Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: C-334/97
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 238
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen eines Antrags auf Ersatz des Schadens, der durch Nichterfuellung eines Vertrages entstanden ist, stellen die Aufwendungen der Parteien für das gerichtliche Verfahren als solche keinen von der Kostenlast unterscheidbaren Schaden dar.


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. Juni 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Comune di Montorio al Vomano. - Artikel 238 EG (früher Artikel 181) - Schiedsklausel - Nichterfüllung zweier Verträge. - Rechtssache C-334/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) vereinbarten Schiedsklausel gegen die Gemeinde Montorio al Vomano (Beklagte) Klage auf Rückzahlung eines von der Kommission der Beklagten im Rahmen zweier Verträge betreffend die Durchführung und Inbetriebnahme eines integrierten Systems, das eine Wind- und eine Dieselanlage sowie eine Wasserkraftanlage umfasste, gezahlten Vorschusses in Höhe von insgesamt 613 600 000 LIT nebst Zinsen von 894 557 399 LIT sowie Zinsen seit 31. August 1997 bis zum Tag der endgültigen Begleichung sowie auf Schadensersatz in Höhe von 50 000 000 LIT erhoben.

2 Am 28. Juli 1986 schloß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit der Beklagten zwei Verträge mit den Aktenzeichen WE 147-85 und HY 149-85 (die Verträge 147 und 149).

3 Diese beiden Verträge hatten die Durchführung und Inbetriebnahme eines integrierten Systems zum Gegenstand, das eine Wind- und Dieselanlage (Vertrag 147) sowie eine Wasserkraftanlage (Vertrag 149) umfasste. Sie wurden im Rahmen der finanziellen Unterstützung für Demonstrationsvorhaben abgeschlossen, die kraft einer Entscheidung der Kommission vom 8. November 1985 auf dem Gebiet der Nutzung alternativer Energiequellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1972/83 des Rates vom 11. Juli 1983 (ABl. L 195, S. 6) gewährt wurde.

4 Im gemeinsamen Artikel 13 der Verträge 147 und 149 haben die Parteien vereinbart, "alle Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung und die Durchführung des Vertrages" dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.

5 Nach dem gemeinsamen Artikel 14 der Verträge unterliegt der jeweilige Vertrag italienischem Recht.

Der Vertrag 147

6 Die vertragsgegenständliche Anlage sollte der Deckung des Energiebedarfs eines Fremdenverkehrszentrums und von Wohneinheiten im Weiler Cusciano (Gemeinde Montorio) dienen.

7 Nach Artikel 2 des Anhangs I Abschnitt A Punkt 2.1 des Vertrages 147 sollten die am 8. April 1986 begonnenen Arbeiten an der Wind- und Dieselanlage am 30. November 1988 beendet sein.

8 Nach Artikel 4.1 des Vertrages 147 übernahm die Beklagte die technische und finanzielle Haftung für die in Anhang I vorgesehenen Arbeiten. Nach Artikel 4.3 verpflichtete sie sich, binnen drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung und sodann halbjährlich einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten zu erstellen und eine Abrechnung der entstandenen Aufwendungen vorzulegen. Nach Artikel 4.4 musste die Beklagte die Kommission mit allen erforderlichen Details von allen Vorkommnissen unterrichten, die die ordnungsgemässe Erfuellung des Vertrages gefährden konnten. Gemäß Artikel 4.5.1 verpflichtete sich die Beklagte weiter, der Kommission unverzueglich alle Informationen zu übermitteln, die diese hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten verlangte. Nach Artikel 4.5.2 war die Beklagte verpflichtet, der Kommission die technischen und finanziellen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese für die Überprüfung der Durchführung der Arbeiten benötigte.

