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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.06.1999
Aktenzeichen: C-33/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 83/189/EWG, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 83/189/EWG Art. 1 Nr. 6
Richtlinie 83/189/EWG Art. 1 Nr. 1
Richtlinie 83/189/EWG Art. 1 Nr. 5
EG-Vertrag Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Eine einzelstaatliche Maßnahme, die bestehende technische Vorschriften, die, wenn sie nach Inkrafttreten der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erlassen worden sind, der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, wiederholt oder ersetzt, ohne neue oder ergänzende Spezifikationen hinzuzufügen, kann nicht als "Entwurf" einer technischen Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie 83/189 angesehen werden und folglich nicht mitteilungspflichtig sein.

2 Die Verpflichtung, die zur Kennzeichnung zwingend vorgeschriebenen Angaben, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein mindestens in der Sprache oder den Sprachen des Gebiets abzufassen, in dem das Erzeugnis auf den Markt gebracht wird, ist keine "technische Vorschrift" im Sinne der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/182. Es ist zwischen der Verpflichtung, dem Verbraucher bestimmte Informationen über ein Erzeugnis zu übermitteln, die durch Angaben auf dem Erzeugnis oder durch die Beigabe von Unterlagen wie Gebrauchsanweisung oder Garantieschein erfuellt wird, und der Verpflichtung zur Abfassung dieser Informationen in einer bestimmten Sprache zu unterscheiden. Während die erste Verpflichtung das Erzeugnis unmittelbar betrifft, soll durch die zweite nur die Sprache bestimmt werden, in der die erste erfuellt werden muß, und stellt an sich keine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 dar, sondern eine zusätzliche Vorschrift, die für eine erfolgreiche Übermittlung der Informationen notwendig ist.

3 Sprachliche Anforderungen des nationalen Rechts bezueglich der Angaben auf eingeführten Erzeugnissen stellen eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar, wenn aus anderen Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse mit anderen Etiketten versehen werden müssen, wodurch zusätzliche Aufmachungskosten entstehen. In Ermangelung einer vollständigen Harmonisierung dieser Anforderungen können die Mitgliedstaaten jedoch einzelstaatliche Maßnahmen erlassen, die die Abfassung dieser Angaben in der Sprache des Gebietes, in dem die Erzeugnisse verkauft werden, oder in einer anderen, für die Verbraucher dieses Gebietes leicht verständlichen Sprache vorschreiben, sofern diese einzelstaatlichen Maßnahmen unterschiedslos für alle nationalen und eingeführten Erzeugnisse gelten und im Hinblick auf das von ihnen verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes verhältnismässig sind. Diese einzelstaatlichen Maßnahmen müssen sich namentlich auf die Angaben beschränken, die der Mitgliedstaat zwingend vorschreibt und bei denen andere Mittel als ihre Übersetzung keine angemessene Information der Verbraucher gewährleisten können.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 3. Juni 1999. - Colim NV gegen Bigg's Continent Noord NV. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank van Koophandel Hasselt - Belgien. - Rechtsangleichung - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Richtlinie 83/189/EWG - Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen - Verbraucherschutz - Sprache. - Rechtssache C-33/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Rechtbank van koophandel Hasselt hat mit Urteil vom 10. Januar 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Januar 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. L 81, S. 75; im folgenden: Richtlinie 83/189) und der für die Kennzeichnung von Erzeugnissen geltenden Grundsätze zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin Colim NV (im folgenden: Colim) und der Bigg's Continent Noord NV (im folgenden: Bigg's) wegen der Kennzeichnung verschiedener, in ihren jeweiligen Geschäften angebotener Erzeugnisse.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie 83/189 sieht ein Informationsverfahren vor, aufgrund dessen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift im Anwendungsbereich dieser Richtlinie mitzuteilen.

4 Artikel 1 der Richtlinie 83/189 bestimmt:

"Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Technische Spezifikation: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung sowie Produktionsmethoden und -verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 des Vertrages, für Nahrungs- und Futtermittel sowie für Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 65/65/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/21/EWG.

