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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: C-341/00 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 2790/1999, EGV


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49 d
Verordnung (EG) Nr. 2790/1999
EGV Art. 230 Abs. 4
EGV Art. 81
EGV Art. 83
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Gericht hat keinen Rechtsfehler begangen, als es feststellte, dass die Verordnung Nr. 2790/1999 der Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen aufgrund ihrer Geltung normativen Charakter habe, und dass sie daher keine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG darstelle.

Außerdem hat das Gericht die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes korrekt angewandt, wonach eine natürliche oder juristische Person nur geltend machen kann, individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Bestimmung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt. Im vorliegenden Fall betrifft die Verordnung Nr. 2790/1999 die Rechtsmittelführer lediglich wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, die durch vertikale Vereinbarungen gebunden sind.

( vgl. Randnrn. 25-27 )

2. Könnte eine Partei erstmals vor dem Gerichtshof etwas vorbringen, was sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als der, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes darauf beschränkt, die Beurteilung des Vorbringens im ersten Rechtszug durch das Gericht zu überprüfen.

( vgl. Randnr. 29 )

3. Das in Artikel 230 Absatz 4 EG aufgestellte Kriterium, das die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans, deren Adressat sie nicht ist, von der Bedingung abhängig macht, dass diese Person von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist, stellt eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen die Gemeinschaftsrichter jederzeit - auch von Amts wegen - prüfen können. Die Schwere des behaupteten Fehlers des betreffenden Organs würde es jedenfalls nicht erlauben, dass von der Anwendung der ausdrücklich im Vertrag festgelegten Zulässigkeitskriterien abgewichen wird.

( vgl. Randnr. 32 )

4. Ist die Klage so beschaffen, dass sie als unzulässig abgewiesen werden muss, ohne dass eine Prüfung der Begründetheit erforderlich ist, so kann das Gericht das Verfahren nach Artikel 114 § 4 seiner Verfahrensordnung abschließen, bevor einem Streithilfeantrag stattgegeben wird, und zwar auch dann, wenn die Frist für die Einreichung eines solchen Antrags noch nicht abgelaufen ist. Gemäß Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auf das Gericht Anwendung findet, können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden, und außerdem muss gemäß Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. Daraus folgt, dass im Fall der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage nicht anzunehmen ist, dass ein Dritter ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen oder diesem mit Erfolg zur Unterstützung der Anträge einer Partei beitreten kann.

( vgl. Randnrn. 33-37 )


Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Juli 2001. - Conseil national des professions de l'automobile, Fédération nationale des distributeurs, loueurs et réparateurs de matériels de bâtiment-travaux publics et de manutention, Auto Contrôle 31 SA, Yam 31 SARL, Roux SA, Marc Foucher-Creteau und Verdier distribution SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Offensichtlich unbegründetes und offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel. - Rechtssache C-341/00 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-341/00 P

Conseil national des professions de l'automobile (CNPA) mit Sitz in Suresnes (Frankreich),

Fédération nationale des distributeurs, loueurs et réparateurs de matériels de bâtiments de travaux publics et de manutention (DLR) mit Sitz in Joinville-le-Pont (Frankreich),

Auto Contrôle 31 SA mit Sitz in Toulouse (Frankreich),

YAM 31 SARL mit Sitz in Toulouse,

Roux SA mit Sitz in Saint-Denis-de-Saintonge (Frankreich),

Marc Foucher-Creteau, wohnhaft in Paris (Frankreich),

Verdier distribution SARL mit Sitz in Juvignac (Frankreich),

Prozessbevollmächtigter: C. Bourgeon, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 12. Juli 2000 in der Rechtssache T-45/00 (Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2927) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward (Berichterstatter), P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Rechtsmittelschrift, die am 18. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichthofes eingegangen ist, haben der Conseil national des professions de l'automobile (Nationaler Rat des Kraftfahrzeuggewerbes; nachstehend: CNPA), die Fédération nationale des distributeurs, loueurs et réparateurs de matériels de bâtiments-travaux publics et de manutention (Nationaler Verband des Handels-, Verleih- und Reparaturgewerbes für Maschinen und Geräte des Bau- und Umschlagssektors; nachstehend: DLR) sowie fünf Mitglieder dieser Organisationen gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2000 in der Rechtssache T-45/00 (Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2927, nachstehend: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21) als unzulässig abgewiesen hat.

2 Die Verordnung Nr. 2790/1999 erklärt Artikel 81 Absatz 1 EG unter bestimmten Voraussetzungen für unanwendbar auf Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes zwecks Durchführung der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und die die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können.

Verfahren vor dem Gericht

3 Mit Klageschrift, die am 29. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Rechtsmittelführer gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2790/1999 erhoben.

4 Zur Begründung ihrer Klage haben die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Erlass dieser Verordnung zum einen Artikel 83 Absatz 1 EG verletzt habe, indem sie nicht die wesentlichen Formvorschriften eingehalten habe, die im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationsverfahren zu beachten seien, und zum anderen Artikel 81 Absatz 1 EG, indem sie die Wettbewerbsregeln des Vertrages wesentlich geändert habe.

5 Mit besonderem Schriftsatz, der am 5. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht. Die Rechtsmittelführer haben ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit am 18. Mai 2000 eingereicht.

6 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht der Unzulässigkeitseinrede stattgegeben und die Klage als unzulässig abgewiesen.

7 Die Confédération belge du commerce et de la réparation automobile et des secteurs connexes ASBL (Belgischer Verband des Autohandels- und -reparaturgewerbes und der damit verbundenen Sektoren, nachstehend: Federauto) hat am 25. Juli 2000 einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

8 Mit Schreiben vom 26. Juli 2000 hat der Kanzler des Gerichts Federauto mitgeteilt, dass ihrem Antrag nicht stattgegeben werden könne, da das Gericht das Verfahren mit dem angefochtenen Beschluss bereits abgeschlossen habe.

Der angefochtene Beschluss

9 Erstens hat das Gericht zunächst in Randnummer 15 des angefochtenen Beschlusses daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG der Einzelne berechtigt sei, gegen jede Entscheidung vorzugehen, die, obwohl sie als Verordnung ergangen sei, ihn unmittelbar und individuell betreffe, und dass das Kriterium für die Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung darin zu sehen sei, ob der fragliche Rechtsakt allgemeine Geltung habe; es hat sodann in Randnummer 17 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich die Verordnung Nr. 2790/1999 an alle Unternehmen richte, die von vertikalen Vereinbarungen betroffen seien.

10 Das Gericht hat daraus in Randnummer 18 des angefochtenen Beschlusses geschlossen, dass die genannte Verordnung aufgrund ihrer Geltung normativen Charakter habe und daher keine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG darstelle.

11 Zweitens hat das Gericht geprüft, ob die Rechtsmittelführer trotz der allgemeinen Geltung der Verordnung Nr. 2790/1999 als von dieser Verordnung unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden können. Dazu hat es in Randnummer 23 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die von der Verordnung gewährte Freistellung, die zur Unanwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG und damit der in Artikel 81 Absatz 2 EG vorgesehenen Sanktion der Nichtigkeit führe, die Rechtsmittelführer aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als durch vertikale Vereinbarungen gebundene Wirtschaftsteilnehmer ebenso wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die an solchen Vereinbarungen beteiligt seien, betreffe.

12 Das Gericht hat in derselben Randnummer des angefochtenen Beschlusses das Argument, wonach die Rechtsmittelführer aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Großhändlern von der Verordnung Nr. 2790/1999 individuell betroffen seien, zurückgewiesen und festgestellt, dass dieser Umstand nicht geeignet sei, sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, da sich, wie die Rechtsmittelführer in ihrer Klageschrift selbst vorgetragen hätten, in Frankreich mehrere tausend [kleine und mittlere Unternehmen]" und in Europa mehrere zehntausend [kleine und mittlere Unternehmen]" in dieser Lage befänden.

13 Das Gericht hat zudem in Randnummer 24 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich der CNPA und die DLR auf kein prozessuales Recht und kein eigenes Interesse beriefen, die sich von denen ihrer Mitglieder unterscheiden würden und die durch die Verordnung Nr. 2790/1999 beeinträchtigt wären.

