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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.1994
Aktenzeichen: C-338/93 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EWG/EAG BeamtStat, Verfahrensordnung, EWGV


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EG-Satzung Art. 51
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2
Verfahrensordnung Art. 119
EWGV Art.168a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 168a EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes müssen in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung beantragt ist, sowie die Rechtsgründe, die die besondere Grundlage des Aufhebungsantrags bilden, genau angegeben sein.

Diesem Erfordernis entsprechen Rechtsmittelgründe nicht, mit denen die inhaltliche Prüfung der Rügen des Rechtsmittelsführers durch das Gericht beanstandet und die bereits vor dem Gericht vorgetragenen Argumente einschließlich derjenigen, die auf vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen geschützt waren, lediglich wiederholt oder wörtlich wiedergegeben werden, ohne daß sie Rechtsausführungen zur Begründung der Rechtsmittelanträge enthalten. Solche Rechtsmittelgründe zielen in Wirklichkeit auf eine blosse erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klageschrift und des Schriftsatzes ab, zu der der Gerichtshof nicht befugt ist.

2. Gemäß Artikel 19 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Sind die Gründe, auf die die Klage gestützt wird, nicht angegeben, so wird durch die blosse Wiedergabe des gesamten Inhalts der Verwaltungsbeschwerde in der Klageschrift diesem Erfordernis nicht Genüge getan.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 7. MAERZ 1994. - PAUL DE HOE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - UNZUREICHENDE RECHTSMITTELGRUENDE - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-338/93 P.

Entscheidungsgründe:

1 Herr Paul De Hö hat mit Rechtsmittelschrift, die am 1. Juli 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92 (De Hö/Kommission, Slg. 1993, II-523) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 1992 über die Umstrukturierung ihrer Dienste und Leistung von Schadensersatz als unzulässig abgewiesen hat.

2 Aus den Feststellungen, die das Gericht in seinem Beschluß getroffen hat (Randnrn. 1 bis 11) geht hervor, daß der Rechtsmittelführer Beamter der Kommission ist und daß er in der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra (Italien) beschäftigt ist, wo er bis Januar 1992 die Dienststelle für Veröffentlichungen leitete, die zur Verwaltungseinheit "Dokumentation und Veröffentlichungen" gehörte.

3 Im Rahmen einer Umstrukturierung der Dienste am 15. Januar 1992 wurde diese Stelle der Verwaltungseinheit Öffentlichkeitsarbeit zugeordnet, und der Kläger wurde von dem Dienstposten entfernt, den er bis dahin bekleidet hatte. Er reichte am 25. Februar 1992 eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, mit der er "die Beibehaltung [seiner] Aufgaben und Verantwortlichkeiten oder eine strikt gleichwertige Stelle, in der [er] [seinen] Beruf und [seine] Fähigkeiten in vollem Umfang ausüben kann", sowie "den Ersatz der [ihm] entstandenen Schäden" beantragte.

4 Da die Kommission diese Beschwerde nicht beantwortete, hat der Rechtsmittelführer am 2. Oktober 1992 Klage beim Gericht erhoben.

5 Die beim Gericht eingereichte Klage enthält einen dritten Teil mit der Überschrift "Rechtliche Gesichtspunkte", der wie folgt lautet:

"a) Der Kläger bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die er in den Anlagen 4.1 bis 4.21, Seite 10, ausgeführt hat.