...

5. Technische Vorschrift: Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen.

6. Entwurf einer technischen Vorschrift: Text einer technischen Spezifikation, einschließlich Verwaltungsvorschriften, der in der Absicht ausgearbeitet worden ist, diese Spezifikation letztlich als technische Vorschrift festzulegen oder festlegen zu lassen, und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

7. Erzeugnis: alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse."

5 Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 83/189 verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission unverzueglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm, und sie in einer kurzen Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, zu unterrichten.

6 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 83/189 nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift erst sechs Monate nach der Übermittlung gemäß Artikel 8 Absatz 1 an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt eine ausführliche Stellungnahme abgibt, aus der hervorgeht, daß die geplante Maßnahme geändert werden sollte, um etwaige Handelshemmnisse, die sich aus der geplanten Maßnahme ergeben könnten, zu verhindern oder zu begrenzen.

Die nationale Regelung

7 Artikel 13 der Wet betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en bescherming van de consument (Gesetz betreffend die Handelspraktiken und die Aufklärung sowie den Schutz des Verbrauchers, Belgisch Staatsblad vom 29. August 1991; im folgenden: WHPC) vom 14. Juli 1991 bestimmt:

"Die Angaben, die zum Zweck der Kennzeichnung nach diesem Gesetz, den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen und den in Artikel 122 Absatz 2 aufgeführten Durchführungsverordnungen zwingend vorgeschrieben sind, die Gebrauchsanweisungen und die Garantiescheine sind mindestens in der Sprache oder den Sprachen des Gebietes abzufassen, in dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden.

Wenn die Kennzeichnung zwingend vorgeschrieben ist, ist sie in der Form und mit dem Inhalt, die in der Regelung vorgeschrieben sind, vorzunehmen.

Angaben zum Zweck der Kennzeichnung müssen gut sichtbar und lesbar sein und sich deutlich von der Werbung unterscheiden.

In keinem Fall darf die Kennzeichnung so abgefasst werden, daß eine Verwechslung mit einer Qualitätsbescheinigung möglich ist."

8 Artikel 30 WHPC lautet:

"Spätestens zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses muß der Verkäufer dem Verbraucher redlich korrekte und sachdienliche Informationen über die Merkmale des Erzeugnisses oder der Dienstleistung und über die Verkaufsbedingungen erteilen und dabei dem vom Verbraucher zum Ausdruck gebrachten Informationsbedürfnis sowie dem vom Verbraucher mitgeteilten oder vernünftigerweise zu erwartenden Gebrauch Rechnung tragen."

Das Ausgangsverfahren

9 Nach den Akten betreibt jede der Parteien des Ausgangsverfahrens ein Großkaufhaus in der niederländischsprachigen Provinz Limburg, Colim in Houthalen-Helchteren und Bigg's seit 1996 in Kuringen-Hasselt. Die Hauptniederlassung der Unternehmensgruppe, der Bigg's angehört, befindet sich in Waterloo, d. h. in einem anderen Sprachgebiet Belgiens.

10 Am 4. Juli 1996 stellte ein Gerichtsvollzieher auf Antrag der Firma Colruyt NV, zu der Colim als Tochtergesellschaft gehört, fest, daß zahlreiche Erzeugnisse in den Verkaufsräumen von Bigg's in Kuringen-Hasselt auf der Verpackung oder dem Etikett keine Angaben über Gebrauch, Zusammensetzung oder Verkehrsbezeichnung in niederländischer Sprache - der Sprache des betreffenden Gebietes - enthielten.

11 Bei einem zweiten Kontrollgang am 12. Juli 1996 hielt derselbe Gerichtsvollzieher fest, daß die Angaben auf den Etiketten von etwa 30 Erzeugnissen nicht in die Sprache des betreffenden Gebietes übersetzt waren - mit Ausnahme des Erzeugnisses Zeugg Skipper Orange 1 l, auf dem ein Aufkleber mit der niederländischen Übersetzung der Art des Erzeugnisses und seiner Zusammensetzung sowie dem Hinweis in niederländischer Sprache angebracht war, daß an den Infosäulen weitere Auskünfte in Niederländisch erhältlich sind.

