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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2001
Aktenzeichen: C-334/97 R-EX
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 244
EGV Art. 256
EGV Art. 228
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30. Mai 2001. - Comune di Montorio al Vomano gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Urteil des Gerichtshofes - Schiedsklausel - Artikel 244 EG und 256 EG - Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung eines Urteils des Gerichtshofes. - Rechtssache C-334/97 R-EX.

Parteien:

In der Rechtssache C-334/97 R-EX

Comune di Montorio al Vomano, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, Prozessbevollmächtigter: G. Romano, avvocato,

Antragstellerin,

wegen Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C-334/97 (Kommission/Montorio, Slg. 1999, I-3387),

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Stancanelli als Bevollmächtigten; Zustellungsanschrift in Luxemburg,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts A. Tizzano

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Gemeinde Montorio al Vomano (im folgenden: Antragstellerin) hat mit Antragsschrift, die am 3. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 244 EG und 256 EG beantragt, dass der Gerichtshof die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus seinem Urteil vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C-334/97 (Kommission/Montorio, Slg. 1999, I-3387, im Folgenden: Urteil) anordnet, sämtliche sonstigen zweckmäßigen Maßnahmen mit vorsorglichem Charakter trifft und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2 Die Kommission hat ihre schriftliche Stellungnahme zu dem Antrag am 4. Mai 2001 eingereicht.

3 Da die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Informationen enthalten, besteht keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4 Mit dem Urteil hat sich der Gerichtshof für zuständig erklärt, aufgrund einer gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) vereinbarten Schiedsklausel in den zwischen der Kommission und der Antragstellerin geschlossenen Verträgen mit den Aktenzeichen WE 147-85 und HY 149-85 über den Antrag der Kommission auf Rückzahlung der der Antragstellerin im Rahmen der Erfuellung dieser Verträge gezahlten Beträge nebst Vertragszinsen zu entscheiden. Der Gerichtshof hat die Antragstellerin zur Zahlung von

- 246 000 000 ITL nebst Zinsen von 14,2 % seit 1. Dezember 1986 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung;

- 49 200 000 ITL nebst Zinsen von 14,2 % seit 1. März 1988 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung;

- 110 800 000 ITL nebst Zinsen von 14,2 % seit 1. Juni 1988 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung;

- 49 200 000 ITL nebst Zinsen von 14,2 % seit 1. August 1988 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung;

- 158 400 000 ITL nebst Zinsen von 14,2 % seit 1. November 1986 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung

sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.

5 Die Antragstellerin trägt vor, die Kommission habe sie mit Mitteilung vom 16. September 1999 aufgefordert, die Zahlung der genannten Beträge vorzubereiten.

6 Am 24. Juli 2000 habe der italienische Minister für auswärtige Angelegenheiten dem Urteil gemäß Artikel 256 EG die Vollstreckungsklausel erteilt.

7 Mit Zahlungsaufforderung, die zusammen mit dem Vollstreckungstitel am 16. Januar 2001 zugestellt worden sei, habe die Kommission von der Antragstellerin auf der Grundlage des Urteils verlangt, innerhalb von zehn Tagen den Gesamtbetrag von 1 800 629 453,31 ITL nebst Kosten der Zustellung der Zahlungsaufforderung und künftigen Kosten zu zahlen.

8 Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2001, der am 31. Januar 2001 zugestellt und am selben Tag in das Register des Tribunale Teramo (Italien) eingetragen worden sei, habe die Antragstellerin entsprechend den Vorschriften des Codice civile (italienisches Zivilgesetzbuch) Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung eingelegt.

9 Nach Artikel 244 EG sind die Urteile des Gerichtshofes gemäß Artikel 256 EG vollstreckbar. Nach Artikel 256 Absatz 2 EG erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Nach Artikel 256 Absatz 4 EG kann die Zwangsvollstreckung nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt werden; für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.

10 Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung darauf, dass die Gemeinschaft Artikel 228 EG nicht beachtet und somit verletzt habe.

11 Zwar betreffe der in Artikel 228 EG vorgesehene Mechanismus eigentlich die Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofes, das am Ende eines Vertragsverletzungsverfahrens ergangen sei, doch sei er auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden, und zwar aus mehreren Gründen. Zunächst ergebe sich diese Anwendung aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Ferner sei die Antragstellerin als Teil der örtlichen Verwaltung des Staates anders zu behandeln als eine natürliche oder juristische Person; auf sie müsse das Verfahren des Artikels 228 EG analog angewandt werden.

12 Schließlich würde ihr, wenn sie den verlangten Betrag auf einmal zahlte, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen, da dies eine Zerrüttung ihrer Finanzen zur Folge hätte. Das wäre nicht im Interesse der Kommission, da es die Durchführung des Urteils verzögern könnte.

13 Es müsse möglich sein, einen angemessenen Zeitplan für die Zahlung zu erstellen, damit sie unter Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit sämtliche Verpflichtungen erfuellen und damit die Kommission die ihr geschuldeten Beträge ohne Schwierigkeiten und vollständig erlangen könne.

14 Die Kommission macht unter Berufung auf die Artikel 83 § 1 Absatz 1 und 89 Absatz 1 der Verfahrensordnung der Gerichtshofes geltend, dass der Antrag offensichtlich unzulässig sei, da beim Gerichtshof keine Klage anhängig sei, die auf Anfechtung des Urteils in der Sache gerichtet sei.

15 Zur Begründetheit trägt die Kommission vor, dass der in Artikel 10 EG vorgesehene Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Rahmen von vertraglichen Beziehungen keine Anwendung finde. Außerdem habe die Kommission stets die Grundsätze und Vorschriften des italienischen Rechts beachtet, das auf die Verträge mit den Aktenzeichen WE 147-85 und HY 149-85 anwendbar sei. Schließlich sei das Verfahren des Artikels 228 EG nicht analog anwendbar, da die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, in dem die Nichterfuellung vertraglicher Pflichten festgestellt werde, vollkommen anderer Art sei.

16 Im Übrigen hat die Kommission erhebliche Zweifel daran, ob die Zahlung von Beträgen, die aufgrund eines Urteils geschuldet würden, dessen Gültigkeit nicht bestritten werde, einen Schaden darstellen könne, und macht geltend, dass die Antragstellerin ihre gewöhnliche institutionelle Tätigkeit und Verwaltungstätigkeit aufgrund bestimmter Vorschriften des italienischen Rechts fortsetzen könne, die insbesondere durch Beschränkung der Pfändung bestimmter wesentlicher Vermögenswerte die ordnungsgemäße Arbeit der Gemeinden garantieren sollten.

17 Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass sie verpflichtet ist, die in dem Urteil festgesetzten Beträge zu zahlen, wirft der Kommission aber vor, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil nicht im richtigen Verfahren betrieben zu haben.

18 Das Urteil ist jedoch aufgrund einer Schiedsklausel ergangen und betrifft die Erfuellung vertraglicher Verpflichtungen zwischen der Kommission und einer lokalen Gebietskörperschaft nach italienischem Recht.

19 Folglich war die Kommission entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht verpflichtet, zum Zweck der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil das Verfahren des Artikels 228 EG zu befolgen, das anwendbar ist, wenn ein Urteil, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, nicht durchgeführt wird.

20 Weder der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dessen Erheblichkeit in der vorliegenden Rechtssache im Übrigen zweifelhaft erscheint, noch die von der Antragstellerin angeführte angebliche Analogie geben dem Gerichtshof die Befugnis, das Rechtsbehelfssystem abzuändern, das im EG-Vertrag für die Zwangsvollstreckung aus den aufgrund einer Schiedsklausel ergangenen Urteilen ausdrücklich vorgesehen ist.

21 Somit ist aufgrund der Eigenheiten des vorliegenden Verfahrens der Antrag ohne weiteres zurückzuweisen, ohne dass die Unzulässigkeitseinrede der Kommission geprüft werden müsste.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Antragstellerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Gemeinde Montorio al Vomano trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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