Das Rechtsmittel

14 Die Rechtsmittelführer beantragen in ihrer Rechtsmittelschrift,

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

- festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2790/1999 nicht von der Frage ihrer Begründetheit getrennt werden kann, oder, hilfsweise, festzustellen, dass die Rechtsmittelführer ein unmittelbares und individuelles Interesse daran haben, die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung zu bestreiten;

- festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2790/1999 auf einer Verletzung der Artikel 83 Absatz 1 EG und 81 EG beruht, und sie daher für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

15 Für ihr Rechtsmittel machen die Rechtsmittelführer drei Gründe geltend.

16 Erstens tragen sie vor, dass der angefochtene Beschluss wegen eines Verstoßes des Gerichts gegen Artikel 115 § 1 seiner Verfahrensordnung aufzuheben sei. Gemäß dieser Bestimmung könne ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer nur innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Erhebung der Klage im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gestellt werden. Da diese Mitteilung im vorliegenden Fall am 13. Mai 2000 veröffentlicht worden sei, sei der angefochtene Beschluss vor Ablauf der Dreimonatsfrist ergangen, die etwaigen Streithelfern zur Verfügung stehe, um sich zu beteiligen. Infolgedessen habe das Gericht vorzeitig entschieden. Somit habe es den Streithilfeantrag von Federauto nicht mehr berücksichtigen können.

17 Zweitens machen die Rechtsmittelführer geltend, sie hätten vor dem Gericht vorgetragen, dass die Verordnung Nr. 2790/1999 gegen die Artikel 83 Absatz 1 EG und 81 Absatz 1 EG verstoße, und das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es davon ausgegangen sei, dass dieses Vorbringen keinerlei Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage habe. Nach Auffassung der Rechtsmittelführer kann ein Rechtsakt der Kommission nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen sein, wenn er gegen die Bestimmungen des Vertrages verstoße.

18 Drittens führen die Rechtsmittelführer an, das Gericht habe gegen Artikel 230 EG verstoßen.

19 Mit diesem Rechtsmittelgrund vertreten die Rechtsmittelführer hauptsächlich den Standpunkt, dass, auch wenn die Kommission den angefochtenen Rechtsakt als Verordnung eingestuft habe und dieser allgemeine Geltung hätte, er nicht die Natur einer Verordnung im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 EG haben könne, wenn er gegen Artikel 81 EG verstoße.

20 Hilfsweise machen die Rechtsmittelführer geltend, sie hätten in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit ein unmittelbares und individuelles Interesse an der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2790/1999. Es spiele in dieser Hinsicht keine Rolle, dass sich andere Unternehmen in der gleichen Lage wie die Rechtsmittelführer befänden, da sich die einen nicht weniger als die anderen von der gewaltigen Mehrheit der Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft, die sich nicht in dieser besonderen Lage befänden, abhöben. Über ihre wirtschaftliche Abhängigkeit hinaus seien es außerdem die besonderen und individuellen Missbräuche, deren Opfer die Rechtsmittelführer werden könnten, was ihnen ein Interesse daran verleihe, gegen die Verordnung Nr. 2790/1999 vorzugehen. Was inbesondere den CNPA und die DLR angehe, so seien sie nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 2790/1999 veranlasst worden, Stellungnahmen abzugeben, die von der Kommission völlig außer Acht gelassen worden seien, was ihnen ein eigenes Rechtsschutzinteresse verleihe.

21 Die Kommission beantragt, den angefochtenen Beschluss aufrechtzuerhalten, alle Anträge der Rechtsmittelführer abzuweisen und ihnen die Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

22 Mit am 9. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz hat Federauto beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführer zugelassen zu werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

23 Gemäß Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig ist, dieses jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Zum Rechtsmittelgrund der Verletzung von Artikel 230 EG

24 Zu diesem Rechtsmittelgrund genügt die Feststellung, dass das Gericht die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes korrekt angewandt hat, wonach das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin zu sehen ist, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat (vgl. insbesondere Beschluss vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28).

25 Das Gericht hat nämlich keinen Rechtsfehler begangen, als es feststellte, dass die Verordnung Nr. 2790/1999 aufgrund ihrer Geltung normativen Charakter habe, da sie sich an alle Unternehmen richte, die von vertikalen Vereinbarungen betroffen seien, und daher keine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG darstelle.

26 Außerdem hat das Gericht die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes korrekt angewandt, wonach eine natürliche oder juristische Person nur geltend machen kann, individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Bestimmung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20, sowie Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnr. 65).

27 Im vorliegenden Fall betrifft die Verordnung Nr. 2790/1999 die Rechtsmittelführer lediglich wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, die durch vertikale Vereinbarungen gebunden sind.

28 Was insbesondere das eigene Rechtsschutzinteresse des CNPA und der DLR als Berufsverbände betrifft, die nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 2790/1999 Stellungnahmen abgegeben haben, so genügt die Feststellung, dass, wie das Gericht in Randnummer 24 des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben hat, die Rechtsmittelführer einen solchen Klagegrund vor dem Gericht zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht haben und dass dieser Rechtsmittelgrund daher offensichtlich unzulässig ist.

29 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich, dass, könnte eine Partei erstmals vor dem Gerichtshof etwas vorbringen, was sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen könnte, der weiter reicht als der, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes darauf beschränkt, die Beurteilung des Vorbringens im ersten Rechtszug durch das Gericht zu überprüfen (vgl. insbesondere Beschluss vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-111/99 P, Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 2001, I-727, Randnr. 25).

30 Das Gericht hat also keinen Rechtsfehler begangen, als es feststellte, dass die Rechtsmittelführer von der Verordnung nicht individuell betroffen sind.

Zum Rechtsmittelgrund des Irrtums des Gerichts bezüglich der Auswirkung der behaupteten Verletzung der Artikel 83 EG und 81 EG auf die Zulässigkeit der Klage

31 Zu diesem Rechtsmittelgrund genügt die Feststellung, dass das Gericht zutreffend ausgeführt hat, dass sich das Vorbringen der Rechtsmittelführer, die Verordnung Nr. 2790/1999 sei unter Verletzung der Artikel 83 Absatz 1 EG und 81 Absatz 1 EG erlassen worden, auf die Begründetheit beziehe und keinerlei Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage habe.

32 Das in Artikel 230 Absatz 4 EG aufgestellte Kriterium, das die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung, deren Adressat sie nicht ist, von der Bedingung abhängig macht, dass diese Person von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist, stellt nämlich eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen die Gemeinschaftsrichter jederzeit - auch von Amts wegen - prüfen können. Die Schwere des behaupteten Fehlers des betreffenden Organs würde es jedenfalls nicht erlauben, dass von der Anwendung der ausdrücklich im Vertrag festgelegten Zulässigkeitskriterien abgewichen wird (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-345/00 P, FNAB u. a./Rat, Slg. 2000, I-3811, Randnrn. 39 und 40).

Zum Rechtsmittelgrund der Verletzung der Verfahrensordnung des Gerichts

33 Gemäß Artikel 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Gemäß Artikel 114 § 4 der Verfahrensordnung kann das Gericht außerdem vorab über eine von einer Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit entscheiden.

34 Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auf das Gericht Anwendung findet, bestimmt, dass alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen, diesem Rechtsstreit beitreten können, und dass mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden können.

35 Außerdem muss der Streithelfer gemäß Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet.

36 Ist die Klage so beschaffen, dass sie ohne Prüfung der Begründetheit als unzulässig abgewiesen werden muss, so ist nicht anzunehmen, dass ein Dritter ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen oder diesem mit Erfolg zur Unterstützung der Anträge einer Partei beitreten kann.

37 Nichts hindert also das Gericht daran, ein Verfahren dadurch abzuschließen, dass es die Klage als unzulässig abweist, bevor einem Streithilfeantrag stattgegeben wird, auch wenn die Frist für die Einreichung eines solchen Antrags noch nicht abgelaufen ist.

38 Das Gericht hat demnach bei der Anwendung seiner Verfahrensordnung keinen Rechtsfehler begangen.

39 Nach alledem ist das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet und offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, ohne dass über den Streithilfeantrag von Federauto zu entscheiden wäre.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Rechtsmittel unterlegen sind, sind sie als Gesamtschuldner zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

41 Gemäß Artikel 69 § 6 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof nach freiem Ermessen über die Kosten, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt. Unter den Umständen des vorliegenden Falles trägt Federauto, die einen Streithilfeantrag gestellt hat, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Streithilfeantrag hat sich erledigt.

3. Der Conseil national des professions de l'automobile (CNPA), die Fédération nationale des distributeurs, loueurs et réparateurs de matériels de bâtiments-travaux publics et de manutention (DLR), die Auto Contrôle 31 SA, die Yam 31 SARL, die Roux SA, Marc Foucher-Creteau und die Verdier distribution SARL tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

4. Die Confédération belge du commerce et de la réparation automobile et des secteurs connexes ASBL (Federauto) trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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