12 Nach den Feststellungen des Gerichtsvollziehers "arbeiten die Infosäulen folgendermassen: Der Strichcode, mit dem jedes Erzeugnis versehen ist, muß vor einen Scanner gehalten werden. Daraufhin erscheinen die Angaben über das betreffende Erzeugnis auf einem Bildschirm." Diese beschränken sich auf den Preis und eine kurzgefasste Übersetzung der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses. Auf den Infosäulen sind keine Telefonnummern angegeben, unter denen der Kunde weitere Auskünfte über das Erzeugnis erhalten könnte.

13 Aufgrund dieser Feststellungen stellte Colim am 27. September 1996 beim vorlegenden Gericht den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung Bigg's unter Androhung eines Zwangsgeldes den Verkauf von 48 Erzeugnissen zu untersagen, deren Vertrieb unter den vom Gerichtsvollzieher beschriebenen Bedingungen gegen Artikel 13 und 30 WHPC verstosse.

14 Am 18. Oktober 1996 stellte ein von Bigg's beauftragter Gerichtsvollzieher fest, daß Colim in seinem Geschäft ebenfalls verschiedene Erzeugnisse ohne Kennzeichnung in niederländischer Sprache verkaufte.

15 Bigg's erhob beim vorlegenden Gericht Widerklage mit ähnlichem Antrag wie Colim.

16 Bigg's trug vor, die von Colim geltend gemachten Vorschriften, nämlich Artikel 13 und 30 WHPC, seien unanwendbar, weil sie der Kommission nicht, wie in der Richtlinie 83/189 vorgesehen, mitgeteilt worden seien.

17 Ausserdem ergebe sich aus der Antwort der Kommission vom 2. August 1996 an den Beistand von Bigg's, daß die WHPC nicht, auch nicht teilweise, Gegenstand einer Mitteilung im Sinne der Richtlinie 83/189 gewesen sei.

Die Vorlagefragen

18 Soweit Colim eine Verletzung der Artikel 13 und 30 WHPC geltend macht, hält das vorlegende Gericht eine Entscheidung des Gerichtshofes über die Frage, ob diese Bestimmungen der Kommission nach der Richtlinie 83/189 hätten mitgeteilt werden müssen, für entscheidungserheblich. Unter diesen Umständen hat es das Verfahren in bezug auf den Verstoß gegen die Artikel 13 und 30 WHPC ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine gesetzliche Vorschrift eines Mitgliedstaats, wonach

- die Angaben, die zum Zwecke der Kennzeichnung nach dem nationalen Recht zwingend vorgeschrieben sind,

- die Gebrauchsanweisungen und - die Garantiescheine

mindestens in der Sprache oder den Sprachen des Gebietes abgefasst sein müssen, in dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden, so daß die Verpackungen eingeführter Erzeugnisse geändert werden müssen, eine "technische Vorschrift" im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG?

2. a) Kann, wenn eine besondere Gemeinschaftsregelung vorschreibt, welche Angaben auf einem bestimmten Erzeugnis stehen müssen, ein Mitgliedstaat bei eingeführten Erzeugnissen verlangen, daß andere Angaben in der Sprache des Gebietes, in dem die Erzeugnisse verkauft werden, oder in einer dem Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefasst sind?

b) Kann, wenn die Frage a bejaht wird, ein solches Erfordernis für alle Angaben auf einer Verpackung aufgestellt werden oder nur für bestimmte, und für welche?

c) Kann ein Mitgliedstaat bei Fehlen einer besonderen Gemeinschaftsregelung für bestimmte Erzeugnisse verlangen, daß alle oder einige (und falls ja, welche) Angaben auf der Verpackung des eingeführten Erzeugnisses in der Sprache des Gebietes, in dem die Erzeugnisse verkauft werden, oder in einer dem Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefasst sind?

