Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: C-340/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 80/778/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 80/778/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Um die vollständige Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen.

Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag und der Richtlinie 80/778 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, wenn er Verpflichtungserklärungen von Wasserversorgungsunternehmen, die sicherstellen sollen, daß das Wasser den Anforderungen der Richtlinie entspricht, annimmt, ohne daß die Voraussetzungen der Annahme solcher Erklärungen im nationalen Recht festgelegt sind.

5 Die Kommission ist, abgesehen von den Fällen, in denen ihr solche Befugnisse ausdrücklich eingeräumt werden, nicht berechtigt, Garantien hinsichtlich der Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem Vertrag zu geben. Sie hat keinesfalls die Befugnis, gegen den Vertrag verstossende Verhaltensweisen zu genehmigen.

6 Im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 des Vertrages grenzen das von der Kommission an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben sowie die von ihr abgegebene mit Gründen versehene Stellungnahme den Streitgegenstand ab, so daß dieser nicht mehr erweitert werden kann. Denn die Möglichkeit zur Äusserung stellt für den betreffenden Staat auch dann, wenn er meint, davon nicht Gebrauch machen zu müssen, eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie dar, deren Beachtung ein substantielles Formerfordernis des Verfahrens auf Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ist. Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird.

Die Kommission kann, ohne den Streitgegenstand zu erweitern und damit die Verteidigungsrechte des betreffenden Mitgliedstaats zu verletzen, nicht erstmals in der Klageschrift einen Vorwurf erheben, den sie im Vorverfahren nicht erhoben hat.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 22. April 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. - Vertragsverletzung - Richtlinie 80/778/EWG - Wasser für den menschlichen Gebrauch - Regelung zur Sicherstellung der Durchführung der Normen für die Wasserqualität. - Rechtssache C-340/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat,

- indem es mit der Annahme von Verpflichtungserklärungen nicht durchgesetzt hat, daß die Wasserversorgungsunternehmen die Anforderungen der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 229, S. 11; nachstehend: Richtlinie) erfuellen, und

- deshalb nicht dafür gesorgt hat, daß die Qualität des in mehreren Gebieten des Vereinigten Königreichs zum Gebrauch gelieferten Wassers den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, so daß die in der Richtlinie festgelegten zulässigen Hoechstkonzentrationen bei mehreren Parametern überschritten wurden.

Die Richtlinie

2 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie legen die Mitgliedstaaten die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest. Artikel 7 Absatz 3 bestimmt, daß für die in den Tabellen A, B, C, D und E des Anhangs I aufgeführten Parameter die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Werte den in der Spalte "Zulässige Hoechstkonzentration" aufgeführten Werten entsprechen oder darunter liegen müssen. Nach Artikel 7 Absatz 6 ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser zumindest den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht.

3 Nach Artikel 18 setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie und ihren Anhängen binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Zudem treffen die Mitgliedstaaten nach Artikel 19 dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen, damit die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch dieser Richtlinie binnen fünf Jahren nach ihrer Bekanntgabe entspricht. Für das Vereinigte Königreich ist erstere Frist am 18. Juli 1982 und letztere am 18. Juli 1985 abgelaufen.

4 Abweichungen von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten, daß das betreffende Wasser den Anforderungen der Richtlinie entspricht, sind in den Artikeln 9, 10 und 20 vorgesehen. Nach Artikel 9 können Abweichungen vorgesehen werden, um der besonderen Beschaffenheit und Struktur des Geländes des geographischen Bereiches, von dem die betreffende Quelle abhängt, oder aussergewöhnlichen Wetterverhältnissen Rechnung zu tragen. Artikel 10 lässt Abweichungen in Notfällen zu, und nach Artikel 20 können die Mitgliedstaaten in aussergewöhnlichen Fällen und für geographisch abgegrenzte Bevölkerungsgruppen bei der Kommission einen besonderen Antrag auf eine zusätzliche Frist für die Einhaltung des Anhangs I stellen.

Die nationale Regelung

5 Nach Section 68 (1) (a) des Water Industry Act 1991 (Wassergesetz 1991; nachstehend: Gesetz) dürfen die Unternehmen, die Inhaber einer Konzession für die Lieferung von Wasser für Haushalte oder für die Lebensmittelerzeugung sind, nur Wasser liefern, das im Zeitpunkt der Lieferung genusstauglich ist. Zu diesem Zweck sind in die Water Supply (Water Quality) Regulations 1989, die mehrfach geändert worden sind, die in der Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Wasserqualität übernommen worden.