9 Nach Artikel 8 des Vertrages "ist die Kommission ohne weiteres zur Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn der Vertragspartner eine der ihm aufgrund des Vertrages obliegenden Pflichten nicht erfuellt, insbesondere wenn er die Pflichten zur Vorlage der Berichte nach Artikel 4.3 nicht einhält, und zwar nach Mahnung durch ein Schreiben mit Rückschein, falls die Erfuellung nicht binnen eines Monats erfolgt... In einem solchen Fall sind die als finanzielle Beihilfe gezahlten Beträge vom Vertragspartner unverzueglich an die Kommission zurückzuzahlen, zuzueglich Zinsen ab dem Zeitpunkt des Empfangs dieser Beihilfe. Maßgeblich ist der Zinssatz der Europäischen Investitionsbank zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission über die Gewährung der finanziellen Beihilfe."

10 Am 20. August 1986 zahlte die Kommission der Beklagten einen Vorschuß von 246 000 000 LIT.

11 Im Januar und im September 1987 forderte die Kommission die Beklagte schriftlich auf, gemäß Artikel 4.3 des Vertrages 147 Berichte vorzulegen.

12 Mit Schreiben vom 3. November 1987 gab die Kommission der Bitte der Beklagten statt, den Abschluß der Arbeiten bis zum 31. Mai 1989 hinauszuschieben.

13 Die Kommission überwies der Beklagten 1987 und 1988 in drei Raten insgesamt 209 200 000 LIT.

14 Im November 1988 und im März 1989 erinnerte die Kommission die Beklagte an ihre Verpflichtungen aus Artikel 4.3 des Vertrages 147.

15 Mit Schreiben vom 18. September 1991 teilte die Beklagte der Kommission mit, das Fremdenverkehrszentrum und die Wohneinheiten in Cusciano würden nicht wie ursprünglich vorgesehen verwirklicht; daher sei eine Änderung des ursprünglichen Projekts dahin erforderlich, daß ein mit dem Stromnetz verbundener Windgenerator installiert werde, dessen Energie in der gesamten Gemeinde vertrieben werde. Die Arbeiten würden bis 31. Dezember 1992 abgeschlossen. Die Beklagte garantierte, daß die nicht von der Gemeinschaft gestellte Finanzierung des Projekts gesichert sei.

16 Mit Schreiben vom 20. Dezember 1991 verlangte die Kommission eine Abschrift der förmlichen Entscheidung der zuständigen Gemeindebehörde über die Finanzierung des geänderten Projekts sowie der Genehmigung zur Verbindung der Turbine mit dem Stromnetz. Die Beklagte antwortete am 8. Januar 1992.

17 Nach einer Besichtigung der Baustelle im März 1992 verlangte die Kommission von der Beklagten mit Schreiben vom 25. August 1992 die Vorlage u. a. folgender Papiere:

- die schriftliche Zustimmung der Region Abruzzen, aus der sich die Höhe ihres Beitrags zum neuen Projekt und der Zeitpunkt der Zahlung dieses Beitrags ergebe;

- eine Analyse der Finanzierung der Gesamtkosten des Projekts; und

- ein neues Arbeitsprogramm, aus dem die Modalitäten der Verwirklichung des Projekts hervorgingen.

Die Kommission fügte hinzu, wenn diese Papiere nicht bis zum 30. September 1992 vorliegen, werde sie nach Artikel 8 des Vertrages 147 vorgehen.

18 Mit Schreiben vom 13. Oktober 1992 beantragte die Beklagte in der Sache eine weitere Verlängerung. Mit zwei Schreiben vom 29. Oktober 1992 zeigte sie der Kommission an, daß die Verzögerungen bei der Durchführung der Ingenieursarbeiten am Vertragsprojekt am bürokratischen Schlendrian der Stellen lägen, die für die Umweltgenehmigungen zuständig seien, und teilte ihr mit, daß die Region Abruzzen die Entscheidung über die Gewährung der zweiten Finanzierungstranche noch nicht getroffen habe, die im Dekret 1550 dieser Region vom 4. Dezember 1986 vorgesehen sei. In einem dieser Schreiben hieß es, daß das neue Arbeitsprogramm, aus dem sich der Arbeitsablauf ergebe, als Anlage beiliege.

19 Am 30. November 1992 teilte die Kommission die Auflösung des Vertrages mit der Begründung mit, die mit Schreiben vom 25. August 1992 angeforderten Papiere seien ihr nicht zugegangen. Im Anschluß daran forderte sie am 19. Dezember 1995 und am 24. Januar 1996 die Rückzahlung des Vorschusses. Die Beklagte ist dem nicht nachgekommen.

