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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.2001
Aktenzeichen: C-33/99
Rechtsgebiete: Kooperationsabkommen EWG-Marokko, VO (EWG) Nr. 1408/71, VO (EWG) Nr. 1612/68, EGV


Vorschriften:

Kooperationsabkommen EWG-Marokko Art. 41
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 3
VO (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7
EGV Art. 48
EGV Art. 52
EGV Art. 39
EGV Art. 43
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Weder das Kooperationsabkommen zwischen der EWG und Marokko noch Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) noch die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 1612/68 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, ein Kindergeld für studierende Kinder zwischen 18 und 27 Jahren schrittweise abzuschaffen, wenn dies ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geschieht.

( vgl. Randnr. 30, Tenor 1 )

2. Weder das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr.1408/71 niedergelegte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit noch eine andere Bestimmung dieser Verordnung kann dahin ausgelegt werden, dass sie einem Rentner, der außerhalb des Mitgliedstaats wohnt, der diese Rente zu gewähren hat, gegenüber diesem Staat einen Anspruch auf andere Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder als Familienbeihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii dieser Verordnung, z. B. auf eine Studienfinanzierung, einräumen. Artikel 77 dieser Verordnung soll nämlich gerade die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein Rentner Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von dem Mitgliedstaat verlangen kann, nach dessen Rechtsvorschriften er eine Rente bezieht, und beschränkt seinen Anwendungsbereich ausdrücklich auf Familienbeihilfen.

( vgl. Randnrn. 34-36, Tenor 2 )

3. Ein Angehöriger eines Mitgliedsstaats, der das in Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) garantierte Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und anschließend seine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beendet hat und in seinen Herkunftsstaat, in dem auch seine Kinder wohnen, zurückgekehrt ist, kann sich weder auf den genannten Artikel 48 noch auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen, um von dem Mitgliedstaat, in dem er beschäftigt gewesen ist, einen Anspruch auf Finanzierung des Studiums seiner Kinder zu den gleichen Bedingungen zu erlangen, wie sie dieser Staat auf seine Staatsangehörigen anwendet.

( vgl. Randnr. 51, Tenor 3 )

4. Artikel 41 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko ist dahin auszulegen, dass, wenn die unterhaltsberechtigten Kinder eines marokkanischen Arbeitnehmers nicht in der Gemeinschaft wohnen, weder der betreffende marokkanische Arbeitnehmer noch seine Kinder sich für eine Studienfinanzierung auf das in diesem Artikel für das Gebiet der sozialen Sicherheit aufgestellte grundsätzliche Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung berufen können.

( vgl. Randnr. 58, Tenor 4 )


Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 2001. - Hassan Fahmi und M. Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado gegen Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank te Amsterdam - Niederlande. - Artikel 41 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko - Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Soziale Sicherheit - Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) - Freizügigkeit - Diskriminierungsverbot - Bezieher einer Invaliditätsrente, der nicht mehr in dem zuständigen Mitgliedsstaat wohnt - Änderung der Rechtsvorschriften über die Studienfinanzierung. - Rechtssache C-33/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-33/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Arrondissementsrechtbank Amsterdam (Niederlande) in den bei dieser anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Hassan Fahmi,

M. Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado

gegen

Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 41 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, des Artikels 3 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230, S. 6), in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1) geänderten Fassung, des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) sowie der Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola (Berichterstatter), M. Wathelet und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Fahmi, vertreten durch H. M. van Dam, advocaat,

- von Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado, vertreten durch C. A. J. de Roy van Zuydewijn, advocaat,

- des Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank, vertreten durch G. J. Vonk als Bevollmächtigten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,

