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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1991
Aktenzeichen: C-33/90
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975, Richtlinie 78/319/EWG vom 20. März 1978


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 5 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 Art. 6
Richtlinie 78/319/EWG vom 20. März 1978 Art. 12 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag insbesondere darin bestehen, für die Anwendung der von den Organen auf der Grundlage des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Die Kommission kann diese Aufgaben nur erfuellen, wenn sie über die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Bestimmungen ergriffenen Maßnahmen vollständig informiert wird. Ein Mitgliedstaat verstösst daher gegen seine Verpflichtungen, wenn er auf Fragen der Kommission nicht antwortet, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überprüfung der Anwendung einer Richtlinie gestellt hat, und seine Haltung nicht einmal erläutert, wie er es zumindest aufgrund der Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit tun müsste.

2. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind. Unabhängig davon, in welcher Weise er von der Freiheit Gebrauch macht, die internen Gesetzgebungsbefugnisse zu verteilen, bleibt er der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, allein verantwortlich. Für den Fall, daß eine Richtlinie zum einen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, die mit ihrer Ausführung beauftragten zuständigen Behörden zu bestimmen, und zum anderen genaue Pflichten dieser Behörden enthält, zu denen insbesondere die Erstellung und Fortschreibung von Plänen gehört, bildet daher die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat nach der Bestimmung solcher Behörden nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, damit diese Behörden ihren Verpflichtungen nachkommen, eine Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 169 EWG-Vertrag.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. DEZEMBER 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - RICHTLINIEN - ABFAELLE - GIFTIGE UND GEFAEHRLICHE ABFAELLE - VERPFLICHTUNG ZUR UEBERMITTLUNG VON AUSKUENFTEN AN DIE KOMMISSION - NICHTERFUELLUNG. - RECHTSSACHE C-33/90.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 31. Januar 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen bestimmte Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47), der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (ABl. L 84, S. 43) sowie aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstossen hat.

2 In den genannten Richtlinien schrieb der Rat die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften über die Beseitigung bestimmter Abfälle vor. Aus den Begründungserwägungen dieser beiden Richtlinien ergibt sich, daß mit ihnen zwei Ziele verfolgt werden. Sie sollen zum einen die Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr und die Ungleichheit der Wettbewerbsbedingungen beseitigen, die sich aus den Unterschieden in den nationalen Bestimmungen über Abfälle ergeben. Zum anderen haben sie den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Beseitigung bestimmter Abfälle zum Ziel.

3 Um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen, verpflichten die Richtlinien die Mitgliedstaaten zum Erlaß bestimmter Maßnahmen.

4 Zunächst müssen sie "die zuständige[n] Behörde[n]..., die damit beauftragt ist [sind], in einem bestimmten Gebiet die Maßnahmen zur Abfallbeseitigung zu planen, zu organisieren, zu genehmigen und zu überwachen", einsetzen oder bestimmen. Diese Verpflichtung ist in Artikel 5 der Richtlinie über Abfälle und in Artikel 6 der Richtlinie über giftige und gefährliche Abfälle enthalten.

5 Anschließend müssen diese zuständigen Behörden Pläne für die Abfallbeseitigung erstellen, die insbesondere die Art und Menge der zu beseitigenden Abfälle, die Verfahren zur Beseitigung und die geeigneten Orte für die Ablagerung umfassen. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus Artikel 6 der Richtlinie über Abfälle und aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie über giftige und gefährliche Abfälle.

6 Ausserdem müssen die Mitgliedstaaten der Kommission diese Pläne sowie alle drei Jahre einen Bericht über die Beseitigung giftiger und gefährlicher Abfälle übermitteln, um ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob sie ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß erfuellt haben. Diese Informationsverpflichtungen sind insbesondere in den Artikeln 12 Absatz 2 und 16 der Richtlinie über giftige und gefährliche Abfälle enthalten.

7 Da der Kommission bestimmte Probleme der Abfallbeseitigung in der Region Kampanien (Italien) bekannt geworden waren, forderte sie die italienische Regierung mit Schreiben vom 29. Juni 1987, in dem ausdrücklich auf die genannten Richtlinien Bezug genommen wurde, zur Äusserung auf. Sie verlangte insbesondere Informationen über die Erzeugung von Abfällen in Kampanien, über die von dieser Region ergriffenen Maßnahmen zu deren Beseitigung und über die Existenz eines Abkommens mit den Vereinigten Staaten bezueglich der Einfuhr von Abfällen.

