijfsvereniging vor, daß Artikel 16b Absätze 5 Buchstabe a und 8 CwSV gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 auch auf einen im Ausland ansässigen Unternehmer anwendbar sei.

12 Da der Raad van Beroep Zweifel hatte, ob die CwSV, insbesondere Artikel 16b Absätze 5 Buchstabe a und 8, von der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst wird, hat er beschlossen, dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Fällt die Coördinatiewet Sociale Verzekering in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71?

2) Falls die erste Frage bejaht wird, bedeutet dies, daß die in die Coördinatiewet Sociale Verzekering aufgenommenen Artikel 16a bis 16e (Wet Ketenaansprakelijkheid) unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Artikels 51 EWG-Vertrag nicht vom sachlichen Geltungsbereich ausgenommen werden können und dürfen?

Zur ersten Frage

13 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1408/71 für nationale Rechtsvorschriften gilt, die, wie die CwSV, die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats koordinieren.

14 Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst auf Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung hinzuweisen, der folgendes bestimmt:

"(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,

c) Leistungen bei Alter,

d) Leistungen an Hinterbliebene,

e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

f) Sterbegeld,

g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

h) Familienleistungen.

(2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind."

15 Sodann ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 104/76 (Jansen, Slg. 1977, 829, Randnr. 7) ausgeführt hat, daß der Geltungsbereich der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 in diesem Artikel in einer Weise umschrieben ist, die erkennen lässt, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit erfassen.

16 Daher ist davon auszugehen, daß in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 nicht nur die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Spezialgesetze über die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit, sondern auch Rechtsvorschriften fallen können, die, wie die niederländische CwSV, die Koordinierung verschiedener dieser Zweige insbesondere durch Einführung eines einzigen Beitrags und ausserdem die Koordinierung dieser verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit mit den Rechtsvorschriften über die Lohnsteuer durch Festlegung gemeinsamer Begriffe und gleicher Vorschriften für die Erhebung sichern sollen.

17 Insoweit ist es unwichtig, daß die CwSV nicht in der Erklärung genannt wird, die der niederländische Staat gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 abgegeben hat.

18 Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, daß der Umstand, daß ein Staat ein Gesetz in dieser Erklärung nicht erwähnt hat, nicht zur Folge hat, daß dieses Gesetz automatisch vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen wäre (vgl. Urteile vom 29. November 1977 in der Rechtssache 35/77, Beerens, Slg. 1977, 2249, Randnr. 9, und vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80, Vigier, Slg. 1981, 229, Randnr. 15).

19 Daher ist auf die erste Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß die Verordnung Nr. 1408/71 für Rechtsvorschriften gilt, die, wie die CwSV, die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats koordinieren.

Zur zweiten Frage

20 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß es das vorlegende Gericht für erwiesen hält, daß Van Breugel im vorliegenden Fall als Subunternehmer in Belgien bestimmte Isolierungsarbeiten für Rechnung von Rheinhold ausgeführt hat. Die zweite Frage ist somit unter Berücksichtigung dieser Qualifizierung zu beantworten.

21 Das vorlegende Gericht möchte demnach im wesentlichen wissen, ob Vorschriften, die, wie Artikel 16b Absätze 5 und 8 CwSV, den Hauptunternehmer mit den von einem zahlungsunfähigen Subunternehmer nicht entrichteten Beiträgen der sozialen Sicherheit belasten, unter Berücksichtigung des mit Artikel 51 des Vertrages verfolgten Zweckes in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen.

22 Hierzu ist zu bemerken, daß die Tatsache, daß eine Vorschrift in einem Gesetz enthalten ist, das nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, nicht zwangsläufig zur Folge hat, daß diese Vorschrift ebenfalls nicht in diesen Geltungsbereich fällt (vgl. Urteile vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79, Jordens-Vosters, Slg. 1980, 75, und vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-45/90, Paletta, Slg. 1992, I-3423). Umgekehrt bedeutet die Tatsache, daß ein Gesetz wie die CwSV in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann, nicht, daß jede einzelne seiner Vorschriften zwangsläufig von dieser Verordnung erfasst wird.

23 Wie der Generalanwalt in Nummer 16 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, ist das entscheidende Kriterium der Zusammenhang, der zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit bestehen muß und der unmittelbar und hinreichend relevant sein muß.

24 Bezueglich des Geltungsbereichs dieser Verordnung ist daran zu erinnern, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 4 Absätze 1 und 2 u. a. für die Systeme gilt, nach denen die Arbeitgeber zu Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Invalidität und Alter, zu Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zur Leistung von Sterbegeld und Familienleistungen verpflichtet sind.