Der Vertrag 149

20 Nach Artikel 2 des Anhangs I Abschnitt A Punkt 2.2 des Vertrages 149 sollten die vertragsgegenständlichen Arbeiten, nämlich eine Wasserkraftanlage von 300 kW, spätestens im Mai 1988 abgeschlossen sein.

21 Gemäß Artikel 4.2.1 und Anhang I Abschnitt A Punkt 3 des Vertrages 149 übertrug die Beklagte die Errichtung dieser Wasserkraftanlage der Firma Tecno Srl (Auftragnehmer).

22 Konnten die Arbeiten zum vorgesehenen Termin nicht aufgenommen werden, musste die Beklagte die Kommission gemäß Artikel 4.3.1 des Vertrages 149 davon unterrichten und ihr einen neuen Termin vorschlagen. Ausserdem hatte die Beklagte binnen drei Monaten ab Vertragsunterzeichnung einen Zwischenbericht über den Fortgang der Arbeiten zu erstellen und eine Abrechnung der während dieser Zeit entstandenen Aufwendungen vorzulegen.

23 Die Artikel 4.1 und 8 des Vertrages 149 stimmen mit den entsprechenden Artikeln des Vertrages 147 überein.

24 Am 8. August 1986 überwies die Kommission der Beklagten einen Vorschuß von 158 400 000 LIT.

25 Am 27. Januar 1987 forderte die Kommission die Beklagte auf, ihre Verpflichtungen aus Artikel 4.3.1 des Vertrages 149 zu erfuellen; die Beklagte hatte nämlich weder den ersten Zwischenbericht über den Fortgang der Arbeiten noch innerhalb der vereinbarten Frist eine Abrechnung über die entstandenen Aufwendungen vorgelegt. Am 3. Juli 1987 sandte die Kommission der Beklagten eine ähnliche Erinnerung.

26 Am 8. Januar 1988 forderte die Kommission die Beklagte auf, ihre Verpflichtungen zu erfuellen, und fügte hinzu, sie werde den Vertrag gemäß dessen Artikel 8 auflösen, wenn die Beklagte dies verweigere.

27 Die Beklagte antwortete auf diese Aufforderungen und Erinnerungen nicht. Die Kommission teilte ihr daher am 16. März 1988 die Auflösung des Vertrages mit und forderte sie zur Rückzahlung der finanziellen Beihilfe von 158 400 000 LIT nebst Zinsen auf. Die Beklagte ist dem nicht nachgekommen.

Die Auflösung der Verträge

Der Vertrag 147

28 Die Kommission macht namentlich geltend, sie habe der Beklagten mehrfache Fristverlängerungen für die Erfuellung der Vertragspflichten eingeräumt und sie mit Schreiben vom 25. August 1995 gemahnt, ihr bis zum 30. September 1992 bestimmte, namentlich die in Randnummer 17 erwähnten Papiere zu übersenden. Diese Aufforderung sei gemäß den Punkten 4.4, 4.5.1 und 4.5.2 des Vertrages erfolgt. Da die Beklagte ihr diese Papiere nicht übermittelt habe, habe sie ihr mit Schreiben vom 30. November 1992 die Auflösung des Vertrages 147 gemäß dessen Artikel 8 mitgeteilt.

29 Die Beklagte wendet die Unzulässigkeit des Antrags auf Vertragsauflösung nach Artikel 1453 des italienischen Zivilgesetzbuchs ein. Die Kommission hätte sie hinsichtlich des Baus der fraglichen Anlagen in Verzug setzen und zu diesem Zweck eine Frist setzen müssen, deren Ablauf den Vertrag aufgelöst hätte. Sie habe auch glauben dürfen, daß die Kommission bereit gewesen sei, den Ausgang des Gerichtsverfahrens der Beklagten gegen den Auftragnehmer sowie eine neue Entscheidung der Region Abruzzen über die Finanzierung der Arbeiten abzuwarten, da fast ein Jahrzehnt vergangen sei, bevor die Kommission Schritte gegen die Missachtung der Frist für den Abschluß der Arbeiten unternommen habe.

30 Schließlich sei die ausdrückliche Auflösungsklausel in Artikel 8 des Vertrages unanwendbar:

- das Mahnschreiben sei nicht durch Einschreiben mit Rückschein übersandt worden;

- die Kommission habe auch nach Fristablauf Berichte angefordert, so daß ihr Verhalten einen Verzicht auf die ausdrückliche Auflösungsklausel darstelle;

- die Beklagte habe die angeforderten Papiere am 29. Oktober 1992 übersandt und damit ihrer Vertragspflicht genügt.

31 Was die Einrede der Unzulässigkeit betrifft, so ist die Klage der Kommission entgegen dem Vorbringen der Beklagten kein Antrag auf gerichtliche Auflösung des Vertrages wegen Nichterfuellung nach Artikel 1453 des italienischen Zivilgesetzbuchs, sondern ein Antrag nach Artikel 1456 des italienischen Zivilgesetzbuchs auf Feststellung, daß der Vertrag gemäß der ausdrücklichen Auflösungsklausel in Artikel 8 aufgelöst sei.

32 Zudem greifen die beiden Gründe, auf die die Beklagte ihre Einrede stützt, nicht durch. Daß die Kommission die Beklagte nicht gemahnt hat, gerade ihre Vertragspflicht zum Bau der fraglichen Anlagen zu erfuellen, und ihr hierfür keine Frist gesetzt hat, deren Ablauf auflösende Wirkung gehabt hätte, führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Nach Artikel 8 des Vertrages 147 kann nämlich auch die Nichterfuellung anderer Vertragspflichten als der von der Beklagten genannten zur Auflösung des Vertrages führen. Auch die Berufung der Beklagten auf geschütztes Vertrauen geht fehl. Es kann dahinstehen, ob eine Klage unzulässig sein kann, weil ihre Erhebung das geschützte Vertrauen des Beklagten verletzt. Jedenfalls ist es nach dem Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt und wie er in den Randnummern 17 bis 19 wiedergegeben ist, ausgeschlossen, daß das Verhalten der Kommission zu einem geschützten Vertrauen der Beklagten dahin Anlaß geben konnte, daß diese vor Abschluß des Gerichtsverfahrens der Beklagten gegen den Auftragnehmer wegen Nichterfuellung und vor dem Erlaß einer neuen Entscheidung der Region Abruzzen über die Finanzierung der Arbeiten keine Klage erheben werde.

33 Die Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

34 Hinsichtlich der übrigen Einwände der Beklagten ist festzustellen, daß die Kommission zum einen entgegen dem Vorbringen der Beklagten eine Abschrift des Rückscheins zum Mahnschreiben vom 25. August 1992 vorgelegt hat. Die Beklagte hat auf dieses Schreiben zudem mit Schreiben vom 13. Oktober 1992 geantwortet, kann also nicht behaupten, es nicht erhalten zu haben.

35 Zum anderen findet sich in den Akten kein Beleg für die Behauptung der Beklagten, die Kommission habe auch nach Ablauf der mit dem Mahnschreiben vom 25. August 1992 gesetzten Frist Berichte angefordert.

36 Zum dritten bringt die Kommission vor, sie habe die in Randnummer 17 genannten Papiere nicht erhalten; die Beklagte hat nicht den Beweis angetreten, daß sie diese Papiere der Kommission tatsächlich übersandt hätte.

37 Die Beklagte hat auch ihre Verpflichtung nicht bestritten, der Kommission diese Papiere vorzulegen, und nicht geltend gemacht, die Auflösungsklausel in Artikel 8 des Vertrages 147 sei auf die Nichterfuellung dieser Pflicht nicht anwendbar. Diese Verpflichtung wurde somit von den Vertragsparteien als wesentliche Vertragspflicht betrachtet, deren Nichterfuellung die Auflösung des Vertrages zur Folge haben kann.

38 Da somit feststeht, daß die Beklagte die fragliche Verpflichtung nicht erfuellt hat, ist die von der Kommission in Anwendung der Auflösungsklausel ausgesprochene, der Beklagten mit Schreiben vom 30. November 1992 mitgeteilte Auflösung sachlich und rechtlich begründet.

Der Vertrag 149

39 Die Kommission führt aus, die Beklagte habe ihr gemäß Artikel 4.3.1 des Vertrages 149 binnen drei Monaten ab Vertragsunterzeichnung einen Zwischenbericht über den Fortgang der in Anhang I dieses Vertrages genannten Arbeiten sowie eine Aufstellung über die während dieser Zeit entstandenen Aufwendungen vorlegen müssen. Mehreren schriftlichen Aufforderungen, diese Papiere vorzulegen, sowie einer Mahnung habe die Beklagte nicht Folge geleistet. Die Kommission habe der Beklagten daher mit eingeschriebenem Schreiben vom 16. März 1988 die Auflösung des Vertrages mitgeteilt.

40 Die Beklagte bringt in ihrer Gegenerwiderung vor, dieses letztere Schreiben sei bei ihr nicht eingegangen, so daß die Auflösung des Vertrages nicht 1988, sondern erst mit dem Tag erfolgt sei, an dem die Kommission Klage erhoben habe.

41 Wie der Generalanwalt in Nummer 22 seiner Schlussanträge ausführt, ist diese Rüge offenkundig unzulässig. Nach Artikel 42 § der Verfahrensordnung des Gerichtshofes können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. So verhält es sich hier aber nicht.

42 Im übrigen bestreitet die Beklagte nicht, daß die Voraussetzungen einer Vertragsauflösung vorliegen. Nach den Akten hat die Kommission die Auflösung in Anwendung der Auflösungsklausel des Artikels 8 in Verbindung mit Artikel 4.3.1 des Vertrages 149 ausgesprochen und der Beklagten mit Einschreiben vom 16. März 1988 mitgeteilt; sie ist sachlich und rechtlich begründet.

Die Rückzahlung des Vorschusses

43 Aus dem gemeinsamen Artikel 8 Absatz 3 der Verträge 147 und 149 folgt, daß die Beklagte bei Anwendung der Auflösungsklausel verpflichtet ist, der Kommission die Vorschüsse unverzueglich zurückzuzahlen. Unstreitig beläuft sich deren Gesamtbetrag auf 613 600 000 LIT.

Zinsen

44 Die Beklagte trägt vor, der gemeinsame Artikel 8 Absatz 3 der Verträge 147 und 149, nach dem der Zinssatz der Europäischen Investitionsbank zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission über die Gewährung der finanziellen Beihilfe für das Vorhaben maßgeblich sei, sei nichtig. Der Bürgermeister habe gemäß den Artikeln 1341 und 1342 des italienischen Zivilgesetzbuchs den gemeinsamen Artikel 8 dieser Verträge ausdrücklich gebilligt und damit die Voraussetzungen der Vertragsauflösung angenommen; diese Annahme erstrecke sich aber nicht auf den anwendbaren Zinssatz. Die geschuldeten, nämlich die gesetzlichen Zinsen liefen nach dem genannten Artikel 8 erst ab Auflösung des Vertrages, nicht ab Erhalt der fraglichen Beträge.

45 In ihrer Gegenerwiderung führt die Beklagte weiter aus, die Vertragsklausel, mit der ein höherer als der gesetzliche Zinssatz vereinbart werde, sei rechtswidrig, weil der effektive Zinssatz nicht genannt werde und der stärkere Vertragspartner dem anderen alle erforderlichen Mitteilungen machen müsse.

46 Diese letzte Rüge ist aus den in Randnummer 41 genannten Gründen unzulässig.

47 Selbst wenn eine Zinsklausel, wie sie hier vorliegt, entsprechend der Einrede der Beklagte eine vexatorische Klausel sein sollte, die gemäß Artikel 1341 Absatz 2 des italienischen Zivilgesetzbuchs spezifisch gebilligt werden müsste, so steht doch fest, daß der gemeinsame Artikel 8 der Verträge 147 und 149, und damit namentlich die Klausel über die Festsetzung des Vertragszinssatzes, vom Bürgermeister der Beklagten am 25. Juli 1986 ausdrücklich schriftlich gebilligt wurde. Diese Einrede ist damit zurückzuweisen.

48 Die Beklagte hat nicht bestritten, daß der von der Kommission angegebene Satz von 14,2 % der von der Europäischen Investitionsbank am Tag der Entscheidung, durch die die finanzielle Beihilfe zu dem Projekt gewährt wurde, angewandte Satz war. Dieser Satz ist daher für die Berechnung der Zinsen auf die Vorschüsse der Kommission anzuwenden.

49 Auch die Rüge der Beklagten betreffend den Beginn des Zinslaufes ist zurückzuweisen. Nach der klaren Bestimmung des gemeinsamen Artikels 8 Absatz 3 der Verträge 147 und 149 laufen die Zinsen ab Empfang der Vorschüsse.

50 Nach dem Vortrag der Kommission sind für den Vertrag 147 für den ersten Vorschuß von 246 000 000 LIT seit 1. Dezember 1986, für den zweiten Vorschuß von 49 200 000 LIT seit 1. März 1988, für den dritten Vorschuß von 110 800 000 LIT seit 1. Juni 1988 und für den vierten und letzten Vorschuß von 49 200 000 LIT seit 1. August 1988 Zinsen geschuldet. Für den Vertrag 149 sind nach dem Vortrag der Kommission für den Vorschuß von 158 400 000 LIT seit 1. November 1986 Zinsen geschuldet.

51 Die Akten enthalten keinen Anhaltspunkt, der diesen Daten und Beträgen widerspräche. Dem Antrag der Kommission hinsichtlich der Zinsberechnung ist daher zu entsprechen.

Der Schadensersatz

52 Unter Berufung auf Artikel 1453 des italienischen Zivilgesetzbuchs beantragt die Kommission ferner, die Beklagte zu verurteilen, 50 000 000 LIT zum Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihr durch die Nichterfuellung der Verträge entstanden sei und der in einer ungerechtfertigten Bindung personeller Mittel und einer Beeinträchtigung des guten Rufes des Organs bestehe.

53 Was die angeblich unangebrachte Verwendung personeller Mittel der Kommission angeht, so hatte die Kommission nach den gemeinsamen Artikeln 4.3 und 8 der Verträge für den Zeitraum vor deren Auflösung die Möglichkeit, rechtzeitig die Konsequenzen daraus zu ziehen, daß der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfuellte, und das Vertragsverhältnis vorzeitig und einseitig zu beenden. Die Kommission weist selbst darauf hin, daß sie der Beklagten aus Kulanzgründen Fristverlängerungen gewährt habe, um dieser zu erlauben, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfuellen. Sie konnte daher von der Beklagten nicht erwarten, daß diese die Haftung für einen Schaden übernimmt, der aus ihren eigenen Entscheidungen oder ihrer eigenen Untätigkeit herrührt.

54 Was den Zeitraum nach der Vertragsauflösung angeht, so stellen die Aufwendungen der Parteien, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, als solche keinen von der Kostenlast unterscheidbaren Schaden dar.

55 Was schließlich den von der Kommission behaupteten Schaden angeht, der sich aus der Beeinträchtigung ihres guten Rufes ergeben soll, so hat sie dieses Vorbringen nicht substantiiert.

56 Der Schadensersatzantrag der Kommission ist daher zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

57 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Beklagten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, ist sie in die Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Gemeinde Montorio al Vomano wird verurteilt, an die Kommission aufgrund der Verträge mit den Aktenzeichen WE 147-85 und HY 149-85 zu zahlen:

- 246 000 000 LIT nebst Zinsen von 14,2 % seit 1. Dezember 1986 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung;

- 49 200 000 LIT nebst Zinsen von 14,2 % seit 1. März 1988 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung;

- 110 800 000 LIT nebst Zinsen von 14,2 % seit 1. Juni 1988 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung;

- 49 200 000 LIT nebst Zinsen von 14,2 % seit 1. August 1988 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung;

- 158 400 000 LIT nebst Zinsen von 14,2 % seit 1. November 1986 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gemeinde Montorio al Vomano trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück