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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.06.1997
Aktenzeichen: C-329/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/43/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/43/EWG Art. 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 26. Juni 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung - Nichtumsetzung der Richtlinie 92/43/EWG. - Rechtssache C-329/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7; im folgenden: die Richtlinie) verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Nach Artikel 23 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis zu setzen. Da die Richtlinie den griechischen Behörden am 5. Juni 1992 bekanntgegeben wurde, lief die Frist für ihre Durchführung am 5. Juni 1994 ab.

3 Nachdem die Kommission den Ablauf dieser Frist festgestellt und keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in die griechische Rechtsordnung erhalten hatte, leitete sie das Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 des Vertrages ein. Mit Schreiben vom 9. August 1994 forderte sie die griechische Regierung auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äussern.

4 Da die griechische Regierung auf dieses Schreiben nicht antwortete, richtete die Kommission am 21. Juni 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an sie, in der sie sie aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme nachzukommen.

5 Nachdem die Kommission von der Griechischen Republik keine Mitteilung über Umsetzungsmaßnahmen erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

6 Die Griechische Republik bestreitet in ihrer Klagebeantwortung nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist. Sie trägt lediglich vor, die verspätete Umsetzung der Richtlinie sei durch gesetzgebungstechnische Probleme bedingt.

7 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.

8 Demnach ist festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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