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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: C-340/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 2003/4/EG


Vorschriften:

Richtlinie 2003/4/EG
Richtlinie 2003/4/EG Art. 10 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

5. Juli 2007

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist"

Parteien:

In der Rechtssache C-340/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 4. August 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Kuris, des Richters J. Makarczyk (Berichterstatter) und der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26) verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen bzw. der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4 hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 14. Februar 2005 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Gemäß dem Verfahren des Art. 226 Abs. 1 EG richtete die Kommission, nachdem sie die Republik Österreich zur Äußerung aufgefordert hatte, mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat und forderte ihn auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie binnen zwei Monaten nach Eingang dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.

4 Da aus den Informationen, welche die österreichischen Behörden der Kommission auf die mit Gründen versehene Stellungnahme hin mitteilten, hervorging, dass die Umsetzung der Richtlinie 2003/4 in mehreren Bundesländern noch nicht abgeschlossen war, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

5 Die Republik Österreich räumt in ihrer Klagebeantwortung ein, dass sie ihren Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen sei. Sie macht jedoch geltend, dass die Umsetzung der Richtlinie 2003/4 auf Bundesebene sowie in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg bereits erfolgt sei. Sie weist darauf hin, dass die Umsetzung in den anderen Bundesländern bereits begonnen habe und dass sie die Kommission gebeten habe, den Klagegegenstand entsprechend einzuschränken.

6 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vlg. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002, Kommission/Italien, C-323/01, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).

7 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Republik Österreich bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen erlassen hatte, die erforderlich waren, um die Umsetzung der Richtlinie 2003/4 in die österreichische Rechtsordnung sicherzustellen.

8 Folglich ist die Klage der Kommission als begründet zu erachten.

9 Demgemäß ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/4 verstoßen hat, dass sie nicht fristgerecht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission eine entsprechende Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates verstoßen, dass sie nicht fristgerecht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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