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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.10.1996
Aktenzeichen: C-335/95
Rechtsgebiete: EWGVtr, EWGV 574/72, EWGV 1408/71, EWGV 2001/83


Vorschriften:

EWGVtr Art. 177
EWGV 574/72 Art. 36
EWGV 1408/71
EWGV 2001/83
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71, der im Bereich der Leistungen bei Alter ausdrücklich die gleichzeitige Feststellung der Leistungen nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten vorsieht, sobald ein Leistungsantrag an den Träger eines Mitgliedstaats gerichtet wird, enthält eine selbständige Verfahrensvorschrift, die unabhängig von der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels, und insbesondere des Absatzes 1 Satz 1, gilt, der vorsieht, daß der Wanderarbeitnehmer seinen Leistungsantrag an den ihm nächstgelegenen Träger, also den seines Wohnorts richtet.

Zum einen verankert nämlich die Verordnung Nr. 1408/71, zu der die Verordnung Nr. 574/72 lediglich eine Durchführungsverordnung darstellt, vor allem im Hinblick auf ihren Artikel 44 Absatz 2 unzweideutig den Grundsatz, daß die Leistungen nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten gleichzeitig festgestellt werden, sobald ein Antrag an den Träger eines Mitgliedstaats gerichtet wird, wobei der Tag des Eingangs dieses Antrags für alle betroffenen Träger den Bezugszeitpunkt für die Einleitung des Verfahrens der Feststellung der Leistungen darstellt. Zum anderen enthält Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72, soweit er die Verpflichtung des Wanderarbeitnehmers vorsieht, seinen Leistungsantrag an den Träger seines Wohnorts zu richten, nur eine ergänzende Verfahrensvorschrift, die die vom Arbeitnehmer zu unternehmenden Schritte vereinfachen soll und deren Nichteinhaltung nicht verhindern kann, daß die Leistungen, wie sowohl in der Verordnung Nr. 1408/71 als auch in Artikel 36 Absatz 4 vorgesehen, gleichzeitig festgestellt werden.


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 24. Oktober 1996. - Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti) gegen Michel Picard. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour du travail de Liège - Belgien. - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Gleichzeitige Feststellung der Renten nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten - Automatische Feststellung mit Eingang eines Antrags beim zuständigen Versicherungsträger eines der Mitgliedstaaten Verpflichtung, einen Antrag beim Versicherungsträger des Wohnstaats einzureichen, um die gleichzeitige Feststellung der Renten zu erwirken. - Rechtssache C-335/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour du travail Lüttich hat mit Urteil vom 10. Oktober 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 36 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem belgischen Institut national d' assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti) und Herrn Picard, einem in Belgien wohnenden französischen Staatsangehörigen, über den Zeitpunkt, von dem an ihm ein Anspruch auf eine Altersrente gegenüber dem Inasti zusteht.

3 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht hervor, daß Herr Picard, der am 24. Dezember 1931 geboren ist, viele Jahre in Frankreich sowie vom 1. Januar 1981 bis 30. Juni 1982 und vom 1. Januar 1985 bis 31. März 1988 in Belgien gearbeitet hat. Als er sich dem sechzigsten Lebensjahr näherte, stellte er am 11. April 1991 einen Antrag auf eine Altersrente beim zuständigen französischen Träger, der seinem Antrag stattgab und ihm mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eine Rente bewilligt hat.

4 Auf ausdrücklichen Hinweis der französischen Verwaltung stellte Herr Picard danach am 11. Juni 1992 über die Kommunalverwaltung von Verviers (Belgien) einen Antrag auf eine vorgezogene Rente beim zuständigen belgischen Träger, dem Inasti. Dieser Träger lehnte den Antrag von Herrn Picard zunächst mit der Begründung ab, daß er die für den Bezug einer Rente nach belgischem Recht vorgesehenen Kriterien nicht erfuelle. Später, nachdem es darüber unterrichtet worden war, daß der zuständige französische Träger Herrn Picard eine Rente bewilligt hatte, erließ das Inasti eine neue Entscheidung, mit der es ihm den Anspruch auf eine anteilige Altersrente, berechnet unter Berücksichtigung der in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten, mit Wirkung vom 1. Juli 1992 zuerkannte.

5 Zu dem letztgenannten Punkt stützt das Inasti seine Entscheidung auf die geltenden belgischen Rechtsvorschriften, wonach der Rentenantrag beim Bürgermeister der Gemeinde zu stellen ist, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, und die Zahlung der Altersrente nicht vor dem ersten Tag des auf den Monat der Einreichung des Antrags folgenden Monats beginnen kann.

6 Herr Picard reichte gegen die Entscheidung des Inasti eine Klage ein, die sowohl gegen die Berechnung der belgischen Rente als auch gegen den Zeitpunkt des Beginns ihrer Zahlung (1. Juli 1992) gerichtet war.

7 Mit Urteil vom 18. November 1994 bestätigte das Tribunal du travail Verviers die Entscheidung des Inasti, soweit sie die Höhe der Herrn Picard bewilligten Rente betraf. Das Gericht war jedoch der Auffassung, daß gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 der Zeitpunkt des Beginns der Zahlung der belgischen Rente der 1. Januar 1992 sein müsse, nämlich der Tag, von dem an der zuständige französische Träger Herrn Picard eine Altersrente gewähre.

8 Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 lautet:

"Ein bei dem Träger eines Mitgliedstaats gestellter Leistungsantrag hat zur Folge, daß die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfuellt, festgestellt werden; dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung wünscht, daß die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Leistungen bei Alter aufgeschoben wird."

9 Das Inasti legte zu diesem Punkt gegen das Urteil Berufung bei der Cour du travail ein und vertrat die Ansicht, daß gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 Herrn Picard eine anteilige Altersrente nach den belgischen Rechtsvorschriften erst ab 1. Juli 1992 gewährt werden könne.

10 Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 bestimmt:

"Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 40 bis 51 der Verordnung, ausgenommen in den Fällen des Artikels 35 der Durchführungsverordnung, bei dem Träger des Wohnorts nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die dieser Träger anwendet, einen Antrag zu stellen. Galten diese Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen nicht, so übermittelt der Träger des Wohnorts den Antrag dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten; er gibt hierbei den Tag an, an dem der Antrag gestellt wurde. Dieser Tag gilt als Tag der Antragstellung bei dem letztgenannten Träger."

11 Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Enthält Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 eine allgemeine selbständige Vorschrift, die unabhängig von der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen gilt?

2. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Muß ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, dem ohne die vorherige Anerkennung des Anspruchs auf eine Rente durch den zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist) vom zuständigen Träger seines Wohnstaats kein Rentenanspruch zuerkannt werden kann, dennoch im Wohnstaat einen Antrag einreichen, damit die Leistungen in beiden Staaten gleichzeitig festgestellt werden?

Zur ersten Frage

12 Der Rechtsstreit ist dadurch entstanden, daß die Art und Weise, in der Herr Picard seinen Rentenantrag gestellt hat, keinem der in Artikel 36 Absätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 574/72 genannten Fälle entspricht. Obgleich er gemäß Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 seinen Antrag beim Träger seines Wohnorts, d. h. in Belgien, hätte stellen müssen, hat er ihn unmittelbar an den zuständigen französischen Träger gerichtet.

13 Nach Auffassung des Inasti geht aus Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 klar hervor, daß die Zahlung der Herrn Picard bewilligten belgischen Altersrente nach den geltenden belgischen Rechtsvorschriften nicht vor dem 1. Juli 1992 beginnen könne, da der Rentenantrag am 11. Juni 1992 gestellt worden sei.

14 Das Inasti ist ausserdem der Meinung, daß Artikel 36 Absatz 4 diese Auslegung nicht ausschließe, da die gleichzeitige Feststellung der Leistungen nur unter der Voraussetzung stattfinden könne, daß der Kläger seinen Antrag wirksam nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 gestellt habe, was nicht vor dem 11. Juni 1992 geschehen sei.

15 Nach Auffassung des Inasti stellt nämlich die in Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 genannte Regelung nur eine Ergänzung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen dar; die Tragweite dieser Vorschrift beschränke sich darauf, die Wirkung von Anträgen festzulegen, die unter Beachtung der in diesen Bestimmungen vorgeschriebenen Modalitäten gestellt worden seien.

16 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

17 Für den von Herrn Picard gestellten Antrag auf Bewilligung einer Altersrente gilt Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung; diese Vorschrift bestimmt: "Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistungen, so wird... das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten."

18 Wird also beim Träger eines Mitgliedstaats die Feststellung der Leistungen beantragt, so muß dieser Träger gemäß Artikel 5 des Vertrages und Artikel 84 der Verordnung Nr. 1408/71 mit den zuständigen Trägern der anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um das Feststellungs- und Proratisierungsverfahren einzuleiten.

19 Der Bezugszeitpunkt, zu dem die Träger der Mitgliedstaaten das Feststellungs- und Proratisierungsverfahren einleiten, ist der Tag der Antragstellung bei dem von dem Betreffenden gewählten Träger, wie sich aus Artikel 86 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt, worauf die französische Regierung zu Recht hinweist. Hiernach können nämlich "Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind,... innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzueglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht."

20 Die Verordnung Nr. 1408/71 verankert somit unzweideutig den Grundsatz, daß die Leistungen gleichzeitig festgestellt werden, sobald ein Antrag an den Träger eines Mitgliedstaats gerichtet wird, wobei der Tag des Eingangs dieses Antrags für alle betroffenen Träger den Bezugszeitpunkt für die Einleitung des Verfahrens der Feststellung der Leistungen darstellt.

21 Da Artikel 36 der Verordnung Nr. 574/72 Bestandteil einer Durchführungsverordnung ist, ist er im Licht der Grundverordnung auszulegen. Er darf nämlich kein Hindernis für den vollständigen Genuß durch die Verordnung Nr. 1408/71 zuerkannter Rechte bilden.

22 Insoweit ist daran zu erinnern, daß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 ausdrücklich vorsieht, daß ein an den Träger eines Mitgliedstaats gerichteter Leistungsantrag zur Folge hat, daß die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten festgestellt werden.

23 Darüber hinaus bestätigt Artikel 36 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 574/72 ebenfalls die Wahl des Tages, an dem der Antrag beim Träger eines Mitgliedstaats eingegangen ist, als Bezugszeitpunkt.

24 Zwar hat der Kläger nach Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 seinen Antrag an den Träger des Wohnorts zu richten.

25 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-275/91 (Iacobelli, Slg. 1993, I-523, Randnr.13) ausgeführt hat, sind die Bestimmungen des Artikels 36 der Verordnung Nr. 574/72 jedoch verfahrensrechtlicher Art. Sie wurden zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung erlassen, um die Wanderarbeitnehmer, die in verschiedenen Mitgliedstaaten Ansprüche geltend machen können, von der Verpflichtung zu befreien, beim Träger jedes dieser Staaten einen Antrag auf Gewährung der geschuldeten Leistungen zu stellen (vgl. Urteil vom 9. März 1976 in der Rechtssache 108/75, Balsamo, Slg. 1976, 375, Randnr. 9, und Urteil vom 9. November 1977 in der Rechtssache 41/77, Warry, Slg. 1977, 2085, Randnr. 28). Die nach Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 für den Wanderarbeitnehmer bestehende Verpflichtung, seinen Leistungsantrag an den ihm nächstgelegenen Träger, also den seines Wohnorts, zu richten, hängt mit diesem Bemühen um Verwaltungsvereinfachung zusammen.

26 Die Nichteinhaltung der Verpflichtung im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72, der eine ergänzende Verfahrensvorschrift darstellt, kann folglich nicht verhindern, daß die betreffenden Leistungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 an dem Tag festgestellt werden, an dem ein Antrag bei dem Träger eines Mitgliedstaats eingegangen ist.

27 Unter diesen Umständen ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72, der die gleichzeitige Feststellung der Leistungen vorsieht, sobald ein Leistungsantrag an den Träger eines Mitgliedstaats gerichtet wird, eine selbständige Verfahrensvorschrift enthält, die unabhängig von der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels gilt.

Zur zweiten Frage

28 Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Cour du travail Lüttich mit Urteil vom 10. Oktober 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, der die gleichzeitige Feststellung der Leistungen vorsieht, sobald ein Leistungsantrag an den Träger eines Mitgliedstaats gerichtet wird, enthält eine selbständige Verfahrensvorschrift, die unabhängig von der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels gilt.

Ende der Entscheidung

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