Zur ersten Frage

19 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verpflichtung, die zur Kennzeichnung zwingend vorgeschriebenen Angaben, den Garantieschein und die Gebrauchsanweisung für ein Erzeugnis mindestens in der Sprache oder den Sprachen des Gebietes abzufassen, in dem das Erzeugnis auf den Markt gebracht wird, eine "technische Vorschrift" im Sinne der Richtlinie 83/189 ist, die als solche der Kommission hätte mitgeteilt werden müssen.

20 Da die technischen Vorschriften der Kommission nur mitgeteilt werden müssen, sofern sie gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189 mitteilungspflichtig sind, ist zunächst der Umfang dieser Verpflichtung zu bestimmen.

21 Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs betrifft diese Verpflichtung nur nationale Maßnahmen, mit denen neue technische Vorschriften erlassen oder die bestehenden technischen Vorschriften ergänzt werden. Die Richtlinie 83/189 solle nämlich der Kommission und den Mitgliedstaaten Gelegenheit geben, die Auswirkungen solcher neuen Maßnahmen auf den Binnenmarkt zu untersuchen, bevor der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen ergreife.

22 Zweck der Richtlinie 83/189 ist, durch eine präventive Kontrolle den freien Warenverkehr zu schützen, der eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt (Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-13/96 (Bic Benelux, Slg. 1997, I-1753, Randnr. 19). Diese Kontrolle soll die Beschränkungen des freien Warenverkehrs beseitigen oder mildern, die sich aus den von den Mitgliedstaaten geplanten technischen Vorschriften ergeben könnten. Eine einzelstaatliche Maßnahme, die bestehende technische Vorschriften, die, wenn sie nach Inkrafttreten der Richtlinie 83/189 erlassen worden sind, der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, wiederholt oder ersetzt, ohne neue oder ergänzende Spezifikationen hinzuzufügen, kann nicht als "Entwurf" einer technischen Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie 83/189 angesehen werden und folglich nicht mitteilungspflichtig sein.

23 Die Beurteilung, ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, obliegt dem nationalen Gericht.

24 Der Begriff der technischen Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 und damit der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind zunächst durch die Richtlinie 88/182 und sodann durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur zweiten wesentlichen Änderung der Richtlinie 83/189 (ABl. L 100, S. 30) erweitert worden.

25 Gleichwohl ist im Ausgangsverfahren diejenige Fassung der Richtlinie 83/189 anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem Artikel 13 WHPC hätte angemeldet werden müssen, wenn er technische Vorschriften enthalten hätte.

26 Da die WHPC vor dem 14. Juli 1991 erlassen worden ist, müssen somit die Erfordernisse nach Artikel 13 WHPC im Hinblick auf die Richtlinie 83/189 in der Fassung der Richtlinie 88/182 geprüft werden.

27 Die Regelung eines Mitgliedstaats, die den Vertrieb eines Erzeugnisses in diesem Staat davon abhängig macht, daß die zur Kennzeichnung zwingend vorgeschriebenen Angaben, die Gebrauchsanweisung und auch der Garantieschein in einer bestimmten oder mehreren bestimmten Sprachen abgefasst sind, könnte als "[Festlegung] über Terminologie, Bildzeichen... Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung" im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 83/189 angesehen werden und folglich eine technische Vorschrift im Sinne dieser Richtlinie darstellen.

28 Doch ist zwischen der Verpflichtung, dem Verbraucher bestimmte Informationen über ein Erzeugnis zu übermitteln, die durch Angaben auf dem Erzeugnis oder durch die Beigabe von Unterlagen wie Gebrauchsanweisung oder Garantieschein erfuellt wird, und der Verpflichtung zur Abfassung dieser Informationen in einer bestimmten Sprache zu unterscheiden. Während die erste Verpflichtung das Erzeugnis unmittelbar betrifft, soll durch die zweite nur die Sprache bestimmt werden, in der die erste erfuellt werden muß.

