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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.03.2002
Aktenzeichen: C-340/98
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1361/98 des Rates vom 26. Juni 1998 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich, Verordnung (EG) Nr. 1360/98 des Rates vom 26. Juni 1998 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1998/99, Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1361/98 des Rates vom 26. Juni 1998 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 1360/98 des Rates vom 26. Juni 1998 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1998/99 Art. 1 Abs. 2
Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 Art. 3
Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 Art. 5
Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Endtermin des 1. August für die Festsetzung des Interventionspreises und der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist nicht das Ende einer Ausschlussfrist. Daher kann die Nichteinhaltung dieses Endtermins nicht bewirken, dass die Verordnungen Nrn. 1360/98 und 1361/98, mit denen die Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1998/99 nach dem 1. August festgesetzt wurden, ungültig wären.

( vgl. Randnrn. 25, 29 )

2. Zwar gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den grundlegenden Prinzipien der Gemeinschaft, doch können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer bestehenden Situation haben, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihres Ermessens geändert werden kann, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen gilt, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt.

Da die Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker den Rat und die Kommission dazu verpflichtet, die Interventionspreise ebenso wie die Mindest- und die erhöhten Preise nach Maßgabe insbesondere der Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs jedes Jahr neu festzulegen, können die Wirtschaftsteilnehmer nicht in schutzwürdiger Weise auf eine Fortschreibung der für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre festgesetzten Preise vertrauen.

( vgl. Randnrn. 42, 45 )

3. Die durch Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nicht nur anhand des Wortlauts der Begründung zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Dabei müssen in der Begründung einer Verordnung nicht die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Elemente, die Gegenstand der Verordnung sind, dargelegt werden, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören.

( vgl. Randnrn. 58-59 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 14. März 2002. - Italienische Republik gegen Rat der Europäischen Union. - Zucker - Preisregelung - Wirtschaftsjahr 1998/99 - Regionalisierung - Gebiete ohne Zuschussbedarf - Einstufung Italiens - Rechtswidrigkeit der Verordnungen (EWG) Nrn. 1360/98 und 1361/98. - Rechtssache C-340/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-340/98

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Carbery, I. Díez Parra und A. Tanca als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1361/98 des Rates vom 26. Juni 1998 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (ABl. L 185, S. 3), soweit darin kein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker für alle Gebiete Italiens festgesetzt und damit für Italien die Geltung des Interventionspreises für Weißzucker gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1360/98 des Rates vom 26. Juni 1998 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (ABl. L 185, S. 1) bewirkt wird, und gegebenenfalls wegen Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1360/98, soweit darin der Interventionspreis für Weißzucker auch für Italien festgesetzt wird,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 15. Februar 2001, in der die Italienische Republik durch I. M. Braguglia, der Rat durch F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigten und die Kommission durch L. Visaggio als Bevollmächtigten vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 17. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) eine Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1361/98 des Rates vom 26. Juni 1998 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (ABl. L 185, S. 3), soweit darin kein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker für alle Gebiete Italiens festgesetzt und damit für Italien die Geltung des Interventionspreises für Weißzucker gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1360/98 des Rates vom 26. Juni 1998 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (ABl. L 185, S. 1) bewirkt wird, und gegebenenfalls wegen Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1360/98, soweit darin der Interventionspreis für Weißzucker auch für Italien festgesetzt wird, erhoben.

2 Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluss vom 10. März 1999 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates der Europäischen Union zugelassen.

Rechtlicher Rahmen

Zur Verordnung (EWG) Nr. 1785/81

3 Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker normiert die Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 (ABl. L 110, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1785/81) in ihrem Titel I eine Preisregelung und in ihrem Titel III eine Quotenregelung.

4 Mit der Quotenregelung wird jedem Mitgliedstaat eine Grundmenge für seine nationale Erzeugung zuerkannt, die unter den nationalen Erzeugern in Form der Erzeugungsquoten A und B aufgeteilt wird. Für beide Quoten besteht eine Absatzgarantie - in Form des Interventionspreises für Weißzucker - sowohl auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch in Drittländern.

5 Hinsichtlich der Preisregelung bestimmt Artikel 3 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81:

(1) Für Weißzucker werden jährlich folgende Preise festgesetzt:

a) ein Interventionspreis für Gebiete ohne Zuschussbedarf;

b) ein abgeleiteter Interventionspreis für jedes einzelne Zuschussgebiet.

...

(4) Der Interventionspreis für Weißzucker wird vor dem 1. August für das am 1. Juli beginnende darauffolgende Wirtschaftsjahr nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgesetzt.

...

(5) Gleichzeitig mit dem Interventionspreis für Weißzucker bestimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit jährlich... die abgeleiteten Interventionspreise."

6 Um den Erzeugern von Zuckerrüben angemessene Garantien zu bieten, wird jährlich zusammen mit dem Zuckerpreis ein Mindestpreis für Zuckerrüben nach Maßgabe eines Grundpreises festgesetzt, der gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1785/81 ermittelt wird. In bezug auf die Mindestpreise für Zuckerrüben bestimmt Artikel 5 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1785/81:

(1) Jährlich wird gleichzeitig mit dem Interventionspreis für Weißzucker ein Mindestpreis für A-Zuckerrüben und ein Mindestpreis für B-Zuckerrüben festgesetzt.