- der spanischen Regierung, vertreten durch M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und C. Bergeot als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch W. Okresek als Bevollmächtigten,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. V. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von D. Rose, barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper und P. Hillenkamp als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Fahmi, vertreten durch H. M. van Dam, von Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado, vertreten durch C. A. J. de Roy van Zuydewijn, des Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank, vertreten durch G. J. Vonk, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. van Bakel als Bevollmächtigte, der spanischen Regierung, vertreten durch D. Santiago Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. V. Magrill im Beistand von D. Rose, und der Kommission, vertreten durch C. van der Hauwaert als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 6. Juni 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Arrondissementsrechtbank Amsterdam hat mit Beschluss vom 28. Januar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vier Fragen nach der Auslegung des Artikels 41 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden: Kooperationsabkommen), des Artikels 3 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230, S. 6), in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) geänderten Fassung, des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) sowie der Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Die ersten beiden Fragen, die die Auslegung des Artikels 41 des Kooperationsabkommens betreffen, stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem marokkanischen Staatsangehörigen H. Fahmi und dem Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank (Vorstand der Sozialversicherungsanstalt, im Folgenden: SVB) wegen Versagung des Kindergelds für das vierte Quartal 1996.

3 Die dritte und die vierte Frage, die die Auslegung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1408/71, des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 sowie der Artikel 48 und 52 EG-Vertrag betreffen, stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der spanischen Staatsangehörigen M. Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado und der SVB wegen der Versagung des Kindergelds für das vierte Quartal 1996 und das erste Quartal 1997.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

4 Artikel 41 des Kooperationsabkommens lautet:

(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.

...

(3) Diese Arbeitnehmer erhalten die Familienzulagen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen.

(4) Diese Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Marokko zu transferieren.

..."

5 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

...

u) i) ,Familienleistungen: alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburtsbeihilfen;

ii) ,Familienbeihilfen: regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden;

..."

6 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:

Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen."

7 Artikel 77 (Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern") der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

(2) Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt:

a) Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates;

..."

8 Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 bestimmt:

(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer."

Nationales Recht

9 Bis zum 1. Oktober 1986 hatte der Versicherte nach der Algemene Kinderbijslagwet (allgemeines niederländisches Kindergeldgesetz, im Folgenden: AKW) vom 19. Dezember 1962 einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Artikel 7 Absatz 1 AKW, der wie folgt lautet:

Gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes hat der Versicherte Anspruch auf Kindergeld für seine eigenen Kinder sowie seine Stief- und seine Pflegekinder, die er versorgt oder unterhält, sofern diese Kinder

...

c) 16 Jahre oder älter sind, das 27. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben und die ihnen für eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehende Zeit größtenteils für ein Studium oder eine Berufsausbildung oder für Tätigkeiten im Zusammenhang damit aufwenden und in erheblichem Umfang vom Versicherten unterhalten werden."

10 Seit dem 1. Oktober 1986 gilt Artikel 7 Absatz 1 AKW in der Fassung, die er durch die Wet op de studiefinanciering (Gesetz über die Studienfinanzierung, im Folgenden: WSF) vom 24. April 1986 erhalten hat. Die Altersgrenze von 27 Jahren für den Anspruch auf Kindergeld wurde auf 18 Jahre herabgesetzt. Durch die WSF sollten Studierende, die zwischen 18 und 27 Jahre alt sind, einen eigenen Anspruch auf Studienfinanzierung erhalten. Die Ziele dieser neuen Finanzierungsregelung waren u. a. die Wahrung der finanziellen Unabhängigkeit der Studierenden von ihren Eltern, ihre Gleichbehandlung auf unterschiedlichen Ausbildungsstufen und die Stärkung ihrer Rechtsstellung.

11 Nach dem neuen Artikel 7 Absatz 1 AKW hat der Versicherte Anspruch auf Kindergeld

... für ein eigenes Kind, ein Stiefkind oder Pflegekind, das

a) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zu seinem Haushalt gehört oder

b) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in erheblichem Umfang von ihm unterhalten wird".

12 Die neue AKW-Regelung trat jedoch nicht sofort in vollem Umfang in Kraft. Für die vor dem 1. Oktober 1986 geborenen Kinder enthielt zunächst die WSF und später Kapitel IV der AKW eine Übergangsregelung, nach der der Anspruch auf Kindergeld für Kinder in der Ausbildung, die zwischen 18 und 27 Jahre alt waren, bestehen blieb.

