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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1997
Aktenzeichen: C-341/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/36/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 93/36/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Dezember 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/36/EWG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-341/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, hilfsweise, indem sie die Kommission nicht unverzueglich von den zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen unterrichtet hat.

2 Nach Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/36 hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie vor dem 14. Juni 1994 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon zu unterrichten.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie 93/36 in die deutsche Rechtsordnung erhalten hatte und auch nicht über anderweitige Informationen darüber verfügte, daß die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen nachgekommen war, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag ein, indem sie am 9. August 1994 ein Mahnschreiben an diesen Staat richtete.

4 Mit Schreiben vom 6. Oktober 1994 sandte die Bundesregierung der Kommission eine Mitteilung vom 25. Juli 1994, in der sie diese davon unterrichtete, daß die Richtlinie 93/36 durch eine Änderung der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - Teil A (nachstehend: VOL/A) umgesetzt werde und daß die Bekanntgabe der Änderung für Herbst 1994 vorgesehen sei.

5 Da der Kommission keine Informationen über die angekündigten Umsetzungsmaßnahmen vorlagen, übersandte sie der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 16. Januar 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Bundesrepublik aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36 binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.

6 In einer Mitteilung vom 10. April 1996 informierte die Bundesregierung die Kommission darüber, daß die Richtlinie 93/36, soweit sie eine Neufassung der mehrfach geänderten Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. 1977, L 13, S. 1) darstelle, durch Regelungen, die Anfang 1994 in Kraft getreten seien, in das deutsche Recht umgesetzt worden sei.

7 Zu den in der Richtlinie 93/36 enthaltenen Neuerungen führte die Bundesregierung in dieser Mitteilung aus, daß ihre Umsetzung in Vorbereitung sei. Insoweit bedürften die der Kommission zuvor übersandten Entwürfe noch des Beschlusses der Bundesregierung und der Zustimmung des Bundesrates. Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland habe der Abstimmungsprozeß nicht innerhalb der festgesetzten Frist abgeschlossen werden können.

8 Da die Kommission keine Mitteilung über die Annahme dieser Entwürfe oder über das Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

9 Die Bundesrepublik Deutschland bestreitet die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht. Sie weist jedoch darauf hin, daß die wesentliche Änderung der Richtlinie 93/36, die den Auftraggeberbegriff betreffe, bereits in § 57 a Absatz 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (BGBl. I S. 1928) aufgenommen sei.

10 Ausserdem seien Entwürfe für eine Änderung der VOL/A und der Verordnung über die Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge erarbeitet worden. Nach dem letztgenannten Entwurf werde die geänderte VOL/A zur Rechtsnorm erhoben. Diese Regelung könne in der ersten Jahreshälfte 1997 in Kraft treten.

11 Da die Richtlinie 93/36 nicht innerhalb der festgesetzten Frist vollständig umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

12 Folglich ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/36 verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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