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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: C-332/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

30. April 2008

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-332/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 25. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 2007, in dem Verfahren

Josef Holzinger

gegen

Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Beschluss vom 29. Februar 2008, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 18. März 2008, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.

2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-332/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 30. April 2008



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