13 Diese Übergangsregelung wurde durch das Gesetz vom 21. Dezember 1995 zum 1. Januar 1996 geändert. Nach dieser neuen Übergangsregelung blieb der Anspruch auf Kindergeld nach der AKW für über 18 Jahre alte Kinder in der Ausbildung nur bestehen, wenn ein solcher Anspruch bereits bestand und solange die Ausbildung, in der sich das Kind am 1. Oktober 1995 befand, fortgesetzt wurde.

14 Gemäß Artikel 7 WSF finden dieses Gesetz und die dort geregelte Finanzierung Anwendung auf:

a) Studierende, die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen;

b) Studierende, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, aber in den Niederlanden wohnen und die aufgrund von Bestimmungen in Übereinkommen mit anderen Staaten oder in einem für die Niederlande verbindlichen Beschluss einer internationalen Organisation Niederländern im Bereich der Studienfinanzierung gleichgestellt sind;

..."

15 Die in der WSF vorgesehene Finanzierung besteht in einer Studienbeihilfe für den Grundbedarf, deren Höhe unabhängig vom Einkommen der Eltern und für alle in einem bestimmten Ausbildungsgang befindlichen Studierenden gleich ist, und in einer Studienbeihilfe für Zusatzbedarf, deren Höhe sich nach dem elterlichen Einkommen richtet.

16 Grundsätzlich wird, mit Ausnahme bestimmter ausländischer Einrichtungen, die für die Anwendung der WSF niederländischen Einrichtungen gleichgestellt sind, Studienfinanzierung nur für eine Ausbildung an einer niederländischen Einrichtung gewährt.

Die Ausgangsverfahren

17 Herr Fahmi und Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado haben beide in den Niederlanden gearbeitet und sind dort erwerbsunfähig geworden. Sie kehrten daraufhin nach Marokko bzw. nach Spanien zurück, behielten aber ihren Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente. Aufgrund dieser Rente stand ihnen auch Kindergeld nach der AKW für ihre unterhaltsberechtigten Kinder zu.

18 Die SVB verweigerte jedoch Herrn Fahmi und Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado das Kindergeld für das vierte Quartal 1996 und Letzterer für das erste Quartal 1997. Sie begründete dies damit, dass die betreffenden Kinder zu den genannten Zeitpunkten bereits das 18. Lebensjahr vollendet hätten und nicht mehr die Voraussetzungen der seit dem 1. Januar 1996 geltenden Übergangsregelung erfuellten. Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung an einer weiterführenden Schule im Schuljahr 1995/96 in Marokko bzw. in Spanien nahmen der Sohn von Herrn Fahmi und die Tochter von Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado im Studienjahr 1996/97 ein Studium auf.

19 Herr Fahmi und Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado erhoben gegen die ablehnenden Entscheidungen der SVB Widerspruch. Diese entschied über die Widersprüche am 26. März bzw. 7. Mai 1997 und erklärte sie für unbegründet. Herr Fahmi und Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado erhoben dagegen Klage bei der Arrondissementsrechtbank Amsterdam.

20 Dieses Gericht ist der Auffassung, dass die mit der Einführung der WSF erfolgte Änderung der AKW und die Kriterien der Staatsangehörigkeit und des Wohnorts, die auf den Studierenden gemäß der WSF angewandt würden, zu einer Unterscheidung aus Gründen der Staatsangehörigkeit führten. Diese Unterscheidung betreffe auch die AKW-Versicherten selbst, da diese, wenn ihre Kinder keine Niederländer seien, meist auch selbst keine Niederländer seien und da die Kinder von AKW-Versicherten, die im Ausland studierten, ganz überwiegend Eltern hätten, die außerhalb der Niederlande wohnten. Eine solche Unterscheidung lasse sich nicht mit den Zielen der Studienfinanzierung nach der WSF rechtfertigen.