25 Ausserdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 1975 in der Rechtssache 8/75 (Foot-ball Club de l' Andlau, Slg. 1975, 739) die Ansicht vertreten, daß nach der Verordnung Nr. 3, der Vorgängerin der Verordnung Nr. 1408/71, die Verpflichtung zur Entrichtung der in den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit vorgesehenen Beiträge auch für einen Arbeitgeber gilt, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer gelegentlich seine Tätigkeit ausübt.

26 Der Fall, auf den die vorliegend in Rede stehende Vorschrift abzielt, ist jedoch ein völlig anderer. Er betrifft nämlich nicht die Verpflichtung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers, die Sozialbeiträge zu entrichten, die er nach den niederländischen Rechtsvorschriften schuldet, sondern vielmehr die Verpflichtung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dritten, an die Bedrijfsvereniging die Beträge zu zahlen, die den Sozialbeiträgen entsprechen, die von einem in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber nicht entrichtet wurden.

27 Auch wenn ein gewisser Zusammenhang zwischen den Verpflichtungen des Arbeitgebers im Bereich der sozialen Sicherheit und der Haftung des Hauptunternehmers, wie sie durch Vorschriften wie Artikel 16b Absätze 5 und 8 CwSV geregelt wird, nicht geleugnet werden kann, so ist doch festzustellen, daß dieser Zusammenhang nur ein mittelbarer ist.

28 Der in den niederländischen Rechtsvorschriften aufgestellte Grundsatz der Haftung des Hauptunternehmers beruht nicht auf dem Bestehen eines Arbeitgeber°Arbeitnehmerverhältnisses zwischen dem Hauptunternehmer und den Arbeitnehmern, für die Beiträge geschuldet werden, sondern er ergibt sich aus der Tatsache, daß der Hauptunternehmer die Dienste eines Subunternehmers in Anspruch genommen hat, der die Sozialbeiträge nicht entrichtet hat, die er aufgrund der Tätigkeiten schuldete, die seine Arbeitnehmer im Rahmen einer vom Hauptunternehmer in Auftrag gegebenen Arbeit verrichtet haben.

29 Daher ist dieser Unternehmer nach Artikel 16b Absätze 5 und 8 CwSV strenggenommen nicht zur Entrichtung von Sozialbeiträgen verpflichtet. Er hat in Wirklichkeit den Verlust an Einnahmen auszugleichen, den die Bedrijfsvereniging wegen der Nichtentrichtung der Sozialbeiträge durch den Arbeitgeber erlitten hat.

30 Unter diesen Umständen besteht zwischen dieser Haftung Dritter und dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, wie er in ihrem Artikel 4 festgelegt ist, kein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang.

31 Etwas anderes könnte gelten, wenn die Anwendung der betreffenden Vorschriften an den Nachweis eines Betruges des Hauptunternehmers geknüpft wäre. Dies könnte der Fall sein, wenn bewiesen wäre, daß der Hauptunternehmer tatsächlich der wahre Arbeitgeber der Arbeitskräfte ist, für die Beiträge der sozialen Sicherheit nicht entrichtet worden sind.

32 Aus dem Vorstehenden folgt, daß Vorschriften, die, wie Artikel 16b Absätze 5 und 8 CwSV, vorsehen, daß der Hauptunternehmer für die Zahlung der nicht entrichteten Beiträge und Beitragsvorschüsse gesamtschuldnerisch haftet, die der Subunternehmer im Zusammenhang mit der Verrichtung von Tätigkeiten durch seine Arbeitnehmer in bezug auf diese Arbeit schuldet, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen können.

33 Dieses Ergebnis wird im übrigen dadurch bestätigt, daß die einzige Vorschrift der Verordnung Nr. 1408/71, die sich mit Ansprüchen des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte befasst, Artikel 93 ist und daß dieser Artikel keineswegs den Fall der Beitreibung von Sozialbeiträgen, die der Arbeitgeber schuldet, bei Dritten betrifft.

34 Daher ist auf die zweite Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß Vorschriften, die, wie Artikel 16b Absätze 5 und 8 CwSV, den Hauptunternehmer mit den vom zahlungsunfähigen Subunternehmer nicht entrichteten Beiträgen der sozialen Sicherheit belasten, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Die Auslagen der deutschen, der niederländischen und der griechischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Raad van Beroep Den Haag mit Beschluß vom 26. Juni 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten Fassung gilt für Rechtsvorschriften, die, wie die Coördinatiewet Sociale Verzekering, die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats koordinieren.

2) Vorschriften, die, wie Artikel 16b Absätze 5 und 8 der Coördinatiewet Sociale Verzekering, den Hauptunternehmer mit den vom zahlungsunfähigen Subunternehmer nicht entrichteten Beiträgen der sozialen Sicherheit belasten, fallen nicht in den Geltungsbereich der vorerwähnten Verordnung Nr. 1408/71.

Ende der Entscheidung

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