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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.08.1994
Aktenzeichen: C-340/93
Rechtsgebiete: Verordnung 1224/80/EWG, Verordnung 3193/80/EWG, Verordnung 4134/86/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1224/80/EWG
Verordnung 3193/80/EWG
Verordnung 4134/86/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren und insbesondere ihr Artikel 3 Absätze 1 und 3 ist dahin auszulegen, daß die Quotenkosten, die der Käufer dem Verkäufer für Eigenquoten zahlt, die diesem unentgeltlich erteilt wurden, anders als die Quotenkosten für Fremdquoten oder für Eigenquoten, die dem Verkäufer gegen Entgelt erteilt wurden, zum Zollwert gehören. Die für die erstgenannten Quoten in Rechnung gestellten Beträge beziehen sich nämlich auf fiktive Quotenkosten, die in Wahrheit einen versteckten Preisbestandteil der Ware bilden; wenn sie von dem für die Ware in Rechnung gestellten Preis abzuziehen wären, würde der Zollwert künstlich verringert.

Zwar sind die nicht einbezogenen Quotenkosten in der Zollwertanmeldung nicht getrennt auszuweisen, doch muß der Käufer, der sie vom Zollwert ausnehmen will, nachweisen, daß es sich um Fremdquoten oder um Eigenquoten handelt, die dem Exporteur gegen Entgelt erteilt wurden.

2. In bezug auf den Zollwert von Einfuhren aus Taiwan, die der Verordnung Nr. 4134/86 des Rates über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan unterliegen, sind die Kosten für Fremdquoten ebenso zu behandeln wie die Quotenkosten, die mit Einfuhren zusammenhängen, die der Verordnung Nr. 4136/86 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern unterliegen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 9. AUGUST 1994. - KLAUS THIERSCHMIDT GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT ESSEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT DUESSELDORF - DEUTSCHLAND. - ZOLLWERT DER WAREN - EINBEZIEHUNG DER KOSTEN FUER UNENTGELTLICH GEWAEHRTE EIGENQUOTEN - KEINE GETRENNTE ANMELDUNG NICHT ZUM ZOLLWERT GEHOERENDER QUOTENKOSTEN - EINFUHRREGELUNG FUER TEXTILWAREN AUS TAIWAN. - RECHTSSACHE C-340/93.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 18. Mai 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 (ABl. L 333, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Klaus Thierschmidt GmbH (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Essen über dessen Entscheidung, in den Zollwert der Waren die Kosten einzubeziehen, die vom Exporteur für die zur Ausfuhr von Textilwaren aus Drittländern, mit denen die Gemeinschaft Vereinbarungen zur Beschränkung der Ausfuhren geschlossen hat, verwendeten Quoten in Rechnung gestellt worden waren.

3 Wie sich aus den Akten ergibt, ließ die Klägerin in den Jahren 1987 bis 1989 in Hongkong und Taiwan Damenoberbekleidung fertigen, die sie anschließend in die Gemeinschaft einführte. Über die Eingangsabgaben für diesen Zeitraum wurde von der Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk Düsseldorf (im folgenden: BpZ) eine Aussenprüfung durchgeführt.

4 Am Ende dieser Prüfung stellten die Beamten der BpZ hinsichtlich der Einfuhren aus Hongkong fest, daß die vom Exporteur J. Wong & Co (im folgenden: Firma JW) in Rechnung gestellten Quotenkosten in der Zollwertanmeldung nicht angegeben worden seien und daß für die verschiedenen Kategorien von Textilien nicht ermittelt werden könne, ob sich die gezahlten Beträge auf Kosten für eigene Exportlizenzen der Firma JW (Eigenquoten) oder auf Kosten der Firma JW für den Erwerb fremder Exportquoten (Fremdquoten) bezögen. Hinsichtlich der Einfuhren aus Taiwan stellten die Beamten der BpZ ebenfalls fest, daß die Quotenkosten nicht angegeben worden seien.

5 Da das Hauptzollamt der Auffassung war, daß die Quotenkosten in den Zollwert einzubeziehen seien, forderte es von der Klägerin durch einen mit Leistungsgebot versehenen Steueränderungsbescheid vom 15. Juli 1991 Zoll in Höhe von 813 162,54 DM und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 159,99 DM nach.