29 Die Informationen, die die Wirtschaftsteilnehmer dem Käufer, vor allem dem Endverbraucher, geben müssen, sind, sofern sie nicht durch Piktogramme oder andere Zeichen als Worte erfolgreich übermittelt werden können, ohne praktischen Nutzen, wenn sie nicht in einer für ihre Adressaten verständlichen Sprache abgefasst sind. Die Verpflichtung, diese Informationen in einer bestimmten Sprache zu geben, ist also an sich keine "technische Vorschrift" im Sinne der Richtlinie 83/189, sondern eine zusätzliche Vorschrift, die für eine erfolgreiche Übermittlung der Informationen notwendig ist.

30 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß die Verpflichtung, die zur Kennzeichnung zwingend vorgeschriebenen Angaben, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für ein Erzeugnis mindestens in der Sprache oder den Sprachen des Gebietes abzufassen, in dem das Erzeugnis auf den Markt gebracht wird, keine "technische Vorschrift" im Sinne der Richtlinie 83/189 ist.

Zur zweiten Frage

31 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten verlangen können, daß die Angaben auf eingeführten Erzeugnissen in der Sprache des Gebietes, in dem diese Erzeugnisse verkauft werden, oder in einer anderen, für die Verbraucher in diesem Gebiet leicht verständlichen Sprache abgefasst sind.

32 Das nationale Gericht zieht hierbei zwei verschiedene Fälle in Betracht, je nachdem, ob es eine besondere Gemeinschaftsregelung gibt, die für ein bestimmtes Erzeugnis die darauf anzubringenden Angaben festlegt, oder ob eine solche Regelung fehlt. Im ersten Fall geht es darum, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten bezueglich der Angaben auf dem Erzeugnis sprachliche Anforderungen festlegen können, die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen sind. Im zweiten Fall, in dem eine besondere Gemeinschaftsregelung fehlt, geht es darum, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten verlangen dürfen, daß die Angaben auf dem Erzeugnis ganz oder teilweise in der Sprache des Gebietes, in dem es verkauft wird, oder in einer anderen, für die Verbraucher dieses Gebietes leicht verständlichen Sprache abgefasst sind.

33 Für bestimmte Kategorien von Erzeugnissen schreiben einige Gemeinschaftsrichtlinien die Verwendung der nationalen Sprache(n) vor, um einen besseren Verbraucher- oder Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

34 Sind die für ein bestimmtes Erzeugnis geltenden sprachlichen Anforderungen durch diese Richtlinien vollständig harmonisiert worden, können die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen sprachlichen Anforderungen festlegen.

35 Ist dagegen die Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene nur teilweise durchgeführt worden oder fehlt sie ganz, sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich weiterhin zur Festlegung zusätzlicher sprachlicher Anforderungen befugt.

36 Gleichwohl stellen sprachliche Anforderungen wie die in der im Ausgangsverfahren umstrittenen nationalen Regelung, auch wenn sie keine technischen Vorschriften im Sinne der Richtlinie 83/189 sind, eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar, da aus anderen Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse mit anderen Etiketten versehen werden müssen, wodurch zusätzliche Aufmachungskosten entstehen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-51/93, Meyhui, Slg. 1994, I-3879, Randnr. 13).

37 Ausserdem handelt es sich nicht um Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 24. November 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnr. 16), wenn die Verpackung oder Kennzeichnung eingeführter Erzeugnisse geändert werden muß.

38 Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verbietet Behinderungen des freien Warenverkehrs, die sich daraus ergeben, daß Waren bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Verpackung), selbst wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle inländischen und eingeführten Erzeugnisse gelten, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (vgl. vor allem Urteil Meyhui, Randnr. 10).

39 Wie in Randnummer 29 dieses Urteils festgestellt, sind an den Käufer oder Endverbraucher gerichtete Informationen, die nur mit Worten übermittelt werden können, ohne praktischen Nutzen, wenn sie in einer ihnen nicht verständlichen Sprache abgefasst sind.

40 Eine nationale Maßnahme, die solche sprachlichen Anforderungen festlegt, muß jedoch auf jeden Fall im richtigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (vgl. Urteil Meyhui, Randnr. 10).

41 Daraus folgt zum einen, daß eine Maßnahme, die die Verwendung einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache vorschreibt, den möglichen Einsatz anderer Mittel, die die Information der Verbraucher gewährleisten, wie die Verwendung von Zeichnungen, Symbolen oder Piktogrammen, nicht ausschließen darf. Das nationale Gericht hat in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die Kennzeichnungselemente geeignet sind, die Verbraucher in vollem Umfang zu informieren (in diesem Sinne Urteil der Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-85/94, Piageme u. a., Slg. 1995, I-2955, Randnr. 28).

42 Zum anderen folgt daraus, daß sich eine solche Maßnahme auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat zwingend vorgeschriebenen Angaben beschränken muß. Ob Informationen in der Sprache des Verbrauchers verfügbar sein sollen, muß, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Ansicht ist, dies nicht zwingend vorschreiben zu müssen, dem Ermessen des für den Vertrieb des Erzeugnisses zuständigen Wirtschaftsteilnehmers überlassen bleiben, dem es freisteht, eine Übersetzung beizufügen.

43 Da sprachliche Anforderungen wie die in der nationalen Regelung im Ausgangsverfahren durch das Allgemeininteresse, das der Verbraucherschutz darstellt, nur insoweit gerechtfertigt werden können, als sie unterschiedslos gelten, dürfen sie auch nicht ausschließlich auf eingeführte Erzeugnisse angewendet werden, damit die Erzeugnisse aus anderen Sprachgebieten des betreffenden Mitgliedstaats nicht gegenüber den Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten bevorzugt werden.

44 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer vollständigen Harmonisierung der sprachlichen Anforderungen bezueglich der Angaben auf eingeführten Erzeugnissen einzelstaatliche Maßnahmen erlassen können, die die Abfassung dieser Angaben in der Sprache des Gebietes, in dem die Erzeugnisse verkauft werden, oder in einer anderen, für die Verbraucher dieses Gebietes leicht verständlichen Sprache vorschreiben, sofern diese einzelstaatlichen Maßnahmen unterschiedslos für alle nationalen und eingeführten Erzeugnisse gelten und im Hinblick auf das von ihnen verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes verhältnismässig sind. Diese einzelstaatlichen Maßnahmen müssen sich namentlich auf die Angaben beschränken, die der Mitgliedstaat zwingend vorschreibt und bei denen andere Mittel als ihre Übersetzung keine angemessene Information der Verbraucher gewährleisten können.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Die Auslagen der französischen und der niederländischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Rechtbank van koophandel Hasselt mit Urteil vom 10. Januar 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Verpflichtung, die zur Kennzeichnung zwingend vorgeschriebenen Angaben, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für ein Erzeugnis mindestens in der Sprache oder den Sprachen des Gebietes abzufassen, in dem das Erzeugnis auf den Markt gebracht wird, ist keine "technische Vorschrift" im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988.

2. In Ermangelung einer vollständigen Harmonisierung der sprachlichen Anforderungen bezueglich der Angaben auf eingeführten Erzeugnissen können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen erlassen, die die Abfassung dieser Angaben in der Sprache des Gebietes, in dem die Erzeugnisse verkauft werden, oder in einer anderen, für die Verbraucher dieses Gebietes leicht verständlichen Sprache vorschreiben, sofern diese einzelstaatlichen Maßnahmen unterschiedslos für alle nationalen und eingeführten Erzeugnisse gelten und im Hinblick auf das von ihnen verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes verhältnismässig sind. Diese einzelstaatlichen Maßnahmen müssen sich namentlich auf die Angaben beschränken, die der Mitgliedstaat zwingend vorschreibt und bei denen andere Mittel als ihre Übersetzung keine angemessene Information der Verbraucher gewährleisten können.

Ende der Entscheidung

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