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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: C-334/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/409/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/409/EWG Art. 4 Abs. 1
Richtlinie 79/409/EWG Art. 4 Abs. 2
Richtlinie 79/409/EWG Anhang I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

25. Oktober 2007

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG -Anhang I - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere Schutzgebiete - IBA 2000 - Wert - Qualität der Daten - Kriterien - Ermessen - Offensichtlich unzureichende Ausweisung - Feuchtgebiete"

Parteien:

In der Rechtssache C-334/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 30. Juli 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und M. van Beek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch:

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und C. Jurgensen-Mercier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes und M. Lois als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kuris (Berichterstatter) und J. Klucka,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. September 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) in der u. a. durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. L 223, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 79/409) verstoßen hat, dass sie

- als besondere Schutzgebiete (im Folgenden: BSG) Gebiete bezeichnet hat, deren Zahl und deren Gesamtfläche offensichtlich hinter der Zahl und der Gesamtfläche der Gebiete zurückbleiben, die die Voraussetzungen für die Bezeichnung als BSG im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 erfüllen;

- BSG mit einer Fläche bestimmt hat, die offensichtlich hinter der Fläche der entsprechenden Gebiete des im Jahr 2000 veröffentlichten Inventory of Important Bird Areas in the European Community (Verzeichnis der bedeutsamsten Vogelgebiete in der Europäischen Gemeinschaft) (im Folgenden: IBA 2000) zurückbleibt, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als BSG erfüllen;

- keine BSG für viele Vogelarten bezeichnet, die in Anhang I der Richtlinie 79/409 verzeichnet sind, oder als BSG Gebiete ausgewiesen hat, in denen die betreffenden Arten nicht ausreichend vertreten sind;

- keine BSG für viele Zugvogelarten bezeichnet oder als BSG Gebiete ausgewiesen hat, in denen die betreffenden Arten nicht ausreichend vertreten sind.

Rechtlicher Rahmen

2 Der neunte Erwägungsgrund der Richtlinie 79/409 lautet:

"Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume ist für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich; für einige Vogelarten müssen besondere Maßnahmen zur Erhaltung ihres Lebensraums getroffen werden, um Fortbestand und Fortpflanzung dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet zu gewährleisten; diese Maßnahmen müssen auch die Zugvogelarten berücksichtigen und im Hinblick auf die Schaffung eines zusammenhängenden Netzes koordiniert werden."

3 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 bestimmt:

"Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten."

4 Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird."

5 Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 dieser Richtlinie lautet:

"(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen:

a) vom Aussterben bedrohte Arten;

b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;

c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;

d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem ischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so dass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt."

Vorprozessuales Verfahren

6 Nach Ansicht der Kommission hatte die Hellenische Republik im Jahr 2001 nicht alle im IBA 2000 als bedeutsam für die Erhaltung der Vogelarten bezeichneten Gebiete als BSG ausgewiesen. In diesem Verzeichnis würden auf der Grundlage von in ihm definierten und erläuterten ornithologischen Kriterien 186 für die Erhaltung der Vogelarten bedeutsame Gebiete mit einer Gesamtfläche von 3 320 027 ha, entsprechend etwa 25,2 % des griechischen Hoheitsgebiets, bezeichnet, die als BSG im Sinne der Richtlinie 79/409 ausgewiesen werden müssten.

7 Am 11. Oktober 2001 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission eine Liste mit Vorschlägen über die Einrichtung von neuen BSG, die Erweiterung von bestehenden BSG und die Rücknahme der Ausweisung als BSG von Gebieten, die künftig in die neuen BSG einbezogen sein sollten. Da diesen Vorschlägen weder ische Angaben, insbesondere in Bezug auf die Fläche, noch die erforderlichen technischen Auskünfte beigefügt waren, um die Ausweisung der Gebiete als BSG abzuschließen, wie es Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 79/409 erfordert, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie verstoßen habe, und richtete am 21. Dezember 2001 an sie ein Mahnschreiben.