21 Die Arrondissementsrechtbank Amsterdam ist der Ansicht, dass die Rechtsstreitigkeiten, mit denen sie befasst ist, eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfordern. Sie hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

- In der Rechtssache Fahmi:

1. a) Ist Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens so auszulegen, dass sich marokkanische Arbeitnehmer auf das darin verankerte Diskriminierungsverbot berufen können, wenn sie nicht mehr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft wohnen?

b) Wenn ja, schließt Artikel 41 Absatz 3 des Kooperationsabkommens aus, dass sich marokkanische Arbeitnehmer, deren Kinder außerhalb der Gemeinschaft wohnen, auf Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens berufen?

2. Wenn sich ein Arbeitnehmer wie der Kläger auf das in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens verankerte Diskriminierungsverbot berufen kann, hat dieses Verbot dann zur Folge, dass die Abschaffung des Anspruchs auf Kindergeld unzulässig ist, wenn dadurch dieser Anspruch weit häufiger für niederländische oder in den Niederlanden wohnende AKW-Versicherte als für Arbeitnehmer wie den Kläger durch einen anderen Anspruch auf einen Zuschuss zu (u. a.) den Kosten des Lebensunterhalts von studierenden Kindern im Alter von mindestens 18 Jahren ersetzt wird?

- In der Rechtssache Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado:

1. a) Ist es mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 oder anderen Bestimmungen dieser Verordnung unvereinbar, dass der Anspruch auf Kindergeld für studierende Kinder im Alter von mindestens 18 Jahren abgeschafft wird, wenn für den an dessen Stelle tretenden Anspruch grundsätzlich nur Studierende, die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, und in den Niederlanden Studierende in Betracht kommen?

b) Ist Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 so auszulegen, dass mit ihm die Abschaffung des Anspruchs auf Kindergeld für studierende Kinder im Alter von mindestens 18 Jahren unvereinbar ist, wenn für den an dessen Stelle tretenden Anspruch grundsätzlich nur Studierende, die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, und in den Niederlanden Studierende in Betracht kommen?

2. Ist Artikel 48 oder Artikel 52 EWG-Vertrag so auszulegen, dass die Beschränkung der Ansprüche auf einen staatlichen Zuschuss zum Lebensunterhalt studierender Kinder im Alter von mindestens 18 Jahren für in die Niederlande zuwandernde nichtniederländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder ihre Kinder dazu führt, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bzw. das Recht auf freie Niederlassung derart behindert wird, dass diese Beschränkung damit unvereinbar ist?

Gegenstand und Zulässigkeit der Vorlagefragen

22 Die vorgelegten Fragen gehen im Kern dahin, ob die verschiedenen vom nationalen Gericht angeführten Gemeinschaftsvorschriften so auszulegen sind, dass sie es nicht zulassen, einen Anspruch auf Kindergeld wie nach der AKW für Studierende, die zwischen 18 und 27 Jahre alt sind, abzuschaffen und durch einen eigenen Anspruch der Studierenden auf Studienfinanzierung zu ersetzen, der grundsätzlich nur solchen Studierenden zugute kommt, die die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzen oder dort wohnen und die eine Bildungseinrichtung in diesem Staat besuchen, wenn durch eine solche Änderung Personen in der Lage der Kläger des Ausgangsverfahrens die nach der früheren Regelung vorgesehene Leistung entzogen wird, ohne dass ihre Kinder einen Anspruch auf Studienfinanzierung gemäß der späteren Regelung erhalten.

23 Das vorlegende Gericht scheint somit der Ansicht zu sein, dass nicht die Vereinbarkeit der AKW und der WSF mit dem Gemeinschaftsrecht getrennt zu prüfen sei, sondern dass dieser zweistufige Regelungsvorgang der teilweisen Aufhebung einer bestehenden Regelung und des Erlasses einer neuen, an deren Stelle tretenden Regelung in seiner Gesamtheit an den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts gemessen werden müsse.

24 Die Tatsache allein, dass diese beiden Gesetzesänderungen Teil einer umfassenden Reform des nationalen Systems der Studienfinanzierung sind, kann jedoch mangels besonderer Umstände kein hinreichender Grund sein, die beiden Regelungen bei der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht als Einheit zu behandeln.