Aus diesen und allen anderen abzuleitenden, vorzutragenden oder sogar von Amts wegen ergänzend zu berücksichtigenden Gründen

beantragt

der Kläger, der als Beklagte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bezeichnet,

b) die Entscheidung der Beklagten aufzuheben, die darin besteht, daß der Beschwerde des Klägers gemäß Artikel 90 des Statuts nicht abgeholfen worden ist, weil die Beklagte dem Kläger nicht die Aufrechterhaltung seiner Aufgaben und Verantwortlichkeiten und/oder einer gleichwertigen Stelle zuerkannt hat, in der er seinen Beruf und seine Fähigkeiten in vollem Umfang ausüben kann (siehe Seite 2 und 3 der Beschwerde);

c) festzustellen, daß die Beklagte dadurch, daß sie die Aufrechterhaltung der Aufgaben des Klägers abgelehnt hat, ein Disziplinarverfahren gemäß Anhang IX des Statuts gegen ihn durchgeführt hat, ohne die Verwaltungsvorschriften einzuhalten;

d) die Beklagte zu verurteilen, ihm als Ersatz für seinen materiellen und immateriellen Schaden 500 000 BFR [siehe oben Punkt b)] zu zahlen;

e) die Beklagte zu verurteilen, ihm als Ersatz für seinen materiellen und immateriellen Schaden weitere 500 000 BFR zu zahlen [siehe oben Punkt c)];

f) der Kläger beruft sich auf alle in seinen Schriftsätzen erhobenen Rügen, insbesondere auf die unter Punkt 2.11 auf den Seiten 6 und 7 dargelegten Umstände;

g) aufgrund dessen verlangt der Kläger von der Beklagten als Ersatz seines gesamten immateriellen wie materiellen Schadens die Zahlung von 1 000 000 BFR [siehe oben Punkt f)];

h) der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 8 % Zinsen aus den angeführten geschuldeten Beträgen zu zahlen, und

i) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen."

6 Die Kommission hat am 19. November 1992 mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, daß die Klage nicht die kurze Darstellung der Klagegründe im Sinne von Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz enthalte und daher unzulässig sei.

7 Der Rechtsmittelführer hat am 18. Juni 1993 zu der Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen und beantragt, die Unzulässigkeitsrüge der Kommission zurückzuweisen.

8 Das Gericht führt in seinem Beschluß (Randnrn. 20 und 21) aus, daß nach Artikel 19 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung jede Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse. Das Gericht vertritt die Ansicht, daß - unabhängig von allen terminologischen Fragen - diese Darstellung so klar und genau sein müsse, daß es dem Beklagten möglich sei, sein Verteidigungsvorbringen vorzubereiten, und daß das Gericht seine Nachprüfungsbefugnis ausüben könne. Der Gerichtshof habe entschieden, daß eine blosse abstrakte Aufzählung von Klagegründen in der Klageschrift nicht den Erfordernissen seiner Satzung und der Verfahrensordnung entspreche, und daß mit den in diesen Rechtsquellen verwendeten Worten "kurze Darstellung der Klagegründe" gemeint sei, daß in der Klageschrift im einzelnen dargelegt werden müsse, worin der Rechtsfehler bestehe, auf den die Klage gestützt werde (Urteil vom 15. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, Slg. 1961, 613).

9 Das Gericht hat folgendes festgestellt (Randnr. 22 des angefochtenen Beschlusses): "Im vorliegenden Fall enthält die Klageschrift weder in ihrem Sachverhaltsteil noch in den Rechtsausführungen eine, wenn auch nur kurze, Darstellung der Klagegründe. Ferner ist das Gericht der Ansicht, daß dadurch, daß in der Klageschrift zum Zweck der Darlegung der rechtlichen Gesichtspunkte auf sämtliche Anlagen Bezug genommen worden ist, weder den Erfordernissen von Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes noch denjenigen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung Genüge getan wird. Das Gericht kann nämlich nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Klägers setzen und versuchen, in den Anlagen die Ausführungen zu ermitteln, die es als Grundlage der Klage ansehen könnte (Beschluß des Gerichts vom 24. März 1993 in der Rechtssache T-72/92, Benzler/Kommission, Slg. 1993, II-347), da die Anlagen, wie die Kommission zu Recht ausführt, nur der Beweisführung dienen und Hilfsmittel darstellen. Zudem stellt das Gericht jedenfalls fest, daß die Anlagen im vorliegenden Fall ebenso wie die Klageschrift selbst keinerlei Rüge eines Verstosses gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des öffentlichen Dienstes, eine Vorschrift des Statuts oder die Rechtsprechung enthalten."

10 Das Gericht vertritt folgende Ansicht (Randnr. 23 des angefochtenen Beschlusses): "Im übrigen ist durch die Wiedergabe des gesamten Inhalts der Beschwerde in der Klageschrift auch nicht den Erfordernissen der erwähnten Vorschriften der Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung Genüge getan worden. Unter den Umständen des vorliegenden Falles unterscheidet sich eine solche Wiedergabe nicht von einer Anlage, da der Kläger in seiner Klageschrift jedenfalls nicht geltend macht, daß er die in dieser Beschwerde aufgeführten Rügen übernehme, unterstellt, daß die Beschwerde überhaupt die Darlegung irgendeiner Rüge enthielt."

11 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, daß "die Klageschrift, wie sie ihm zur Beurteilung vorgelegt worden ist, es ihm nicht erlaubt, die gerichtliche Kontrolle sowohl hinsichtlich der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung als auch in bezug auf die Begründetheit des Schadensersatzbegehrens des Klägers auszuüben, und daß sie die Beklagte daran hindert, sich gegen sie wirksam zu verteidigen."

12 Zum Vorbringen des Rechtsmittelführers, daß er gemäß dem Urteil des Gerichts vom 27. November 1991 in der Rechtssache T-21/90 (Generlich/Kommission, Slg. 1991, II-1323) berechtigt sei, seine Klagegründe in der Erwiderung auszuführen, erklärt das Gericht (Randnr. 25 des angefochtenen Beschlusses), daß "dieses Recht nur unter der Voraussetzung besteht, daß der betreffende Klagegrund in der Klageschrift zumindest angegeben worden ist (siehe insbesondere Randnr. 23 des angeführten Urteils). Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch festgestellt, daß in der Klageschrift keine auch nur kurze Angabe der Klagegründe enthalten ist."

13 Daher gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

14 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf neun Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt er einen Verstoß des Gerichts gegen Artikel 113 der Verfahrensordnung. Mit dem zweiten, dem vierten, dem fünften und dem sechsten Rechtsmittelgrund sowie mit dem ersten Teil des achten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, daß das Gericht nicht sämtliche Rügen des Rechtsmittelführers vollständig und umfassend geprüft habe. Mit dem dritten und dem neunten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer, daß das Gericht das angeführte Urteil Generlich/Kommission falsch ausgelegt habe. Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird gerügt, daß das Gericht zu Unrecht ausgeführt habe, daß durch die Wiedergabe des gesamten Inhalts der Beschwerde in der Klageschrift nicht den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung Genüge getan worden sei. Mit dem zweiten Teil des achten Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, daß das Gericht dadurch, daß es nicht zwischen dem Schadensersatzbegehren und den übrigen Rügen des Rechtsmittelführers unterschieden habe, diesen daran gehindert habe, seine Argumente zu diesem Punkt vorzutragen.

15 Die Kommission vertritt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung die Ansicht, daß das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet sei.

16 Nach Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof das Rechtsmittel jederzeit zurückweisen, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

17 Bevor die vorgebrachten Rechtsmittelgründe geprüft werden, ist daran zu erinnern, daß ein Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nach Artikel 168a EWG-Vertrag und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes nur auf Rechtsmittelgründe gestützt werden kann, die die Verletzung von Rechtsvorschriften betreffen, während sämtliche Einwendungen gegen die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, wie dieses sie mit letzter Verbindlichkeit getroffen hat, ausgeschlossen sind (siehe insbesondere Urteil vom 19. Juni 1992 in der Rechtssache C-18/91P, V./Parlament, Slg. 1992, I-3997, Randnr. 15). In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, daß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten muß.

18 Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt ist, sowie die Rechtsgründe, die die besondere Grundlage des Aufhebungsantrags bilden, genau angegeben sein müssen.

19 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Rechtsmittelgründe diesem Erfordernis nicht entsprechen. Mit ihnen wird die inhaltliche Prüfung sämtlicher Rügen des Rechtsmittelführers durch das Gericht beanstandet (zweiter, vierter, fünfter und sechster Rechtsmittelgrund sowie erster Teil des achten Rechtsmittelgrundes) und es werden die bereits vor dem Gericht vorgetragenen Argumente einschließlich derjenigen, die auf vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, lediglich wiederholt oder wörtlich wiedergegeben, ohne daß sie Rechtsausführungen zur Begründung der Rechtsmittelanträge enthalten. Solche Rechtmittelgründe zielen in Wirklichkeit auf eine blosse erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klageschrift und des Schriftsatzes zur Entgegnung auf die Einrede der Unzulässigkeit ab, zu der der Gerichtshof nicht befugt ist.

20 Daher sind diese Rechtsmittelgründe als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

21 Sodann ist das Vorbringen zu prüfen, das der Rechtsmittelführer erstmals vor dem Gerichtshof vorträgt.

22 Was den ersten Rechtsmittelgrund, Verstoß gegen Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, angeht, so führt der Rechtsmittelführer aus, daß das Gericht dadurch gegen diese Bestimmung verstossen habe, daß es der Kommission gestattet habe, eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, obwohl die Möglichkeit, von Amts wegen das Fehlen unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen zu prüfen, ausschließlich in die Zuständigkeit des Gerichts falle.

23 Hierzu ist auszuführen, daß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz dem Beklagten, dem eine Klageschrift zugestellt worden ist, die Möglichkeit eröffnet, mit besonderem Schriftsatz eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit zu beantragen.

24 Daher ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

25 Mit dem dritten und dem neunten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelgegner geltend, daß das Gericht in den Randnummern 19 und 25 des angefochtenen Beschlusses das angeführte Urteil Generlich/Kommission falsch ausgelegt habe.

26 Hierzu ist daran zu erinnern, daß die Rechtsmittelschrift nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung die Rechtsmittelgründe enthalten muß. Der Rechtsmittelführer hat jedoch in seiner Rechtsmittelschrift lediglich vorgetragen, daß das Gericht das genannte Urteil anders hätte auslegen müssen, ohne für diese Ansicht ein rechtliches Argument anzuführen.

27 Diese Rechtsmittelgründe sind daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

28 Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, daß das Gericht zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, daß durch die Wiedergabe des gesamten Inhalts der Beschwerde in der Klageschrift weder den Erfordernissen von Artikel 19 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes noch denjenigen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung Genüge getan worden sei.

29 Hierzu ist festzustellen, daß unter den Umständen des vorliegenden Falles die blosse Wiedergabe des gesamten Inhalts der Beschwerde in der Klageschrift die Unterlassung der Angabe der Klagegründe nicht heilen konnte. Daher hat das Gericht zu Recht in Randnummer 23 seines Beschlusses ausgeführt, daß durch eine solche Wiedergabe den Erfordernissen der genannten Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung nicht Genüge getan worden sei.

30 Deshalb ist dieser Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

31 Mit dem zweiten Teil des achten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, daß das Gericht ihn dadurch, daß es nicht zwischen dem Schadensersatzbegehren und den übrigen Rügen unterschieden habe, daran gehindert habe, seine Argumente zu diesem Punkt vorzutragen.

32 Hierzu genügt die Feststellung, daß in der Klageschrift die Gründe, auf die dieses Begehren gestützt wird, ebenfalls nicht angegeben sind, und daß das Gericht daher zu Recht die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen hat.

33 Unter diesen Umständen ist dieser Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

34 Nach alledem sind die vom Rechtsmittelführer angeführten Rechtsmittelgründe teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet und daher gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung findet diese Bestimmung jedoch dann keine Anwendung, wenn ein Beamter oder ein sonstiger Bediensteter eines Organs ein Rechtsmittel einlegt.

36 Daher ist Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

Luxemburg, den 7. März 1994

Ende der Entscheidung

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