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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1998
Aktenzeichen: C-328/97
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2505/92/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2505/92/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, daß Erzeugnisse wie Taxofit Vitamin C + Ca Brausetabletten und Taxofit Vitamin C Kautabletten in die Position 3004 einzureihen sind. Diese Erzeugnisse, deren Wirkung insbesondere auf das Immunsystem des menschlichen Organismus konzentriert ist, weisen genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften und damit das wesentliche Merkmal für eine Einreihung in die Position 3004 auf.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 10. Dezember 1998. - Glob-Sped AG gegen Hauptzollamt Lörrach. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 3004 und 2106 - Vitamin-C-Präparate. - Rechtssache C-328/97.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 12. August 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 22. September 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Position 3004 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 267, S. 1) hinsichtlich der Tarifierung von Vitamin-C-Präparaten zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Glob-Sped AG (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Lörrach (im folgenden: Hauptzollamt) über die Tarifierung der beiden Vitaminpräparate Taxofit Vitamin C + Ca Brausetabletten und Taxofit Vitamin C Kautabletten.

3 Das erstgenannte Präparat wird in Form von Brausetabletten dargeboten und enthält je Tablette 1 000 mg Vitamin C. Auf seiner Verpackung sind folgende Angaben angebracht:

"Zur Stärkung der Abwehrkräfte bei erhöhter Infektionsgefahr"

"Dosierungsanleitung: Soweit nicht anders verordnet, Kinder 1/2, Erwachsene 1 Brausetablette täglich in 1/2 bis 1 Glas Wasser gelöst trinken."

"Arzneimittel sorgfältig aufbewahren! Vor Kindern sichern! Packungsbeilage beachten."

4 Daneben enthält die dem Erzeugnis beigelegte Gebrauchsinformation u. a. den folgenden Hinweis:

"Zur Stärkung der Abwehrkräfte: bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten, bei körperlichen und geistigen Anstrengungen, bei körperlicher Ermüdung, bei allergischen Prozessen. Traditionell angewendet zur Stärkung und Kräftigung."

5 Das zweite Präparat wird als Kautablette dargeboten und enthält je Tablette 500 mg Vitamin C. Seine Verpackung enthält folgende Angaben:

"Zur Stärkung der Abwehrkräfte bei erhöhter Infektionsgefahr"

"Dosierungsanleitung: soweit nicht anders verordnet, täglich 1 Kautablette kauen oder im Munde zergehen lassen. In Zeiten erhöhter Infektionsgefahr, z. B. durch Erkältungskrankheiten und grippale Effekte sowie bei starker körperlicher und geistiger Belastung, 2 Kautabletten."

"Arzneimittel sorgfältig aufbewahren! Vor Kindern sichern! Packungsbeilage beachten."

6 Darüber hinaus enthält die beiliegende Gebrauchsinformation folgenden Hinweis:

"Vorbeugende Einnahme in Zeiten erhöhter Infektionsgefahr, bei starker körperlicher und geistiger Belastung, bei Ermüdungserscheinungen, bei Erkrankungen hervorgerufen durch Vitamin-C-Mangel. Traditionell angewendet zur Stärkung und Kräftigung, zur Vorbeugung."

"Taxofit Vitamin C Kautabletten stärken die Abwehrkräfte des Organismus bei erhöhter Infektionsgefahr."

7 Für beide Erzeugnisse wurde in Deutschland gemäß der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. 1965, Nr. 22, S. 369) eine Zulassung als Arzneimittel erteilt.

8 Am 26. Januar 1993 beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt, Taxofit Vitamin C + Ca Brausetabletten und Taxofit Vitamin C Kautabletten als "Arzneiwaren" unter der Position 3004 50 10 der Kombinierten Nomenklatur zum freien Verkehr abzufertigen.

9 Mit Steuerbescheid vom 4. Juni 1993 reihte das Hauptzollamt die beiden Erzeugnisse aufgrund des Gutachtens einer Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt als Lebensmittelzubereitungen in die Position 2106 90 99 der Kombinierten Nomenklatur ein und setzte 1 466,20 DM Zoll gegen die Klägerin fest.

10 Das Finanzgericht wies die von der Klägerin erhobene Klage mit der Begründung ab, da sich weder auf der Verpackung noch auf dem Beipackzettel Hinweise auf die spezifische Wirksamkeit der Erzeugnisse gegen bestimmte Krankheiten fänden, qualifiziere die Beschaffenheit oder die Zusammensetzung der eingeführten Waren, d. h. das Vorhandensein von Vitamin C in hoher Dosierung, die Waren nicht als Arzneiwaren im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs; das Vitamin C sei somit, wie andere Vitamine auch, der Position 2936 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen.

11 Mit ihrer Revision machte die Klägerin geltend, die im Ausgangsverfahren fraglichen Waren seien sowohl nach ihren objektiven Eigenschaften als auch nach ihrer äusseren Aufmachung, insbesondere nach den Angaben auf der Verpackung und in der Gebrauchsinformation, zum Kampf oder zur Vorbeugung gegen bestimmte Krankheiten geeignet und indiziert. Die Klägerin berief sich insoweit auf das Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-405/95 (Bioforce II, Slg. 1997, I-2581), in dem der Gerichtshof der arzneimittelrechtlichen Zulassung eines Präparats nach der Richtlinie 65/65 Indizwirkung für dessen Tarifierung als Arzneiware zuerkannt habe.