6 Der von der Klägerin gegen diese Entscheidung eingelegte Einspruch wurde vom Hauptzollamt mit der Begründung zurückgewiesen, Kosten für Eigenquoten könnten den Kosten für Fremdquoten nicht gleichgesetzt werden. Es führte insoweit aus, die Firma JW besitze Eigenquoten und die Klägerin hätte darlegen müssen, daß die ihr von diesem Unternehmen berechneten Quotenkosten Kosten für den Erwerb von Fremdquoten seien; nur solche Kosten gehörten nicht zum Zollwert. Im übrigen gebe es in Taiwan keinen legalen Quotenhandel, so daß die Quotenkosten Teil des Kaufpreises sein müssten.

7 Die Klägerin erhob daraufhin Klage beim Finanzgericht Düsseldorf. Sie machte geltend, Quotenkosten für Einfuhren aus Hongkong erhöhten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den Zollwert nicht. Ihre Einbeziehung in den Zollwert könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie in der Zollwertanmeldung angegeben worden seien. Die Quotenkosten seien im übrigen für Fremdquoten berechnet worden, da die Firma JW nur in Einzelfällen über Eigenquoten verfügt habe. Schließlich ergebe sich aus einem Schriftwechsel zwischen ihr und der Taiwan Textile Federation, der mit der Verwaltung der Exportlizenzen in Taiwan betrauten Organisation, daß es in Taiwan einen legalen Quotenhandel gebe.

8 In Anbetracht dessen hat das Finanzgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Gehören Zahlungen des Käufers an den Verkäufer für dem Verkäufer erteilte Exportlizenzen (Exportquoten) zum Zollwert?

2) Sind Quotenkosten getrennt auszuweisen?

3) Sind Quotenkosten, die aufgrund der Gemeinschaftsregelung der Verordnung Nr. 4134/86 entstanden sind, wie Quotenkosten zu behandeln, die auf der Regelung der Verordnung Nr. 4136/86 beruhen?

Zur ersten Frage

9 Wie sich aus den Akten ergibt, werden die Eigenquoten dem Verkäufer von den zuständigen Behörden je nach Exportland entgeltlich oder unentgeltlich erteilt.

10 Die vom vorlegenden Gericht in bezug auf seine erste Frage angestellten Erwägungen lassen erkennen, daß sich diese Frage nur auf die dem Verkäufer unentgeltlich erteilten Eigenquoten bezieht.

11 Das vorlegende Gericht führt aus, die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 7/83 (Ospig, Slg. 1984, 609) und vom 28. März 1990 in der Rechtssache C-219/88 (Malt, Slg. 1990, I-1481) gegebene Begründung für die Nichteinbeziehung der Kosten für Fremdquoten in den Zollwert könne auf Eigenquoten erstreckt werden und erlaube auch den Ausschluß mit ihnen zusammenhängender Kosten vom Zollwert. Zum einen erwähne Artikel 8 der Verordnung Nr. 1224/80, in dem die im Zollwert enthaltenen Zusatzkosten aufgezählt seien, weder Fremd- noch Eigenquoten. Zum anderen müssten die Kosten für Eigenquoten als geldwerter Vorteil für den Export der Ware nicht Teil des Zollwerts sein, denn sie seien nur durch die Gemeinschaftsregelungen zur Beschränkung und Überwachung von Einfuhren verursacht worden. Die Eigenquoten hätten keine unmittelbare Beziehung zur Ware und könnten unabhängig von ihr gehandelt werden.

12 Der Nachweis, daß die geleisteten Zahlungen Eigenquoten und keine Fremdquoten beträfen, sei schwer zu führen, da den Zollbehörden der Mitgliedstaaten die dazu erforderlichen Ermittlungen nicht möglich seien. Überdies könne es dadurch zu Zollhinterziehungen kommen, daß verbundene Unternehmen mit gleichem Warenangebot ihre Eigenquoten tauschten und sich dadurch die Möglichkeit verschafften, Fremdquoten in Rechnung zu stellen, ohne daß die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten in der Lage wären, dies zu erkennen.

