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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.01.1991
Aktenzeichen: C-339/89
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 2
EWGV Art. 3 Buchst. f
EWGV Art. 34
EWGV Art. 85 Abs. 1
EWGV Art. 177
EWGV Art. 85
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Artikel 2 und 3 Buchstabe f in Verbindung mit den Artikeln 34 und 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie der Anwendung der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es den gewerblichen Verkäufern verbietet, den Beweis dafür zu erbringen, daß sie den Mangel der von ihnen gelieferten Sache zum Zeitpunkt der Lieferung nicht kannten, und die so dazu führt, daß diese Verkäufer sich nicht auf nationale Rechtsvorschriften berufen können, wonach sie ihre Haftung bei Unkenntnis des Mangels ebenso beschränken können, wie dies ihren Mitbewerbern in den anderen Mitgliedstaaten nach deren nationalem Recht möglich ist.

2. Erstens kann sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht nämlich nicht auf Artikel 2 berufen. Zweitens ist eine solche, aus Gründen des Käuferschutzes entwickelte Rechtsprechung nicht geeignet, den Abschluß von gegen Artikel 85 verstossenden Vereinbarungen zu begünstigen oder zu erleichtern. Schließlich hat diese Rechtsprechung, die unterschiedslos für alle dem nationalen Recht unterliegenden Handelsbeziehungen gilt, weder den Zweck noch die Wirkung, unter Verstoß gegen Artikel 34 speziell die Ausfuhrströme zu beschränken und somit die nationale Produktion oder den nationalen Binnenmarkt zu begünstigen, wobei im übrigen noch festzustellen ist, daß beim Abschluß eines internationalen Kaufvertrags normalerweise die Möglichkeit besteht, das anwendbare Recht zu bestimmen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 24. JANUAR 1991. - ALSTHOM ATLANTIQUE SA GEGEN COMPAGNIE DE CONSTRUCTION MECANIQUE SULZER SA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE COMMERCE DE PARIS - FRANKREICH. - ARTIKEL 2, 3 BUCHSTABE F, 34 UND 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG - HAFTUNG FUER MANGELHAFTE ERZEUGNISSE. - RECHTSSACHE C-339/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de commerce Paris hat mit Urteil vom 10. Mai 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 3. November 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 2, 3 Buchstabe f, 34 und 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Alsthom Atlantique SA (im weiteren: Firma Alsthom) und der Compagnie de construction mécanique Sulzer SA (im weiteren: Firma Sulzer) unter Beteiligung der Union des assurances de Paris, der die Firma Sulzer den Streit verkündet hat, über das schlechte Funktionieren der von der Firma Sulzer an die Firma Alsthom gelieferten Schiffsmotoren, die in zwei an die niederländische Gesellschaft Holland & America Tours (im weiteren: HAT) gelieferte Kreuzfahrtschiffe eingebaut worden waren.

3 Eine der wesentlichen vor dem vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen betrifft Artikel 1643 des französischen Code civil, der folgendes bestimmt:

" Der Verkäufer 'haftet für die verborgenen Mängel, selbst wenn er sie nicht gekannt hat, es sei denn, er hat in diesem Fall seine Gewährleistungspflicht vertraglich ausgeschlossen'."

4 Die französische Cour de cassation hat diesen Artikel in ihrer Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß die unwiderlegliche Vermutung besteht, daß der gewerbliche Hersteller oder Verkäufer die Mängel der verkauften Sache gekannt hat, und daß er diese Vermutung nur im Rahmen von Vertragsbeziehungen mit einem Gewerbetreibenden der gleichen Branche widerlegen kann.

5 Die Firma Sulzer hat vor dem vorlegenden Gericht, bei dem die Firma Alsthom Klage auf Erstattung der Kosten erhoben hat, die ihr zur Behebung der verborgenen Mängel der von der Firma Sulzer verkauften Motoren entstanden waren, geltend gemacht, daß es eine Rechtsprechung wie die der französischen Cour de cassation in keinem anderen Mitgliedstaat gebe und daß diese Rechtsprechung geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den freien Warenverkehr zu behindern.

6 Das Tribunal de commerce Paris ist der Auffassung, der Rechtsstreit werfe Fragen nach der Auslegung der Artikel 2, 3 Buchstabe f, 34 und 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf. Es hat daher dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

" Sind die Artikel 2 und 3 Buchstabe f in Verbindung mit den Artikeln 85 Absatz 1 und 34 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß sie der Anwendung der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es den gewerblichen Verkäufern verbietet, den Beweis dafür zu erbringen, daß sie den Mangel der von ihnen gelieferten Sache zum Zeitpunkt der Lieferung nicht kannten, und die so dazu führt, daß diese Verkäufer sich nicht auf Artikel 1643 des französischen Code civil berufen können, wonach sie ihre Haftung bei Unkenntnis des Mangels ebenso beschränken können, wie dies ihren Mitbewerbern in den anderen Mitgliedstaaten nach deren nationalem Recht möglich ist? "

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Zunächst ist daran zu erinnern, daß Artikel 2 EWG-Vertrag die Aufgabe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beschreibt. Die in dieser Bestimmung genannten Ziele sind mit dem Bestehen und dem Funktionieren der Gemeinschaft verknüpft; ihre Verwirklichung muß das Ergebnis der Errichtung des Gemeinsamen Marktes und der schrittweisen Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten sein, die ebenfalls Ziele sind, deren Erreichung den wesentlichen Gegenstand des Vertrages bildet (in diesem Sinne Urteil vom 29. September 1987 in der Rechtssache 126/86, Giménez Zära, Slg. 1987, 3697, Randnr. 10).

9 Diese der Schaffung der Gemeinschaft zugrunde liegenden Ziele, insbesondere das Ziel der Förderung einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, können weder rechtliche Pflichten der Mitgliedstaaten noch Rechte einzelner begründen. Hieraus folgt, daß sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht nicht auf Artikel 2 EWG-Vertrag berufen kann.

10 Die in Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag vorgesehene Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, ist ein in mehreren anderen Wettbewerbsbestimmungen konkretisiertes Ziel (in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, Slg. 1983, 3461, Randnr. 29); zu diesen Bestimmungen gehört auch Artikel 85 EWG-Vertrag, der Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen verbietet, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

11 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteil vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 311/85, Vereniging van Vlaamse Reisbureaus, Slg. 1987, 3801, Randnr. 10) betreffen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag zwar das Verhalten von Unternehmen und nicht Maßnahmen der Organe der Mitgliedstaaten. Gleichwohl begründet der EWG-Vertrag auch für letztere die Verpflichtung, keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen ausschalten könnten. Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein nationales Gericht Artikel 85 zuwiderlaufende Kartellabsprachen erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt.

12 Hinsichtlich der vorliegenden Rechtssache ist festzustellen, daß die vom vorlegenden Gericht angesprochene unwiderlegliche Vermutung der Kenntnis der Mängel der verkauften Sache durch die Rechtsprechung aus Gründen des Käuferschutzes entwickelt wurde und nicht geeignet ist, den Abschluß von gegen Artikel 85 verstossenden Vereinbarungen zu begünstigen oder zu erleichtern.

13 Gemäß Artikel 34 EWG-Vertrag sind mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

14 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (zuletzt Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-9/89, Spanien/Rat, Slg. 1990 I-1383, Randnr. 21) betrifft Artikel 34 nur Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Aussenhandel schaffen, so daß die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Mitgliedstaaten einen besonderen Vorteil erlangt.

15 Die in der vorliegenden Rechtssache angeführte Rechtsprechung der französischen Cour de cassation gilt jedoch unterschiedslos für alle dem französischen Recht unterliegenden Handelsbeziehungen und hat weder den Zweck noch die Wirkung, speziell die Ausfuhrströme zu beschränken und somit die nationale Produktion oder den nationalen Binnenmarkt zu begünstigen. Im übrigen steht es den Parteien eines internationalen Kaufvertrags im allgemeinen frei, das auf ihre Vertragsbeziehungen anwendbare Recht zu bestimmen und so die Unterwerfung unter das französische Recht zu vermeiden.

16 Die Vorlagefrage ist demgemäß wie folgt zu beantworten: Die Artikel 2 und 3 Buchstabe f in Verbindung mit den Artikeln 34 und 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie der Anwendung der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es den gewerblichen Verkäufern verbietet, den Beweis dafür zu erbringen, daß sie den Mangel der von ihnen gelieferten Sache zum Zeitpunkt der Lieferung nicht kannten, und die so dazu führt, daß diese Verkäufer sich nicht auf nationale Rechtsvorschriften berufen können, wonach sie ihre Haftung bei Unkenntnis des Mangels ebenso beschränken können, wie dies ihren Mitbewerbern in den anderen Mitgliedstaaten möglich ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de commerce Paris mit Urteil vom 10. Mai 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Artikel 2 und 3 Buchstabe f in Verbindung mit den Artikeln 34 und 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie der Anwendung der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es den gewerblichen Verkäufern verbietet, den Beweis dafür zu erbringen, daß sie den Mangel der von ihnen gelieferten Sache zum Zeitpunkt der Lieferung nicht kannten, und die so dazu führt, daß diese Verkäufer sich nicht auf nationale Rechtsvorschriften berufen können, wonach sie ihre Haftung bei Unkenntnis des Mangels ebenso beschränken können, wie dies ihren Mitbewerbern in den anderen Mitgliedstaaten möglich ist.

Ende der Entscheidung

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