12 Das Hauptzollamt machte geltend, die Angaben zur Verwendung und Einnahme des Mittels seien nicht konkret genug. Weder auf der Verpackung noch auf dem Beipackzettel fänden sich Hinweise auf die spezifische Wirksamkeit der Tabletten gegen bestimmte Krankheiten, da die fraglichen Präparate hauptsächlich einen etwaigen Vitamin-C-Mangel ausgleichen sollten. Im übrigen seien arzneimittelrechtliche Definitionen für die Einordnung von Erzeugnissen in die Kombinierte Nomenklatur nicht maßgeblich.

13 Da der Bundesfinanzhof Zweifel hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Positionen der Kombinierten Nomenklatur und hinsichtlich der Tragweite des Urteils Bioforce II hatte, hat er dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Sind die Ausführungen des Gerichtshofes in Randnummer 15 seines Urteils vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-405/95 - Bioforce II: Echinacea - dahin gehend zu verstehen, daß ein Präparat, um es als Erzeugnis mit den typischen Eigenschaften einer Arzneiware im Sinne der Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur zu betrachten, keine objektive Beschaffenheitseignung zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufweisen muß, sondern daß allein die Gesamtaufmachung des Präparats (Gebrauchsinformationen, Verpackung, Darreichung und Vermarktung), also seine subjektive Zweckbestimmung, für eine solche Einstufung ausreicht?

2. Für den Fall, daß die Frage 1 zu verneinen sein sollte:

Ist die Kombinierte Nomenklatur 1993 dahin auszulegen, daß Vitamintabletten wie "Taxofit Vitamin C + Ca Brausetabletten" und "Taxofit Vitamin C Kautabletten", die je Tablette 1 000 mg bzw. 500 mg Vitamin C (Ascorbinsäure) enthalten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf eingeführt werden, entsprechend der auf dem jeweiligen Beipackzettel enthaltenen Gebrauchsinformation unter Angabe einer bestimmten Dosierung u. a. "zur Stärkung der Abwehrkräfte: bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten,... bei allergischen Prozessen" bzw. "zur vorbeugenden Einnahme in Zeiten erhöhter Infektionsgefahr" verwendet werden sollen und in der Bundesrepublik Deutschland als Arzneimittel zugelassen sind, der Position 3004 - Arzneiwaren, die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen,... in Aufmachung für den Einzelverkauf - zuzuweisen sind?

Einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

14 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, S. 1) wurde eine Kombinierte Nomenklatur eingeführt. Nach Artikel 12 dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmässigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs.

15 Für das Jahr 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 2505/92.

16 Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur betrifft pharmazeutische Erzeugnisse. Die Position 3004 umfasst

"Arzneiwaren..., die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf".

17 Die Unterposition 3004 50 10 betrifft "andere Arzneiwaren, Vitamine... enthaltend:... in Aufmachungen für den Einzelverkauf".

18 Nach Anmerkung 1 Buchstabe a zu Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur gehören nicht zu diesem Kapitel "Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Ergänzungslebensmittel, tonische Getränke und Mineralwasser) (Abschnitt IV)".

19 Nach den entsprechenden Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gehören zur Position 3004 90

"Arzneiwaren, bestehend aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen, vorausgesetzt, daß sie wie folgt aufgemacht sind:

...

b) In einer Aufmachung für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken. Als solche sind Erzeugnisse anzusehen..., die aufgrund ihrer Aufmachung und insbesondere wegen des Vorhandenseins - gleich in welcher Form - von entsprechenden Angaben (z. B. Art der Beschwerden, gegen die sie gebraucht werden sollen, Anwendungsweise, Angabe der jeweils zu verabreichenden Menge) erkennbar dazu bestimmt sind, unmittelbar und ohne weiteres Abpacken an den Verwender (Einzelpersonen, Krankenhäuser usw.) verkauft zu werden, damit sie zu den obengenannten Zwecken gebraucht werden.

Diese Angaben (in jeder beliebigen Sprache) können auf der inneren oder äusseren Umschließung, in beigefügten Drucksachen oder in irgendeiner anderen Weise angebracht sein."

20 Weiter stellen diese Erläuterungen klar:

"Hierher gehören... nicht "Ergänzungslebensmittel", die Vitamine und Mineralsalze enthalten und zur Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen, sofern sie keine Angaben über die Verhütung oder Behandlung einer Krankheit enthalten. Diese Erzeugnisse, die gewöhnlich in fluessiger Form vorliegen, aber auch Pulver- oder Tablettenform aufweisen können, gehören im allgemeinen zu Position 2106 oder zu Kapitel 22."

21 Aus dem Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1994, C 342, S. 1) geht ausserdem hervor:

"Die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in anderen Rechtsakten der Gemeinschaften als solchen bezueglich der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopöe, ist nicht entscheidend für die Einreihung in dieses Kapitel."

22 Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur bezieht sich auf "Verschiedene Lebensmittelzubereitungen". Die Position 2106 umfasst "Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen".

23 Nach den sich hierauf beziehenden Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gehören zu dieser Position

"Zubereitungen, häufig als "Ergänzungslebensmittel" bezeichnet, auf der Grundlage von Pflanzenauszuegen, Fruchtkonzentraten, Honig, Fructose usw., denen Vitamine und manchmal sehr geringe Mengen Eisenverbindungen zugesetzt sind. Auf den Packungen dieser Zubereitungen ist häufig angegeben, daß sie allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen. Ähnliche Zubereitungen, die zum Verhüten oder Behandeln von Krankheiten oder Leiden bestimmt sind, sind jedoch ausgenommen (Position 3003 oder 3004)."

24 Kapitel 29 der Kombinierten Nomenklatur schließlich bezieht sich auf "Organische chemische Erzeugnisse". Die Position 2936 betrifft

"Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art".

Zur zweiten Frage

25 Mit seiner zweiten Frage, die zweckmässigerweise zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Erzeugnisse wie Taxofit Vitamin C + Ca Brausetabletten und Taxofit Vitamin C Kautabletten angesichts ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur, wie sie in Anhang I der Verordnung Nr. 2505/92 niedergelegt ist, einzureihen sind.

26 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind. Ausserdem gibt es Erläuterungen, die bezueglich der Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und bezueglich des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden sind und ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. insbesondere Urteil vom 6. November 1997 in der Rechtssache C-201/96, LTM, Slg. 1997, I-6147, Randnr. 17).

27 Es ist daher zu prüfen, ob die Erzeugnisse, um die es im Ausgangsverfahren geht, die in der Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur festgelegten objektiven Merkmale und Eigenschaften aufweisen, wobei diese, wie der Gerichtshof in Randnummer 13 des Urteils Bioforce II festgestellt hat, im Licht der medizinischen Entwicklung auszulegen sind.

28 Nach den Akten ist unstreitig, daß der Vitamin-C-Gehalt der fraglichen Erzeugnisse deutlich über das für die allgemeine Ernährung notwendige oder empfohlene Maß hinausgeht. Ausserdem unterstützen derartige Dosierungen an Vitamin C, das der Mensch nicht selbst erzeugen kann, nicht nur das Immunsystem des menschlichen Organismus bei der Abwehr von Infektionen insbesondere in Fällen von Asthenie oder Überanstrengung, sondern sie werden darüber hinaus auch zur Behandlung allergischer Reaktionen und schwerer Traumata, wie sie von einer Verletzung oder einem chirurgischen Eingriff herrühren können, sowie zur Bekämpfung von Mangelkrankheiten wie Skorbut oder die Möller-Barlow-Krankheit empfohlen.

29 Daraus folgt, daß sich die Erzeugnisse, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht als Ergänzungslebensmittel im Sinne von Anmerkung 1 Buchstabe a zu Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur oder als Lebensmittelzubereitungen im Sinne der Position 2106 der Kombinierten Nomenklatur betrachten lassen, sondern als Erzeugnisse anzusehen sind, die genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen und deren Wirkung insbesondere auf das Immunsystem des menschlichen Organismus konzentriert ist.

30 Eine solche therapeutische oder prophylaktische Wirkung schließt zugleich eine Einreihung der fraglichen Erzeugnisse in die Position 2936 der Kombinierten Nomenklatur aus, die Vitamine im allgemeinen betrifft.

31 Im übrigen sind diese Erzeugnisse, wie es der anhand der Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgelegte Wortlaut der Position 3004 verlangt, unstreitig für den Einzelverkauf aufgemacht und enthalten auf Verpackung und Beipackzettel entsprechende Angaben über die Art der Beschwerden, gegen die sie gebraucht werden sollen, ihre Anwendungsweise und die jeweils zu verabreichende Menge.

32 Unter diesen Umständen braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob andere Indizien, wie der Umstand, daß die fraglichen Erzeugnisse in Deutschland als Arzneimittel zugelassen worden sind, im vorliegenden Fall das für die Einreihung in die Position 3004 wesentliche Merkmal der die fraglichen Erzeugnisse kennzeichnenden besonderen therapeutischen oder prophylaktischen Wirkung bestätigen können.

33 Daher ist zu antworten, daß die Kombinierte Nomenklatur, wie sie in Anhang I der Verordnung Nr. 2505/92 niedergelegt ist, dahin auszulegen ist, daß Erzeugnisse wie Taxofit Vitamin C + Ca Brausetabletten und Taxofit Vitamin C Kautabletten in die Position 3004 einzureihen sind.

Zur ersten Frage

34 In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage braucht die erste Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 12. August 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Kombinierte Nomenklatur, wie sie in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif niedergelegt ist, ist dahin auszulegen, daß Erzeugnisse wie Taxofit Vitamin C + Ca Brausetabletten und Taxofit Vitamin C Kautabletten in die Position 3004 einzureihen sind.

Ende der Entscheidung

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