13 Das Finanzgericht Düsseldorf weist sodann auf eine Reihe von Argumenten für die Einbeziehung der Kosten für Eigenquoten in den Zollwert hin. Erstens seien die Kosten für Eigenquoten nach der vom Bundesfinanzhof im Urteil vom 24. April 1990 (Az. VII R 55/89, ZfZ 1990, S. 357) vertretenen Auslegung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 in den Zollwert einzubeziehen, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kaufgeschäft stuenden und kein Entgelt für anderweit erworbene Berechtigungen seien. Zweitens hätte die Nichteinbeziehung der Kosten für Eigenquoten zur Folge, daß die Parteien des Kaufvertrags bei der Bestimmung des Kaufpreises und der mit der Verwendung der dem Verkäufer unentgeltlich erteilten Quoten verbundenen Kosten Einfluß auf den Zollwert und damit auf den zu zahlenden Zoll nehmen könnten. Eine solche, vom Kaufpreis unabhängige Gestaltungsmöglichkeit sei aber unvereinbar mit dem Ziel der Schaffung eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung der Waren im Hinblick auf die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs, das mit dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten und durch den Beschluß 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 ausgehandelt wurden, genehmigten Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (ABl. 1980, L 71, S. 1 und ° Text des Übereinkommens ° S. 107; im folgenden: Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT) und mit der Verordnung Nr. 1224/80 verfolgt werde. Überdies werde der Zollwert dann nicht mehr anhand einfacher Kriterien ermittelt, nämlich des Gesamtbetrags, den der Käufer dem Verkäufer gezahlt habe.

14 Schließlich werde der Zollwert in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 als Transaktionswert definiert, d. h. als der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis; diese Definition entspreche der in Artikel 1 Nr. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT enthaltenen, aufgrund deren andere Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Quotenkosten in den Zollwert einbezögen.

15 In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 heisst es:

"Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist der 'Transaktionswert' , das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8..."

16 Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 in der Fassung der Verordnung Nr. 3193/80 sieht folgendes vor:

"Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfuellung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden."

17 Aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 ergibt sich somit, daß der Zollwert alle Zahlungen einschließt, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfuellung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.

18 Ferner bestimmt Artikel 8 der Verordnung Nr. 1224/80, auf den Artikel 3 Absatz 1 verweist, daß dem "tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis" verschiedene Zusatzkosten hinzuzurechnen sind. Die Liste dieser Kosten ist gemäß Artikel 8 Absatz 3 abschließend.

19 Auch wenn die unentgeltlich erteilten Quoten für den Verkäufer einen wirtschaftlichen Wert haben können, sind sie für ihn mit keinerlei Kosten verbunden. Die für diese Quoten in Rechnung gestellten Beträge beziehen sich daher, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, auf fiktive Quotenkosten, die in Wahrheit einen versteckten Preisbestandteil der Ware bilden. Wenn solche fiktiven Beträge von dem für die Ware in Rechnung gestellten Preis abzuziehen wären, würde der Zollwert entgegen Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1224/80 künstlich verringert.

20 Da die fraglichen Beträge ihrem Wesen nach Preisbestandteile sind, fallen sie unter Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung. Sie liegen ausserhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 8 der Verordnung Nr. 1224/80, so daß Artikel 8 Absatz 3 für sie nicht gilt.

21 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin können die vom Gerichtshof in den Randnummern 13 und 14 des Urteils Ospig angestellten Erwägungen, die auf der Verschiedenheit der mit der Gemeinschaftsregelung zur Kontrolle der aus bestimmten Drittländern eingeführten Mengen von Textilwaren und der Verordnung Nr. 1224/80 verfolgten Ziele beruhen, auf Kosten für Eigenquoten, die dem Exporteur unentgeltlich erteilt wurden, keine Anwendung finden. In diesem Fall entstehen dem Verkäufer nämlich durch das Quotensystem keine Ausgaben.

22 Auf die erste Vorlagefrage ist deshalb zu antworten, daß die Quotenkosten, die der Käufer dem Verkäufer für Eigenquoten zahlt, die diesem unentgeltlich erteilt wurden, zum Zollwert gehören.

Zur zweiten Frage

23 Mit seiner zweiten Frage möchte das Finanzgericht Düsseldorf wissen, ob die nicht zum Zollwert gehörenden Quotenkosten bei dessen Anmeldung getrennt auszuweisen sind.

24 Das Finanzgericht weist darauf hin, daß das geltende Zollrecht keine Regelung enthalte, die den getrennten Ausweis der Kosten, die nicht in den Zollwert einzubeziehen seien, ausdrücklich vorschreibe. Die Urteile Ospig und Malt enthielten gleichfalls keinen Anhaltspunkt hierfür. Aus dem Urteil Malt (Randnr. 13) könne vielmehr geschlossen werden, daß die zum Erwerb der Exportlizenzen aufgewandten Kosten neben dem zollwertrechtlich zu berücksichtigenden Preis stuenden und dementsprechend auch bei der Zollwertanmeldung unbeachtlich seien. Der getrennte Ausweis der Quotenkosten sei jedoch aus praktischen Gründen wünschenswert. Die Zollbehörden könnten gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1224/80 vom Importeur verlangen, geltend gemachte Quotenkosten zweifelsfrei nachzuweisen.