...

(3) Für Gebiete, für die ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt ist, werden die Mindestpreise für A-Zuckerrüben und B-Zuckerrüben um einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem abgeleiteten Interventionspreis für das betreffende Gebiet und dem Interventionspreis erhöht, wobei auf diesen Betrag der Koeffizient von 1,30 anzuwenden ist.

(4) Im Sinne dieser Verordnung werden unter A- und B-Zuckerrüben alle Zuckerrüben verstanden, die zu A-Zucker bzw. B-Zucker verarbeitet werden..."

7 In Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1785/81 heißt es:

(1) [D]ie Zuckerhersteller [sind] verpflichtet, beim Kauf von Zuckerrüben

...

mindestens einen Mindestpreis zu zahlen...

(2) Der Mindestpreis im Sinne von Absatz 1 entspricht:

a) Gebiete ohne Zuschussbedarf:

- für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für A-Zuckerrüben;

- für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für B-Zuckerrüben;

b) Zuschussgebiete:

- für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 5 Absatz 3 erhöhten Mindestpreis für A-Zuckerrüben;

- für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 5 Absatz 3 erhöhten Mindestpreis für B-Zuckerrüben."

8 Somit gelten für die als Zuschussgebiete im Sinne der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker geltenden Gebiete die abgeleiteten Interventionspreise nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 sowie die erhöhten Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung.

9 Diese gemeinhin als Regionalisierung" bezeichnete Regelung ermöglicht es, für Zuschussgebiete höhere Preise als die entsprechenden Preise für Gebiete ohne Zuschussbedarf festzulegen.

Zu den Grundverordnungen vor der Verordnung Nr. 1785/81

10 Bereits die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 1967, Nr. 308, S. 1) sah für Weißzucker die Festsetzung abgeleiteter Interventionspreise vor.

11 Die dieser ersten Verordnung folgende Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1) behielt im Wesentlichen die Regelung der Verordnung Nr. 1009/67 bei. Zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise hieß es in ihrem Artikel 3 Absätze 1 und 2:

(1) Für das Hauptüberschussgebiet der Gemeinschaft wird jährlich ein Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt.

(2) Für andere Gebiete werden abgeleitete Interventionspreise unter Berücksichtigung der regionalen Preisunterschiede für Zucker festgesetzt, die bei normaler Ernte und freiem Warenverkehr mit Zucker aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung zu erwarten sind."

12 Die letztgenannte Verordnung wurde ihrerseits durch die Verordnung Nr. 1785/81 ersetzt.

Zu den Verordnungen betreffend das Wirtschaftsjahr 1998/99

13 In der zweiten und der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1361/98, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1785/81 erlassen wurde, wird zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise ausgeführt:

In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist vorgesehen, dass für jedes Zuschussgebiet abgeleitete Interventionspreise für Weißzucker festzusetzen sind. Dabei ist es angebracht, die regionalen Preisunterschiede für Zucker zu berücksichtigen, die bei normaler Ernte und freiem Warenverkehr mit Zucker aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung anzunehmen sind.

In den Erzeugungsgebieten Irlands, des Vereinigten Königreichs, Spanien, Portugals und Finnlands ist ein Zuschussbedarf vorherzusehen."

14 Im Einklang mit der dritten Begründungserwägung setzt Artikel 1 der Verordnung Nr. 1361/98 einen abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker für alle Gebiete des Vereinigten Königreichs, Irlands, Portugals, Finnlands und Spaniens fest.

15 Da die Verordnung Nr. 1361/98 für Italien keinen abgeleiteten Interventionspreis festlegte, galt der Interventionspreis für Weißzucker gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1360/98 ebenfalls für Italien für das Wirtschaftjahr 1998/99. Damit wurde Italien wie ein Mitgliedstaat mit Überschüssen behandelt.

Die Klage

16 Vor diesem Hintergrund hat die Italienische Republik die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1361/98, soweit darin kein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker für alle Gebiete Italiens für das Wirtschaftsjahr 1998/99 festgesetzt wird, sowie gegebenenfalls des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1360/98, soweit darin ein Interventionspreis für Weißzucker auch für Italien festgesetzt wird, erhoben.

17 Die italienische Regierung stützt ihre Klage auf drei Gründe.

18 Sie rügt erstens einen Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 und infolgedessen eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, da die Preise für das Wirtschaftsjahr 1998/99 erst am 26. Juni 1998 und damit verspätet festgesetzt worden seien.

19 Zweitens macht die italienische Regierung einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) geltend. So enthalte die Verordnung Nr. 1361/98 weder eine angemessene Begründung dafür, dass für Italien kein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt worden sei, noch einen Hinweis auf die Änderung der angewandten Methode zur Beurteilung der Sachlage.

20 Drittens rügt die italienische Regierung eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, da die Einstufung Italiens als Mitgliedstaat mit Überschüssen und die anderer Mitgliedstaaten als Zuschussgebiete nicht auf der Grundlage der gleichen Kriterien erfolgt sei.

Zum Klagegrund des verspäteten Erlasses der Verordnungen Nrn. 1360/98 und 1361/98

Zur Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

21 Nach Auffassung der italienischen Regierung hat der Rat Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 verletzt, da der Interventionspreis für Weißzucker und die abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 1998/99 nicht bereits vor August 1997, sondern erst durch die am 26. Juni 1998 erlassenen und am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Verordnungen Nrn. 1360/98 und 1361/98 festgesetzt worden seien.

22 Dem Vorbringen des Rates, wonach er im Agrarbereich, besonders im Zusammenhang mit nicht zwingenden Fristen wie den hier fraglichen, über ein weites Ermessen verfüge, hält die italienische Regierung entgegen, dass ein solches Ermessen hinsichtlich der Festsetzung der Interventionspreise nicht bestehe. Unter Berufung auf das Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-1/94 (Cavarzere Produzioni Industriali u. a., Slg. 1995, I-2363, Randnr. 21) macht sie geltend, dass Buchstabe und Geist des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1785/81 dafür sprächen, dass es sich hier um eine Ausschlußfrist handele.

23 Demgegenüber weist der Rat auf die Unterschiede hin, die zwischen der im Urteil Cavarzere Produzioni Industriali u. a. behandelten und der hier einschlägigen Regelung bestuenden. Er habe auch seit Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker noch nie eine Verordnung für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr schon vor dem in der Verordnung Nr. 1785/81 festgelegten Termin erlassen.

24 Die Kommission trägt vor, dass bereits in der Rechtssache C-289/97, die mit Urteil vom 6. Juli 2000 entschieden worden sei (Eridania, Slg. 2000, I-5409, im Folgenden: Urteil vom 6. Juli 2000), die gleiche Rüge erhoben worden sei wie hier von der italienischen Regierung. Die im vorliegenden Fall fragliche Frist könne vor allem deshalb nicht als Ausschlußfrist betrachtet werden, weil ihre Nichteinhaltung keinerlei Sanktion nach sich ziehe. Anders als in dem Fall, der dem Urteil Cavarzere Produzioni Industriali u. a. zugrunde liege, sei nach der gesamten im vorliegenden Fall anwendbaren Regelung insbesondere ausgeschlossen, dass die Sanktion für die Versäumung der fraglichen Frist sein könnte, dass der Rat seine Befugnis zur Preisfestsetzung für das betreffende Wirtschaftsjahr verliere.

Würdigung durch den Gerichtshof

25 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Urteil vom 6. Juli 2000 (Randnr. 34) der Zeitpunkt des 1. August in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 nicht das Ende einer Ausschlussfrist ist und daher die Nichteinhaltung dieses Termins nicht die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1580/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1996/97 (ABl. L 206, S. 9) bewirken kann, mit der der Interventionspreis nach dem 1. August festgesetzt worden ist.

26 Zu diesem Ergebnis gelangte der Gerichtshof insbesondere durch eine Prüfung der Zwecke, die mit der Preisregelung gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 verfolgt werden. So hat er in Randnummer 30 des Urteils vom 6. Juli 2000 unterstrichen, dass angesichts dieser Zwecke im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Mechanismus der Interventionspreise der Zeitpunkt, zu dem diese Preise festgesetzt werden, so nahe wie möglich am Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres liegen muss. Diese Preise werden nämlich anhand des Verhältnisses der im kommenden Wirtschaftsjahr verfügbaren Erzeugung zum vorhersehbaren Verbrauch im selben Wirtschaftsjahr festgelegt. Die Angaben, auf denen die Schätzung dieser Mengen beruht, sind deshalb um so verlässlicher, je näher am 1. Juli die Preise festgesetzt werden.

27 Diese Feststellungen gelten auch für die Verordnungen Nrn. 1360/98 und 1361/98, die nach der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 festgelegten Frist erlassen wurden.

28 Im Rahmen der vorliegenden Klage hat die italienische Regierung nämlich kein Argument vorgetragen, das der Gerichtshof nicht in seinem Urteil vom 6. Juli 2000 bereits zurückgewiesen hätte.

29 Die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1360/98 und 1361/98 lässt sich deshalb nicht mit der Begründung in Frage stellen, dass sie unter Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 erlassen worden seien.

30 Die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/91 greift deshalb nicht durch.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

31 Die italienische Regierung weist darauf hin, dass die Zuckerrübenerzeugung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 den Zucker herstellenden Unternehmen vom Juni 1998 an auf der Grundlage des Anbaus im Herbst 1997 und im Frühling 1998 geliefert worden sei.

32 Seit Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, also seit etwa dreißig Wirtschaftsjahren, sei für Italien stets und ununterbrochen ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt worden, um das Einkommen der Zuckerrübenerzeuger zu sichern. Somit sei nun zum ersten Mal und ohne vorherige Ankündigung für Italien kein abgeleiteter Interventionspreis bestimmt worden. Die italienischen Zuckerrübenerzeuger, die auf eine Präzedenzzeit von dreißig Jahren vertraut hätten, hätten ihre Investitionen in der Erwartung vorgenommen, dass ihre Einkünfte etwa 6,5 % höher als ohne Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises ausfallen würden.

33 Bei Zucker habe es in Italien keine Änderung der Lage gegeben, die dazu hätte Anlass geben können, die Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker für alle Gebiete Italiens im Wirtschaftsjahr 1998/99 plötzlich zu versagen. Die Festsetzung dieses Preises sei ein unerlässliches Korrektiv, um den Erzeugern auch weiterhin, wie es die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1785/81 vorsehe, die nötigen Garantien im Hinblick auf ihre Beschäftigungslage und ihren Lebensstandard zu geben.

34 Der Rat hebt hervor, dass im vorliegenden Fall das Urteil vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-372/96 (Pontillo, Slg. 1998, I-5091) einschlägig sei. Die italienische Regierung mache außerdem zu Unrecht geltend, dass die Lage, um die es hier gehe, noch ernster sei als die, die Gegenstand des Urteils vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-268/98 (Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnrn. 17 ff.) gewesen sei.

35 Auch nach Auffassung der Kommission gilt die Antwort des Gerichtshofes im Urteil Pontillo ebenfalls im vorliegenden Fall. Insbesondere könne der Umstand, dass allen Gebieten Italiens sehr lange Zeit abgeleitete Interventionspreise zugute gekommen seien, allein nicht genügen, um ein schutzwürdiges Vertrauen hervorzurufen, da diese Preise für jedes Wirtschaftsjahr nach der jeweiligen Prognose für dieses Jahr neu festgesetzt würden.

36 Ebenso wenig treffe es zu, dass sich bei Zucker die Lage in Italien für das Wirtschaftsjahr 1998/99 im Vergleich zu den vorangegangenen Wirtschaftsjahren nicht geändert habe. Während man nach den Daten, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Preisfestsetzung jeweils verfügbar gewesen seien, bei den vorangegangenen Wirtschaftsjahren einen Zuschussbedarf habe erwarten müssen, hätten die für das Wirtschaftsjahr 1998/99 verfügbaren Daten die Prognose gerechtfertigt, dass Italien, anders als in den vorangegangenen Jahren, nicht mehr zu den Mitgliedstaaten mit Zuschussbedarf gehören würde. Damit habe sich der Sachverhalt objektiv geändert.

37 Die italienische Regierung bemängele auch zu Unrecht, dass die Gemeinschaftsorgane ihre Prognose für das Wirtschaftsjahr 1998/99 nach einer anderen Berechnungsmethode als der tatsächlich verwendeten hätten stellen müssen. Es sei nicht ersichtlich, wie dies die Auswirkungen der Nichteinhaltung des in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1785/81 bezeichneten Zeitpunkts hätte beeinflussen können.

Würdigung durch den Gerichtshof

38 Zum einen erscheint das Vorbringen der italienischen Regierung, dass es die Festsetzung der Preise vor dem 1. August den Erzeugern von Zucker und Zuckerrüben ermöglichen solle, auf der Grundlage vollständiger Informationen zu planen, unbegründet.

39 Der Mechanismus der Preisfestsetzung soll es den Marktbeteiligten des Zuckersektors nicht ermöglichen, sich beim Abschluss der Verträge zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenanbauern und bei der Bestellung der Felder darauf einzurichten. Die in Rede stehenden Preise sollen nämlich nicht das wirtschaftliche Verhalten der Marktbeteiligten des Zuckersektors lenken, sondern stellen einen Versuch dar, in ihrem Interesse die mögliche Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs zum Zweck der Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes vorwegzunehmen (Urteil vom 6. Juli 2000, Randnrn. 31 und 32).

40 Daher hat im Unterschied zu der Frist, um die es im Urteil Cavarzere Produzioni Industriali u. a. ging und die nach Randnummer 21 des damaligen Urteils den Wirtschaftsteilnehmern im Zuckersektor die Gewissheit verschaffen sollte, dass sie über eine Frist von vier Monaten für ihre geschäftliche Planung verfügten, die Überschreitung des in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 festgelegten Zeitpunkts des 1. August nicht zur Folge, dass die Verordnung Nr. 1361/98 ungültig wäre, weil mit ihr die Interventionspreise nach diesem Zeitpunkt festgesetzt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2000, Randnr. 33).

41 Zum anderen ist auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht dadurch verletzt, dass Italien erstmals nach dreißig Jahren die Festsetzung abgeleiteter Interventionspreise versagt wurde.

42 Zwar gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den grundlegenden Prinzipien der Gemeinschaft, doch können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer bestehenden Situation haben, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihres Ermessens geändert werden kann, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen gilt, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (Urteile vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 57, und Pontillo, Randnr. 22).

43 Dass die Interventionspreise ebenso wie die Mindest- und die erhöhten Preise jährlich festgesetzt werden, zeigt, dass der Rat und die Kommission für jedes Wirtschaftsjahr einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt neu zu würdigen haben.

44 Wie in Randnummer 47 des Urteils vom 6. Juli 2000 ausgeführt, haben sie dafür das mengenmäßige Verhältnis zwischen einer noch nicht geernteten Erzeugung und einem Verbrauch zu untersuchen, der noch nicht begonnen hat. Somit müssen sie auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten Vorausschätzungen erstellen, die sich für die Entwicklung des Verbrauchs auf das laufende Wirtschaftsjahr, für die Entwicklung der verfügbaren Erzeugung aber auf die Aussichten für das kommende Wirtschaftsjahr beziehen.

45 Da die Verordnung Nr. 1785/81 den Rat und die Kommission dazu verpflichtet, die Interventionspreise ebenso wie die Mindest- und die erhöhten Preise nach Maßgabe insbesondere der Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs neu festzulegen, können die Wirtschaftsteilnehmer somit nicht in schutzwürdiger Weise auf eine Fortschreibung der für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre festgesetzten Preise vertrauen.

46 Dass für Italien kein abgeleiteter Interventionspreis mehr festgesetzt wurde, kann auch nicht als gänzlich unerwarteter, die Wirtschaftsteilnehmer im Zuckersektor überraschender Vorgang angesehen werden.

47 Wie der Generalanwalt in den Nummern 20 bis 22 seiner Schlussanträge dargelegt hat, war diesen Wirtschaftsteilnehmern nämlich schon vor der Veröffentlichung der Kommissionsvorschläge für die Preise am 23. März 1998 (ABl. C 87, S. 5 und 7) bekannt, dass die Einstufung Italiens als Mitgliedstaat mit Zuschussbedarf im Sinne der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker seit den vorangegangenen Wirtschaftsjahren gefährdet war.

48 Selbst wenn man außer Betracht lässt, dass die Vertreter der Erzeuger von Zucker und Zuckerrüben im - gemäß Artikel 40 der Verordnung Nr. 1785/81 durch den Beschluss 87/75/EWG der Kommission vom 7. Januar 1987 (ABL. L 45, S. 16) geschaffenen - Beratenden Ausschuss für Zucker vertreten sind, zeigen die verschiedenen Klagen von Zucker erzeugenden Unternehmen bei nationalen Gerichten und dem Gericht erster Instanz, mit denen sie sich u. a. gegen die Einstufung Italiens als Zuschussgebiet für die Wirtschaftsjahre 1995/96, 1996/97 und 1997/98 wandten, dass der Zuschussbedarf dieses Mitgliedstaats seit mindestens drei Jahren nicht mehr unumstritten und damit eine Änderung absehbar war.

49 Folglich mussten die Erzeuger von Zucker und Zuckerrüben mit der Möglichkeit rechnen, dass kein abgeleiteter Interventionspreis mehr festgesetzt würde.

50 Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist deshalb zurückzuweisen.

51 Da keine der Rügen der italienischen Regierung durchgreift, ist der Klagegrund eines verspäteten Erlasses der Verordnungen Nrn. 1360/98 und 1361/98 zurückzuweisen.

Zum Klagegrund, die durch Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung fehle oder sei unzureichend

Zu der Rüge, die Einstufung Italiens als Mitgliedstaat ohne Zuschussbedarf sei nicht hinreichend begründet worden

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

52 Die italienische Regierung trägt vor, dass Italien in der Verordnung Nr. 1361/98, die abgeleitete Interventionspreise für Gebiete mit vorhersehbarem Zuschussbedarf festsetze, einfach nur von der Liste der betreffenden Mitgliedstaaten genommen worden sei.

53 Auch wenn man die dritte Begründungserwägung der Verordnung dahin auslegen könne, dass der Rat für die italienischen Erzeugungsgebiete im Wirtschaftsjahr 1998/99 einen Zuschussbedarf nicht für vorhersehbar gehalten habe, genüge dies nicht zur Begründung einer für Italien so gravierenden Maßnahme. Weder für die Erzeuger von Zucker und Zuckerrüben noch für die italienischen Behörden sei ersichtlich, aufgrund welcher Gesichtspunkte und Kriterien für Italien eine Lage ohne Zuschussbedarf prognostiziert worden sei. Damit könnten die italienische Regierung und die beschwerten nationalen Wirtschaftsteilnehmer im Zuckersektor aber ihre Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen.

54 Dieser Begründungsmangel wiege um so schwerer, als für Italien seit Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker bis zum Wirtschaftsjahr 1997/98 stets ein Interventionspreis in maximaler Höhe festgelegt worden sei. Es könne nicht von der Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises in maximaler Höhe zur völligen Streichung dieses Preises übergegangen werden, ohne dass für diese sehr gravierende Maßnahme die geringste Begründung gegeben werde.

55 Auf das Vorbringen des Rates erwidert die italienische Regierung, dass sie die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Grenzen der Begründungspflicht eines Gemeinschaftsorgans, das, wie im Bereich der Agrarpolitik, in Bezug auf einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt tätig werden müsse, nicht unbeachtet gelassen habe. Dennoch müsse in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest das Kriterium angegeben werden, das die rechtlichen Erwägungen, aus denen der Rat Italien als Mitgliedstaat ohne Zuschussbedarf eingestuft habe, nachvollziehbar werden lasse.

Würdigung durch den Gerichtshof

56 Wie die italienische Regierung selbst erwähnt, lässt die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1361/98 tatsächlich erkennen, dass Italien nach Auffassung des Rates für das Wirtschaftsjahr 1998/99 nicht mehr zu den Mitgliedstaaten mit Zuschussbedarf gerechnet werden konnte.

57 Mit einer solchen Begründung, auch wenn sie wegen ihrer äußerst knappen Fassung Bedenken begegnen mag, wird jedoch die Begründungspflicht gemäß Artikel 190 EG-Vertrag im Licht ihrer Auslegung in ständiger Rechtsprechung nicht verkannt.

58 Nach Randnummer 38 des Urteils vom 6. Juli 2000 und nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

59 Zur genaueren Abgrenzung der Tragweite der sich aus Artikel 190 EG-Vertrag ergebenden Verpflichtung hat der Gerichtshof klargestellt, dass in der Begründung einer Verordnung die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Elemente, die Gegenstand der Verordnung sind, nicht dargelegt werden müssen, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 2000, Randnr. 40). Weiterhin ist die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 2000, Randnr. 41).

60 Aus dem Regelungszusammenhang, in dem die Verordnung Nr. 1361/98 steht, und dem wirtschaftlichen Kontext, in dem sie erlassen wurde, wie insbesondere auch aus der Entwicklung des Zuckermarkts in den letzten Wirtschaftsjahren ergibt sich, dass weder der italienischen Regierung noch den Wirtschaftsteilnehmern im Zuckersektor die Gründe, aus denen Italien als Gebiet ohne Zuschussbedarf eingestuft werden konnte, unbekannt sein konnten.

61 Denn als Mitglied des Verwaltungsausschusses für Zucker und angesichts ihrer Verpflichtung aus der Verordnung (EG) Nr. 779/96 der Kommission vom 29. April 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen im Zuckersektor (ABL. L 106, S. 9) zur regelmäßigen Mitteilung von Mengenangaben über die laufende Erzeugung und den zu verzeichnenden Verbrauch war die italienische Regierung an dem Prozess der Einschätzung des Verhältnisses zwischen der noch nicht geernteten Erzeugungsmenge und dem Umfang eines erst künftigen Verbrauchs eng beteiligt. Der eingehenden Darstellung dieses Prozesses durch den Rat in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Juli 2000 ergangen ist, ist im Übrigen zu entnehmen, dass auch die Erzeuger von Zucker und Zuckerrüben daran über ihre Vertreter beteiligt waren. Auch ihnen waren damit die Einschätzungen bekannt, die zur Festsetzung der Interventionspreise und der Mindestpreise für das Wirtschaftsjahr 1998/99 vorgenommen wurden.

62 Überdies konnte weder der italienischen Regierung noch den Anbauern von Zuckerrüben die Entwicklung auf dem Zuckermarkt seit den neunziger Jahren entgangen sein. Wie in Randnummer 67 des Urteils vom 6. Juli 2000 ausgeführt, war diese Entwicklung u. a. durch einen langsamen, aber stetigen Rückgang des Verbrauchs gekennzeichnet.

63 Demnach genügte in dem gegebenen Kontext der einschlägigen Regelungen und der Entwicklung des betroffenen Marktes die in der Verordnung Nr. 1361/98 enthaltene Begründung für die Einstufung Italiens als Gebiet ohne Zuschussbedarf für das Wirtschaftsjahr 1998/99 trotz ihrer sehr knappen Fassung den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebenden Anforderungen an die Begründungspflicht.

Zur Rüge, die Änderung der verwendeten Prognosemethode sei nicht begründet worden

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

64 Die italienische Regierung meint, dass die Weigerung, Italien in die Regionalisierung einzubeziehen, nur auf einer Änderung der verwendeten Prognosemethode beruhen könne. Gemäß Artikel 190 EG-Vertrag hätte diese Änderung jedoch in der Verordnung Nr. 1361/98 begründet werden müssen, was aber nicht geschehen sei.

65 Der Rat habe erstmals in seiner Klagebeantwortung das Kriterium offengelegt, anhand dessen er die künftige Marktentwicklung in Italien beurteilt habe und zu der Prognose gelangt sei, dass Italien keinen Zuschussbedarf mehr haben werde.

66 Dieses Kriterium, wonach ein Zuschussbedarf für die Gebiete angenommen werde, in denen der prognostizierte Verbrauch höher sei als die voraussichtliche Erzeugung der A- und B-Quote (im Folgenden: gemeinschaftliche Methode), sei in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen. Vielmehr müsse die Lage auf der Grundlage der importierten Rohzuckermenge abzüglich der Ausfuhren beurteilt werden; die italienische Regierung bezeichnet dies als die italienische Methode". Zur Begründung erörtert sie eingehend die vor dem Erlass der Grundverordnung Nr. 1785/81 geltenden Vorschriften über Zucker und zieht hieraus den Schluss, dass die gegenwärtig geltende Regelung der Verordnung Nr. 1785/81 ein anderes Kriterium nicht enthalte.

67 Die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung Nr. 779/96 übermittelten Daten seien für eine bessere Verwaltung des Zuckermarkts in der Europäischen Union zu verwenden, sie seien aber niemals für die Beurteilung der Frage bestimmt gewesen, ob ein Mitgliedstaat einen Zuschussbedarf habe oder nicht.

68 Die italienische Regierung analysiert die Lage im Zuckersektor während der letzten Wirtschaftsjahre sowohl nach der italienischen als auch nach der gemeinschaftlichen Methode. Bei Anwendung ersterer ergebe sich tatsächlich ein Zuschussbedarf, wie er in den verschiedenen Verordnungen für die einzelnen Wirtschaftsjahre auch festgestellt worden sei, bei Anwendung der gemeinschaftlichen Methode hingegen im Gegensatz zu diesen bereits erlassenen Verordnungen zumindest für bestimmte Wirtschaftsjahre das Bestehen von Überschüssen.

69 Daraus sei zu schließen, dass der Rat rechtswidrig und willkürlich für das Wirtschaftsjahr 1998/99 das Kriterium des Verhältnisses zwischen Verbrauch und Erzeugung herangezogen habe, während ihn das von der italienische Regierung vorgeschlagene Kriterium zu dem Ergebnis geführt hätte, dass ein Zuschussbedarf bestehe und auch für Italien für das fragliche Wirtschaftsjahr ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festzusetzen sei.

70 Die Kommission und der Rat betonen, dass die Verordnungen für die einzelnen Wirtschaftsjahre auf der Grundlage von Schätzungen für künftige und in gewissem Maße ungewisse Verhältnisse ausgearbeitet würden. Soweit die Regelung für Zucker kein Kriterium vorgebe, sei für das Wirtschaftsjahr 1998/99 die gleiche Prognosemethode verwendet worden, wie sie die Kommission und der Rat auch für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre verwendet hätten. Diese Methode sei der italienischen Regierung wohl bekannt, denn sie sei an der Erstellung der Prognosen eng beteiligt.

Würdigung durch den Gerichtshof

71 Vorab ist festzustellen, dass die Verordnungen Nrn. 1360/98 und 1361/98, falls die Methode zur Beurteilung der künftigen Erzeugung und des künftigen Verbrauchs geändert worden wäre, keine hinreichende, klare und eindeutige Begründung enthielten, der die italienischen Behörden und Wirtschaftsteilnehmer die Gründe für die Einstufung Italiens als Mitgliedstaat ohne Zuschussbedarf entnehmen und anhand deren die Gemeinschaftsgerichte ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen könnten.

72 Jedoch hat die italienische Regierung nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass eine solche Änderung der Methode vorliegt.

73 Die von der Kommission und vom Rat für das Wirtschaftsjahr 1998/99 verwendete Methode zur Beurteilung der künftigen Lage in Italien bestand unstreitig im Vergleich der voraussichtlichen Erzeugung, die sich aus den voraussichtlichen Mengen von A-Zucker und B-Zucker, gegebenenfalls zuzüglich eines Übertrags von C-Zucker, zusammensetzte, mit dem voraussichtlichen Verbrauch. Um eine Änderung der für das Wirtschaftsjahr 1998/99 verwendeten Methode zu belegen, hätte die italienische Regierung folglich nachweisen müssen, dass die Kommission und der Rat für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre eine andere Methode verwendet hatten.

74 Der Nachweis dieser anderen Methode soll sich nach den Ausführungen der italienischen Regierung entweder aus der vor Erlass der Verordnung Nr. 1785/81 geltenden Regelung oder aus den vor der Verordnung Nr. 1785/81 erlassenen Verordnungen für die einzelnen Wirtschaftsjahre ergeben. Diese Methode soll auf dem Kriterium der eingeführten Rohzuckermenge abzüglich der Ausfuhren beruht haben.

75 Zum einen galten jedoch für die Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1785/81 nicht die gleichen Vorschriften wie seither und wie insbesondere für das Wirtschaftsjahr 1998/99.

76 Zum anderen ergibt sich für die letzten beiden Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr 1998/99 eindeutig aus dem Urteil vom 6. Juli 2000 - hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1996/97 - und aus dem Urteil vom 12. März 2002 in der Rechtssache C-160/98 (Eridania, Slg. 2002, I-0000) - hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1997/98 -, dass die Kommission und der Rat seinerzeit die gleiche Beurteilungsmethode wie für das in Frage stehende Wirtschaftsjahr verwendeten, indem sie die Erzeugung und den Verbrauch, die für das kommende Wirtschaftsjahr erwartet wurden, zueinander ins Verhältnis setzten. Wie in Randnummer 46 des Urteils vom 6. Juli 2000 und in Nummer 14 der Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache C-160/98 dargelegt, besteht nämlich dann ein Zuschussbedarf im Sinne der Verordnung Nr. 1785/81, wenn die verfügbare Gesamterzeugung geringer ist als der Verbrauch. Auf dieser Grundlage haben die Kommission und der Rat die voraussichtliche Lage in Italien für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 bewirkt und der Gerichtshof und Generalanwalt Mischo die Rechtmäßigkeit dieser Beurteilungen überprüft.

77 Im Übrigen erhob die italienische Regierung damals gegen die verwendeten Methode, die ihr infolge ihrer engen Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wohl bekannt war, keinen Einwand und nicht einmal einen Vorbehalt.

78 Der Klagegrund der fehlenden Begründung einer Änderung der Beurteilungsmethode greift deshalb nicht durch.

Zum Klagegrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

79 Die italienische Regierung rügt, es sei zu ihrem Nachteil der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden, indem für die Einstufung des Vereinigten Königreichs, Irlands, Portugals, Finnlands und Spaniens als Zuschussgebiete einerseits und Italiens als Gebiet ohne Zuschussbedarf andererseits unterschiedliche und widersprüchliche Kriterien - die sie im Übrigen, da eine Begründung gänzlich fehle, allenfalls erraten könne - verwendet worden seien.

80 Um zu belegen, dass die Lage in Italien die gleiche wie in anderen, als Zuschussgebiete eingestuften Mitgliedstaaten gewesen sei, wählt die italienische Regierung die Lage in Irland als Beispiel. So ergebe sich aus einer Tabelle C mit der Überschrift Zuckersektor, Vergleich zwischen tatsächlicher/rechtlicher Erzeugung und Verbrauch", die sie ihrer Erwiderung beigefügt hat, dass in den Wirtschaftsjahren 1992/93 bis 1997/98 das Verhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch in Irland positiv gewesen sei und somit für diesen Mitgliedstaat kein Zuschussbedarf bestanden habe, während er dennoch als Mitgliedstaat mit Zuschussbedarf eingestuft und für ihn ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgelegt worden sei.

81 Obgleich somit im Falle Irlands für das Wirtschaftsjahr 1998/99 das Fehlen eines Zuschussbedarfs vorhersehbar gewesen sei, sei Irland dennoch ein abgeleiteter Interventionspreis für dieses Wirtschaftsjahr zugute gekommen, nicht aber Italien.

82 Hinsichtlich der von der italienischen Regierung vorgelegten Tabelle C beanstandet der Rat, dass die Datenquelle und die Bezugszeitpunkte der Zahlenangaben Fehler aufwiesen. Es bleibe insbesondere offen, ob die angegebenen Daten endgültig und am Ende des Wirtschaftsjahres erhoben worden oder ob sie nur vorläufiger Art seien.

83 Was die Lagebeurteilung für die einzelnen Mitgliedstaat zwecks Feststellung ihres etwaigen Zuschussbedarfs anbelange, sei besonders der Unterschied zwischen Feststellungen und Prognosen zu beachten. Im vorliegenden Zusammenhang stelle er nur Prognosen. Dass sich ein bestimmtes Erzeugungsgebiet am Ende des Wirtschaftsjahrs als Gebiet mit Überschüssen erweise, während es zunächst als Zuschussgebiet eingestuft worden sei, stelle die Gültigkeit der Verordnung für das betreffende Wirtschaftsjahr, in der die Preise festgesetzt worden seien, nicht in Frage, denn sie beruhe ausschließlich auf den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Prognose des Rates.

84 Wenn die italienische Regierung nachzuweisen versuche, dass der Rat die für Irland vorliegenden Daten fehlerhaft interpretiert habe, so habe dies im Übrigen keinerlei Einfluss auf die Bewertung der für Italien vorliegenden Daten.

85 Die Kommission schließt sich dem Vorbringen des Rates an. Die italienische Regierung habe ihre Behauptungen durch nichts untermauert, denn sie habe nicht nachgewiesen, dass in Italien im Wirtschaftsjahr 1998/99 ein Zuschussbedarf bestanden habe und dass das Land daher gegenüber anderen Zuschussgebieten diskriminiert worden sei.

86 Was die angebliche Ungleichbehandlung gegenüber Irland angehe, so könne das italienische Vorbringen allenfalls die Preisfestsetzung für Irland in Zweifel ziehen, aber gewiss nicht die für Italien, die ordnungsgemäß vorgenommen worden sei. Die Festsetzung abgeleiteter Interventionspreise für Irland sei außerdem angesichts der Struktur des Zuckerrübenmarkts in Irland und im Vereinigten Königreich und der geographischen Lage dieser beiden Mitgliedstaaten, die seit ihrem Beitritt stets wie ein einziges Produktionsgebiet behandelt worden seien, voll gerechtfertigt.

Würdigung durch den Gerichtshof

87 Selbst wenn die von der italienischen Regierung geltend gemachte Ungleichbehandlung bestuende, könnte der Klage nicht stattgegeben werden.

88 Wie oben in Randnummer 76 festgestellt, besteht ein Zuschussbedarf im Sinne der Verordnung Nr. 1785/81, wenn die verfügbare Gesamterzeugung geringer ist als der Verbrauch.

89 Der Rat beurteilte die Lage in Italien für das Wirtschaftsjahr 1998/99 anhand dieses Kriteriums, das das vorgesehene Kriterium ist, und gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Zuschussbedarf nicht bestehe.

90 Die angebliche Heranziehung anderer Kriterien für als Zuschussgebiete eingestufte Mitgliedstaaten für dasselbe Wirtschaftsjahr könnte die Verordnungen Nrn. 1360/98 und 1361/98, selbst wenn sie nachgewiesen wäre, in Bezug auf Italien nicht in Frage stellen. Dieser Mitgliedstaat kann nämlich nicht die Anwendung einer anderen als der vorgesehenen Methode verlangen.

91 Was speziell die Lage Irlands angeht, so hätte, selbst wenn die Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises für diesen Mitgliedstaat auf einem Beurteilungsfehler beruhte, eine solche fehlerhafte Beurteilung Auswirkungen auf die Verordnungen Nrn. 1360/98 und 1361/98 nur insoweit, als diese Irland betreffen. Auch dieses Vorbringen vermag deshalb die Gültigkeit der Verordnungen in Bezug auf Italien nicht in Frage zu stellen.

92 Der Klagegrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes greift deshalb folglich nicht durch.

93 Die Klage der italienischen Regierung ist somit abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

94 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die italienische Regierung mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr, wie vom Rat beantragt, die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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