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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.02.1992
Aktenzeichen: C-333/90
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 912/78/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
VO Nr. 912/78/EWG Art. 85a
VO Nr. 912/78/EWG Art. 72
VO Nr. 912/78/EWG Art. 73
VO Nr. 912/78/EWG Art. 75
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der nach Artikel 73 Absatz 4 des Statuts in der Fassung der Verordnung Nr. 912/78 und nach Artikel 85a Absatz 1 des Statuts in seiner geltenden Fassung kraft Gesetzes erfolgende Übergang von Forderungen eines Gemeinschaftsbeamten auf die Gemeinschaften erfolgt im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses. Jedoch kann ein haftpflichtiger Dritter, der mit dem Gemeinschaftsbeamten einen Vergleich geschlossen hat, diesen Vergleich dem Gemeinschaftsorgan entgegenhalten, sofern das Organ ihn nicht vor Abschluß des Vergleichs mit dem Beamten von dem Forderungsübergang und seiner Absicht, diesen geltend zu machen, in Kenntnis setzt oder nachweist, daß der haftpflichtige Dritte vom Forderungsübergang vor Abschluß des Vergleichs mit dem Beamten Kenntnis hatte.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 26. FEBRUAR 1992. - ROYALE BELGE GEGEN ROBERT JORIS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE PAIX DE LUXEMBOURG - GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG. - BEAMTENSTATUT - UEBERGANG VON RECHTEN AUF DIE GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE C-333/90.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de paix Luxemburg hat mit Urteil vom 16. Oktober 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 (ABl. L 119, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Aus den Akten ergibt sich, daß Guy Hinger, Beamter der Europäischen Gemeinschaften (Geschädigter), am 19. Juni 1982 einen Verkehrsunfall erlitt, für den Robert Joris (Beklagter) verantwortlich war. Gemäß dem Statut übernahm die Krankenversicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Arztkosten. Ausserdem zahlte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Geschädigten einen Betrag von 50 218 BFR als Entschädigung wegen einer dauernden Teilinvalidität. Aufgrund eines mit der Kommission abgeschlossenen Versicherungsvertrags erstattete die Versicherungsgesellschaft Royale belge (Klägerin) der Kommission diesen Betrag und übernahm weitere Arztkosten und Arzneimittelkosten in Höhe von 10 619 BFR. Die Klägerin war der Auffassung, sie sei in die Rechte sowohl des Geschädigten als auch der Kommission eingetreten, und verklagte den Beklagten beim Tribunal de paix Luxemburg auf Erstattung dieser beiden Leistungen, also einen Betrag von insgesamt 60 837 BFR.

3 Der Beklagte macht geltend, seine Schuld gegenüber dem Geschädigten sei durch die Zahlung eines Betrags von 32 000 BFR erloschen, von dem dieser im Wege des Vergleichs am 23. November 1982 anerkannt habe, daß er den gesamten ihm durch den Unfall entstandenen Schaden abdecke und er keine weiteren Forderungen an den Beklagten oder an dessen Versicherer habe. Unter Berufung auf den Grundsatz, daß ein Forderungsübergang nur aufgrund und in der Folge einer Zahlung erfolge, macht der Beklagte geltend, die später von der Kommission an ihren Beamten gezahlten Leistungen hätten keinen Übergang der Forderungen des Beklagten mit sich bringen können, da diese Forderungen durch die an den Geschädigten geleistete Zahlung bereits erloschen gewesen seien.

4 Die Klägerin hingegen macht geltend, der Übergang der Forderungen des Beamten auf die Gemeinschaften übertrage die gesamten Forderungen des Beamten zum Zeitpunkt des Eintritts des Unfalls auf diese. Nach Auffassung der Klägerin und der Kommission ist dieser Übergang der Forderungen des Geschädigten auf die Gemeinschaften nicht davon abhängig, daß die Gemeinschaften die im Statut vorgesehenen Leistungen verpflichtungsgemäß erbrächten, so daß er unmittelbar nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses stattfinde. Ein Vergleich wie der von dem Beklagten geltend gemachte könne also der Klägerin nicht entgegengehalten werden.

5 Das Tribunal de paix Luxemburg war der Auffassung, die Entscheidung des Rechtsstreits sei von der Auslegung des Statuts abhängig; es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Findet der gesetzliche Übergang der Rechte des Beamten gegen den haftpflichtigen Dritten auf die Gemeinschaften gemäß Artikel 85a Absatz 1 (und dem früheren Artikel 73 Absatz 4) des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Zeitpunkt des Schadensfalls oder erst durch die Erbringung der Leistungen an den Geschädigten statt?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im weiteren nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Nach Artikel 73 Absatz 4 des Statuts in seiner maßgeblichen Fassung gehen die Forderungen des Beamten oder seiner Rechtsnachfolger gegen den Dritten, der den Unfall, der den Tod oder die Verletzungen des Beamten oder der mitversicherten Personen verursacht hat, verschuldet hat, kraft Gesetzes in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus den Artikeln 72, 73 und 75 ergeben, auf die Gemeinschaften über.

8 Nach dem Wortlaut des Artikels 73 Absatz 4 des Statuts ist der Forderungsübergang auf die Gemeinschaften nicht von der Zahlung der statutsmässigen Leistungen abhängig. Im Gegenteil sieht diese Bestimmung vor, daß die Forderungen des Beamten kraft Gesetzes auf die Gemeinschaften übergehen, und zwar nicht in den Grenzen der geleisteten Zahlungen, sondern der Verpflichtungen, die sich aus den genannten Statutsbestimmungen ergeben. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, daß der Forderungsübergang auf die Gemeinschaften von der Verpflichtung zur Zahlung der statutsmässigen Leistungen, nicht von deren Zahlung ausgelöst wird. Dieser Forderungsübergang erfolgt im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses, das die Haftung eines Dritten auslöst, selbst wenn es nicht möglich ist, den Betrag der Verpflichtungen der Gemeinschaft sofort festzustellen.

9 Der Zweck des Forderungsübergangs auf die Gemeinschaften besteht darin, zu verhindern, daß ein Beamter für ein und denselben Schaden zweimal entschädigt wird (siehe Urteil vom 18. März 1982 in der Rechtssache 103/81, Chaumont-Barthel/Parlament, Slg. 1982, 1003, Randnr. 11). Wenn der dem Beamten entstandene Schaden für die Gemeinschaften die Verpflichtung mit sich bringt, letzterem gemäß dem Statut Leistungen zu gewähren, kann die Gefahr einer solchen Kumulierung nur dann vermieden werden, wenn der Beamte zugunsten der Gemeinschaften seine Forderungen gegen den für das schädigende Ereignis haftpflichtigen Dritten verliert.

10 Hieraus folgt, daß der gesetzliche Forderungsübergang nach Artikel 73 Absatz 4 des Statuts in seiner maßgeblichen Fassung im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erfolgt, so daß der Beamte nicht berechtigt ist, mit dem Dritten einen Vergleich zu schließen oder gegen diesen im Hinblick auf die Entschädigungen, hinsichtlich deren die Gemeinschaften Verpflichtungen haben, gerichtlich vorzugehen.

11 In der Vorlagefrage wird auch Artikel 85a Absatz 1 der gegenwärtig Fassung des Statuts erwähnt, der folgendes bestimmt: "Ist... ein Unfall... einer in diesem Statut bezeichneten Person auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Betreffenden oder seiner Rechtsnachfolger... in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften infolge des Schadensfalles aus dem Statut ergeben, auf die Gemeinschaften über".

12 Die zwischen diesem Text und dem früheren Artikel 73 Absatz 4 bestehenden Unterschiede sind für die Beantwortung der Vorlagefrage ohne Belang.

13 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich jedoch, daß das Tribunal de paix Luxemburg den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung angerufen hat, um die allgemeinere Frage entscheiden zu können, ob der haftpflichtige Dritte dem Gemeinschaftsorgan oder seinem Versicherer einen Vergleich entgegenhalten kann, den er mit dem Beamten geschlossen hat, bevor die Gemeinschaften Zahlungen an diesen erbracht haben.

14 Es ist also zu untersuchen, ob ein solcher Vergleich dem Gemeinschaftsorgan nicht entgegengehalten werden kann, weil der in den genannten Statutsbestimmungen vorgesehene Forderungsübergang schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erfolgt.

15 Zwar kann das Statut Wirkungen gegenüber Dritten entfalten (siehe insbesondere das Urteil vom 20. Oktober 1981 in der Rechtssache 137/80, Kommission/Belgien, Slg. 1981, 2393). Jedoch waren im maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen, unter denen die Gemeinschaftsbeamten gegen Unfallrisiken versichert waren, in einer internen Regelung, der "Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten", niedergelegt, die von den Gemeinschaftsorganen zu verschiedenen Zeitpunkten erlassen worden und nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden war.

16 Artikel 2 dieser Regelung definierte den Begriff des Unfalls und gab einige Beispiele. Artikel 4 jedoch enthielt eine Liste von Unfällen, die im allgemeinen von der Sicherung nach Artikel 73 des Statuts ausgeschlossen waren. Die einschlägigen Statutsbestimmungen erlaubten also nur in Verbindung mit der Regelung die Feststellung, ob der Beamten gegen das Risiko eines bestimmten Unfalls gesichert war und ob somit seine Forderung gegen den haftpflichtigen Dritten auf die Gemeinschaften übergegangen war.

17 Es geht nun aber nicht an, von einem Dritten nicht nur die Kenntnis des Statuts der Europäischen Beamten, sondern auch diejenige der internen Regelung zu verlangen.

18 Somit obliegt es dem Gemeinschaftsorgan, das sich auf den Forderungsübergang nach Artikel 73 Absatz 4 berufen will, den haftpflichtigen Dritten von diesem Übergang zu unterrichten oder nachzuweisen, daß letzterer wusste, daß dieser Forderungsübergang vor dem Vergleich zwischen dem Beamten und dem haftpflichtigen Dritten erfolgt war.

19 Obwohl der Forderungsübergang zum Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses erfolgt, kann ein haftpflichtiger Dritter, der mit einem Gemeinschaftsbeamten einen Vergleich geschlossen hat, diesen Vergleich somit dem Gemeinschaftsorgan entgegenhalten, sofern dieses ihn nicht vor Abschluß des Vergleichs mit dem geschädigten Beamten von dem Forderungsübergang und seiner Absicht, diesen geltend zu machen, in Kenntnis gesetzt hat oder nachweist, daß der haftpflichtige Dritte vom Forderungsübergang vor Abschluß des Vergleichs mit dem Beamten Kenntnis hatte.

20 Die Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß der nach Artikel 73 Absatz 4 des Statuts kraft Gesetzes erfolgende Übergang von Forderungen eines Gemeinschaftsbeamten auf die Gemeinschaften im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses erfolgt. Jedoch kann ein haftpflichtiger Dritter, der mit dem Gemeinschaftsbeamten einen Vergleich geschlossen hat, diesen Vergleich dem Gemeinschaftsorgan entgegenhalten, sofern das Organ ihn nicht vor Abschluß des Vergleichs mit dem Beamten von dem Forderungsübergang und seiner Absicht, diesen geltend zu machen, in Kenntnis setzt oder nachweist, daß der haftpflichtige Dritte vom Forderungsübergang vor Abschluß des Vergleichs mit dem Beamten Kenntnis hatte.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de paix Luxemburg mit Urteil vom 26. Oktober 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der nach Artikel 73 Absatz 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 und nach Artikel 85a Absatz 1 dieses Statuts in seiner geltenden Fassung kraft Gesetzes erfolgende Übergang von Forderungen eines Gemeinschaftsbeamten auf die Gemeinschaften erfolgt im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses. Jedoch kann ein haftpflichtiger Dritter, der mit dem Gemeinschaftsbeamten einen Vergleich geschlossen hat, diesen Vergleich dem Gemeinschaftsorgan entgegenhalten, sofern das Organ ihn nicht vor Abschluß des Vergleichs mit dem Beamten von dem Forderungsübergang und seiner Absicht, diesen geltend zu machen, in Kenntnis setzt oder nachweist, daß der haftpflichtige Dritte vom Forderungsübergang vor Abschluß des Vergleichs mit dem Beamten Kenntnis hatte.

Ende der Entscheidung

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