25 Es ist festzustellen, daß die Kosten für Fremdquoten sowie die Kosten für Eigenquoten, die dem Exporteur entgeltlich erteilt wurden, in der Zollwertanmeldung nicht getrennt auszuweisen sind.

26 Wie sich nämlich aus den Artikeln 3 Absatz 4 und 15 der Verordnung Nr. 1224/80 ergibt, sind bestimmte Aufwendungen, die nicht in den Zollwert einbezogen werden, getrennt auszuweisen. Die Quotenkosten sind jedoch in diesen beiden Bestimmungen nicht genannt. Da die Verordnung Nr. 1224/80 hierzu schweigt, können die Importeure nicht verpflichtet werden, die Kosten für Fremdquoten und die Kosten für Eigenquoten, die dem Exporteur gegen Entgelt erteilt wurden, getrennt auszuweisen.

27 Wie das Vereinigte Königreich und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, muß der Käufer, der Quotenkosten vom Zollwert ausnehmen will, nachweisen, daß es sich um Fremdquoten oder um Eigenquoten, die dem Exporteur gegen Entgelt erteilt wurden, handelt.

28 Auf die zweite Vorlagefrage ist deshalb zu antworten, daß die nicht zum Zollwert gehörenden Quotenkosten bei dessen Anmeldung nicht getrennt auszuweisen sind.

Zur dritten Frage

29 Mit seiner dritten Frage möchte das Finanzgericht Düsseldorf in bezug auf den Zollwert von Einfuhren aus Taiwan, die der Verordnung (EWG) Nr. 4134/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan (ABl. L 386, S. 1) unterliegen, wissen, ob die Kosten für Fremdquoten ebenso zu behandeln sind wie die Quotenkosten, die mit Einfuhren zusammenhängen, die der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 387, S. 42) unterliegen.

30 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß die in der Verordnung Nr. 4134/86 vorgesehene Regelung nicht mit der in der Verordnung Nr. 4136/86 vorgesehenen übereinstimme. Letztere schaffe nämlich ein System der doppelten Kontrolle von Exportlizenzen, das in der Verordnung Nr. 4134/86 nicht vorgesehen sei. Das Finanzgericht Düsseldorf wirft die Frage auf, ob ein solcher Unterschied eine zollwertrechtlich abweichende Behandlung der Quotenkosten im Rahmen der Verordnung Nr. 4134/86 rechtfertigen könne.

31 Die Klägerin trägt vor, aus dem Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft vom 10. März 1993 ergebe sich, daß das in der Verordnung Nr. 4136/86 festgelegte System der doppelten Kontrolle auf taiwanesische Einfuhrkontingente analog anzuwenden sei; die Kosten für den Erwerb der entsprechenden Quoten seien genauso wie die Quotenkosten zu behandeln, die auf der Regelung der Verordnung Nr. 4136/86 beruhten.

32 Es braucht nicht geprüft zu werden, ob das System der doppelten Kontrolle im Rahmen der Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in Taiwan Anwendung findet; vielmehr genügt hierzu der Hinweis, daß ein etwaiger Unterschied bei den Kontrollregelungen, wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, keine Auswirkungen auf die zollwertrechtliche Behandlung der Quotenkosten haben kann.

33 Auf die dritte Vorlagefrage ist deshalb zu antworten, daß in bezug auf den Zollwert von Einfuhren aus Taiwan, die der Verordnung Nr. 4134/86 unterliegen, die Kosten für Fremdquoten ebenso zu behandeln sind wie die Quotenkosten, die mit Einfuhren zusammenhängen, die der Verordnung Nr. 4136/86 unterliegen.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 18. Mai 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 ist wie folgt auszulegen:

1) Die Quotenkosten, die der Käufer dem Verkäufer für Eigenquoten zahlt, die diesem unentgeltlich erteilt wurden, gehören zum Zollwert.

2) Die nicht zum Zollwert gehörenden Quotenkosten sind bei dessen Anmeldung nicht getrennt auszuweisen.

3) In bezug auf den Zollwert von Einfuhren aus Taiwan, die der Verordnung (EWG) Nr. 4134/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan unterliegen, sind die Kosten für Fremdquoten ebenso zu behandeln wie die Quotenkosten, die mit Einfuhren zusammenhängen, die der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern unterliegen.

Ende der Entscheidung

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