25 Nach wie vor können nämlich die Mitgliedstaaten ihre Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Leistung besteht, nach ihren Vorstellungen gestalten, sofern sie bei der Ausübung dieser Zuständigkeit nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnr. 16, vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, und vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95, Decker, Slg. 1998, I-1831, Randnrn. 21 bis 23).

26 Somit sind die vom vorlegenden Gericht genannten Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und das Kooperationsabkommen für jede der beiden nationalen Gesetze getrennt auszulegen.

27 Was die AKW angeht, so lässt, wie der Generalanwalt in Nummer 27 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die schrittweise Abschaffung des Kindergelds gemäß diesem Gesetz für Studierende zwischen 18 und 27 Jahren ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit keinen Verstoß gegen die vom vorlegenden Gericht angeführten Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft oder gegen das Kooperationsabkommen erkennen.

28 Zu der eventuellen Unzuständigkeit des vorlegenden Gerichts, über die WSF zu befinden, oder zu der Tatsache, dass die bei ihm anhängig gemachte Klage nur auf die AKW gestützt worden ist, sowie zu den hierzu von der Kommission und der niederländischen Regierung geäußerten Bedenken ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 20).

29 In den Ausgangsverfahren ist keineswegs offensichtlich, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts deshalb, weil sie die WSF und nicht die AKW beträfe, ohne Bezug zum Gegenstand oder den Gegebenheiten der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten oder ohne Auswirkung auf deren Ausgang wäre. Daher besteht kein Grund, die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-355/97, Beck und Bergdorf, Slg. 1999, I-4977, Randnr. 22, und vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 22).

30 Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass weder das Kooperationsabkommen noch Artikel 48 EG-Vertrag, noch die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 1612/68 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, ein Kindergeld für studierende Kinder zwischen 18 und 27 Jahren schrittweise abzuschaffen, wenn dies wie im Fall der in den Ausgangsverfahren streitigen Regelung ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geschieht.

31 Bezüglich der durch die WSF eingeführten Studienfinanzierung sind die Vorlagefragen für einen Fall wie den von Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado und für einen solchen wie den von Herrn Fahmi getrennt zu prüfen.

Die Vorlagefragen in der Rechtssache Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado

Zur ersten Frage, Buchstabe a

32 Mit seiner ersten Frage, Buchstabe a, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 3 oder eine andere Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung der Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Studienfinanzierung nur vorsieht für Studierende, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen, oder für diesen aufgrund ihres Wohnsitzes in dem Staat, der diese Finanzierung eingeführt hat, gleichgestellte Studierende und die für beide als weitere grundsätzliche Voraussetzung die Absolvierung der Ausbildung an einer inländischen Bildungseinrichtung vorschreibt, entgegensteht, wenn diese Bedingungen dazu führen, dass die Kinder einer Person in der Lage der Klägerin des Ausgangsverfahrens von dieser Finanzierung ausgeschlossen sind.

33 Zur Beantwortung der so umformulierten Frage ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach einer früheren Entscheidung des Gerichtshofes Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 einem Rentner, der die Rente nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaats bezieht und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, nur einen Anspruch auf Familienbeihilfen unter Ausschluss anderer Familienleistungen einräumt (vgl. Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 313/86, Lenoir, Slg. 1988, 5391, Randnrn. 10 und 11).

34 Zum anderen ist festzustellen, dass Artikel 77 gerade die Voraussetzungen festlegen soll, unter denen ein Rentner Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von dem Mitgliedstaat verlangen kann, nach dessen Rechtsvorschriften er eine Rente bezieht, und dass diese Bestimmung ihren Anwendungsbereich ausdrücklich auf Familienbeihilfen beschränkt. Somit kann weder das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr.1408/71 niedergelegte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit noch eine andere Bestimmung dieser Verordnung dahin ausgelegt werden, dass sie einem Rentner, der außerhalb des Mitgliedstaats wohnt, der diese Rente zu gewähren hat, gegenüber diesem Staat einen Anspruch auf andere Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder als Familienbeihilfen einräumen.

35 Folglich braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, ob die durch die WSF eingeführte Studienfinanzierung als Familienleistung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 eingestuft werden kann; vielmehr genügt die Feststellung, dass diese Finanzierung nicht als eine Familienbeihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden kann, da nach dem Wortlaut des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer ii dieser Verordnung als Familienbeihilfen nur Leistungen eingestuft werden können, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden.

36 Somit ist auf die erste Frage, Buchstabe a, zu antworten, dass ein Rentner, der eine Rente nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats bezieht und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, sich nicht auf Artikel 3 Absatz 1 oder eine andere Vorschrift der Verordnung Nr. 1408/71 berufen kann, um von dem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften er seine Rente bezieht, eine Studienfinanzierung wie die nach der WSF zu erlangen.

Zur ersten Frage, Buchstabe b, und zur zweiten Frage

37 Mit der ersten Frage, Buchstabe b, und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 und die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Studienfinanzierung nur vorsieht für Studierende, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen, oder für diesen aufgrund ihres Wohnsitzes in dem Staat, der diese Finanzierung eingeführt hat, gleichgestellte Studierende und die für beide als weitere grundsätzliche Voraussetzung die Absolvierung der Ausbildung an einer inländischen Bildungseinrichtung vorschreibt, entgegensteht, wenn diese Bedingungen dazu führen, dass die Kinder einer Person in der Lage der Klägerin des Ausgangsverfahrens von dieser Finanzierung ausgeschlossen sind.

38 Zur Beantwortung der so umformulierten Fragen ist erstens darauf hinzuweisen, dass Artikel 52 EG-Vertrag auf einen Rechtsstreit wie den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen nicht anwendbar ist, da Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado das in dieser Bestimmung gewährleistete Recht der freien Niederlassung nicht ausgeübt hat. Da dieser Teil der Frage offensichtlich keinen Bezug zum Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits hat und für dessen Entscheidung unerheblich ist, erübrigt sich eine Antwort hierauf.

39 Zweitens ist in Bezug auf Artikel 48 EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1612/68 zunächst zu prüfen, ob der Ausgangsrechtsstreit unter diese Bestimmungen fällt und ob Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado die Wanderarbeitnehmereigenschaft im Sinne dieser Bestimmungen besitzt.

40 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat zwar das in Artikel 48 EG-Vertrag verankerte Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und fiel daher unter diese Vorschrift und die Verordnung Nr. 1612/68, als sie seinerzeit in den Niederlanden als Arbeitnehmerin beschäftigt war.

41 Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob diese Vorschriften so auszulegen sind, dass sich ein Arbeitnehmer, der seine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beendet hat und in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, auf sie berufen kann, um die Anwendung einer nationalen Regelung wie der WSF zu verhindern.

42 Der Gerichtshof hat dazu bereits entschieden, dass der Betroffene mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Artikels 48 EG-Vertrag verliert, wobei aber diese Eigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen haben kann (Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/86, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 32).

43 Im Fall eines Wanderarbeitnehmers, der wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und in seinen Herkunftsmitgliedsstaat zurückgekehrt ist, in dem auch seine Kinder wohnen, können die nach der WSF für die Gewährung der Studienfinanzierung geltenden, in Randnummer 37 dieses Urteils genannten Voraussetzungen das Recht auf Freizügigkeit, das diesem Wanderarbeitnehmer nach Artikel 48 EG-Vertrag zusteht, nicht beeinträchtigen.

44 Zu der Verordnung Nr. 1612/68 ist zunächst festzustellen, dass deren Artikel 7 Absatz 1 die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen betrifft, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, so dass diese Bestimmung als solche auf den Ausgangsrechtsstreit keine Anwendung finden kann.

45 Dagegen steht außer Frage, dass Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68, der jede Ungleichbehandlung von inländischen Arbeitnehmern und von Wanderarbeitnehmern bei der Gewährung sozialer Vergünstigungen verbietet, Anwendung finden kann, soweit die Studienfinanzierung nach der WSF eine solche soziale Vergünstigung darstellt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90, Bernini, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 23, und vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289). Die Vorlagefrage ist demnach so zu verstehen, dass sie sich auf Artikel 7 Absatz 2 und nicht auf Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 bezieht.

46 Jedoch lässt sich eine solche Bestimmung nicht dahin auslegen, dass sie Wanderarbeitnehmern, die ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beendet haben und in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückgekehrt sind, die Aufrechterhaltung einer sozialen Vergünstigung wie der Finanzierung nach der WSF garantiert.

47 Wie sich insbesondere aus ihrem Kontext und ihren Zielen ergibt, kann diese Bestimmung mit der in ihr enthaltenen Gewährleistung gleichen Zugangs zu den sozialen Vergünstigungen des Aufnahmemitgliedstaats grundsätzlich und abgesehen von besonderen Umständen (vgl. hierzu u. a. Urteil vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, das zu einer Entschädigung ergangen ist, deren Gewährung vom Bestehen eines kürzlich beendeten Arbeitsverhältnisses abhängig war und in unauflöslichem Zusammenhang mit der objektiven Arbeitnehmereigenschaft der Berechtigten stand) nicht auf Arbeitnehmer erstreckt werden, die ihre Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beendet und beschlossen haben, in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückzukehren.

48 Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 gehört nämlich zu Titel II Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung".

49 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24), in Artikel 7 ausdrücklich vorsieht, dass das in der Verordnung Nr. 1612/68 festgelegte Recht auf Gleichbehandlung auch für Wanderarbeitnehmer gilt, die ihre Erwerbstätigkeit beendet haben, wenn sie beschlossen haben, im Aufnahmemitgliedstaat zu verbleiben.

50 Was die Ziele der in Rede stehenden Bestimmung angeht, ist insbesondere auf die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68 hinzuweisen: Damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann,... müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in Bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland."

51 Nach alledem und in Ermangelung besonderer Umstände, die eine Abweichung von dem vorstehend genannten Grundsatz rechtfertigen könnten, ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass ein Angehöriger eines Mitgliedsstaats, der das in Artikel 48 EG-Vertrag garantierte Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und anschließend seine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beendet hat und in seinen Herkunftsstaat, in dem auch seine Kinder wohnen, zurückgekehrt ist, sich weder auf Artikel 48 EG-Vertrag noch auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann, um von dem Mitgliedstaat, in dem er beschäftigt gewesen ist, einen Anspruch auf Finanzierung des Studiums seiner Kinder zu den gleichen Bedingungen zu erlangen, wie sie dieser Staat auf seine Staatsangehörigen anwendet.

Die Vorlagefragen in der Rechtssache Fahmi

Zur ersten Frage

52 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 41 des Kooperationsabkommens dahin auszulegen ist, dass sich ein marokkanischer Arbeitnehmer, der seine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beendet hat und in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, oder seine außerhalb der Gemeinschaft wohnhaften unterhaltsberechtigten Kinder im Hinblick auf eine Studienfinanzierung wie die nach der WSF auf das in diesem Artikel aufgestellte grundsätzliche Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit berufen können.

53 Im Gegensatz zu Herrn Fahmi vertreten die Kommission, die niederländische und die österreichische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs die Ansicht, dass sich ein marokkanischer Arbeitnehmer, der seine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat beendet hat und in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und dort wohnt, nicht mehr auf Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens berufen kann, der jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung marokkanischer Arbeitnehmer gegenüber den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verbietet.

54 Die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs machen darüber hinaus geltend, dass die Studienfinanzierung nach der WSF nicht zum Gebiet der sozialen Sicherheit gehöre, so dass Artikel 41 des Kooperationsabkommens auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sei.

55 Nach Ansicht der niederländischen, der österreichischen und der französischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission ergibt sich außerdem sowohl aus Artikel 41 Absatz 3 des Kooperationsabkommens, der den Anspruch des marokkanischen Arbeitnehmers auf Familienleistungen nur für seine innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Kinder vorsehe, als auch aus Absatz 4 dieser Bestimmung, nach dem nur bestimmte Leistungen, nämlich die dort aufgeführten Renten, außerhalb der Gemeinschaft bezogen werden könnten, dass dieses Abkommen marokkanischen Staatsangehörigen, die außerhalb der Gemeinschaft wohnten, keinen Anspruch auf Familienleistungen für ihre ebenfalls außerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen einräume.

56 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, soll das Kooperationsabkommen die soziale Lage marokkanischer Arbeitnehmer und ihrer mit ihnen im Aufnahmemitgliedstaat zusammenlebenden Familienangehörigen sichern (Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-179/98, Mesbah, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 36), und das Benachteiligungsverbot in Artikel 41 Absatz 1 dieses Abkommens ist, soweit es speziell um Familienleistungen geht, nur in den Grenzen der in Absatz 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen gewährleistet (Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 18).

57 Somit braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, wie Leistungen wie die nach der WSF im Hinblick auf das Kooperationsabkommen rechtlich genau zu qualifizieren sind; vielmehr genügt die Feststellung, dass sowohl nach dem Wortlaut von Artikel 41 Absätze 1 und 3 dieses Abkommens als auch nach dem Sinn dieser Bestimmung weder ein marokkanischer Arbeitnehmer noch seine Kinder sich für Leistungen wie die im Ausgangsverfahren streitigen auf das in dieser Bestimmung aufgestellte grundsätzliche Benachteiligungsverbot berufen können, wenn die Kinder dieses Arbeitnehmers nicht in der Gemeinschaft wohnen.

58 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 41 des Kooperationsabkommens dahin auszulegen ist, dass, wenn die unterhaltsberechtigten Kinder eines marokkanischen Arbeitnehmers nicht in der Gemeinschaft wohnen, weder der betreffende marokkanische Arbeitnehmer noch seine Kinder sich für eine Studienfinanzierung wie der nach der WSF auf das in diesem Artikel für das Gebiet der sozialen Sicherheit aufgestellte grundsätzliche Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung berufen können.

Zur zweiten Frage

59 Angesichts der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich eine Beantwortung der zweiten Frage.

Kostenentscheidung:

Kosten

60 Die Auslagen der niederländischen, der spanischen, der französischen und der österreichischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Amsterdam mit Beschluss vom 28. Januar 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Weder das am 27. April 1976 in Rabat unterzeichnete und vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978 im Namen der Gemeinschaft genehmigte Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko noch Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG), noch die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderte und aktualisierte Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 geänderten Fassung und die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, ein Kindergeld für studierende Kinder zwischen 18 und 27 Jahren schrittweise abzuschaffen, wenn dies wie im Fall der in den Ausgangsverfahren streitigen Regelung ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geschieht.

2. Ein Rentner, der eine Rente nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats bezieht und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, kann sich nicht auf Artikel 3 Absatz 1 oder eine andere Vorschrift der durch die Verordnung Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1247/92 geänderten Fassung berufen, um von dem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften er seine Rente bezieht, eine Studienfinanzierung wie die nach der Wet op de studiefinancierung (Gesetz über die Studienfinanzierung) zu erlangen.

3. Ein Angehöriger eines Mitgliedsstaats, der das in Artikel 48 EG-Vertrag garantierte Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und anschließend seine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beendet hat und in seinen Herkunftsstaat, in dem auch seine Kinder wohnen, zurückgekehrt ist, kann sich weder auf Artikel 48 EG-Vertrag noch auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen, um von dem Mitgliedstaat, in dem er beschäftigt gewesen ist, einen Anspruch auf Finanzierung des Studiums seiner Kinder zu den gleichen Bedingungen zu erlangen, wie sie dieser Staat auf seine Staatsangehörigen anwendet.

4. Artikel 41 des Kooperationsabkommens EWG-Morokko ist dahin auszulegen, dass, wenn die unterhaltsberechtigten Kinder eines marokkanischen Arbeitnehmers nicht in der Gemeinschaft wohnen, weder der betreffende marokkanische Arbeitnehmer noch seine Kinder sich für eine Studienfinanzierung wie der nach der Wet op de studiefinancierung (Gesetz über die Studienfinanzierung) auf das in diesem Artikel für das Gebiet der sozialen Sicherheit aufgestellte grundsätzliche Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung berufen können.

Ende der Entscheidung

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