Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: C-33/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/689/EWG, Richtlinie 94/31/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 91/689/EWG Art. 8 Abs. 3
Richtlinie 94/31/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 13. Juni 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abfälle - Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle - Nichtmitteilung der in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 vorgesehenen Daten - Anlagen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigen und/oder verwerten. - Rechtssache C-33/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-33/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk und P. Panayotopoulos, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch P. Skandalou und N. Dafniou, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht innerhalb der gesetzten Frist für jede Anlage oder jedes Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigen und/oder verwerten, die in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 (ABl. L 168, S. 28) sowie in der Entscheidung der Kommission vom 17. April 1996 über die Erstellung eines Formulars zur Informationsübermittlung nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 über gefährliche Abfälle (ABl. L 116, S. 26) vorgesehenen Daten übermittelt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. April 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht innerhalb der gesetzten Frist für jede Anlage oder jedes Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigen und/oder verwerten, die in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 (ABl. L 168, S. 28, im Folgenden: Richtlinie 91/689) sowie in der Entscheidung der Kommission vom 17. April 1996 über die Erstellung eines Formulars zur Informationsübermittlung nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 (ABl. L 116. S. 26) vorgesehenen Daten übermittelt hat.

2 Die Richtlinie 91/689 dient nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle.

3 Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 bestimmt:

"[D]ie Mitgliedstaaten [teilen] der Kommission zum 12. Dezember 1994 für jede Anlage oder jedes Unternehmen, die gefährliche Abfälle überwiegend im Auftrag Dritter beseitigt und/oder verwertet und die voraussichtlich dem in Artikel 5 der Richtlinie 75/442/EWG genannten integrierten Netz angehören wird, Folgendes mit:

- Name und Anschrift,

- Art der Behandlung der Abfälle,

- Art und Menge der Abfälle, die behandelt werden können.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einmal jährlich etwaige Änderungen dieser Daten mit.

Die Kommission stellt diese Daten auf Ersuchen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Die Form, in der diese Daten der Kommission übermittelt werden, wird nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG vereinbart."

4 Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/689 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Dezember 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

5 Die Entscheidung 96/302 enthält im Anhang das Formular, mit dem die Informationen nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 zu übermitteln sind.

6 Die Kommission leitete ein Vertragsverletzungsverfahren ein, da die Hellenische Republik ihr die in dieser Vorschrift vorgesehenen Informationen nicht übermittelte. Mit Schreiben vom 16. September 1998 forderte sie die Hellenische Republik zur Äußerung auf. Am 17. Dezember 1998 gab sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme nachzukommen.

7 Zwischenzeitlich hatte Griechenland das Aufforderungsschreiben mit Schreiben vom 30. November 1998 beantwortet und mitgeteilt, dass in Griechenland weder Anlagen noch Unternehmen bestuenden, die gefährliche Abfälle beseitigten und/oder verwerteten. Im selben Schreiben teilten sie die Namen und Anschriften von vier Unternehmen mit, die gefährliche Abfälle für Rechnung Dritter bewirtschafteten und in andere Mitgliedstaaten ausführten.

8 Am 11. August 1999 verfasste die Kommission eine mit Gründen versehene ergänzende Stellungnahme, in der sie ausführte, dass die von den griechischen Behörden gemachten Angaben unvollständig seien. Die Kommission war der Ansicht, dass ein Drittel der in Griechenland produzierten gefährlichen Abfälle von Anlagen oder Unternehmen verwertet würden, zu denen die griechischen Behörden noch keine Auskunft erteilt hätten.

9 In seinem Antwortschreiben vom 9. November 1999 machte Griechenland geltend, der Kommission mit Schreiben vom 30. November 1998 Informationen über die Anlagen und Unternehmen übermittelt zu haben, die mit der Beseitigung und/oder Verwertung gefährlicher Abfälle für Rechnung Dritter beauftragt seien. Außerdem habe im Jahr 1998 die Gesamtmenge der in Griechenland produzierten gefährlichen Abfälle 287 000 t betragen, wovon 65 000 t verwertet worden seien.

In 10 In ihrer Klageschrift wirft die Kommission der Hellenischen Republik vor, ihr die in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 geforderten Angaben über die Gesamtheit der Anlagen oder Unternehmen, die mit der Beseitigung und/oder der Verwertung von gefährlichen Abfällen beauftragt sind, nicht mitgeteilt zu haben. Sowohl in ihrer Klagebeantwortung als auch in ihrer Gegenerwiderung hat die Hellenische Republik diese Tatsache stillschweigend eingeräumt, indem sie ergänzende Angaben zu den in dieser Vorschrift genannten Anlagen und Unternehmen machte.

11 Nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für alle Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle überwiegend im Auftrag Dritter beseitigen und/oder verwerten, den Namen und die Anschrift, die Art der Behandlung der Abfälle sowie die Art und die Menge der Abfälle, die behandelt werden können, mitzuteilen. Diese Informationen müssen in der durch die Entscheidung 96/302 festgelegten Form übermittelt werden.

12 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen (vgl. u. a. Urteil vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-394/00, Kommission/Irland, Slg. 2002, I-581, Randnr. 12).

13 Bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nämlich zwei Monate ab dem 11. August 1999, hatte aber die Hellenische Republik der Kommission nicht alle in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 vorgesehenen Informationen übermittelt.

14 Damit ist die Klage der Kommission begründet.

15 Folglich hat die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/689 verstoßen, dass sie der Kommission innerhalb der gesetzten Frist nicht alle in Artikel 8 Absatz 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen übermittelt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Hellenische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 verstoßen, dass sie der Kommission innerhalb der gesetzten Frist nicht alle in Artikel 8 Absatz 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen übermittelt hat.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück