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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.12.2008
Aktenzeichen: C-336/07
Rechtsgebiete: Richtlinie 2002/22/EG


Vorschriften:

Richtlinie 2002/22/EG Art. 31 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

22. Dezember 2008

"Richtlinie 2002/22/EG - Art. 31 Abs. 1 - Zumutbare Übertragungspflichten ('must carry') - Nationale Regelung, die die Betreiber von analogen Kabelnetzen verpflichtet, alle Fernsehprogramme, die zur terrestrischen Ausstrahlung zugelassen sind, in ihre Kabelnetze einzuspeisen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache C-336/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Hannover (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 2007, in dem Verfahren

Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG

gegen

Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk,

Beteiligte:

Norddeutscher Rundfunk,

Zweites Deutsches Fernsehen,

ARTE GEIE,

Bloomberg LP,

Mitteldeutscher Rundfunk,

MTV Networks Germany GmbH als Rechtsnachfolgerin der VIVA Plus Fernsehen GmbH,

VIVA Music Fernsehen GmbH & Co. KG,

MTV Networks Germany GmbH als Rechtsnachfolgerin der MTV Networks GmbH & Co. oHG,

Westdeutscher Rundfunk,

RTL Television GmbH,

RTL II Fernsehen GmbH & Co. KG,

VOX Film und Fernseh-GmbH & Co. KG,

RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG,

SAT. 1 Satelliten-Fernsehen GmbH u. a.,

Regio.TV GmbH,

Eurosport SA,

TM-TV GmbH & Co. KG,

ONYX Television GmbH,

Radio Bremen,

Hessischer Rundfunk,

Nederland 2,

Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. KG,

Turner Broadcasting System Deutschland GmbH,

n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG,

Bayerischer Rundfunk,

Deutsches Sportfernsehen GmbH,

NBC Europe GmbH,

BBC World,

Mediendienst Borkum - Kurverwaltung NSHB Borkum GmbH,

Friesischer Rundfunk GmbH,

Home Shopping Europe GmbH & Co. KG,

Euro News SA,

Reise-TV GmbH & Co. KG,

SKF Spielekanal Fernsehen GmbH,

TV 5 Europe,

DMAX TV GmbH & Co. KG, vormals XXP TV - Das Metropolenprogramm GmbH & Co. KG,

RTL Shop GmbH,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und J. Malenovský,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Seres, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer und W. Spoerr,

- der Niedersächsischen Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk, vertreten durch A. Fischer als Bevollmächtigten im Beistand von Justitiar C. Krebs,

- der DMAX TV GmbH & Co. KG, ehemals XXP TV - Das Metropolenprogramm GmbH & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte A. Luedtke und P. Kempermann,

- der Eurosport SA, vertreten durch Rechtsanwalt M. Schmittmann,

- der Home Shopping Europe GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt R. Schütz,

- des Norddeutschen Rundfunks, vertreten durch Justitiar H. Brendel im Beistand von Rechtsanwalt W. Hahn,

- der MTV Networks Germany GmbH als Rechtsnachfolgerin der VIVA Plus Fernsehen GmbH u. a., vertreten durch Rechtsanwalt J. Kreile,

- der SAT. 1 Satelliten-Fernsehen GmbH u. a., vertreten durch die Rechtsanwälte C. Wagner und A. Gründwald,

- des Westdeutschen Rundfunks, vertreten durch die Justitiare E.-M. Michel und M. Libertus,

- der TM-TV GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwältin E. Freifrau von Weichs,

- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,

- der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten im Beistand von A. Berenboom und A. Joachimowicz, avocats,

- der irischen Regierung, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von A. Collins, SC, und N. Cahill, Barrister,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Nijenhuis und G. Braun als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kabel Deutschland) und der Niedersächsischen Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk (im Folgenden: NLM) über die der Kabel Deutschland von der NLM auferlegte Verpflichtung, im analogen Kabelnetz die Fernsehkanäle bestimmter von der NLM bezeichneter Rundfunkveranstalter auszustrahlen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie 2002/21/EG

3 In den Erwägungsgründen 5 und 6 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie) heißt es:

"(5) Angesichts der Verschmelzung von Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien sollte für alle Übertragungsnetze und -dienste ein einheitlicher Rechtsrahmen gelten. Dieser Rechtsrahmen besteht aus der vorliegenden Richtlinie und ... der ... Universaldienstrichtlinie ... (nachfolgend 'Einzelrichtlinien' genannt). Es ist notwendig, die Regulierung der Übertragung von der Regulierung von Inhalten zu trennen. Dieser Rahmen betrifft daher nicht die Inhalte von Diensten, die über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitgestellt werden, wie Rundfunkinhalte oder Finanzdienste und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft; er lässt folglich alle Maßnahmen unberührt, die auf Gemeinschaftsebene oder im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf der Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Dienste getroffen werden, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu fördern und die Wahrung des Pluralismus der Medien sicherzustellen. ... Bei der Trennung der Regulierung von Übertragung und Inhalten sind dennoch die Verbindungen zwischen beiden zu berücksichtigen, insbesondere zur Gewährleistung des Pluralismus der Medien, der kulturellen Vielfalt und des Verbraucherschutzes.

(6) Die audiovisuelle Politik und die Regulierung von Inhalten erfolgen mit Blick auf bestimmte Allgemeininteressen wie freie Meinungsäußerung, Pluralismus der Medien, Unparteilichkeit, kulturelle und sprachliche Vielfalt, soziale Einbeziehung, Verbraucherschutz und Schutz von Minderjährigen. ..."

4 Art. 1 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie bestimmt:

"Die von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik, bleiben von dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien unberührt."

Die Universaldienstrichtlinie

5 Dem 43. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie zufolge sollten die "Mitgliedstaaten ... in der Lage sein, in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen angemessene Übertragungspflichten aufzuerlegen; diese sollten jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht klar umrissenen Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie sollten verhältnismäßig und transparent sein und regelmäßig überprüft werden. ..."

6 Art. 31 der Universaldienstrichtlinie, der in ihrem Kapitel IV ("Interessen und Rechte der Endnutzer") steht und die Übertragungspflichten betrifft, lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und -dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen. Solche Verpflichtungen dürfen jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein. Sie werden regelmäßig überprüft.

(2) Weder Absatz 1 dieses Artikels noch Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) beeinträchtigt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen; dabei ist zu gewährleisten, dass bei vergleichbaren Gegebenheiten keine Diskriminierung hinsichtlich der Behandlung der Unternehmen erfolgt, die elektronische Kommunikationsnetze betreiben. Sofern ein Entgelt vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erhebung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in transparenter Weise erfolgt."

Nationales Recht

7 Mit den §§ 52 und 53 des Rundfunkstaatsvertrags vom 31. August 1991 in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004 (im Folgenden: RStV) wurde Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie in das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt.

8 Zur Weiterverbreitung der Fernsehkanäle im analogen Kabelnetz bestimmt § 52 Abs. 1 RStV:

"Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist durch Landesrecht im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu gestatten. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanalbelegung sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht."

9 § 53a RStV sieht vor:

"Die §§ 52 und 53 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2007[,] entsprechend Art. 31 Abs. 1 der [Universaldienstrichtlinie] überprüft."

10 Im Land Niedersachsen regelt das Niedersächsische Mediengesetz vom 1. November 2001 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung vom 6. September 2005 (im Folgenden: NMedienG) die Weiterverbreitung von Rundfunk und Mediendiensten im analogen Kabelnetz.

11 Für die Belegung analoger Kabelkanäle gilt § 37 Abs. 1, 2 und 7 NMedienG. Dort heißt es:

"(1) Die Kabelanlagen, über die Fernsehprogramme analog empfangen werden sollen, sind so einzurichten, dass zumindest die Fernsehprogramme empfangen werden können, die nach diesem Gesetz zur terrestrischen Verbreitung oder zur Verbreitung in Kabelanlagen zugelassen worden sind oder nach einem anderen niedersächsischen Gesetz für Niedersachsen veranstaltet werden. Haben die Kanäle der Kabelanlage unterschiedliche technische Reichweiten, so sind die in Satz 1 genannten Programme den Kanälen mit der größten Reichweite zuzuführen. Auf die Verbreitung von Bürgerrundfunk sind die Sätze 1 und 2 nur in dem nach § 28 Abs. 1 festgelegten Versorgungsgebiet anzuwenden. ...

(2) Stehen für weitere Fernsehprogramme Kabelkanäle nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so legt die Landesmedienanstalt die Rangfolge fest, nach der die nicht nach Absatz 1 berücksichtigten Fernsehprogramme einen Kabelkanal erhalten. Sie bezieht dabei auch Mediendienste nach dem Staatsvertrag über Mediendienste angemessen ein. Für diese Festlegung ist der Beitrag des jeweiligen Programms oder Dienstes zur Vielfalt des Angebots in der Kabelanlage maßgeblich; regionale und länderübergreifende Informationsbedürfnisse sind zu berücksichtigen.

...

(7) Betreiber von Kabelanlagen in einem nach § 28 Abs. 1 festgelegten Verbreitungsgebiet sind verpflichtet, zur Verbreitung der Sendungen dort zugelassener Veranstalter von Bürgerrundfunk auf deren Verlangen bis zu einen Kanal für Fernsehen und einen Kanal für Hörfunk unentgeltlich zur Verfügung zu stellen."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12 Im Land Niedersachsen betreibt Kabel Deutschland in ihrem Eigentum stehende Kabelnetze. In diesen Kabelnetzen stehen ihr 32 dauerhaft analog nutzbare Kanäle zur Verfügung.

13 Die 37 Beigeladenen im Ausgangsverfahren sind Fernsehveranstalter oder Anbieter von Mediendiensten ("Telemedien"), von denen einige Tele-Shopping-Dienste anbieten (im Folgenden für alle: Rundfunkveranstalter). Alle diese Rundfunkveranstalter speisen ihre Fernsehkanäle oder Telemediendienste in die Kabelnetze von Kabel Deutschland ein. Einige von ihnen werden in Teilen des Landes Niedersachsen auch digital terrestrisch nach dem DVB-T Standard (Digital Video Broadcasting Terrestrial, im Folgenden: DVB-T) ausgestrahlt.

14 Mit Bescheid vom 19. September 2005 regelte die NLM als im Land Niedersachsen zuständige Behörde die Belegung der 32 im analogen Kabelnetz von Kabel Deutschland verfügbaren Kanäle wie folgt: 18 Kanäle wurden Rundfunkveranstaltern zugeteilt, deren Kanäle nach dem NMedienG als "gesetzlich bestimmte Kanäle" eingestuft wurden, weil sie bereits über DVB-T verbreitet wurden; die Nutzung eines weiteren Kanals wurde teilweise dem Bürgerfernsehen ebenfalls als Veranstalter eines gesetzlich bestimmten Programms in festgelegten Versorgungsgebieten zugeteilt; da es mehr Bewerber gab, als Kanäle zur Verfügung standen, legte die NLM hinsichtlich der 13 übrigen Kanäle gemäß § 37 Abs. 2 NMedienG eine Rangfolge der verschiedenen Rundfunkveranstalter fest.

15 Dieses Kabelbelegungsregime führte zu einer Vollbelegung des analogen Kabelnetzes von Kabel Deutschland.

16 Kabel Deutschland erhob beim Verwaltungsgericht Hannover eine Klage gegen den Bescheid vom 19. September 2005, in der sie die Unvereinbarkeit der Bestimmungen des NMedienG mit Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie rügte. Unzulässig sei die ihr von der NLM auferlegte Verpflichtung, Fernsehkanäle bestimmter Rundfunkveranstalter nur deshalb in ihr analoges Kabelnetz einzuspeisen, weil diese bereits nach DVB-T in weiten Teilen Niedersachsens ausgestrahlt würden und deshalb auch denselben Endnutzern zugänglich gemacht werden müssten. Unzulässig sei zudem die Verpflichtung zur Vollbelegung ihres analogen Kabelnetzes, sobald, wie im vorliegenden Fall, mehr Bewerber als analoge Kanäle zur Verfügung stünden.

17 Die NLM ersetzte den Bescheid vom 19. September 2005 am 19. April 2007 durch eine entsprechende Entscheidung über die analoge Kabelbelegung, die ebenfalls zur Vollbelegung des analogen Kabelnetzes von Kabel Deutschland führte. Mit Ausnahme des Austauschs einiger Rundfunkveranstalter ist diese zuletzt ergangene Entscheidung mit dem Inhalt des Bescheids, an dessen Stelle sie getreten ist, identisch; sie ist von Kabel Deutschland in einem weiteren, auf Antrag der Parteien des Ausgangsverfahrens gegenwärtig ruhenden Klageverfahren ebenfalls angefochten worden.

18 Wegen seiner Zweifel, ob die der Kabel Deutschland gemäß § 37 NMedienG auferlegte Verpflichtung insbesondere hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit mit Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie vereinbar ist, hat das Verwaltungsgericht Hannover beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist eine Vorschrift wie § 37 Abs. 1 NMedienG mit Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie vereinbar, wenn ein Kabelnetzbetreiber gezwungen wird, in mehr als die Hälfte der in seinen Netzen vorhandenen dauerhaft analog nutzbaren Kanäle Programme einzuspeisen, die - allerdings bezogen auf das Bundesland Niedersachsen nicht flächendeckend - bereits nach dem DVB-T-Standard terrestrisch ausgestrahlt werden?

2. Ist eine Vorschrift wie § 37 Abs. 1 NMedienG mit Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie vereinbar, wenn ein Kabelnetzbetreiber gezwungen wird, auch in den Teilgebieten des Bundeslandes Fernsehprogramme in seine analogen Kabelnetze einzuspeisen, in denen der Kabelendnutzer jedenfalls mittels einer terrestrischen Antenne und eines Decoders in der Lage wäre, die gleichen Fernsehprogramme auch terrestrisch nach DVB-T-Standard zu empfangen?

3. Sind unter "Fernsehdienste" im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 der Universaldienstrichtlinie auch Anbieter von Mediendiensten bzw. Telemedien, z. B. Teleshopping, zu verstehen?

4. Ist eine Vorschrift wie § 37 Abs. 2 NMedienG mit Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie vereinbar, wenn im Fall der Kanalknappheit die national zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber festlegen muss, die zur Vollbelegung der dem Kabelnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Kanäle führt?

Zu den Vorlagefragen

Zu den Fragen 1, 2 und 4

19 Mit seinen Fragen 1, 2 und 4, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die den Kabelnetzbetreiber verpflichtet, die bereits terrestrisch ausgestrahlten Fernsehkanäle und -dienste in sein analoges Kabelnetz einzuspeisen und dadurch mehr als die Hälfte der in diesem Netz verfügbaren Kanäle zu belegen, und im Fall der Kanalknappheit die Festlegung einer Rangfolge der Bewerber vorschreibt, die zur Vollbelegung der zur Verfügung stehenden Kanäle des betreffenden Netzes führt.

20 Vorab ist festzustellen, dass die Universaldienstrichtlinie Teil des gemeinsamen Rechtsrahmens für die Sektoren Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien ist, der mit der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien geschaffen wurde, zu denen die Universaldienstrichtlinie gehört, wie sich aus dem fünften Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie ergibt. Folglich ist dieser Rechtsrahmen bei der Auslegung der Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie zu berücksichtigen.

21 Nach Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie können die Mitgliedstaaten zur Übertragung bestimmter Fernsehrundfunkkanäle und -dienste den Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Fernsehrundfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten ("must carry") auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang solcher Sendungen nutzt. Er sieht außerdem vor, dass diese Verpflichtungen nur auferlegt werden dürfen, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und dass sie verhältnismäßig und transparent sein müssen.

22 Voraussetzung dafür, dass die Mitgliedstaaten Übertragungspflichten auferlegen können, ist gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 der Universaldienstrichtlinie, dass die Fernsehkanäle bestimmt worden sind und dass eine erhebliche Zahl von Endnutzern die elektronischen Kommunikationsnetze als Hauptmittel zum Empfang von Fernsehsendungen nutzt.

23 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass das im Ausgangsverfahren betroffene analoge Kabelnetz die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllt, da in Deutschland diese Art der Übertragung rund 57 % der Haushalte erreiche und damit das meistgenutzte Übertragungsmedium darstelle.

24 Zur Bestimmtheit der Kanäle, für die die Übertragungspflicht gilt, geht aus dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie hervor, dass die Mitgliedstaaten diejenigen Kanäle, die unter die Übertragungspflicht fallen, spezifisch bezeichnen müssen.

25 In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass gemäß § 37 Abs. 1 NMedienG die Kabelanlagen, über die Programme der Fernsehkanäle analog empfangen werden sollen, so einzurichten sind, dass zumindest diejenigen empfangen werden können, die zur terrestrischen Verbreitung zugelassen sind. Nach § 37 Abs. 2 werden in der Entscheidung, die die zuständige Behörde erlassen muss, durch Festlegung einer Rangfolge der Bewerber die Kanäle bestimmt, die der Kabelnetzbetreiber auszustrahlen hat. In solchen Vorschriften werden daher die Kanäle, für die die Übertragungspflicht gilt, spezifisch bezeichnet.

26 Der Umstand allein, dass die Anwendung der nationalen Regelung dazu führt, dass der Kabelnetzbetreiber auf mehr als der Hälfte seiner verfügbaren Kanäle terrestrisch ausgestrahlte Programme in sein Angebot aufnehmen und auf allen noch verfügbaren Kanälen nach einer von der zuständigen Behörde festgelegten Reihenfolge ausgewählte Programme übertragen muss, hindert nicht daran, die betreffenden Pflichten als auf die Übertragung "bestimmter" Fernsehkanäle im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie gerichtet anzusehen. Mit dem Erfordernis, dass die zu übertragenden Fernsehkanäle "bestimmt" sind, soll nämlich keine quantitative Voraussetzung aufgestellt werden.

27 Daher ist festzustellen, dass § 37 NMedienG mit den Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 der Universaldienstrichtlinie, wie sie in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils angeführt werden, im Einklang steht.

28 Was die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage nach der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflichten angeht, so müssen diese nach Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie zumutbar, verhältnismäßig, transparent und zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sein.

29 Nach dem 43. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie sollten die Mitgliedstaaten nämlich in der Lage sein, in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen angemessene Übertragungspflichten aufzuerlegen; diese sollten jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht klar umrissenen Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie sollten verhältnismäßig und transparent sein und regelmäßig überprüft werden.

30 Da Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie die Ziele von allgemeinem Interesse, die mit der Pflicht zur Übertragung von Fernsehkanälen verfolgt werden, nicht definiert, obliegt es den Mitgliedstaaten, diese Ziele im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu definieren.

31 Um die von den Mitgliedstaaten vorgenommene Definition dieser Ziele von allgemeinem Interesse und die Verhältnismäßigkeit der zur Umsetzung solcher Ziele erlassenen Maßnahmen zu beurteilen, ist, wie in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der gemeinsame Rechtsrahmen für die Sektoren Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien zu berücksichtigen.

32 Wie aus dem fünften Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie hervorgeht, muss die Regulierung der Übertragung von der Regulierung von Inhalten unterschieden werden. Danach betrifft der gemeinschaftliche Rechtsrahmen nicht die Rundfunkinhalte. Folgerichtig bestimmt Art. 1 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie, dass die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik, von dieser Richtlinie und der Universaldienstrichtlinie unberührt bleiben. Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie orientieren sich die audiovisuelle Politik und die Regulierung von Inhalten an bestimmten Allgemeininteressen wie freier Meinungsäußerung, Pluralismus der Medien, Unparteilichkeit, kultureller und sprachlicher Vielfalt, sozialer Einbeziehung, Verbraucherschutz und Schutz von Minderjährigen.

33 Zu betonen ist inbesondere die Bedeutung der Grundfreiheit zum Empfang von Nachrichten, deren Adressaten die Endnutzer und deren Garanten gemäß Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Mitgliedstaaten sind.

34 Daraus folgt, dass die Auslegung von Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie nicht die nationalen Regelungen beeinträchtigen darf, die unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Ziele von allgemeinem Interesse verfolgen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik. Entsprechend dieser Aufteilung der Zuständigkeiten begründet Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie, der sich in deren Kapitel IV ("Interessen und Rechte der Endnutzer") einfügt, kein Recht des Kabelnetzbetreibers, die auszustrahlenden Kanäle zu wählen, sondern schränkt dieses Recht ein, soweit es nach dem anwendbaren nationalen Recht besteht.

35 Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Übertragungspflichten aus Art. 31 Abs. 1 ist festzustellen, dass in Bezug auf die Ziele von allgemeinem Interesse, die mit der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung verfolgt werden, § 37 NMedienG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 RStV zu entnehmen ist, dass diese Regelung den Pluralismus in den Medien und die Vielfalt des Angebots im analogen Kabelnetz gewährleisten soll.

36 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, soll § 52 Abs. 1 RStV ein möglichst breites Angebot im analogen Kabelnetz und die Vielfalt der Meinungen in einer pluralistischen Gesellschaft unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und Themenstellungen sicherstellen. § 37 NMedienG nimmt dieses Ziel auf, und insbesondere sieht sein Abs. 2 vor, dass für die Festlegung der Rangfolge der Kanäle ihr Beitrag zur Vielfalt des Angebots in der Kabelanlage maßgeblich ist und dass in diesem Zusammenhang regionale und über das Gebiet des Landes Niedersachsen hinausgreifende Informationsbedürfnisse zu berücksichtigen sind.

37 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass die Aufrechterhaltung eines pluralistischen Rundfunkwesens, die die im Ausgangsverfahren streitige Regelung gewährleisten soll, im Zusammenhang steht mit der durch Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Meinungsfreiheit, die zu den von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten gehört (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991, Collectieve Antennevoorziening Gouda, C-288/89, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 23, vom 3. Februar 1993, Veronica Omroep Organisatie, C-148/91, Slg. 1993, I-487, Randnr. 10, vom 5. Oktober 1994, TV10, C-23/93, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 19, und vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, Slg. 2007, I-11135, Randnr. 41).

38 Demnach ist festzustellen, dass die betreffende Regelung ein Ziel des Allgemeininteresses verfolgt, da sie den pluralistischen Charakter des Fernsehkanalangebots im Land Niedersachsen erhalten soll und damit Teil einer Kulturpolitik ist, die die Meinungsfreiheit der verschiedenen gesellschaftlichen, kulturellen und sprachlichen Strömungen im audiovisuellen Bereich in diesem Land schützen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil United Pan-Europe Communications Belgium u. a., Randnr. 42).

39 In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht erstens die Frage, ob die in § 37 NMedienG vorgesehene, Kabel Deutschland auferlegte Verpflichtung, die bereits über DVB-T ausgestrahlten Kanäle einzuspeisen, die zur Belegung von mehr als der Hälfte ihres analogen Kabelnetzes führt, im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 der Universaldienstrichtlinie verhältnismäßig ist. So fragt sich das Gericht, ob eine solche Bestimmung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das dafür Erforderliche hinausgeht.

40 Das Ziel selbst, den Endnutzern ein identisches Angebot anzubieten, das über verschiedene Übertragungswege ausgestrahlt wird, steht der Annahme entgegen, dass die Pflicht zur Übertragung der Kanäle im Hinblick darauf zu beschränken wäre, dass in einigen Gebieten des Landes Niedersachsen die Endnutzer die betreffenden Fernsehkanäle auch terrestrisch empfangen können. Zudem gebietet es dieses Ziel, dass die Zahl der Kanäle des analogen Kabelnetzes, für die die Übertragungspflicht gilt, der Zahl der Kanäle entspricht, die terrestrisch ausgestrahlt werden. Deshalb kann sich im Ausgangsverfahren die streitige Verpflichtung angesichts der Zahl der terrestrisch ausgestrahlten Kanäle und der zur Verfügung stehenden Kanäle des analogen Kabelnetzes, die zur Belegung von mehr als der Hälfte der verfügbaren Kanäle führt, mangels anderer Mittel, mit denen das angestrebte Ziel ebenso wirksam erreicht werden kann, als verhältnismäßig erweisen.

41 Um zu vermeiden, dass der Kabelnetzbetreiber unzumutbaren und willkürlichen Verpflichtungen ausgesetzt wird, sind jedoch zum einen die Funktionsweise des mit der im Ausgangsverfahren streitigen Regelung eingeführten Mechanismus, der zur genaueren Bestimmung der Übertragungspflicht auf die terrestrisch ausgestrahlten Kanäle verweist, und zum anderen die wirtschaftlichen Folgen zu prüfen, die sich daraus für den Kabelnetzbetreiber ergeben.

42 Was den mit der betreffenden Regelung eingeführten Verweisungsmechanismus angeht, ist festzustellen, dass der Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 49 EG entschieden hat, dass der "Must carry"-Status nicht automatisch allen Fernsehsendern gewährt werden kann, die von einem privaten Rundfunkveranstalter ausgestrahlt werden, sondern strikt auf diejenigen zu beschränken ist, deren gesamter Programminhalt geeignet ist, ein solches Ziel zu erreichen. Außerdem darf die Zahl der Kanäle, die für private Rundfunkveranstalter mit diesem Status reserviert sind, nicht offensichtlich höher sein, als zur Erreichung dieses Ziels notwendig ist (vgl. Urteil United Pan-Europe Communications Belgium u. a., Randnr. 47).

43 Daher ist zu prüfen, ob der Verweisungsmechanismus, der mit der im Ausgangsverfahren streitigen Regelung eingeführt worden ist, einen solchen Automatismus schafft.

44 Für das analoge Kabelnetz gewährt § 37 Abs. 1 NMedienG den "Must carry"-Status den Fernsehkanälen, die bereits über DVB-T ausgestrahlt werden. Den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, ist zu entnehmen, dass die Auswahl der über DVB-T ausgestrahlten Kanäle für diesen Status im Einklang mit dem NMedienG nach den Kriterien des Pluralismus und der Meinungsvielfalt erfolgt, da die Entscheidung über eine solche Auswahl auf der Grundlage dieser Kriterien von der staatsfernen und überwiegend mit Vertretern der Zivilgesellschaft besetzten Versammlung der NLM getroffen wird.

45 Folglich schafft der Verweisungsmechanismus keinen Automatismus der Art, wie er in Randnr. 41 des vorliegenden Urteils angesprochen wird, sondern stellt nur ein technisches Mittel dar, um sicherzustellen, dass die Kanäle, die terrestrisch ausgestrahlt werden und aufgrund ihres Beitrags zum Pluralismus und zur Meinungsvielfalt zu diesem Übertragungsweg zugelassen worden sind, auch über das analoge Kabelnetz ausgestrahlt werden.

46 Was die wirtschaftlichen Folgen der Pflichten betrifft, die dem Kabelnetzbetreiber auferlegt werden, ist zu prüfen, ob sie sich als unzumutbar erweisen, weil sie solcher Art sind, dass der Betreiber sie - gegebenenfalls im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten - nicht unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen kann.

47 Die Beurteilung dieser Frage ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, doch hat der Gerichtshof gleichwohl nach ständiger Rechtsprechung dem nationalen Gericht, unabhängig davon, worauf dieses bei der Darlegung seiner Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. u. a. Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 29).

48 Bei der Beurteilung, ob die dem Kabelnetzbetreiber mit der streitigen Regelung auferlegten Pflichten unzumutbar sind, muss das vorlegende Gericht demnach zum einen berücksichtigen, dass es dem Kabelnetzbetreiber freisteht, die Kanäle seines Netzes einer analogen oder einer digitalen Nutzung zuzuweisen, und die digitale Nutzung keiner vergleichbaren Regelung unterliegt, und zum anderen, dass Art. 31 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, ein angemessenes Entgelt festzulegen. Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die auferlegten Pflichten die Gewährung eines solchen Entgelts erforderlich machen.

49 Das vorlegende Gericht möchte zweitens wissen, ob Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie § 37 Abs. 2 NMedienG deshalb entgegensteht, weil dieser die zuständige Regulierungsbehörde zwingt, für die verbleibenden Kanäle im Fall der Kanalknappheit eine Rangfolge der Bewerber festzulegen, die zur Vollbelegung der im analogen Kabelnetz zur Verfügung stehenden Kanäle führt.

50 Stehen für weitere Fernsehprogramme Kabelkanäle nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, legt gemäß § 37 Abs. 2 NMedienG die NLM die Rangfolge fest, nach der die nicht nach Abs. 1 berücksichtigten Fernsehprogramme einen Kabelkanal erhalten. Für diese Festlegung ist nach dieser Vorschrift der Beitrag des jeweiligen Programms oder Dienstes zur Vielfalt des Angebots in der Kabelanlage maßgeblich.

51 In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Festlegung einer Rangfolge, mit der die Zuteilung der verbleibenden Kanäle des analogen Kabelnetzes auf der Grundlage des Beitrags der Bewerber zur Vielfalt des Angebots in diesem Netz geregelt wird, geeignet ist, die Erreichung der mit dieser Bestimmung angestrebten Ziele von allgemeinem Interesse sicherzustellen. Denn eine nationale Bestimmung wie § 37 Abs. 2 NMedienG stellt ein geeignetes Mittel zur Erreichung des verfolgten kulturellen Ziels dar, da sie so geartet ist, dass sie in einer solchen Situation den Fernsehzuschauern den Empfang eines pluralistischen und vielfältigen Angebots im analogen Kabelnetz ermöglicht.

52 In Bezug auf die Frage, ob die im Ausgangsverfahren streitige Regelung diese Ziele in zumutbarer und verhältnismäßiger Art und Weise verwirklicht, ist daran zu erinnern, dass Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie kein Recht des Kabelnetzbetreibers begründet, die auszustrahlenden Kanäle zu wählen, sondern dieses Recht einschränkt, soweit es nach dem anwendbaren nationalen Recht besteht.

53 Im Rahmen der audiovisuellen Politik überträgt diese Regelung im Fall der Knappheit der verfügbaren Kanäle im Vergleich zur Nachfrage nach Übertragungskanälen der zuständigen Behörde die Aufgabe, die Kanäle der analogen Kabelanlage unter den Nachfragern auszuwählen, und zwar je nach dem Beitrag ihrer Programme zur Vielfalt des Angebots und zu den Informationsbedürfnissen der Zuschauer, anstatt dem Kabelnetzbetreiber selbst zu erlauben, seine eigene Wahl nach rein wirtschaftlichen Erwägungen zu treffen. Im Interesse des betreffenden Ziels kann es also erforderlich sein, sämtliche verfügbaren Kanäle im Rahmen eines transparenten, die Rechte des Kabelnetzbetreibers wahrenden Verfahrens für die Übertragung der Kanäle zu nutzen, um der größtmöglichen Zahl von Nachfragern, die dies aufgrund der ausgestrahlten Kanäle verdienen, den Zugang zum analogen Kabelnetz zu ermöglichen.

54 Da die auferlegten Verpflichtungen im Rahmen der nationalen audiovisuellen Politik erforderlich sind, um die Ziele der Medienpluralität und -vielfalt zu erreichen, kann demnach eine solche Regelung grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

55 Was jedoch die Frage angeht, ob die wirtschaftlichen Folgen der Pflichten, die dem Kabelnetzbetreiber mit der nationalen Regelung auferlegt werden, möglicherweise unzumutbar sind, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Folgen solcher Art sind, dass der Betreiber diese Pflichten - gegebenenfalls im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten - nicht unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen kann.

56 Nach alledem ist auf die Fragen 1, 2 und 4 zu antworten, dass Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die den Kabelnetzbetreiber verpflichtet, die bereits terrestrisch ausgestrahlten Fernsehkanäle und -dienste in sein analoges Kabelnetz einzuspeisen und dadurch mehr als die Hälfte der in diesem Netz verfügbaren Kanäle zu belegen, und im Fall der Kanalknappheit die Festlegung einer Rangfolge der Bewerber vorsieht, die zur Vollbelegung der zur Verfügung stehenden Kanäle des betreffenden Netzes führt, sofern diese Verpflichtungen keine unzumutbaren wirtschaftlichen Folgen haben; Letzteres zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Zur Frage 3

57 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Telemedien, wie z. B. Teleshopping, unter den Begriff "Fernsehdienste" im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie fallen.

58 Zum einen ist festzustellen, dass diese Bestimmung keine Definition des Begriffs "Fernsehdienste" enthält. Um ihn auszulegen, sind daher Wortlaut und Zweck der Bestimmung im Licht der Zielsetzung der Universaldienstrichtlinie zu prüfen.

59 Gemäß Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie können die Mitgliedstaaten zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und -dienste den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze zumutbare Übertragungspflichten auferlegen. Insoweit erfasst der Wortlaut dieser Vorschrift allgemein Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und -dienste, ohne zu bestimmen, für welche Arten von Diensten solche Pflichten auferlegt werden können, und insbesondere ohne ausdrücklich anzugeben, ob auch Telemedien in den Genuss des "Must carry"-Status kommen können.

60 Die betreffende Vorschrift bezieht sich nämlich nicht auf den Inhalt der Fernsehkanäle und -dienste, sondern regelt ihre Übertragung mit Hilfe von Telekommunikationsnetzen.

61 Dieser Befund ergibt sich auch aus dem Wortlaut des 43. Erwägungsgrundes der Universaldienstrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten bestimmte Übertragungspflichten für diese Netze zur öffentlichen Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehsendungen auferlegen.

62 Aus Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie und dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel geht somit hervor, dass sich der Gemeinschaftsgesetzgeber jeder Beschränkung der Übertragungspflichten auf der Ebene des Inhalts der Fernsehdienste enthalten hat.

63 Zum anderen ist zu beachten, dass der Gerichtshof Gelegenheit hatte, den Begriff "Fernsehdienste" im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/552) zu prüfen.

64 In seinem Urteil vom 2. Juni 2005, Mediakabel (C-89/04, Slg. 2005, I-4891), hat der Gerichtshof nämlich für Recht erkannt, dass ein Dienst unter den Begriff "Fernsehsendung" im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/552 fällt, wenn er in der Erstsendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit, d. h. eine unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer, bestimmt sind, an die dieselben Bilder gleichzeitig übertragen werden. Das maßgebliche Kriterium für diesen Begriff ist insoweit die Sendung von Fernsehprogrammen, die "zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt" sind. Der Sicht des Erbringers der Dienstleistung ist folglich bei der Prüfung Vorrang einzuräumen. Dementsprechend hat der Gerichtshof in diesem Urteil außerdem für Recht erkannt, dass die Technik der Übertragung der Bilder bei dieser Beurteilung nicht maßgebend ist.

65 Die über die verschiedenen elektronischen Kommunikationsnetze ausgestrahlten Telemedien, wie z. B. Teleshopping, sind unabhängig von der von ihnen genutzten Übertragungstechnik "zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt". Folglich handelt es sich bei ihnen um "Fernsehdienste" im Sinne der Richtlinie 89/552.

66 Diese Analyse ist auf den Begriff der Fernsehdienste im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie übertragbar. Wie in den Randnrn. 52 und 53 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat diese Bestimmung nämlich nicht zum Ziel, die betreffenden Dienste zu definieren, sondern ihre Übertragung durch Auferlegung von Übertragungspflichten zu regeln. Telemedien, wie z. B. Teleshopping, sind deshalb Fernsehdienste im Sinne der genannten Vorschrift und fallen in deren Anwendungsbereich.

67 Allerdings gilt für Telemedien als Fernsehdienste die von den Mitgliedstaaten auferlegte Übertragungspflicht nur dann, wenn sie die in Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, wie sie in den Randnrn. 22 und 26 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind.

68 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die betreffenden Voraussetzungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsverfahrens erfüllt sind.

69 Auf die dritte Frage ist zu antworten, dass der Begriff "Fernsehdienste" im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie Telemedien, wie z. B. Teleshopping, umfasst, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die den Kabelnetzbetreiber verpflichtet, die bereits terrestrisch ausgestrahlten Fernsehkanäle und -dienste in sein analoges Kabelnetz einzuspeisen und dadurch mehr als die Hälfte der in diesem Netz verfügbaren Kanäle zu belegen, und im Fall der Kanalknappheit die Festlegung einer Rangfolge der Bewerber vorsieht, die zur Vollbelegung der zur Verfügung stehenden Kanäle des betreffenden Netzes führt, sofern diese Verpflichtungen keine unzumutbaren wirtschaftlichen Folgen haben; Letzteres zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

2. Der Begriff "Fernsehdienste" im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22 umfasst Telemedien, wie z. B. Teleshopping, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.



Ende der Entscheidung

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