8 In der Antwort auf das Mahnschreiben am 25. März 2002 beanstandete die griechische Regierung zum Teil die Methodologie und die Kriterien, die für die Ausarbeitung der IBA 2000 verwendet worden waren, und unterrichtete die Kommission von den Schwierigkeiten, auf die sie bei der Ausweisung bestimmter Gebiete dieses Verzeichnisses als BSG gestoßen sei. In der Folge verpflichteten sich die griechischen Behörden, der Kommission eine Liste von etwa 40 neuen Gebieten zuzuschicken, die sie als BSG ausweisen wollten.

9 Mit Schreiben vom 30. September 2002 übermittelten die griechischen Behörden kartografische und technische Informationen, durch die die Ausweisung als BSG der Gebiete vervollständigt wurde, die in der am 11. Oktober 2001 übermittelten Liste aufgeführt sind. Auf der Grundlage dieser Informationen stellte die Kommission fest, dass die Hellenische Republik 110 BSG mit einer Fläche von 811 236 ha ausgewiesen hatte. Nachdem die Kommission keine zusätzlichen Informationen über die Ausweisung anderer BSG erhalten hatte, richtete sie am 19. Dezember 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, mit der sie ihn aufforderte, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme nachzukommen.

10 In ihrer ersten Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme legten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 20. Februar 2003 technische und kartografische Informationen über 51 Gebiete vor und schlugen eine Änderung der Grenzen dieser Gebiete für zehn von ihnen vor.

11 Nachdem die Kommission Kenntnis von dieser Antwort sowie von den am 5. Mai und 2. Dezember 2003 übermittelten zusätzlichen Antworten der griechischen Behörden genommen hatte, hat sie in der Auffassung, dass die Lage nicht zufriedenstellend bleibe, die vorliegende Klage erhoben.

12 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2004 sind das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Hellenischen Republik zugelassen worden.

Zur Klage

Zur ersten und zur zweiten Rüge: Ausweisung als BSG von Gebieten, deren Zahl und deren Gesamtfläche offensichtlich hinter der Zahl und der Gesamtfläche der Gebiete zurückbleiben, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als BSG im Sinne der Richtlinie 79/409 erfüllen, und Ausweisung von BSG mit einer Fläche, die offensichtlich hinter der Fläche der entsprechenden im IBA 2000 bezeichneten Gebiete zurückbleibt

13 Vorab sind die ersten beiden Rügen der Kommission als eine einzige Rüge zu prüfen, mit der die Nichtausweisung und die Unzulänglichkeit der Ausweisung als BSG von im IBA 2000 bezeichneten Gebieten beanstandet werden.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

14 Die Kommission vertritt die Auffassung, die Hellenische Republik habe 45 für die Erhaltung von Vogelarten bedeutsame Gebiete nicht ausgewiesen und 141 dieser Gebiete, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als BSG im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 erfüllten, nur teilweise ausgewiesen. Diese Gebiete bildeten 151 BSG, die durch keinen rechtlich zwingenden Akt erfasst würden, denn der Kommission sei keine gemeinsame Verordnung des Ministers für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten und des Landwirtschaftsministers mitgeteilt worden. Darüber hinaus erstrecke sich diese Ausweisung nur auf eine Fläche von 1 360 069 ha, die nur 40 % der Gesamtfläche der im IBA 2000 erfassten 186 für die Erhaltung von Vogelarten bedeutsamen Gebiete ausmache.

15 Schließlich betreffe die Feststellung, dass die im IBA 2000 bezeichneten für die Erhaltung der Vogelarten bedeutsamen Gebiete nur teilweise ausgewiesen seien, insbesondere die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409 genannten Feuchtgebiete, u. a. diejenigen von internationaler Bedeutung, wie sie in dem am 2. Februar 1971 in Ramsar geschlossenen Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (im Folgenden: Übereinkommen von Ramsar) definiert seien.

16 Die griechische Regierung räumt ein, dass 45 für die Erhaltung von im IBA 2000 erfassten Vogelarten bedeutsame Gebiete nicht als BSG ausgewiesen worden seien und im "Programm für die Überprüfung von 69 für Vogelarten bedeutsamen Gebieten im Hinblick auf deren Ausweisung als BSG für die Vogelfauna. Ausarbeitung von Aktionsprojekten für den Schutz der prioritären Arten" vom 11. Februar 2004 (im Folgenden: Überprüfungsprogramm) geprüft würden.

17 Ferner sei die Ausweisung der 151 BSG auf der Grundlage der neuesten ornithologischen Daten vorgenommen worden, die von den zuständigen griechischen Behörden und von einem besonderen interministeriellen Ausschuss unter Beteiligung der Elliniki Ornithologiki Etaireia (Griechische Ornithologische Gesellschaft, im Folgenden: EOE) definiert worden seien.

18 Schließlich seien bei den Feuchtgebieten alle Gebiete, die für die Erhaltung von Vogelarten bedeutsam seien, als BSG ausgewiesen worden. Insbesondere seien die Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, mit Ausnahme derjenigen des Deltas von Nestou und Vistonida, mit mehr als 85 % ihrer Fläche als BSG ausgewiesen worden. Die Meeresflächen, die zu den im Übereinkommen von Ramsar definierten Feuchtgebieten gehörten, seien ebenfalls in die BSG einbezogen. Die Flächen der BSG unterschieden sich von den Flächen der in diesem Übereinkommen definierten Gebiete, denn für einige dieser Gebiete fehle ein ornithologisches Interesse, aufgrund dessen sie als BSG ausgewiesen werden könnten.

19 Im Ergebnis vertritt die griechische Regierung die Auffassung, auch wenn die Zahl und die Fläche der Gebiete, die als BSG ausgewiesen worden seien, hinter der Zahl und der Fläche der Gebiete zurückblieben, die für die Erhaltung der im IBA 2000 erfassten Vogelarten bedeutsam seien, bleibe eine solche Ausweisung insoweit nicht offensichtlich hinter diesem Verzeichnis zurück, als sie dadurch, dass sie 151 BSG bezeichnet habe, 141 der 186 in diesem Verzeichnis erfassten für die Erhaltung der Vogelarten bedeutsamen Gebiete ausgewiesen habe, was einen Prozentsatz darstelle, der über der Hälfte dieser Gebiete liege.

20 Die spanische Regierung trägt vor, das IBA 2000 weise insbesondere insoweit Schwächen auf, als keine in Umweltfragen zuständige öffentliche Verwaltung die Ausarbeitung dieses Verzeichnisses überwacht habe, um die Genauigkeit und die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Daten zu gewährleisten, und es sei infolgedessen nicht möglich, ihm den gleichen Wert beizumessen wie dem 1989 veröffentlichten "Inventory of Important Bird Areas in the European Community" (im Folgenden: IBA 89).

21 Die französische Regierung trägt vor, das IBA 2000 stelle eine nützliche Bezugsgröße dar, reiche aber nicht aus, um die Gebiete, die in diesem Verzeichnis aufgeführt seien, als BSG im Sinne der Richtlinie 79/409 auszuweisen, und diese Richtlinie lege keine Kriterien für die Ausweisung von BSG in Bezug auf Gesamtfläche oder Prozentsatz fest.

22 Die portugiesische Regierung macht geltend, den Mitgliedstaaten müsse eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Studien eingeräumt werden. Verzeichnisse wie das IBA 2000 stellten anerkannte und unbestreitbare Referenzgrundlagen dar, die keine quantitativen Matrizen für die Kontrolle der Erfüllung der durch die Richtlinie 79/409 auferlegten Verpflichtungen darstellen könnten.

23 Nach Ansicht der finnischen Regierung führt der Rückgriff auf das IBA 2000 dazu, dass die Beweislast unverhältnismäßig werde, denn die Mitgliedstaaten stünden vor der Verpflichtung, wissenschaftliche Daten vorzulegen, um nachzuweisen, dass ein Gebiet die Kriterien für die Ausweisung als BSG nicht erfülle, obwohl es in diesem Verzeichnis als solches bezeichnet sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

24 Art. 4 der Richtlinie 79/409 sieht eine besonders gezielte und verstärkte Regelung für die in Anhang I aufgeführten Arten und die durch diesen Anhang nicht erfassten Zugvogelarten vor, was dadurch gerechtfertigt ist, dass es sich um die am meisten bedrohten Arten bzw. um Arten handelt, die ein gemeinsames Erbe der Gemeinschaft darstellen (Urteil vom 13. Juli 2006, Kommission/Portugal, C-191/05, Slg. 2006, I-6853, Randnr. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ergibt sich aus dem neunten Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich ist. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, die zur Erhaltung dieser Arten erforderlichen Maßnahmen zu erlassen (Urteil vom 28. Juni 2007, Kommission/Spanien, C-235/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 23).

25 Dazu ist eine Aktualisierung der wissenschaftlichen Daten erforderlich, um die Lage der am meisten bedrohten Arten und der Arten, die ein gemeinsames Erbe der Gemeinschaft darstellen, zu ermitteln, damit die geeignetsten Gebiete als BSG ausgewiesen werden. Daher sind die aktuellsten wissenschaftlichen Daten heranzuziehen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist verfügbar waren (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 24).

26 Mit den nationalen Bestandsverzeichnissen, darunter dem von der EOE erstellten IBA 2000, wurde die erste, mit dem IBA 89 verwirklichte paneuropäische Studie in der Weise überarbeitet, dass genauere und aktuellere wissenschaftliche Daten vorgelegt wurden.

27 In Bezug auf das IBA 89 hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Verzeichnis in Anbetracht des wissenschaftlichen Wertes und mangels Vorlage irgendeines wissenschaftlichen Beweises seitens eines Mitgliedstaats dafür, dass die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 dadurch erfüllt werden können, dass andere als die in diesem Verzeichnis aufgeführten Gebiete mit einer kleineren Gesamtfläche als diese zu BSG erklärt werden, obwohl es für den betreffenden Mitgliedstaat rechtlich nicht verbindlich ist, vom Gerichtshof als Bezugsgrundlage verwendet werden kann, um zu beurteilen, ob der entsprechende Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu BSG im Sinne der vorgenannten Bestimmungen der Richtlinie 79/409 erklärt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1998, Kommission/Niederlande, C-3/96, Slg. 1998, I-3031, Randnrn. 68 bis 70, und vom 20. März 2003, Kommission/Italien, C-378/01, Slg. 2003, I-2857, Randnr. 18, und Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 26).

28 Es ist festzustellen, dass mit dem IBA 2000 ein aktualisiertes Verzeichnis der für die Erhaltung der Vogelarten bedeutsamen Gebiete in Griechenland aufgestellt wird, das in Ermangelung entgegenstehender wissenschaftlicher Beweise eine Bezugsgröße darstellt, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob dieser Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig genügend Gebiete als BSG ausgewiesen hat, um allen in Anhang I der Richtlinie 79/409 aufgezählten Vogelarten sowie den nicht in diesem Anhang aufgeführten Zugvogelarten Schutz zu bieten.

29 In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass - wie die griechische Regierung selbst vorträgt - die im IBA 2000 enthaltenen Angaben, was Griechenland angeht, in erster Linie durch die EOE ermittelt worden sind. Im Übrigen ist die Auswahl der 151 BSG in Zusammenarbeit mit dieser Organisation, die wissenschaftliche und technische Unterstützung geboten hat, durchgeführt worden.

30 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Hellenische Republik das Überprüfungsprogramm, dessen Ergebnisse bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist immer noch nicht zur Verfügung standen, fortgeführt und der Kommission bis zum Ablauf dieser Frist die Informationen über die in diesem Programm verfolgte Methodologie wie auch andere wissenschaftliche Daten nicht übermittelt und damit nichts vorgelegt hat, was die Ergebnisse, die das IBA 2000 enthält, widerlegen könnte.

31 Die vorstehende Feststellung kann nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, dass es notwendig sei, den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Durchführung langfristiger Observations- und Kartografiestudien zur Festlegung der für die Erhaltung der Vogelarten bedeutsamen Gebiete einzuräumen.

32 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 48 und 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sind die Mitgliedstaaten nämlich für die Ausweisung von BSG zwar ausschließlich zuständig und müssen sich dabei auf die besten verfügbaren wissenschaftlich ermittelten Fakten stützen, doch folgt daraus nicht, dass eine solche Pflicht entfällt, solange die zuständigen Stellen neue wissenschaftliche Erkenntnisse nicht überprüft und verifiziert haben. Eine solche Ausweisungspflicht besteht seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 79/409, d. h. für die Hellenische Republik seit dem 6. April 1981.

33 Nach alledem ist festzustellen, dass das IBA 2000 - da keine wissenschaftlichen Studien vorgelegt wurden, die seine Ergebnisse widerlegen könnten - die aktuellste und genaueste Bezugsgröße für die Ermittlung der zur Erhaltung der Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete ist.

34 Was sodann die offensichtliche Unzulänglichkeit der Ausweisung als BSG von Gebieten angeht, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als BSG im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 erfüllen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Gebiete zu BSG zu erklären, die nach ornithologischen Kriterien am geeignetsten für die Erhaltung der betreffenden Arten erscheinen (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 62).

35 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass mit 141 der von der Hellenischen Republik bezeichneten 151 BSG nur 40 % der Gesamtfläche der im IBA 2000 erfassten 186 für die Erhaltung der Vogelarten bedeutsamen Gebiete geschützt werden können. Daraus folgt, dass 45 für die Erhaltung der Vogelarten bedeutsame Gebiete, die 60 % der oben genannten Gesamtfläche ausmachen, nicht als BSG ausgewiesen sind.

36 Es ist festzustellen, dass die Hellenische Republik mangels wissenschaftlicher Daten, mit denen die Ergebnisse des IBA 2000 widerlegt werden könnten, als BSG Gebiete ausgewiesen hat, deren Zahl und Gesamtfläche offensichtlich hinter der Zahl und Gesamtfläche der Gebiete zurückbleiben, die für die Erhaltung der betreffenden Arten als am geeignetsten angesehen werden. Der Klage ist daher in diesem Punkt stattzugeben.

37 Schließlich ist, was die teilweise Ausweisung der für die Erhaltung der Vogelarten bedeutsamen Gebiete und insbesondere die Ausweisung der Feuchtgebiete angeht, darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409 dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung beimessen (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 81).

38 In diesem Zusammenhang geht aus dem IBA 2000 hervor, dass 32 Feuchtgebiete mehr als 1 % der bioischen Wasservogelbestände aufnehmen und 49 andere Gebiete mehr als 1 % der Zugvogelbestände einer oder mehrerer Wasservogelarten aufnehmen.

39 Es ist daher zu prüfen, ob die Hellenische Republik, wie die Kommission behauptet, als BSG eine Zahl von Feuchtgebieten von internationaler Bedeutung, insbesondere die in dem Übereinkommen von Ramsar bezeichneten, ausgewiesen hat, die nur teilweise der Fläche der für die Erhaltung der entsprechenden Vogelarten bedeutsamen Gebiete entsprechen, die im IBA 2000 erfasst sind, und ob - so die Kommission - bestimmte Gebiete, die die in diesem Übereinkommen aufgezählten Kriterien erfüllen und die für die Erhaltung der im IBA 2000 erfassten Vogelarten bedeutsam sind, nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409 als BSG ausgewiesen werden müssen und dies immer noch nicht sind.

40 Als Beispiel für Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, die nicht als BSG ausgewiesen worden sind oder die als BSG ausgewiesen worden sind, bei denen aber weniger als 50 % ihrer Fläche durch BSG erfasst werden, nimmt die Kommission die Gebiete Nrn. 45 (Lake Vegoritis and Lake Petron), 91 (Lakes Trichonida and Lysimachia), 99 (Kotychi Lagoon), 166 (Mount Dikios, Cape Louros, Lake Psalidi and Alyki) und 180 (Lake Kourna, Almyrou Delta and Georgioupolis Beach), in Bezug auf die die griechische Regierung die Gründe für die Unterschiede hervorhebt, die zwischen den im IBA 2000 erfassten für die Erhaltung der Vogelarten bedeutsamen Gebieten und den Gebieten bestehen, die sie als BSG ausgewiesen hat.

41 In Bezug auf das Gebiet Nr. 45 macht die griechische Regierung geltend, dass nur der See von Petron (Lake Petron) als BSG ausgewiesen werden müsse, denn nur er biete der Zwergscharbe (Phalacrocorax pygmaeus) Aufnahme. Das Gleiche gelte für das Gebiet Nr. 59, wo nur der See von Lysimachia (Lake Lysimachia) von Interesse für die Moorente (Aythya nyroca) sei.

42 Es ist daran zu erinnern, dass der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Auswahl der Gebiete, die für die Ausweisung als BSG am geeignetsten sind, die Anwendung der ornithologischen Kriterien für die Bestimmung der Gebiete betrifft, die für die Erhaltung der betroffenen Arten am besten geeignet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 61).

43 Wie die Generalanwältin in Nr. 54 ihrer Schlussanträge ausführt, zeigt sich aber, dass die beiden oben genannten Gebiete aufgrund der im Übereinkommen von Ramsar festgelegten Kriterien wegen der Bedeutung der Zwergscharbe und der Moorente ausgewählt worden sind. Da die Kommission nicht bestreitet, dass die nicht erfassten Flächen für diese beiden Arten nicht von Interesse sind, ist dem Vorbringen der griechischen Regierung zu diesem Punkt zu folgen.

44 Was das Gebiet Nr. 166 angeht, ergibt sich aus seiner Beschreibung im IBA 2000, dass es aus einem mit dichtem Wald bedeckten Bergmassiv besteht und auch Feuchtgebiete umfasst. Dieses Gebiet wird als wichtiger Brut- und Durchzugsort für Greifvögel beschrieben.

45 Auch erscheint das im Bestandsverzeichnis des IBA 2000 genannte Gebiet Nr. 166 mangels entgegenstehender wissenschaftlicher Daten als für die Erhaltung der betreffenden Arten am besten geeignet (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 62). Nur den See von Psalidi und Alyki (Lake Psalidi and Alyki) in seiner Eigenschaft als Feuchtgebiet als BSG auszuweisen, genügt folglich nicht, um die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 zu erfüllen. Daher ist der Klage der Kommission in diesem Punkt stattzugeben.

46 Was die Gebiete Nrn. 99 und 180 angeht, ist die griechische Regierung der Auffassung, dass sie nicht von ornithologischem Interesse seien. Die Kommission bestreitet dies, da ihr keine wissenschaftliche Beurteilung mitgeteilt worden sei. Da die griechische Regierung bis zum Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keinen wissenschaftlichen Gegenbeweis beigebracht hat, ist der Klage der Kommission in diesem Punkt stattzugeben.

47 Hinsichtlich der anderen von der Kommission genannten Gebiete Nrn. 59 (Pinios Delta), 61 (Reservoirs of former Lake Karla), 89 (Lake Amvrakia), 98 (Kalogria lagoon, Strofilia forest, and Lamia marshes), in dem große Teile nicht durch das BSG erfasst sind, 132 (Lakes Khortaro and Alyki, Moudros gulf, Diapori fen, and Fakos peninsula), in dem der Golf von Moudros nicht durch das BSG erfasst ist, und 138 (Gera Gulf-Dipi and Haramida marshes, Lesvos), das teilweise erfasst ist, ist festzustellen, dass die Hellenische Republik angekündigt hat, dass sie eine Neubewertung dieser Gebiete vornehmen werde.

48 Nach alledem ergibt sich, dass die Hellenische Republik, da keine wissenschaftlichen Studien vorgelegt worden sind, mit denen die Ergebnisse des IBA 2000 widerlegt werden könnten, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 verstoßen hat, dass sie als BSG Gebiete ausgewiesen hat, deren Zahl und Gesamtfläche offensichtlich hinter der Zahl und Gesamtfläche der Gebiete zurückbleiben, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als BSG erfüllen.

Zur dritten und zur vierten Rüge: Nichtausweisung von BSG für zahlreiche in Anhang I der Richtlinie 79/409 genannte Vogelarten sowie für zahlreiche in diesem Anhang nicht genannte Zugvogelarten oder Ausweisung als BSG von Gebieten, in denen diese Arten nicht ausreichend vertreten sind

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

49 Nach Ansicht der Kommission werden folgende in Anhang I der Richtlinie 79/409 genannte Vogelarten, nämlich die Krähenscharbe (Phalacrocorax aristotelis desmarestii), der Bartgeier (Gypaetus barbatus), der Mönchsgeier (Aegypius monachus), der Schreiadler (Aquila pomarina), der Kaiseradler (Aquila heliaca), der Adlerbussard (Buteo rufinus), der Habichtsadler (Hieraaetus fasciatus), der Rötelfalke (Falco naumanni), der Eleonorenfalke (Falco eleonorae), der Lanner (Falco biarmicus), Krüpers Kleiber (Sitta krueperi) und die kleinasiatische Ammer (Emberiza cineracea) nicht ausreichend durch BSG geschützt.

50 In Bezug auf die Zugvogelarten stellt die Kommission fest, dass zahlreiche im IBA 2000 bezeichnete Gebiete auch sehr bedeutsam für diese aufgrund von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409 geschützten Arten seien. Insbesondere betroffen seien einige Gänsevogelarten, die Regenpfeiferarten sowie einige in Anhang I dieser Richtlinie genannte weiter verbreitete Arten wegen der Wanderung oder der Überwinterung.

51 Die griechische Regierung vertritt die Auffassung, die in Anhang I der Richtlinie 79/409 genannten Arten seien ausreichend geschützt, mit Ausnahme des Adlerbussards, des Rötelfalkens, von Krüpers Kleiber und der kleinasiatischen Ammer. In Bezug auf den Kaiseradler gibt sie an, mit Abschluss der die zehn Pilotgebiete betreffenden Studie würden neuere Nachweise zur Verfügung stehen.

52 Außerdem könne für eine bestimmte Art der Vergleich des durch BSG geschützten Bestands mit dem im IBA 2000 erfassten nicht das einzige und unanfechtbare Kriterium dafür darstellen, ob der Schutz dieser Art ausreichend sei. Es sei möglich, dass je nach der Verteilung der betreffenden Art in einem Gebiet die Anforderungen, die durch die Kriteriengruppe C (die die Länder der Europäischen Union betreffende Gruppe) im IBA 2000 aufgestellt worden seien, was den Bestand dieser Art angehe, nicht erfüllt würden.

53 Was die Methodologie und die verwendeten Kriterien angeht, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die griechischen Behörden zum einen in bestimmten Fällen die im IBA 2000 aufgeführten Kriterien beanstandeten, während sie dieselben Kriterien in anderen Fällen verwendeten und sich damit widersprächen, und dass sie zum anderen ihre Argumente auf die Bedeutung bestimmter Gebiete stützten, während das angestrebte Ergebnis der Artenschutz sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

54 Mit ihrer dritten und ihrer vierten Rüge wirft die Kommission der Hellenischen Republik vor, für zahlreiche in Anhang I der Richtlinie 79/409 angeführte Vogelarten sowie für zahlreiche in diesem Anhang nicht angeführte Zugvogelarten keine BSG ausgewiesen zu haben oder als BSG Gebiete ausgewiesen haben, in denen diese Arten nicht ausreichend vertreten seien.

55 Ohne Weiteres abzuweisen sind die Anträge der Kommission auf Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 verstoßen hat, dass sie keine BSG für zahlreiche in Anhang I der Richtlinie 79/409 aufgezählte Vogelarten sowie für in diesem Anhang nicht angeführte Zugvogelarten bezeichnet hat.

56 Aus dem Verfahren geht nämlich hervor, dass zum einen, was die in Anhang I der Richtlinie 79/409 angeführten Arten betrifft, die einzige Art, für die das Hauptreproduktionsgebiet nicht als BSG ausgewiesen worden ist, Krüpers Kleiber ist und dass es zum anderen, was die in diesem Anhang nicht angeführten Zugvogelarten betrifft, keine Art gibt, für die kein Gebiet ausgewiesen ist. Da die griechische Regierung die Rüge der Kommission in Bezug auf Krüpers Kleiber anerkannt hat, ist den die Nichtausweisung von BSG betreffenden Anträgen der Kommission nur in Bezug auf diese Art stattzugeben.

57 Mit der Rüge, die die Ausweisung als BSG von Gebieten betrifft, in denen zahlreiche in Anhang I der Richtlinie 79/409 angeführte Vogelarten und zahlreiche in diesem Anhang nicht angeführte Zugvogelarten nicht ausreichend vertreten seien, macht die Kommission geltend, dass, was spezifisch den Bestand von zwölf Vogelarten angeht, die von Griechenland abgegrenzten BSG die Fläche der im IBA 2000 bezeichneten Gebiete, in denen diese Arten vorkämen, nicht ausreichend erfassten.

58 Da die griechische Regierung diese Rüge in Bezug auf den Adlerbussard, den Rötelfalken und die kleinasiatische Ammer ausdrücklich anerkannt hat, ist der Klage für diese Arten stattzugeben.

59 Was die anderen Arten, nämlich die Krähenscharbe, den Bartgeier, den Mönchsgeier, den Schreiadler, den Kaiseradler, den Habichtsadler, den Eleonorenfalken und den Lanner angeht, ist festzustellen, dass die griechische Regierung damit, dass sie auf das Überprüfungsprogramm sowie auf die Studie über die zehn Pilotgebiete verwiesen hat, für deren Gesamtheit die Bewertung nicht abgeschlossen war, und dass sie die Studie der EOE über den Mönchsgeier nicht übermittelt hat, keine wissenschaftlichen Studien vorgelegt hat, mit denen die Ergebnisse des IBA 2000 widerlegt und nachgewiesen werden könnte, dass als BSG Gebiete ausgewiesen worden sind, in denen diese Arten ausreichend vertreten sind. Daher ist der Klage der Kommission in diesem Punkt stattzugeben.

60 Nach alledem ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 verstoßen hat, dass sie kein BSG bezeichnet hat, um Krüpers Kleiber Schutz zu bieten, und dass sie als BSG Gebiete ausgewiesen hat, in denen die Krähenscharbe, der Bartgeier, der Mönchsgeier, der Schreiadler, der Kaiseradler, der Adlerbussard, der Habichtsadler, der Rötelfalke, der Eleonorenfalke, der Lanner und die kleinasiatische Ammer nicht ausreichend vertreten sind.

61 Demzufolge ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.

62 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 verstoßen hat, dass sie

- als BSG Gebiete ausgewiesen hat, deren Zahl und Gesamtfläche offensichtlich hinter der Zahl und Gesamtfläche der Gebiete zurückbleiben, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als BSG im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 erfüllen;

- keine BSG ausgewiesen hat, um Krüpers Kleiber Schutz zu bieten, und

- als BSG Gebiete ausgewiesen hat, in denen die Krähenscharbe, der Bartgeier, der Mönchsgeier, der Schreiadler, der Kaiseradler, der Adlerbussard, der Habichtsadler, der Rötelfalke, der Eleonorenfalke, der Lanner und die kleinasiatische Ammer nicht ausreichend vertreten sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Nach Art. 69 § 4 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der u. a. durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 geänderten Fassung verstoßen, dass sie

- als besondere Schutzgebiete Gebiete ausgewiesen hat, deren Zahl und Gesamtfläche offensichtlich hinter der Zahl und Gesamtfläche der Gebiete zurückbleiben, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als besondere Schutzgebiete im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 erfüllen;

- keine besonderen Schutzgebiete ausgewiesen hat, um Krüpers Kleiber (Sitta krueperi) Schutz zu bieten, und

- als besondere Schutzgebiete Gebiete ausgewiesen hat, in denen die Krähenscharbe (Phalacrocorax aristotelis desmarestii), der Bartgeier (Gypaetus barbatus), der Mönchsgeier (Aegypius monachus), der Schreiadler (Aquila pomarina), der Kaiseradler (Aquila heliaca), der Adlerbussard (Buteo rufinus), der Habichtsadler (Hieraaetus fasciatus), der Rötelfalke (Falco naumanni), der Eleonorenfalke (Falco eleonorae), der Lanner (Falco biarmicus) und die kleinasiatische Ammer (Emberiza cineracea) nicht ausreichend vertreten sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

4. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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