8 Da die italienische Regierung diesem Verlangen nicht nachkam, übersandte ihr die Kommission am 20. Juni 1988 ein förmliches Aufforderungsschreiben.

9 In diesem Schreiben stellte die Kommission fest, daß Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen habe, daß es dem Auskunftsverlangen nicht nachgekommen sei. Sie fügte hinzu, daß dieser Mitgliedstaat ausserdem dadurch gegen die Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie über Abfälle und den Artikeln 6 und 12 der Richtlinie über giftige und gefährliche Abfälle verstossen habe, daß er die Durchführung dieser Richtlinien in Kampanien nicht überwacht habe.

10 Nachdem dieses Aufforderungsschreiben unbeantwortet blieb, gab die Kommission am 23. Mai 1989 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Die italienische Regierung beantwortete auch diese mit Gründen versehene Stellungnahme nicht.

11 Da die Kommission der Auffassung war, daß die italienische Regierung ihre Verpflichtungen nicht erfuellt habe, erhob sie die vorliegende Klage.

12 Im schriftlichen Verfahren hat die Kommission auf eine Frage des Gerichtshofes mitgeteilt, daß sie ihre Anträge hinsichtlich des Verstosses gegen Artikel 5 der Richtlinie über Abfälle und Artikel 6 der Richtlinie über giftige und gefährliche Abfälle nicht weiter verfolge. Die Kommission hat dabei berücksichtigt, daß die Italienische Republik durch Artikel 6 des Decreto del Presidente della Repubblica (Dekret des Präsidenten der Republik) Nr. 915 vom 10. September 1982 (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 343 vom 15. Dezember 1982, S. 9071; im folgenden: Dekret) die Regionen als zuständige Behörden bestimmt hat, die mit der Erstellung der in diesen Artikeln genannten Pläne beauftragt sind. Sie hat hinzugefügt, daß der Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie über giftige und gefährliche Abfälle, das heisst die Verpflichtung zur Mitteilung der Pläne, bereits im Urteil vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-48/89 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-2425) festgestellt worden sei und daß kein Anlaß für den Gerichtshof bestehe, hierüber erneut zu entscheiden.

13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zum Verfahren

14 Die italienische Regierung wendet zunächst ein, daß zwischen den von der Kommission im förmlichen Aufforderungsschreiben, das nur die fehlende Antwort auf das Schreiben vom 29. Juni 1987 betreffe, erhobenen Rügen und den im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachten Vertragsverletzungen keine Übereinstimmung bestehe.

15 Dem kann nicht gefolgt werden. Es genügt die Feststellung, daß sowohl im förmlichen Aufforderungsschreiben als auch in der mit Gründen versehenen Stellungnahme ebenso wie in der Klage nicht nur auf die Verletzung von Artikel 5 EWG-Vertrag, sondern auch auf die der Artikel 5 und 6 der Richtlinie über Abfälle und der Artikel 6 und 12 der Richtlinie über giftige und gefährliche Abfälle hingewiesen wird. Die Italienische Republik konnte daher seit Beginn des Vorverfahrens wissen, daß die Vorwürfe der Kommission nicht nur die fehlende Antwort auf ihr Schreiben betrafen, sondern auch die Durchführung der Richtlinien selbst. Italien war somit in der Lage, seinen Standpunkt rechtzeitig zu verteidigen oder gegebenenfalls seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Zum Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag

16 Nach Ansicht der Kommission stellt das Fehlen einer Antwort der italienischen Regierung auf ihr Schreiben vom 29. Juni 1987 einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag dar.

17 Die Italienische Republik erwidert, sie sei nicht verpflichtet, der Kommission die von dieser gewünschten Angaben zu machen. Im Rahmen der genannten Richtlinien hätten die Mitgliedstaaten keine weitergehenden Informationsverpflichtungen als die in Artikel 12 der Richtlinie über Abfälle und in den Artikeln 12 Absatz 2 und 16 der Richtlinie über giftige und gefährliche Abfälle vorgesehenen. Die von der Kommission gewünschten Auskünfte fielen jedoch nicht unter diese Bestimmungen.

18 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4875, Randnr. 30) sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag insbesondere darin bestehen, für die Anwendung der von den Organen auf der Grundlage des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Die Kommission kann diese Aufgaben nur erfuellen, wenn sie über die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Bestimmungen ergriffenen Maßnahmen vollständig informiert wird.

19 Während der von der Kommission vor dem Verfahren, das zur Erhebung der vorliegenden Klage geführt hat, durchgeführten Untersuchung hat die italienische Regierung jedoch die Mitteilung mehrerer Erläuterungen zur Erzeugung, Behandlung und Einfuhr von Abfällen in der Region Kampanien und zu den in dieser Region auf regionaler oder kommunaler Ebene ergriffenen Maßnahmen unterlassen, obwohl diese Region durch die italienischen Rechtsvorschriften zur zuständigen Behörde bestimmt wurde, die mit der Durchführung der genannten Richtlinien beauftragt ist. Da dieses Auskunftsverlangen die in den Richtlinien über Abfälle und über giftige und gefährliche Abfälle behandelte Abfallbeseitigung sowie die mit den Maßnahmen zur Abfallbeseitigung beauftragte zuständige Behörde betraf, gehörte es zur Überwachungsaufgabe der Kommission.

20 Die italienische Regierung hat durch ihre Unterlassung die Kommission daran gehindert, von der genauen Sachlage in Kampanien Kenntnis zu erlangen; das muß als Verweigerung der Zusammenarbeit mit diesem Organ angesehen werden. Hinzuzufügen ist, daß die Italienische Republik, wenn sie diese Informationen nicht gab, aufgrund der Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit aus Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag ihre Haltung in jedem Fall hätte erläutern müssen.

21 Es ist daher festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie die von der Kommission im Schreiben vom 29. Juni 1987 gestellten Fragen nicht beantwortet hat.

Zum Verstoß gegen Artikel 6 der Richtlinie über Abfälle und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie über giftige und gefährliche Abfälle

22 Die Kommission macht geltend, die Italienische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen verstossen, daß sie weder die in Artikel 6 der Richtlinie über Abfälle vorgesehenen Pläne erstellt noch die in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie über giftige und gefährliche Abfälle vorgesehenen Pläne erstellt und fortgeschrieben habe.

23 Die italienische Regierung stellt das Vorliegen einer Vertragsverletzung in Abrede. Sie macht hierzu geltend, sie habe diese beiden Richtlinien durch das genannte Dekret umgesetzt. Folglich könnten bei einem Verstoß der regionalen Behörden gegen die nationalen Durchführungsbestimmungen zu diesen Richtlinien Sanktionen nur noch dem nationalen Recht entnommen werden.

24 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat seinen Regionen die Durchführung von Richtlinien übertragen hat, kann keine Auswirkungen auf die Anwendung von Artikel 169 haben. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind. Auch wenn es jedem Mitgliedstaat freisteht, die internen Gesetzgebungsbefugnisse so zu verteilen, wie er es für richtig hält, so bleibt er dennoch im Hinblick auf Artikel 169 der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, allein verantwortlich.

25 Im vorliegenden Fall sehen die Richtlinien zum einen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, die mit ihrer Ausführung beauftragten zuständigen Behörden zu bestimmen, und enthalten zum anderen genaue Pflichten dieser Behörden, insbesondere die Erstellung und Fortschreibung von Plänen. Die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat nach der Bestimmung solcher Behörden nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, damit diese Behörden ihren Verpflichtungen nachkommen, bildet daher eine Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 169 EWG-Vertrag.

26 Die Italienische Republik hat trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des Gerichtshofes nicht den Nachweis erbracht, daß die Region Kampanien vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegten Frist Pläne im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie über Abfälle und von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie über giftige und gefährliche Abfälle erstellt hatte. Sie hat ebensowenig erläutert, welche konkreten Maßnahmen sie innerhalb dieser Frist ergriffen hat, damit solche Pläne in Kampanien tatsächlich erstellt werden.

27 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juni 1975 über Abfälle und aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle verstossen hat, daß die Region Kampanien weder Pläne erstellt hat, die insbesondere Art und Menge der zu beseitigenden Abfälle, allgemeine technische Vorschriften, geeignete Flächen für Deponien und besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle umfassen, noch Pläne für die Beseitigung der giftigen und gefährlichen Abfallstoffe erstellt oder fortgeschrieben hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, daß sie die von der Kommission im Schreiben vom 29. Juni 1987 gestellten Fragen nicht beantwortet hat.

2) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle und aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle verstossen, daß die Region Kampanien weder Pläne erstellt hat, die insbesondere Art und Menge der zu beseitigenden Abfälle, allgemeine technische Vorschriften, geeignete Flächen für Deponien und besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle umfassen, noch Pläne für die Beseitigung der giftigen und gefährlichen Abfallstoffe erstellt oder fortgeschrieben hat.

3) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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