6 Die Sections 18 bis 24 des Gesetzes regeln die Einzelheiten, um sicherzustellen, daß die Wasserversorgungsunternehmen die Standards für die Genusstauglichkeit von Wasser einhalten.

7 So hat nach Section 18 (1) des Gesetzes der Secretary of State, wenn ein Unternehmen Wasser liefert, das den Normen für die Genusstauglichkeit nicht entspricht, grundsätzlich eine vorläufige oder endgültige Anordnung zu erlassen. Die endgültige Anordnung umfasst alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Normen für die Genusstauglichkeit sicherzustellen. Nach Section 18 (5) des Gesetzes verpflichtet die Anordnung das betroffene Unternehmen, die in dieser Anordnung bezeichnete Maßnahme oder beschriebene Tätigkeit vorzunehmen oder zu unterlassen; sie wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, wie er sich aus der Anordnung ergibt, wirksam und kann jederzeit zurückgenommen werden.

8 Vor dem Erlaß einer endgültigen oder der Bestätigung einer vorläufigen Anordnung muß der Secretary of State nach Section 20 (1) des Gesetzes eine Mitteilung erlassen, in der er seine Absicht, eine solche Anordnung zu treffen, ankündigt, die Wirkungen dieser Anordnung beschreibt und insbesondere die Regelung, die Gegenstand des Anordnungsverfahrens ist, die Handlungen oder Unterlassungen, die gegen diese Regelung verstossen, und die anderen Umstände darlegt, die den Erlaß oder die Bestätigung der Anordnung rechtfertigen. Nach Section 20 (2) des Gesetzes ist diese Mitteilung in angemessener Weise zu veröffentlichen, um die von ihr möglicherweise betroffenen Personen davon in Kenntnis zu setzen. Aus demselben Grund muß der Secretary of State nach Section 20 (5) des Gesetzes die von ihm beabsichtigte Anordnung veröffentlichen.

9 Nach Section 22 (1) des Gesetzes besteht die Verpflichtung zur Ausführung einer Anordnung gegenüber jedem, der von deren Nichtbefolgung betroffen sein kann. Führt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zu einem Verlust oder einem Schaden, kann der Betroffene nach Section 22 (2) Klage vor Gericht erheben. Kommt ein Wasserversorgungsunternehmen einer Anordnung nicht nach, kann der Secretary of State darüber hinaus nach Absatz 4 eine gerichtliche Anordnung zur Herstellung des rechtmässigen Zustands beantragen.

10 Nach Section 24 (1) und (2) des Gesetzes kann der Secretary of State bei einem schweren Verstoß eines Wasserversorgungsunternehmens gegen die Verpflichtung, einer Anordnung nachzukommen, bei Gericht den Erlaß einer besonderen Verwaltungsanordnung beantragen. Ist der Verstoß so schwerwiegend, daß die Zulassung des Unternehmens nicht aufrechterhalten werden kann, kann das Gericht nach Section 23 (1) und (2) des Gesetzes die Übertragung von dessen Aufgaben auf ein anderes Unternehmen anordnen.

11 Nach Section 19 (1) des Gesetzes braucht der Secretary of State keine Anordnung gegenüber einem Unternehmen zu erlassen, wenn er sich davon überzeugt hat, daß das betroffene Unternehmen sich verpflichtet hat, alle Maßnahmen zu treffen, die es nach Ansicht des Secretary of State bis auf weiteres ergreifen muß, um die Einhaltung der betreffenden Normen sicherzustellen oder zu erleichtern.

12 Die Pflicht, einer solchen Verpflichtungserklärung nachzukommen, besteht unabhängig von der Hauptpflicht, genusstaugliches Wasser zu liefern. Kommt ein Unternehmen einer Verpflichtungserklärung nicht nach, muß der Secretary of State nach Section 19 (2) des Gesetzes eine Anordnung erlassen, um die Befolgung der Bestimmungen der Verpflichtungserklärung sicherzustellen.

Das Vorverfahren

13 Nachdem die Kommission zahlreiche Beschwerden erhalten hatte, daß das Vereinigte Königreich seine Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht einhalte, forderte sie das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 26. September 1991 auf, sich zu den ihm vorgeworfenen Verstössen zu äussern.

14 Da die Kommission die Antwort der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht für ausreichend hielt, übermittelte sie ihr am 18. Juni 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihr vorwarf, mit der Annahme von Verpflichtungserklärungen und der Festlegung blosser Leitlinien nicht durchgesetzt zu haben, daß die Wasserversorgungsunternehmen die Anforderungen der Richtlinie erfuellten, und deshalb nicht dafür gesorgt zu haben, daß die Qualität des in mehreren Gebieten des Vereinigten Königreichs zum Gebrauch gelieferten Wassers den Anforderungen der Richtlinie entspreche, so daß die in der Richtlinie festgelegten zulässigen Hoechstkonzentrationen bei mehreren Parametern überschritten worden seien. Dadurch habe das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie verstossen. Die Kommission forderte daher diesen Mitgliedstaat auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen.

15 Das Vereinigte Königreich räumte in seiner Antwort vom 21. September 1993 ein, daß einige in der Richtlinie genannte Parameter zur Festlegung der Wasserqualität nicht eingehalten worden seien und dieser Zustand in einigen Fällen fortbestehe. Ausserdem erkannte es an, daß es nach der Richtlinie darüber zu wachen habe, daß jedes für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser jederzeit den Anforderungen der Richtlinie entspreche. Die Regierung des Vereinigten Königreichs wies dagegen die Behauptung der Kommission zurück, daß das System der in dem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungserklärungen nicht die Möglichkeit biete, die Anforderungen der Richtlinie auch durchzusetzen.

16 Die Kommission hat nach einem längeren Schriftwechsel mit dem Vereinigten Königreich u. a. über die Wasserversorgungsgebiete, für die die Verpflichtungserklärungen noch in Kraft sind, und nach einem letzten Treffen der Parteien beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Begründetheit

17 Die Kommission hat in der Sitzung vor dem Gerichtshof erklärt, ihre Klage betreffe ausschließlich den Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen die Richtlinie in England und Wales.

18 Zur Stützung ihrer Klage trägt die Kommission vor, das in dem Gesetz vorgesehene System der Verpflichtungserklärungen genüge nicht den Anforderungen der Richtlinie. Erstens könne das System der Verpflichtungserklärungen nicht die vollständige Anwendung der Richtlinie sicherstellen. Zweitens versetze dieses System den einzelnen nicht in die Lage, die ihm durch die Richtlinie eingeräumten Rechte gerichtlich gegen Unternehmen geltend zu machen, deren Verhalten dazu geführt habe, daß die Richtlinie nicht eingehalten worden sei.

Zu der allgemeinen Rüge, daß die Richtlinie tatsächlich nicht eingehalten worden sei

19 Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß sie dem Vereinigten Königreich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zum Vorwurf mache, daß das Wasser für den menschlichen Gebrauch in mehreren Gebieten dieses Mitgliedstaats nicht den Qualitätsstandards der Richtlinie genüge, was vom Beklagten im übrigen nicht bestritten werde, sondern daß sie die systematische Anwendung des Systems der Verpflichtungserklärungen nicht für eine befriedigende Methode halte, um die vollständige Durchführung der Richtlinie sicherzustellen.

20 Durch die Annahme der Verpflichtungserklärungen habe das Vereinigte Königreich die in der Richtlinie festgelegten Standards oft über mehrere Jahre nicht eingehalten. Zudem enthielten die Verpflichtungserklärungen eine Klausel, die eine Änderung der Fristen und der technischen Spezifikationen der für die Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie erforderlichen Arbeiten zulasse.

21 Die Kommission führt beispielhaft die Verpflichtungserklärungen von Thames Water, einem für die Wasserversorgung von London zuständigen Unternehmen, an, um aufzuzeigen, daß diese Erklärungen ohne Hinweis auf die zu erreichenden Qualitätsstandards angenommen worden seien. Zwar nehme die dritte Verpflichtungserklärung von Thames Water auf den "Richtwert" in der Broschüre "Guidance on Safeguarding the Quality of Public Water Supplies" (Leitlinien für die Erhaltung der Qualität der öffentlichen Wasserreserven) Bezug, enthalte aber eine Reihe von Normen, die nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprächen.

22 Schließlich seien in dem Gesetz die Bedingungen, von denen die Annahme der Verpflichtungserklärungen abhänge, nicht hinreichend geregelt. Der Vorschlag der Kommission für eine neue Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Vorschlag vom 4. Januar 1995, KOM(94) 612, zu der der Rat am 19. Dezember 1997 einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt habe [ABl. 1998, C 91, S. 1]) sehe eine Reihe von Ausnahmen von den Qualitätsstandards vor, die über die derzeit zulässigen hinausgingen, doch sei die Bewilligung dieser Ausnahmen im Gegensatz zu dem System der Verpflichtungserklärungen von sehr strengen Voraussetzungen abhängig.

23 Die Kommission hat in der Sitzung ausdrücklich eingeräumt, daß das System der Anordnungen ein Verfahren sei, das zur Umsetzung der Richtlinie ausreiche.

24 Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Kommission nicht der Beweis gelungen, daß die festgestellten Vertragsverletzungen dadurch zustande gekommen seien, daß Verpflichtungserklärungen der Wasserversorgungsunternehmen grundsätzlich angenommen worden seien.

25 Die Kontrolle einiger Pestizide sei technisch erst seit Mitte der achtziger Jahre möglich. So sei es erst 1989 möglich geworden, die Nichteinhaltung der Normen der Richtlinie für Herbizide festzustellen, während die Unternehmen zu dieser Zeit nicht über das erforderliche technische Wissen verfügt hätten, um sofort die angemessenen Behandlungsmethoden anzuwenden. In einigen Fällen erfordere die Einhaltung der Normen der Richtlinie umfangreiche Bauarbeiten, Befragungen der Öffentlichkeit sowie Umweltverträglichkeitsstudien. Gegebenenfalls müsse ausserdem ein alternatives System zur Wasserversorgung der Bevölkerung aufgebaut werden.

26 Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt weiter vor, daß die Wasserversorgungsunternehmen am besten in der Lage seien, die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um die Anforderungen der Richtlinie zu erfuellen, und daß daher das angestrebte Ziel mit dem System der Verpflichtungserklärungen schneller und wirksamer zu erreichen sei als mit dem der Anordnungen. Die nationalen Gerichte hätten im übrigen die Vorteile, die das System der Verpflichtungserklärungen gegenüber dem System der Anordnungen biete, anerkannt.

27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. namentlich Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 13) müssen die Mitgliedstaaten, um die vollständige Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen. Dies hat das System der Verpflichtungserklärungen, um das es in dem vorliegenden Verfahren geht, nicht getan.

28 Wie sich nämlich aus den Randnummern 7 und 8 dieses Urteils ergibt, ist in dem Gesetz zwar das Verfahren für den Erlaß einer Anordnung geregelt und der Secretary of State danach verpflichtet, die Maßnahmen festzulegen, die getroffen werden müssen, damit das betreffende Wasser möglichst schnell den Anforderungen der Richtlinie entspricht, doch gilt dies nicht für das System der Verpflichtungserklärungen nach Section 19 des Gesetzes, da der Secretary of State nach dieser Bestimmung eine Verpflichtungserklärung allein schon dann annehmen kann, wenn sie die Maßnahmen enthält, die das betreffende Unternehmen nach Meinung des Secretary of State bis auf weiteres ergreifen muß, um die Einhaltung der betreffenden Normen sicherzustellen oder zu erleichtern.

29 In dem Gesetz wird somit nicht aufgeführt, was im einzelnen Gegenstand der Verpflichtungserklärungen sein muß, so vor allem nicht die bei den Abweichungen einzuhaltenden Parameter, das Programm der durchzuführenden Arbeiten sowie deren Dauer und gegebenenfalls die Unterrichtung der betroffenen Bevölkerung.

30 Infolgedessen schafft das Gesetz keinen eindeutigen gesetzlichen Rahmen im Sinne der genannten Rechtsprechung.

31 An der Feststellung, daß das Verfahren der Verpflichtungserklärungen nicht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entspricht, ändert auch das Argument des Vereinigten Königreichs nichts, daß die Kommission das System der Verpflichtungserklärungen insbesondere mit Schreiben vom 16. Mai 1989 gebilligt habe. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission, abgesehen von den Fällen, in denen ihr solche Befugnisse ausdrücklich eingeräumt werden, nicht berechtigt, Garantien hinsichtlich der Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem Vertrag zu geben. Keinesfalls hat sie die Befugnis, gegen den Vertrag verstossende Verhaltensweisen zu genehmigen (vgl. in diesem Sinne namentlich Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 136).

32 Somit ist festzustellen, daß das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und der genannten Richtlinie verstossen hat, indem es Verpflichtungserklärungen von Wasserversorgungsunternehmen, die sicherstellen sollen, daß das Wasser den Anforderungen der Richtlinie entspricht, angenommen hat, ohne daß die Voraussetzungen der Annahme solcher Erklärungen in dem Gesetz festgelegt sind.

Zu dem Klagegrund, daß kein gerichtlicher Rechtsschutz bestehe

33 Die Kommission hat in ihrer Klageschrift geltend gemacht, daß das Vereinigte Königreich zwar die Richtlinie durch so klare und genaue Bestimmungen in innerstaatliches Recht umgesetzt habe, daß die einzelnen in der Lage seien, ihre Rechte zu kennen, wenn eine Verpflichtungserklärung in Kraft sei, daß aber die Inhaber dieser Rechte keine Klage vor Gericht erheben könnten, wenn das ihnen gelieferte Wasser nicht den Qualitätsanforderungen der Richtlinie genüge. Dies widerspreche den Erfordernissen, wie sie sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergäben (vgl. namentlich Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825).

34 Das Vereinigte Königreich bestreitet die Zulässigkeit dieses Klagegrundes, da er weder in dem Aufforderungsschreiben noch in der mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgeführt worden sei.

35 Nach Ansicht der Kommission ist die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erforderliche Übereinstimmung der Klagegründe und Argumente im vorliegenden Fall gegeben, selbst wenn die Argumente bezueglich der Unvollständigkeit des Systems der Verpflichtungserklärungen vor allem in der Klageschrift vorgetragen worden seien. Nach der Rechtsprechung sei die Kommission nämlich nicht gehindert, ihr Vorbringen in der beim Gerichtshof eingereichten Klageschrift zu ergänzen, sofern weder der Streitgegenstand noch die tatsächliche oder rechtliche Grundlage geändert oder erweitert würden. Im vorliegenden Fall diene die Argumentation bezueglich der Verteidigung der Rechte des einzelnen vor den nationalen Gerichten der Unterstützung des Klagegrundes, nach dem das Vereinigte Königreich durch die Annahme der Verpflichtungserklärungen ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht in vollem Umfang nachgekommen sei und der während des gesamten Verwaltungsverfahrens aufrechterhalten worden sei.

36 Das von der Kommission an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben sowie die von ihr abgegebene mit Gründen versehene Stellungnahme grenzen den Streitgegenstand ab, so daß dieser nicht mehr erweitert werden kann. Denn die Möglichkeit zur Äusserung stellt für den betreffenden Staat auch dann, wenn er meint, davon nicht Gebrauch machen zu müssen, eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie dar, deren Beachtung ein substantielles Formerfordernis des Verfahrens auf Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ist. Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (vgl. namentlich Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 55).

37 Soweit eine Richtlinie Ansprüche des einzelnen begründen soll, müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften vorsehen, um einen gerichtlichen Schutz dieser Begünstigten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne namentlich Urteil vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, Randnr. 6).

38 Die Kommission hat in dem Vorverfahren des vorliegenden Rechtsstreits jedoch nur den Vorwurf erhoben, daß das System der Verpflichtungserklärungen, da es die Wasserversorgungsunternehmen nicht zwinge, den Bestimmungen der Richtlinie nachzukommen, kein Verfahren sei, das ausreiche, um die Überschreitungen der in der Richtlinie festgelegten zulässigen Hoechstkonzentrationen bei mehreren Parametern zu verhindern. Erst in der Klageschrift hat die Kommission dem Vereinigten Königreich vorgeworfen, denen, die aus der Richtlinie Rechte herleiten können, keinen tatsächlichen gerichtlichen Schutz zu gewähren.

39 Infolgedessen konnte die Kommission dem Vereinigten Königreich, ohne den Streitgegenstand zu erweitern und damit die Verteidigungsrechte der Regierung dieses Mitgliedstaats zu verletzen, nicht vorwerfen, denen, die aus der Richtlinie Rechte herleiten können, keinen ausreichenden gerichtlichen Schutz gewährt zu haben.

40 Somit überschreitet dieser Klagegrund den Rahmen des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens und ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt und das Vereinigte Königreich mit seinem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstossen, indem es Verpflichtungserklärungen der Wasserversorgungsunternehmen, die sicherstellen sollen, daß das Wasser den Anforderungen der genannten Richtlinie entspricht, angenommen hat, ohne daß die Voraussetzungen der Annahme solcher Erklärungen im Water Industry Act 1991 im einzelnen festgelegt sind.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück