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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: C-342/06 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Entscheidung 98/365/EG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 190
Entscheidung 98/365/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

1. Juli 2008

"Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vor dem Gericht - Urteil des Gerichts - Aufhebung - Zurückverweisung - Zweites Urteil des Gerichts - Zusammensetzung des Spruchkörpers - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft - Tochtergesellschaft, die nicht in einem vorbehaltenen Sektor tätig ist - Übertragung des Expresszustelldienstes auf diese Tochtergesellschaft - Begriff 'staatliche Beihilfen' - Entscheidung der Kommission - Unterstützung und Übertragung keine staatlichen Beihilfen - Begründung"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-341/06 P und C-342/06 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingereicht am 4. August 2006,

Chronopost SA mit Sitz in Issy-les-Moulineaux (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: D. Berlin, avocat (C-341/06 P),

La Poste mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: H. Lehman, avocat (C-342/06 P),

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Union française de l'express (UFEX) mit Sitz in Roissy-en-France (Frankreich),

DHL Express (France) SAS, vormals DHL International SA, mit Sitz in Roissy-en-France,

Federal express international (France) SNC mit Sitz in Gennevilliers (Frankreich),

CRIE SA, in Liquidation, mit Sitz in Asnières (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: E. Morgan de Rivery und J. Derenne, avocats,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Giolito als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und F. Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, G. Arestis und U. Lõhmus sowie der Richter P. Kuris, E. Juhász, A. Borg Barthet, J. Malenovský (Berichterstatter), E. Levits und A. Ó Caoimh,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Dezember 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Chronopost SA (im Folgenden: Chronopost) (C-341/06 P) und La Poste (C-342/06 P) (im Folgenden: die Post oder die französische Post) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

2 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (ABl. 1998, L 164, S. 37, im Folgenden: streitige Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt.

I - Sachverhalt

3 In den Randnrn. 2 bis 18 des angefochtenen Urteils wird der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wie folgt dargestellt:

"2 [La Poste], die im Rahmen eines gesetzlichen Monopols im Bereich des allgemeinen Zustelldienstes tätig ist, war bis Ende 1990 Teil der französischen Verwaltung. Seit dem 1. Januar 1991 ist sie gemäß den Vorschriften des Gesetzes 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienstes (JORF vom 8. Juli 1990, S. 8069, im Folgenden: Gesetz 90-568) als juristische Person des öffentlichen Rechts organisiert. Dieses Gesetz ermächtigt sie, bestimmte dem Wettbewerb unterliegende Tätigkeiten auszuüben, u. a. die der Expresszustellung.

3 Die Société française de messagerie internationale (im Folgenden: SFMI) ist eine privatrechtliche Gesellschaft, die Ende 1985 mit der Verwaltung des Expresszustelldienstes der französischen Post beauftragt wurde. Sie wurde mit einem Gesellschaftskapital von 10 Millionen FRF (ca. 1 524 490 Euro) gegründet, das zu 66 % von der Sofipost, einer zu 100 % der Post gehörenden Finanzgesellschaft, und zu 34 % von der TAT Express, einer Tochtergesellschaft der Fluggesellschaft Transport aérien transrégional (im Folgenden: TAT) gehalten wurde.

4 Die Einzelheiten der Nutzung und der Ausübung des Expresszustelldienstes, den die SFMI unter der Bezeichnung EMS/Chronopost versah, wurden in einer Weisung des französischen Ministeriums für Post und Telekommunikation vom 19. August 1986 festgelegt. Danach sollte die Post der SFMI logistische und kommerzielle Unterstützung gewähren. Die Beziehungen zwischen der Post und der SFMI wurden in Vereinbarungen festgelegt, deren erste 1986 getroffen wurde.

5 Im Jahr 1992 wurde die Struktur der Tätigkeit der SFMI im Bereich der Expresszustelldienste geändert. Die Sofipost und die TAT gründeten eine neue Gesellschaft, [Chronopost], an der sie weiterhin 66 % bzw. 34 % der Aktien hielten. Die Chronopost, die bis zum 1. Januar 1995 einen ausschließlichen Zugang zum Netz der Post hatte, konzentrierte sich auf den inländischen Expresszustelldienst. Die SFMI wurde von der GD Express Worldwide France gekauft, der Tochtergesellschaft eines gemeinsamen internationalen Unternehmens, zu dem die australische Gesellschaft TNT und die Postanstalten von fünf Ländern gehören. Der Zusammenschluss wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991 (Sache IV/M.102 - TNT/Canada Post, DBP Postdienst, La Poste, PTT Poste und Sweden Post) (ABl. C 322, S. 19) genehmigt. Die SFMI behielt den internationalen Tätigkeitsbereich der Expresszustellung, wobei sie die Chronopost als Bevollmächtigte und Dienstleistungserbringerin für die Beförderung ihrer internationalen Sendungen in Frankreich einschaltete (im Folgenden: SFMI-Chronopost).

6 Der Syndicat français de l'express international (SFEI) ... ist eine Vereinigung französischen Rechts, in der fast alle Gesellschaften zusammengeschlossen sind, die im Wettbewerb mit der SFMI-Chronopost Expresszustelldienste anbieten.

7 Am 21. Dezember 1990 legte der SFEI bei der Kommission [der Europäischen Gemeinschaften] eine Beschwerde ein, mit der er u. a. geltend machte, dass die logistische und kommerzielle Unterstützung, die die Post [SFMI-Chronopost] gewährt habe, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) sei. In der Beschwerde wurde hauptsächlich gerügt, dass die Vergütung, die die SFMI der Post für diese Unterstützung gezahlt habe, nicht den normalen Marktbedingungen entspreche. Die Differenz zwischen dem Marktpreis für die Erbringung derartiger Dienstleistungen und dem tatsächlich von [SFMI-Chronopost] gezahlten Preis stelle eine staatliche Beihilfe dar. Ein von der Beratungsgesellschaft Braxton Associés [im Folgenden: Braxton] im Auftrag des SFEI erarbeitetes Wirtschaftsgutachten war der Beschwerde zum Zweck der Bezifferung der Beihilfe im Zeitraum 1986 bis 1989 beigefügt.

8 Die Kommission teilte dem SFEI mit Schreiben vom 10. März 1992 mit, dass das Verfahren über seine Beschwerde eingestellt worden sei. Der SFEI und andere Unternehmen erhoben am 16. Mai 1992 beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Der Gerichtshof stellte das Verfahren ein (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. November 1992 in der Rechtssache C-222/93, SFEI u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), nachdem die Kommission mit Entscheidung vom 9. Juli 1992 beschlossen hatte, ihre Entscheidung vom 10. März 1992 zurückzunehmen.

9 Die Französische Republik übersandte der Kommission auf deren Ersuchen mit Schreiben vom 21. Januar 1993, mit Telefax vom 3. Mai 1993 und mit Schreiben vom 18. Juni 1993 Informationen.

10 Der SFEI und andere Unternehmen erhoben am 16. Juni 1993 Klage gegen die SFMI, die Chronopost, die Post und andere beim Tribunal de commerce (Handelsgericht) Paris. Dieser Klage war ein zweites Gutachten [von Braxton] beigefügt, in dem die im ersten Gutachten enthaltenen Daten aktualisiert wurden und der Zeitraum der Bezifferung der Beihilfe bis Ende 1991 verlängert wurde. Das Tribunal de commerce Paris legte dem Gerichtshof mit Urteil vom 5. Januar 1994 mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) zur Vorabentscheidung vor, von denen eine den Begriff der staatlichen Beihilfe unter den Umständen des vorliegenden Falles zum Gegenstand hatte. Die französische Regierung reichte beim Gerichtshof als Anlage zu ihren Erklärungen vom 10. Mai 1994 ein Wirtschaftsgutachten der Firma Ernst & Young ein. Der Gerichtshof entschied mit Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547 ...): "Eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, kann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre" (Randnr. 62).

11 Zwischenzeitlich war die Französische Republik mit Schreiben der Kommission vom 20. März 1996 über die Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens unterrichtet worden. Am 30. Mai 1996 übermittelte sie der Kommission ihre Erklärungen dazu.

...

13 In Beantwortung dieser Mitteilung übersandte der SFEI der Kommission am 17. August 1996 Erklärungen, denen er ein neues Wirtschaftsgutachten der Firma Bain & Co. beifügte. Außerdem erstreckte der SFEI seine Beschwerde vom 21. Dezember 1990 auf bestimmte neue Gegebenheiten, insbesondere auf die Nutzung des Images der französischen Post, auf den bevorrechtigten Zugang zu den Ausstrahlungen von Radio France, auf Zoll- und Steuervorteile und auf Investitionen der französischen Post in Umschlagzentren des Gütereilverkehrs.

14 Die Kommission übermittelte der Französischen Republik die Erklärungen des SFEI im September 1996. Die Französische Republik übersandte der Kommission ein Antwortschreiben, dem ein Wirtschaftsgutachten der Beraterfirma Deloitte Touche Tohmatsu (im Folgenden: Deloitte-Bericht) beigefügt war.

...

18 Am 1. Oktober 1997 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung ...".

Die streitige Entscheidung

4 In den Randnrn. 19 bis 23 des angefochtenen Urteils heißt es:

"19 In der [streitigen] Entscheidung führte die Kommission aus, es sei zwischen zwei Kategorien von Maßnahmen zu unterscheiden. Die erste bestehe zum einen in der logistischen Unterstützung: der SFMI-Chronopost seien die Infrastrukturen der Post für die Annahme, das Sortieren, die Beförderung und die Verteilung ihrer Sendungen zur Verfügung gestellt worden; und zum anderen in der kommerziellen Unterstützung: Zugang der SFMI-Chronopost zum Kundenstamm der Post und der Einbringung des Goodwill der Post zugunsten der SFMI-Chronopost. Die zweite Kategorie bestehe in besonderen Maßnahmen wie dem bevorzugten Zugang zu Radio France und der Vorzugsbehandlung in Zoll- und steuerlicher Hinsicht.

20 Die Kommission meinte, es gehe um die Frage, ob die Bedingungen der Umsätze zwischen der Post und der SFMI-Chronopost mit denen eines gleichwertigen Geschäfts zwischen einer privatrechtlichen Muttergesellschaft, die sehr wohl eine Monopolstellung einnehmen könne (wenn sie z. B. Ausschließlichkeitsrechte besitze), und ihrer Tochtergesellschaft vergleichbar seien. Es liege kein finanzieller Vorteil vor, wenn die internen Preise für den Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Unternehmen auf der Grundlage der vollständigen Kosten (d. h. Gesamtkosten plus Eigenkapitalverzinsung) kalkuliert würden.

21 Die von der SFMI-Chronopost geleisteten Zahlungen hätten in den ersten beiden Geschäftsjahren zwar nicht die Gesamtkosten, wohl aber die Kosten ohne Kostenaufwand des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen gedeckt. Es sei zunächst nicht ungewöhnlich, dass die von einem neuen Unternehmen, nämlich der SFMI-Chronopost, geleisteten Zahlungen in der Anlaufphase nur die variablen Kosten deckten. Weiter habe Frankreich nachgewiesen, dass die von der SFMI-Chronopost gezahlte Vergütung seit 1988 alle Kosten der Post gedeckt und darüber hinaus einen Beitrag zur Eigenkapitalverzinsung geleistet habe. Außerdem sei die interne Rentabilität der Investition der Post als Aktionär rechnerisch weit höher als die Kapitalkosten des Unternehmens im Jahr 1986, d. h. die normale Rentabilitätsrate, die ein privater Investor unter gleichartigen Bedingungen fordern würde. Folglich habe die Post ihrer Tochtergesellschaft eine logistische und kommerzielle Unterstützung zu normalen Marktkonditionen gewährt, was keine staatliche Beihilfe darstelle.

22 Was die zweite Kategorie, d. h. die verschiedenen Sondermaßnahmen angehe, so sei der SFMI-Chronopost kein Vorteil bei der Zollabfertigung, der Stempelgebühr, der Lohnsteuer oder den Zahlungsfristen gewährt worden. Die Nutzung der Postfahrzeuge als Werbeträger sei Bestandteil der normalen kommerziellen Unterstützung, die eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft gewähre. In Bezug auf Werbemaßnahmen bei Radio France habe die SFMI-Chronopost keine bevorzugte Behandlung genossen. Die Kommission habe auch beweisen können, dass die Verpflichtungen, die die französische Post bei der Genehmigung des gemeinsamen Unternehmens durch die Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991 übernommen habe, keine staatlichen Beihilfen darstellten.

23 Die Kommission stellt in Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung fest:

'Die von der französischen Post ... ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung, die übrigen Finanzgeschäfte zwischen diesen beiden Unternehmen, die Beziehung zwischen SFMI-Chronopost und Radio France, die für [die Post] und für SFMI-Chronopost geltenden zollrechtlichen Bestimmungen, die für [die Post] geltenden Lohnsteuerregelungen und Vorschriften zur Stempelgebühr und ihre Investitionen ... in die Umschlagzentren des Gütereilverkehrs stellen keine staatlichen Beihilfen zugunsten von SFMI-Chronopost dar.'"

Das erste Verfahren vor dem Gericht

5 Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhoben der SFEI, nunmehr Union française de l'express (UFEX), und drei ihm angehörige Unternehmen, die DHL International SA, die Federal express international (France) SNC und die CRIE SA (im Folgenden: UFEX u. a.) eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Chronopost, La Poste und die Französische Republik unterstützten als Streithelfer die Anträge der Kommission.

6 UFEX u. a. stützten sich auf vier Klagegründe, mit denen sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht, eine unzureichende Begründung, Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler sowie eine falsche Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe rügten.

7 Der vierte Klagegrund bestand aus zwei Teilen. Die Kommission habe den Begriff der staatlichen Beihilfe falsch ausgelegt, indem sie zum einen bei der Prüfung der Vergütung für die Unterstützung von SFMI-Chronopost durch die Post nicht den normalen Marktbedingungen Rechnung getragen habe und indem sie zum anderen von diesem Begriff verschiedene Maßnahmen ausgenommen habe, durch die SFMI-Chronopost begünstigt worden sei.

8 Das Gericht befand mit Urteil vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2000, II-4055), über diese Klage.

Das Urteil Ufex u. a./Kommission

9 Im Urteil Ufex u. a./Kommission entschied das Gericht, dass der erste Teil des vierten Klagegrundes begründet sei.

10 In Randnr. 79 dieses Urteils stellt das Gericht fest:

"Demnach ist Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die von der französischen Post "La Poste" ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost darstellt, ohne dass der zweite Teil dieses Klagegrundes oder die anderen Klagegründe zu prüfen wären, soweit sie die logistische und kommerzielle Unterstützung betreffen, die die Post ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährt hat. Insbesondere bedarf der zweite Klagegrund, mit dem die Klägerinnen im Wesentlichen geltend machen, dass die Begründung der [streitigen] Entscheidung betreffend die logistische und kommerzielle Unterstützung unzureichend sei, keiner Prüfung."

11 In den folgenden Randnummern des Urteils Ufex u. a./Kommission prüfte das Gericht deshalb nur den ersten Klagegrund, der die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs von Ufex u. a. betraf, und den dritten Klagegrund, der sich auf Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler bezog, und das auch nur, soweit sich die zum dritten Klagegrund gehörigen Ausführungen nicht mit dem Vorbringen überschnitten, das zuvor im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft worden war. In beiden Fällen wurden die von Ufex u. a. erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen.

12 Das Gericht beschränkte sich daher darauf, Art. 1 der streitigen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die von der französischen Post ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost darstellt.

Die Rechtsmittel gegen das Urteil Ufex u. a./Kommission

13 Chronopost, die französische Post und die Französische Republik legten mit Rechtsmittelschriften, die am 19. bzw. am 23. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingingen, gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs Rechtsmittel gegen das Urteil Ufex u. a./Kommission ein. Diese Rechtsmittel wurden verbunden.

14 Mit seinem Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a. (C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Slg. 2003, I-6993) erklärte der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund für begründet, mit dem gerügt worden war, das Gericht habe durch eine unrichtige Auslegung des Begriffs der normalen Marktbedingungen gegen Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag verstoßen.

15 In den Randnrn. 32 bis 41 des Urteils Chronopost u. a./Ufex u. a. heißt es:

"32 Das Gericht hat ... in Randnummer 75 des ... Urteils [Ufex u. a./Kommission] ausgeführt, die Kommission hätte zumindest untersuchen müssen, ob die von der Post empfangene Gegenleistung mit derjenigen vergleichbar gewesen sei, die eine private Finanzgesellschaft oder eine private Unternehmensgruppe gefordert hätte, die keine Monopolstellung habe.

33 Diese Würdigung, die verkennt, dass sich ein Unternehmen wie die Post in einer ganz anderen Situation befindet als ein privates Unternehmen, das unter normalen Marktbedingungen tätig ist, ist mit einem Rechtsfehler behaftet.

34 Denn die Post ist mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) betraut (vgl. Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 15). Diese Dienstleistung besteht im Wesentlichen in der Verpflichtung, die Sammlung, die Beförderung und die Verteilung von Postsendungen zugunsten sämtlicher Nutzer im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu einheitlichen Gebühren und in gleichmäßiger Qualität sicherzustellen.

35 Dazu benötigte oder erhielt die Post bedeutende Infrastrukturen und Mittel (das so genannte Postnetz), die es ihr ermöglichten, allen Nutzern einschließlich derjenigen in dünn besiedelten Gebieten, in denen die Gebühren die Kosten der Dienstleistung nicht deckten, den Grundpostdienst zu erbringen.

36 Aufgrund der Besonderheiten der Dienstleistung, deren Erbringung das Netz der Post ermöglichen muss, gehorchen die Errichtung und Aufrechterhaltung dieses Netzes nicht rein kommerziellen Erwägungen. Wie in Randnummer 22 dieses Urteils ausgeführt worden ist, haben Ufex u. a. im Übrigen eingeräumt, dass es ein Netz wie das, das SFMI-Chronopost habe nutzen können, auf dem Markt nicht gibt. Dieses Netz wäre daher von einem privaten Unternehmen niemals errichtet worden.

37 Außerdem ist die logistische und kommerzielle Unterstützung untrennbar mit dem Netz der Post verbunden, da sie gerade darin besteht, dieses Netz, das auf dem Markt ohne Entsprechung ist, zur Verfügung zu stellen.

38 Da es unmöglich ist, die Situation der Post mit der einer privaten Unternehmensgruppe zu vergleichen, die keine Monopolstellung hat, sind die zwangsläufig hypothetischen 'normalen Marktbedingungen' daher anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln.

39 Im vorliegenden Fall können die Aufwendungen der Post für die logistische und kommerzielle Unterstützung ihrer Tochtergesellschaft solche objektiven und nachprüfbaren Faktoren darstellen.

40 Hiervon ausgehend kann eine staatliche Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost ausgeschlossen werden, wenn zum einen festgestellt wird, dass die verlangte Gegenleistung vereinbarungsgemäß alle variablen Zusatzkosten, die durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstanden sind, einen angemessenen Beitrag zu den Festkosten infolge der Nutzung des öffentlichen Postnetzes und eine angemessene Vergütung des Eigenkapitals, soweit es zur wettbewerblichen Tätigkeit von SFMI-Chronopost eingesetzt wird, umfasst, und zum anderen kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffenden Faktoren unterschätzt oder willkürlich festgesetzt worden sind.

41 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dahin ausgelegt hat, dass die Kommission bei der Prüfung des Vorliegens einer Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost nicht auf die der französischen Post entstandenen Kosten abstellen durfte, sondern hätte untersuchen müssen, ob die von der Post empfangene Gegenleistung 'mit derjenigen vergleichbar war, die eine private Finanzgesellschaft oder eine private Unternehmensgruppe gefordert hätte, die keine Monopolstellung hat und eine längerfristige globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt'."

16 Infolgedessen hob der Gerichtshof, nachdem er festgestellt hatte, dass die anderen Rechtsmittelgründe nicht geprüft zu werden brauchten und der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif sei, das Urteil Ufex u. a./Kommission auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

Das zweite Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

17 Die Rechtssache wurde der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts zugewiesen. Im Zusammenhang mit der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts durch Beschluss des Gerichts vom 13. September 2004 (ABl. C 251, S. 12) wurde der Berichterstatter der Dritten erweiterten Kammer zugeteilt, der die vorliegende Rechtssache daraufhin zugewiesen wurde (Randnr. 37 des angefochtenen Urteils).

18 Die mündliche Verhandlung wurde zunächst am 23. August 2005, dann, nach ihrer Wiedereröffnung, am 19. Dezember 2005 geschlossen.

19 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht über die Anträge der Verfahrensbeteiligten entschieden, die nach der Zurückverweisung noch bei ihm anhängig waren.

20 In Randnr. 49 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erstens ausgeführt, dass UFEX u. a. im Wesentlichen den zweiten, den dritten und den vierten im Verfahren, das zum Urteil Ufex u. a./Kommission geführt hat, geltend gemachten Klagegrund aufrechterhielten, d. h. den Klagegrund einer unzureichenden Begründung, den Klagegrund, mit dem inhaltliche Unrichtigkeiten und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vergütung für die von der Post gewährte Unterstützung gerügt würden, und den Klagegrund einer falschen Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe.

21 In Randnr. 51 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass zunächst der Klagegrund zu prüfen sei, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt werde, und dass die "sich überschneidenden Klagegründe, mit denen inhaltliche Unrichtigkeiten und offensichtliche Beurteilungsfehler sowie eine fehlerhafte Anwendung des Beihilfebegriffs geltend gemacht werden, ... danach zusammen geprüft" würden.

22 Nach einer Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Begründungserfordernis in den Randnrn. 63 bis 71 des angefochtenen Urteils hat das Gericht in den Randnrn. 77 bis 95 dieses Urteils dem ersten Klagegrund stattgegeben, weil die Begründung der streitigen Entscheidung keine Beurteilung der durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstandenen variablen Zusatzkosten, des angemessenen Beitrags zu den Festkosten infolge der Nutzung des Postnetzes, der Vergütung des Eigenkapitals und der Deckung der Kosten im Allgemeinen ermögliche.

23 Das Gericht hat ferner in den Randnrn. 96 bis 100 des angefochtenen Urteils Umstände angeführt, die im vorliegenden Fall eine eingehendere Begründung der streitigen Entscheidung erforderlich machten.

24 In Randnr. 101 des Urteils hat es festgestellt, dass "die [streitige] Entscheidung wegen fehlender Begründung für nichtig zu erklären ist, soweit festgestellt wird, dass die der SFMI-Chronopost von der Post gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe darstellt".

25 Das Gericht hat sodann den Klagegrund geprüft, mit dem die falsche Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe gerügt wird.

26 Es hat in Randnr. 102 des angefochtenen Urteils erstens ausgeführt, dass es aufgrund der unzureichenden Begründung der streitigen Entscheidung nicht möglich sei, das Vorbringen zu prüfen, mit dem geltend gemacht werde, dass die Kosten durch SFMI-Chronopost nicht gedeckt worden seien, die Kommission bestimmte Gesichtspunkte unterschätzt oder willkürlich berücksichtigt habe, die Bilanzberichtigungen in Anhang 4 des Deloitte-Berichts fehlerhaft seien und die interne Rentabilität anormal hoch sei, sowie die Gründe der Rentabilität der SFMI-Chronopost beanstandet würden.

27 Das Gericht hat zweitens in den Randnrn. 162 bis 171 des angefochtenen Urteils alle anderen von UFEX u. a. vorgebrachten Argumente zurückgewiesen, mit Ausnahme desjenigen, dass die Übergabe des Kundenstamms von Postadex für sich genommen eine Maßnahme, die sich von der logistischen und kommerziellen Unterstützung unterscheide, und somit auch eine staatliche Beihilfe darstelle.

28 Zu diesem letzten Punkt hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, als sie angenommen habe, dass diese Übergabe keine staatliche Beihilfe darstelle, weil sie keinen geldwerten Vorteil mit sich gebracht habe.

29 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht demgemäß

- die streitige Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass weder die von der französischen Post an ihre Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex eine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost darstellen;

- die Kommission dazu verurteilt, ihre eigenen Kosten und 75 % der Kosten von UFEX u. a., soweit diese nicht durch die Streithilfe verursacht wurden, in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht zu tragen;

- UFEX u. a. dazu verurteilt, den Rest ihrer eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht zu tragen, und

- Chronopost, die französische Post und die Französische Republik dazu verurteilt, ihre eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht zu tragen.

Das Verfahren vor dem Gerichtshof in den vorliegenden Rechtsmittelsachen

30 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Chronopost,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die streitige Entscheidung darin teilweise für nichtig erklärt wird;

- den übrigen Teil des angefochtenen Urteils zu übernehmen und endgültig über den Rechtsstreit zu entscheiden;

- den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zurückzuweisen;

- UFEX u. a. die Kosten aufzuerlegen.

31 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die französische Post,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die streitige Entscheidung darin teilweise für nichtig erklärt wird;

- UFEX u. a. die der Post vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

32 UFEX u. a. beantragen,

- die Rechtsmittel zurückzuweisen;

- Chronopost und der französischen Post die Kosten aufzuerlegen.

33 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. April 2007 sind die beiden Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Rechtsmitteln

34 Chronopost und die Post, die beiden Rechtsmittelführerinnen, machen im Wesentlichen vier Rechtsmittelgründe geltend:

- einen Verfahrensfehler wegen nicht ordnungsgemäßer Zusammensetzung des Spruchkörpers des Gerichts, der das angefochtene Urteil erlassen hat;

- einen Verfahrensfehler wegen der inhaltlichen Entscheidung des Gerichts über einen unzulässigen Klagegrund;

- einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der Pflicht zur Begründung der streitigen Entscheidung, soweit sie die von der Post SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung betrifft;

- einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung des Begriffs der staatlichen Beihilfe in Bezug auf die Übergabe des Kundenstamms von Postadex.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler wegen nicht ordnungsgemäßer Zusammensetzung des Spruchkörpers des Gerichts, der das angefochtene Urteil erlassen hat

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

35 Chronopost und die Post tragen vor, das angefochtene Urteil sei nach Abschluss eines Verfahrens ergangen, das nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei, weil der Berichterstatter des Spruchkörpers, der dieses Urteil erlassen habe, Präsident und Berichterstatter des Spruchkörpers gewesen sei, der das Urteil Ufex u. a./Kommission erlassen habe.

36 Das in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankerte grundlegende Prinzip des Rechts auf ein faires Verfahren, der verlange, dass über Rechtsstreitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verhandelt werde, bedeute, dass die Zusammensetzung des nach Aufhebung des Urteils Ufex u. a./Kommission und Zurückverweisung befassten Spruchkörpers über jeden Zweifel an seiner Unparteilichkeit - wegen der Mitwirkung eines Richters, der als Berichterstatter des Spruchkörpers, der das aufgehobene Urteil erlassen habe, über diese Rechtssache entschieden habe - erhaben sein müsse. Es liege daher ein Verstoß gegen Art. 6 EU vor.

37 UFEX u. a. machen erstens geltend, dieser Rechtsmittelgrund sei unzulässig. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers, der das angefochtene Urteil erlassen habe, und der Name des Berichterstatters seien bereits vor der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht bekannt gewesen, so dass Chronopost und die Post ihre Zweifel an der Unparteilichkeit des Spruchkörpers in dieser mündlichen Verhandlung hätten vortragen können. Da sie darauf verzichtet hätten, handele es sich um ein neues und somit unzulässiges Angriffsmittel, wie vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 1999, Petrides/Kommission (C-64/98 P, Slg. 1999, I-5187), entschieden.

38 Zweitens sei dieser Rechtsmittelgrund nicht stichhaltig. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers, der das angefochtene Urteil erlassen habe, entspreche Art. 118 der Verfahrensordnung des Gerichts, der die Zusammensetzung des Gerichts für Sachen betreffe, die der Gerichtshof nach Aufhebung eines ersten Urteils des Gerichts an dieses zurückverweise.

39 Eine Zuweisung an einen anderen Spruchkörper sei danach nicht erforderlich und im Übrigen auch unmöglich, wenn das erste Urteil vom Plenum erlassen worden sei. Dem könne auch keine entsprechende gemeinsame Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten entgegengehalten werden. Der Gefahr der Befangenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers wirke die Entscheidung als Kollegialgericht entgegen.

40 Zur Behandlung der Frage der Unparteilichkeit des Gerichts durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) sei zu bemerken, dass im vorliegenden Fall keine Anzeichen für eine objektive oder subjektive Befangenheit festzustellen gewesen seien. Vielmehr entspreche es einer geordneten Rechtspflege, dass an einer derart komplexen Sache wie der vorliegenden derselbe Berichterstatter mitwirke, der vor der Zurückverweisung in ihr entschieden habe.

41 In ihren Erwiderungen bestreiten Chronopost und die Post, dass der Rechtsmittelgrund unzulässig sei. UFEX u. a. könnten sich nicht darauf berufen, dass ein Angriffsmittel neu sei, mit dem die Verletzung eines Grundprinzips gerügt werde, das zwingenden Rechts sei und auf das nicht verzichtet werden könne.

42 Darüber hinaus habe dieses Angriffsmittel vor Erlass des angefochtenen Urteils nicht geltend gemacht werden können. Es betreffe ferner nicht eine der prozesshindernden Einreden, über die das Gericht nach Art. 111 seiner Verfahrensordnung entscheiden könne. Die Verfahrensordnung enthalte auch keine Vorschrift über die Möglichkeit, einen Richter abzulehnen. Da der Rechtsmittelgrund in der Rechtsmittelschrift vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden sei, handele es sich nicht um ein neues, "im Laufe des Verfahrens" vorgebrachtes Angriffsmittel im Sinne des Art. 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

43 In ihren Gegenerwiderungen tragen UFEX u. a. vor, das Vorbringen in der Erwiderung, die Verletzung eines Grundprinzips sei eine Frage zwingenden Rechts, stelle ein neues und damit unzulässiges Angriffsmittel dar. Darüber hinaus sei das in Art. 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angesprochene Verfahren dasjenige, das vor dem Gericht beginne und sich im Rahmen des Rechtsmittels vor dem Gerichtshof fortsetze.

Würdigung durch den Gerichtshof

44 Das Recht auf ein faires Verfahren, wie es sich u. a. aus Art. 6 EMRK ergibt, ist ein Grundrecht, das die Europäische Union als allgemeinen Grundsatz nach Art. 6 Abs. 2 EU achtet (Urteil vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 29).

45 Dieses Recht auf ein faires Verfahren bedeutet, dass jeder die Möglichkeit haben muss, von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist gehört zu werden. Dieses Recht gilt auch im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 21).

46 Die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, und insbesondere diejenigen, die den Begriff und die Zusammensetzung des Gerichts bestimmen, bilden den Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren. Danach muss jedes Gericht überprüfen, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein solches unabhängiges und unparteiisches Gericht ist, wenn eine entsprechende Rüge erhoben wird, die nicht von Vornherein offensichtlich unbegründet ist. Diese Überprüfung ist im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen wecken müssen (vgl. hierzu EGMR, Urteil Remli/Frankreich vom 23. April 1996, Recueil des arrêts et décisions, 1996-II, S. 574, § 48). In diesem Sinne stellt eine solche Überprüfung ein wesentliches Formerfordernis dar, das zwingend zu beachten ist.

47 Daraus folgt, dass der Gerichtshof die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Gerichts, das das beanstandete Urteil erlassen hat, überprüfen muss, wenn im Rahmen eines Rechtsmittels eine entsprechende Rüge erhoben wird, die, wie in der vorliegenden Rechtssache, nicht offensichtlich unbegründet ist.

48 Mit anderen Worten ist ein solcher Rechtsmittelgrund, mit dem - wie hier vor dem Gerichtshof - die nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz geltend gemacht wird, als ein Gesichtspunkt anzusehen, der von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. zur Prüfung von Gründen zwingenden Rechts von Amts wegen u. a. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67).

49 Ein solcher Gesichtspunkt kann somit in jedem Stadium des Verfahrens geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C-166/95 P, Slg. 1997, I-983, Randnr. 25).

50 Demnach kann der Prüfung eines solchen Gesichtspunkts durch den Gerichtshof nicht entgegengehalten werden, dass die Kommission, die Partei im ersten Rechtszug war, es unterlassen habe, vor dem Gericht die Unregelmäßigkeit geltend zu machen, auf die Chronopost und die Post ihren Rechtsmittelgrund vor dem Gerichtshof stützen, und dass diese, die Streithelferinnen im ersten Rechtszug waren, sich jedenfalls im Rahmen ihres Rechtsmittels nicht darauf berufen könnten.

51 Insoweit ergibt sich - unbestritten - aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass in dem Spruchkörper, der das angefochtene Urteil erlassen hat, das Mitglied als Berichterstatter fungierte, das Präsident und Berichterstatter des Spruchkörpers gewesen war, der das Urteil Ufex u. a./Kommission erlassen hatte.

52 Es ist jedoch nicht dargetan, dass das Gericht mit dieser Bestimmung des Berichterstatters das Unparteilichkeitsgebot, an das seine Mitglieder gebunden sind, missachtet und damit gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren verstoßen hätte.

53 Erstens ist nämlich der Umstand, dass ein Richter, der in beiden Spruchkörpern mitwirkte, jeweils als Berichterstatter fungierte, für sich genommen für die Beurteilung der Frage, ob das Unparteilichkeitsgebot gewahrt wurde, unerheblich, weil diese Aufgabe in einem Spruchkörper mit mehreren Richtern ausgeübt wird.

54 Zweitens deckt das Unparteilichkeitsgebot zwei Aspekte ab. Zum einen muss das Gericht subjektiv unparteiisch sei, d. h. keines seiner Mitglieder darf Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen, wobei die persönliche Unparteilichkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Zum anderen muss das Gericht objektiv unparteiisch sein, d. h. hinreichende Garantien bieten, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. EMGR, Urteile Fey/Österreich vom 24. Februar 1993, Serie A, Nr. 255-A, S. 12, § 28; Findlay/Vereinigtes Königreich vom 25. Februar 1997, Recueil des arrêts et décisions, 1997-I, § 73, und Forum Maritime S.A./Rumänien vom 4. Oktober 2007, Nrn. 63610/00 und 38692/05, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht).

55 Zum einen ist jedoch festzustellen, dass Chronopost und die Post im vorliegenden Fall nicht die persönliche Befangenheit von Mitgliedern des Gerichts rügen.

56 Zum anderen genügt der Umstand, dass ein bestimmter Richter in zwei Spruchkörpern mitgewirkt hat, die nacheinander in der gleichen Sache zu entscheiden hatten, für sich genommen und ohne jeden sonstigen objektiven Anhaltspunkt nicht, um Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts zu wecken.

57 In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass die Zurückverweisung der Sache an einen Spruchkörper, der völlig anders zusammengesetzt ist als derjenige, der die erste Prüfung der Sache vorgenommen hat, im Rahmen des Gemeinschaftsrechts als allgemeine Verpflichtung angesehen werden muss und kann.

58 Im Übrigen hat der EMGR entschieden, dass sich aus der Pflicht zur Unparteilichkeit kein allgemeiner Grundsatz dahin ableiten lässt, dass ein Gericht, das eine Verwaltungs- oder eine Gerichtsentscheidung aufhebt, verpflichtet wäre, die Sache an ein anderes Gericht oder an eine anders besetzte Stelle dieses Gerichts zurückzuverweisen (vgl. u. a. EGMR, Urteile Ringeisen/Österreich vom 16. Juli 1971, Serie A, Nr. 13, § 97, und Diennet/Frankreich vom 26. September 1995, Serie A, Nr. 325-A, § 37).

59 Darüber hinaus dürfen nach Art. 27 Abs. 3 EMRK bei Verweisung einer Rechtssache an die Große Kammer des EGMR auf das Urteil einer Kammer hin Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Großen Kammer nicht angehören; dies gilt jedoch nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, der in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat mitgewirkt hat. Die EMRK lässt daher zu, dass Richter, die bereits einmal in der Sache entschieden haben, einem anderen Spruchkörper angehören, der in derselben Sache erneut entscheidet, und sie erkennt an, dass dieser Umstand für sich genommen nicht mit den Erfordernissen eines fairen Verfahrens unvereinbar ist.

60 Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall nicht dargetan, dass der Spruchkörper, der das angefochtene Urteil erlassen hat, allein wegen der Mitwirkung eines Mitglieds des Gerichts, das bereits in dem Spruchkörper mitgewirkt hatte, der zuvor in dieser Sache entschieden hat, nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen war.

61 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

A - Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler wegen der inhaltlichen Entscheidung des Gerichts über einen unzulässigen Klagegrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

62 Die Post rügt zum einen, dass das Gericht nicht über die Einrede der Unzulässigkeit entschieden habe, die sie gegen den Klagegrund von UFEX u. a., die Übertragung von Postadex stelle eine staatliche Beihilfe dar, erhoben habe; dieses Angriffsmittel sei nicht in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission ergangen sei, vorgebracht worden und sei daher im Verfahren, in dem das angefochtene Urteil ergangen sei, neu gewesen. Zum anderen rügt sie, dass das Gericht mit seiner Entscheidung über dieses - neue - Angriffsmittel gegen Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung verstoßen habe.

63 UFEX u. a. bestreiten die Zulässigkeit des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes, weil er auf konfusen und widersprüchlichen Argumenten beruhe und nicht angebe, gegen welche Vorschrift der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen worden sei.

64 Außerdem sei dieser erste Teil nicht begründet, da das Gericht nicht auf eine Einrede habe eingehen müssen, die selbst nicht zulässig gewesen sei, weil sie nur von einer Streithelferin erhoben worden sei. Ferner räume die Post mit ihrer Feststellung, dass das Gericht diesen Klagegrund umgedeutet habe, indem es ihn im Rahmen des Klagegrundes eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers geprüft habe, ein, dass er durchaus vorgebracht worden und daher nicht neu gewesen sei. Da das Gericht das Vorbringen in der Klageschrift formal neu ordnen könne, sei auch der zweite Teil unbegründet.

65 Die Post bestreitet in ihrer Erwiderung, dass der erste Teil Ihres zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei. Er sei eindeutig. Darüber hinaus hätte das Gericht, selbst wenn die Unzulässigkeitseinrede, die sie vor dem Gericht erhoben habe, unzulässig gewesen wäre, dies ausdrücklich feststellen müssen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unzulässigkeit der von Streithelfern erhobenen Einreden sei ferner viel nuancierter als von UFEX u. a. dargestellt und schließe eine einzelfallbezogene Prüfung dieser Einreden nicht aus. Die Einrede sei hier zulässig, weil die Angriffsmittel der Post demselben Zweck dienten wie die der Kommission, weil UFEX u. a. den neuen Klagegrund nach ihrer Zulassung als Streithelferin vorgebracht hätten und weil sie beschuldigt worden sei, gegen beihilferechtliche Vorschriften verstoßen zu haben, und daher ein Interesse gehabt habe, die von der Kommission nicht erhobenen Einreden zu erheben.

66 In ihrer Gegenerwiderung bekräftigten UFEX u. a., dass die von einem Streithelfer erhobene Einrede nicht zulässig sei, und dass diese nicht zwingenden Rechts sei, weil es darum gehe, ob ein Angriffsmittel neu sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

67 Ein Streithelfer ist nicht zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit befugt, die der Beklagte in seinen Anträgen nicht geltend gemacht hat (vgl. Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 21 und 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnrn. 11 und 12, sowie vom 19. März 2002, Kommission/Irland, C-13/00, Slg. 2002, I-2943, Randnr. 5).

68 In dem Verfahren, in dem das angefochtene Urteil erging, war die Post Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission; diese hat die von der Post vor dem Gericht geltend gemachte Unzulässigkeitseinrede nicht erhoben, mit der gerügt wurde, der Klagegrund von UFEX u. a. in Bezug auf die Übertragung von Postadex sei neu, weil er in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission ergangen sei, nicht vorgebracht worden sei.

69 Diese von der Post erhobene Unzulässigkeitseinrede, die, wie die Generalanwältin in Nr. 65 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, keine unverzichtbare Prozessvoraussetzung betraf, war daher selbst unzulässig. Das Gericht hätte daher, selbst wenn es über diese Einrede hätte entscheiden müssen, auch zwangsläufig ihre Unzulässigkeit feststellen müssen. Dass es darüber nicht entschieden hat, hatte daher keine Auswirkung auf die Rechte der Post, so dass diese nicht unter Berufung auf dieses Versäumnis die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellen kann.

70 Unter diesen Umständen ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, selbst wenn er zulässig wäre, jedenfalls unbegründet. Er ist daher zurückzuweisen

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

71 Nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, der gemäß Art. 120 der Verfahrensordnung entsprechende Anwendung findet, wenn das Gericht, wie hier, aufgrund eines zurückverweisenden Urteils des Gerichtshofs befasst wird, können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Daraus folgt, dass die Verfahrensbeteiligten nach dem zurückverweisenden Urteil des Gerichtshofs Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im Laufe des Verfahrens, in dem das vom Gerichtshof aufgehobene Urteil des Gerichts ergangen ist, nicht vorgebracht wurden, grundsätzlich nicht mehr vorbringen können.

72 Aus der Klageschrift, die UFEX u. a. in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission erging, beim Gericht eingereicht haben, geht hervor, dass der Antrag auf Nichtigerklärung auf vier Klagegründe gestützt war, mit denen nach Auffassung des Gerichts eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler sowie eine falsche Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe gerügt wurden (Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnr. 37).

73 In ihren nach Erlass des Urteils Chronopost u. a./Ufex u. a. eingereichten Erklärungen haben UFEX u. a. ihre drei letzten Klagegründe aufrechterhalten, die das Gericht in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils als einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, inhaltliche Unrichtigkeiten und offensichtliche Beurteilungsfehler sowie als eine falsche Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe analysiert hat.

74 Aus diesen Erklärungen geht nicht hervor, dass UFEX u. a. ein neues Angriffsmittel hätten vorbringen wollen. Außerdem waren ihre Argumente zur Übertragung von Postadex, mit denen der Klagegrund der inhaltlichen Unrichtigkeiten und der offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt werden sollte, bereits in ihrer Klageschrift in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission erging, vorgetragen worden. Eine solche Weiterentwicklung der Argumentation kann nicht als neues Angriffsmittel eingestuft werden.

75 Darüber hinaus überschneiden sich im vorliegenden Fall, wie das Gericht in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, die Klagegründe, mit denen inhaltliche Unrichtigkeiten und offensichtliche Beurteilungsfehler sowie eine fehlerhafte Anwendung des Beihilfebegriffs geltend gemacht werden. Das Gericht durfte daher das Vorbringen von UFEX u. a. zur Übertragung von Postadex dahin umdeuten, dass damit der Klagegrund einer fehlerhaften Anwendung des Beihilfebegriffs gestützt werden sollte (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Umdeutung Urteil vom 19. November 1998, Parlament/Gaspari, C-316/97 P, Slg. 1998, I-7597, Randnr. 21).

76 Demnach hat das Gericht, als es im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes einer fehlerhaften Anwendung des Beihilfebegriffs auf dieses Vorbringen einging, keineswegs über ein neues Angriffsmittel entschieden und daher nicht gegen Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung verstoßen.

77 Da der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht begründet ist, ist er ebenfalls zurückzuweisen.

78 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der Pflicht zur Begründung der streitigen Entscheidung, soweit sie von der Post SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung betrifft

79 Im Rahmen der Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes sollten vor der Darstellung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten die Erwägungen des Gerichts in Erinnerung gerufen werden, aufgrund deren es die streitige Entscheidung wegen unzureichender Begründung beanstandet hat.

Die Gründe des Gerichts für die Nichtigerklärung

80 Nach einem Hinweis in den Randnrn. 63 bis 71 des angefochtenen Urteils auf die Anforderungen des EG-Vertrags an die Begründung von Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane, wie sie in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, hat das Gericht die Begründung der streitigen Entscheidung geprüft und sich dabei im Wesentlichen auf zwei Gruppen von Gesichtspunkten gestützt, die es für entscheidend hielt.

81 Erstens hat das Gericht ausgeführt, dass es in Anbetracht der vom Gerichtshof in Randnr. 40 seines Urteils Chronopost u. a./Ufex u. a. aufgestellten Grundsätze, wie sie in Randnr. 15 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind, zu prüfen habe, ob die Kommission ihre Begründungspflicht erfüllt habe.

82 Das Gericht hat in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass dies "bedeutet ..., dass insbesondere zu untersuchen ist, ob die [streitige] Entscheidung zum einen hinsichtlich der Frage, ob die von der SFMI-Chronopost zu erbringende Gegenleistung, erstens, alle variablen Zusatzkosten, die durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstanden sind, zweitens, einen angemessenen Beitrag zu den Festkosten infolge der Nutzung des Postnetzes und, drittens, eine angemessene Vergütung des Eigenkapitals, soweit es zur wettbewerblichen Tätigkeit der SFMI-Chronopost eingesetzt wird, umfasst, und zum anderen hinsichtlich der Frage, ob Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffenden Faktoren unterschätzt oder willkürlich festgesetzt worden sind, hinreichend begründet ist".

83 Das Gericht war der Ansicht, dass in der streitigen Entscheidung zu allen diesen Punkten keine hinreichend genauen Feststellungen getroffen worden sei.

84 Zweitens hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Umfang der Begründungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sei, die gegebenenfalls eine eingehendere Begründung erforderlich machten, und entschieden, dass dies hier der Fall sei.

85 Hierzu hat es in Randnr. 97 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass "eine eingehendere Begründung erforderlich [ist], erstens, weil es sich um eine der ersten Entscheidungen handelt, die im Rahmen der Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften die komplexe Frage der Berechnung der Kosten einer auf einem vorbehaltenen Markt tätigen Muttergesellschaft behandelt, die ihrer nicht auf einem vorbehaltenen Markt tätigen Tochtergesellschaft logistische und kommerzielle Unterstützung leistet. Zweitens hätte die Rücknahme der ersten, die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung der Kommission vom 10. März 1992 nach Erhebung einer Nichtigkeitsklage und dem Urteil SFEI des Gerichtshofes die Kommission dazu veranlassen müssen, ihre Vorgehensweise in den streitigen Punkten besonders sorgfältig und genau zu begründen. Schließlich hätte auch der Umstand, dass die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren mehrere Wirtschaftsgutachten vorgelegt haben, dazu führen müssen, dass die Kommission eine sorgfältige Begründung erarbeitet und dabei auf die wesentlichen, durch diese Wirtschaftsgutachten gestützten Argumente der Klägerinnen eingeht."

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

86 Chronopost und die Post tragen vor, die Anforderungen an eine eingehende Begründung der streitigen Entscheidung, die das Gericht gestellt habe, um sie zu beanstanden, gingen über das hinaus, was für die eingeschränkte Überprüfung einer Entscheidung erforderlich sei, die in einem Bereich erlassen worden sei, in dem die Kommission über einen weiten Wertungsspielraum verfüge. Chronopost macht außerdem geltend, das Gericht führe unter dem Anschein der Begründungsprüfung im Zuge eines eindeutigen Ermessensmissbrauchs eine Kontrolle auf Beurteilungsfehler, ja der Opportunität der streitigen Entscheidung durch, indem es die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetze.

87 UFEX u. a. beantragen, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, weil die streitige Entscheidung nicht hinreichend begründet sei und sich auf allgemeine Erwägungen beschränke, die auf das detaillierte Vorbringen in der Beschwerde nicht eingingen. Das Vorbringen zum Ermessensmissbrauch gehe im Hinblick auf eine Entscheidung des Gerichts fehl.

Würdigung durch den Gerichtshof

88 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 190 EG-Vertrag (jetzt Art. 253 EG) vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 73).

89 Was des Näheren eine Entscheidung der Kommission anbelangt, mit der verneint wird, dass es sich bei einer von einem Beschwerdeführer gerügten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, so hat die Kommission dem Beschwerdeführer zumindest in hinreichender Weise die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben. Die Kommission braucht jedoch nicht zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64).

90 Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (Urteil vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C-197/99 P, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die beiden vom Gericht im vorliegenden Fall aufgestellten Arten von Begründungsanforderungen, wie sie in den Randnrn. 80 bis 85 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind, berechtigt sind.

92 Sollte die Kommission, als sie auf die Beschwerdegründe von UFEX u. a. antwortete, bei der Prüfung des Begriffs "normale Marktbedingung" Maßstäbe angelegt haben, die im Verhältnis zu den vom Gerichtshof in seinem später ergangenen Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. möglicherweise fehlerhaft sind, könnte sich dies auf die Stichhaltigkeit der Begründung der streitigen Entscheidung auswirken, nicht jedoch auf die formale Ordnungsgemäßheit der Begründung.

93 Was sodann das Erfordernis einer eingehenderen Begründung der streitigen Entscheidung wegen des Kontexts, in dem sie erlassen wurde, anbelangt, sind die Feststellungen des Gerichts unerheblich.

94 Zum einen rechtfertigt, wie die Generalanwältin in Nr. 94 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, der Umstand, dass es sich bei der streitigen Entscheidung um eine der ersten gehandelt haben soll, die die komplexe beihilferechtliche Frage der Berechnung der Kosten der Unterstützung, die eine auf einem vorbehaltenen Markt tätige Muttergesellschaft ihrer nicht auf einem vorbehaltenen Markt tätigen Tochtergesellschaft gewährt, für sich genommen keine zwingend in die Einzelheiten der Berechnung dieser Kosten gehende Begründung, wenn die Kommission, wie hier, der Ansicht war, dass die Gründe der Beschwerdeführer insoweit schon im Ansatz verfehlt waren. Sollte diese Auffassung der Kommission selbst unzutreffend gewesen sein, könnte sich dies auf die materielle, nicht aber auf die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung auswirken.

95 Zum anderen trifft es zwar zu, dass die streitige Entscheidung erlassen worden ist, nachdem die Kommission eine frühere Entscheidung vom 10. März 1992 über die Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde von UFEX u. a., die Gegenstand einer Anfechtungsklage war, zurückgenommen hatte; diese Rücknahme ändert jedoch nichts am Umfang der Begründungspflicht der Kommission. Denn der Begriff der staatlichen Beihilfe entspricht einem objektiven Sachverhalt, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft (Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 137). Die Gründe, aus denen die Kommission den betreffenden Fall in einer früheren Entscheidung anders beurteilt hat, müssen daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung außer Acht bleiben.

96 Schließlich kann der erforderliche Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen und der Begründung der Entscheidung der Kommission nicht dazu führen, dass die Kommission jedes einzelne für die Beschwerdegründe vorgebrachte Argument widerlegen muss. Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P, Randnr. 30). Im vorliegenden Fall können, vorausgesetzt, die angeführten Erläuterungen tragen die Gründe, aus denen die Beschwerdegründe als nicht erheblich angesehen wurden, weder die Zahl noch die Bedeutung der vom Beschwerdeführer zur Stützung der Beschwerdegründe beigebrachten Wirtschaftsgutachten für sich genommen den Umfang der Begründungspflicht der Kommission abändern.

97 Darüber hinaus ist auch daran zu erinnern, dass die Prüfung der Frage, ob, wie von UFEX u. a. vorgetragen, die SFMI-Chronopost von der Post gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung eine staatliche Beihilfe darstellt, in einem Zusammenhang stand, der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung durch zweierlei Umstände gekennzeichnet war.

98 Zum einen hat der Gerichtshof in Randnr. 62 seines Urteils SFEI u. a., wie in Randnr. 3 des vorliegenden Urteils wiedergegeben, festgestellt, dass eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 92 des Vertrags darstellen kann, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre.

99 Zum anderen stützte sich die Beschwerde, die UFEX u. a. bei der Kommission eingelegt hatten, im Wesentlichen auf diese Erwägungen, um zu begründen, dass die Vergütung für die logistische und kommerzielle Unterstützung unzureichend gewesen sei (Teil I Abschnitt E der streitigen Entscheidung).

100 Insbesondere trugen UFEX u. a. vor, dass die Vergütung für die logistische Unterstützung auf der Grundlage des Preises hätte berechnet werden müssen, den ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen für die betreffenden Leistungen hätte verlangen müssen, wobei die der Post aufgrund ihrer Monopolstellung zugute kommenden Skalenerträge nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, da genau sie der Ursprung für die Wettbewerbsverfälschung gewesen seien.

101 Das Gericht hat in den Randnrn. 75 bis 95 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Angaben der Kommission zu allgemein und ungenau gewesen und die Rügen von UFEX u. a. daher unzureichend beantwortet worden seien.

102 Wie die Generalanwältin in Nr. 97 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht insbesondere bemängelt, dass die Bedeutung der verwendeten wirtschaftlichen und buchhalterischen Begriffe, die Art der untersuchten Kosten und die einzelnen Schritte der durchgeführten finanziellen Berechnungen nicht genau zu erkennen seien. Es habe nicht geprüft werden können, ob Tatsachenirrtümer oder Beurteilungsfehler unterlaufen seien, und die angefochtene Entscheidung hätte zumindest eine zusammenfassende Darstellung der betriebsbuchhalterischen Berechnungen zu den gewährten Leistungen enthalten müssen.

103 Es ist jedoch erstens festzustellen, dass sich, wie im Übrigen das Gericht in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, "die Gründe, aus denen die Kommission die von [UFEX u. a.] vorgeschlagene Methode zur Berechnung der Kosten [dieser Leistungen] abgelehnt hat, ... klar aus den Begründungserwägungen 49 bis 56 der [streitigen] Entscheidung ergeben".

104 Im Einzelnen erläutert die Kommission, warum die von UFEX u. a. vorgelegten ausführlichen Wirtschaftsgutachten ihrer Meinung nach auf einem grundlegend irrigen Begriff des normalen Marktpreises beruhten. In diesen Gutachten werde dieser Preis nämlich als der Preis definiert, zu dem ein vergleichbares privatwirtschaftliches Unternehmen dieselben Dienste für ein Unternehmen erbringen würde, mit dem es nicht verbunden sei; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass es sich um ein Geschäft zwischen zwei derselben Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen handele und dass deshalb die strategischen Erwägungen und die Synergieeffekte nicht außer Acht bleiben könnten, die sich daraus ableiteten, dass Chronopost und die Post demselben Unternehmenszusammenschluss angehörten.

105 Unter diesen Umständen wäre, wie die Generalanwältin in Nr. 106 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, eine detaillierte Auseinandersetzung mit den in diesen Gutachten zugrunde gelegten Annahmen und Berechnungen zur Gesamthöhe der angeblichen staatlichen Beihilfe irrelevant. Daher kann der Kommission kein entsprechendes Versäumnis zur Last gelegt werden.

106 Zweitens führt das Gericht nicht näher aus, welche Aspekte der Beschwerde von UFEX u. a. seiner Ansicht nach in der streitigen Entscheidung unzureichend behandelt worden sein sollen.

107 Drittens begründet das Gericht nicht, inwieweit die streitige Entscheidung die Gründe nicht hinreichend erläutert, aus denen es die von UFEX u. a. vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Kommission nicht erlaubt hätten, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festzustellen. Die Begründung, wie in Randnr. 4 des angefochtenen Urteils wiedergegeben, lässt vielmehr klar und eindeutig die Erwägungen der Kommission erkennen und ermöglicht eine gerichtliche Nachprüfung.

108 Was die von der Kommission verwendeten wirtschaftlichen und buchhalterischen Begriffe, die Art der untersuchten Kosten und die einzelnen Schritte der durchgeführten finanziellen Berechnungen betrifft, lässt sich nicht bestreiten, dass es sich um komplexe technische Beurteilungen handelt. Da die streitige Entscheidung die Erwägungen der Kommission klar zum Ausdruck bringt und es so ermöglicht, deren Stichhaltigkeit später vor dem zuständigen Gericht in Frage zu stellen, wäre es übertrieben, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen oder der Zahlen zu verlangen, auf die sich diese Erwägungen stützen (vgl. in Bezug auf Rechtsakte mit allgemeiner Geltung entsprechend u. a. Urteil vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, Slg. 2005, I-6451, Randnr. 134).

109 Im Übrigen dürfen bestimmte Angaben, insbesondere zu den Selbstkosten der Leistungen, in einem Rechtsakt, wie er hier in Rade steht, nicht mitgeteilt werden, damit die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gewährleistet wird, zu der die Kommission nach Art. 214 EG-Vertrag (jetzt Art. 287 EG) verpflichtet ist. Dass die in einem solchen Rechtsakt enthaltenen Zahlenangaben nicht erschöpfend sind, erlaubt es jedoch nicht, seine Begründung als unzureichend einzustufen, noch verhindert es eine spätere gerichtliche Nachprüfung.

110 Schließlich haben UFEX u. a. zwar, um die Berechtigung der getroffenen Entscheidungen, insbesondere im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. herangezogenen Kriterien, anhand deren im vorliegenden Fall die normalen Marktbedingungen ermittelt werden können, zu beanstanden, vor dem Gericht verschiedene Argumente vorgetragen, mit denen sie die Angaben in Frage stellten, auf die sich die Kommission gestützt hatte, doch war es deren Sache, sich im Rahmen des streitigen Verfahrens vor dem Gericht rechtfertigen.

111 Jedoch lässt der Umstand, dass nicht alle diese Angaben in der Entscheidung selbst enthalten waren, nicht den Schluss zu, dass diese Entscheidung nicht hinreichend begründet war, und zwar insbesondere, wenn diese Argumente erst im gerichtlichen Verfahren nach Erlass des Urteils Chronopost u. a./Ufex u. a. vorgetragen oder weiterentwickelt wurden.

112 Das Gericht konnte daher nicht, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, feststellen, wie es dies in Randnr. 95 des angefochtenen Urteils getan hat, dass es ihm nicht möglich sei, zu überprüfen, ob die von der Kommission angewandte Methode und die einzelnen Schritte ihrer Analyse fehlerfrei und mit den im Urteil des Gerichtshofs für die Ermittlung, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, aufgestellten Grundsätzen vereinbar seien.

113 Nach alledem lässt sich mit keiner der vom Gericht angeführten Erwägungen begründen, dass die streitige Entscheidung wegen Begründungsmangels für nichtig zu erklären war. Der von Chronopost und der Post geltend gemachte Rechtsmittelgrund eines Rechtsfehlers des Gerichts hinsichtlich der Beurteilung der Begründungspflicht der Kommission greift daher durch.

114 Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben, soweit es die streitige Entscheidung wegen einer Verletzung dieser Pflicht insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass die von der französischen Post an SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe darstellt.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung des Begriffs der staatlichen Beihilfe in Bezug auf die Übergabe des Kundenstamms von Postadex

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

115 Chronopost und die Post tragen vor, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Übertragung von Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich auf eine Tochtergesellschaft durch einen Mitgliedstaat eine staatliche Beihilfe darstelle, weil der Kundenstamm, der einen aus staatlichen Mitteln finanzierten immateriellen Vermögensgegenstand darstelle, ohne Gegenleistung übergeben worden sei.

116 Das Gericht habe damit einen Rechtsfehler begangen, weil es entgegen den Vorgaben, die der Gerichtshof in seinem Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. gemacht habe, nicht der besonderen Lage der Post Rechnung getragen habe, die, weil die Post auf dem vorbehaltenen Markt tätig sei, nicht mit der von privaten Unternehmen vergleichbar sei. Die Übertragung von Postadex könne nicht künstlich von der Verlagerung einer Tätigkeit auf eine Tochtergesellschaft durch die Verwaltung losgelöst werden, die nicht ebenso wie eine Einlage einer privaten Gesellschaft bei ihrer bereits bestehenden Tochtergesellschaft beurteilt werden könne. Darüber hinaus sei die Kapitalzuführung der öffentlichen Hand bei Chronopost, wie von der Kommission festgestellt, vergütet worden, so dass sie der neu geschaffenen Tochtergesellschaft nicht geholfen habe.

117 Ferner sei die Verlagerung auf eine Tochtergesellschaft, die im Übrigen von der Kommission im Rahmen der Liberalisierung ehemaliger Monopolbranchen gewollt gewesen sei, nicht mit den Beziehungen zwischen Gesellschaften und bestehenden Tochtergesellschaften vergleichbar. Im Zeitpunkt der Verlagerung, die mit einer Spaltung zu vergleichen sei, könne keine staatliche Beihilfe vorliegen, weil es noch keinen Begünstigten gebe und jedenfalls nicht unbedingt ein Vorteil vorliege. Im Übrigen habe die Kommission den geschätzten Wert der übertragenen immateriellen Vermögensgegenstände berücksichtigt.

118 Schließlich habe der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Kapitaltransaktion zugunsten einer Tochtergesellschaft des öffentlichen Sektors von vornherein keine Beihilfe darstelle, wenn auch ein privater Investor an dieser Transaktion beteiligt sei. Dies sei hier der Fall gewesen, da die TAT, die 34 % des Kapitals der SFMI gehalten habe, ihr eigenes Vermögen in diese eingebracht habe.

119 UFEX u. a. machen geltend, dass es sich sehr wohl um eine unentgeltliche Übertragung von Postadex auf die SFMI-Chronopost gehandelt habe, da sich die Gegenleistung nicht aus der Vergütung des investierten Eigenkapitals ergeben könne, für die die von der Kommission angesetzten Zahlen nicht einschlägig seien. Die Einlagen, die gesellschaftsrechtlich stets zu bewerten seien, hätten Chronopost durchaus begünstigt, indem ihr als Neueinsteigerin ohne Rücksicht auf die normalen Marktbedingungen ein Wettbewerbsvorteil verschafft worden sei. Es handele sich um eine unentgeltliche Übergabe des - im Übrigen gebundenen - Kundenstamms des Monopolisten an seine Tochtergesellschaft.

120 Für die Anwendung von Art. 92 Abs. 1 des Vertrags sei es unerheblich, ob es sich um eine Spaltung handele, da sich der Begriff der Beihilfe nicht anhand der Ursachen oder Mittel der Transaktion, sondern nach den Auswirkungen auf den Markt und den innergemeinschaftlichen Handel bestimme.

Würdigung durch den Gerichtshof

121 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Qualifizierung als "Beihilfe" im Sinne des Art. 92 Abs. 1 des Vertrags nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68, und vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 74).

122 Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteil vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 56).

123 Ferner können sich die gewährten Vorteile nach ständiger Rechtsprechung nicht nur aus positiven Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen ergeben, sondern auch aus Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes zu sein, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen. Im Rahmen der indirekten Vorteile, die die gleichen Wirkungen wie staatliche Beihilfen haben, ist insbesondere die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen hervorzuheben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Randnrn. 28 und 29).

124 Bei seiner Feststellung in den Randnrn. 165 bis 167 des angefochtenen Urteils, dass es sich bei der Übertragung von Postadex durch die Post, damals eine staatliche Stelle, auf SFMI-Chronopost um eine staatliche Beihilfe handele, ist das Gericht davon ausgegangen, dass diese Transaktion in der Übergabe des Kundenstamms besteht, d. h. eines Teils des immateriellen Vermögens, der einen wirtschaftlichen Wert habe, und dass dem sich daraus für die SFMI-Chronopost ergebenden Vorteil keine Gegenleistung zugunsten der Post gegenüberstand.

125 Diese Erwägungen deuten an, dass sich die Post ohne Gegenleistung von Postadex getrennt hat, so als ob die übertragene Tätigkeit ohne jede Vergütung privatisiert worden wäre.

126 Eine solche Analyse geht jedoch von einer falschen Prämisse aus. Es steht nämlich fest, dass die Post diese Übertragung durch eine Verlagerung auf eine Tochtergesellschaft vorgenommen hat und dass sie über die Holdinggesellschaft, die sich zu 100 % in ihrem Besitz befindet, 66 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft Chronopost erworben hat. Es lässt sich nicht ausschließen, dass diese Beteiligung zumindest teilweise den Wert der materiellen und der immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere des Kundenstamms von Postadex, berücksichtigt.

127 Wie die Generalanwältin in Nr. 117 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, behielt die Post den wirtschaftlichen Wert der auf Chronopost übertragenen Tätigkeiten, der ihrer Beteiligung von 66 % an dieser Gesellschaft entsprach.

128 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gericht seine Analyse nicht, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, begründen konnte, indem es die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen einer Übergabe des Kundenstamms im Rahmen einer Verlagerung auf eine Tochtergesellschaft vollständig außer Betracht ließ, obwohl sich bereits aus diesen selbst eine Gegenleistung für den durch diese Übergabe entstandenen Vorteil ergeben kann.

129 Darüber hinaus wäre eine solche Qualifizierung als staatliche Beihilfe nur zulässig, wenn die Übergabe des Kundenstamms von Postadex als solche alle Voraussetzungen nach Art. 92 Abs. 1 des Vertrags, die in Randnr. 122 des vorliegenden Urteils aufgeführt und kumulativ sind, erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 50).

130 Es ist jedoch nicht vorgetragen worden, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt sind. Was die Frage angeht, ob eine solche Übergabe, wie es sich aus der vierten Voraussetzung ergibt, den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, so kann dies jedenfalls nur dann der Fall sein, wenn diese Übergabe die Struktur des betreffenden Marktes verändert und die Lage der auf diesem Markt bereits tätigen Konkurrenzunternehmen berührt.

131 Da der Expresszustelldienst bis zur Gründung von SFMI-Chronopost unmittelbar von der Post unter der Bezeichnung Postadex betrieben wurde, kann in diesem Zusammenhang, wie die Generalanwältin in Nr. 120 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht davon ausgegangen werden, dass die Übergabe des Kundenstamms von Postadex an SFMI-Chronopost für sich genommen zu einer Änderung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für Expresszustelldienste geführt hat.

132 Unter diesen Umständen ist dem von Chronopost und der Post geltend gemachten vierten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die streitige Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass die Übertragung von Postadex keine staatliche Beihilfe sei.

133 Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die streitige Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass weder die von der französischen Post an ihre Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex eine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost sei, und als es demgemäß über die Kosten entscheidet.

Zu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Urteils

134 Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Da dies hier der Fall ist, hat der Gerichtshof im Rahmen des noch bei ihm anhängigen Rechtsstreits über die Begründetheit des Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu befinden, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verfahrensbeteiligten im Laufe eines mehrstufigen Verfahrens alle Gesichtspunkte zur Beurteilung von deren Rechtmäßigkeit vortragen konnten.

Zum Umfang des Rechtsstreits

135 Es ist zunächst daran zu erinnern, dass das angefochtene Urteil die streitige Entscheidung nur insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass weder die von der Post an die SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex eine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost darstellt, dass in Art. 1 der streitigen Entscheidung aber, wie in Randnr. 4 des vorliegenden Urteils ausgeführt, weitere Elemente genannt sind, die nach Ansicht der Kommission keine staatlichen Beihilfen waren.

136 Das Gericht hat das Vorbringen von UFEX u. a., das sich auf diese anderen Elemente bezog, entweder im Urteil Ufex u. a./Kommission, wie in Randnr. 180 des angefochtenen Urteils ausgeführt, oder in den Randnrn. 189 bis 191 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen.

137 Darüber hinaus hat das Gericht im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes einer falschen Auslegung des Beihilfebegriffs im angefochtenen Urteil das in diesem Zusammenhang von UFEX u. a. geltend gemachte Vorbringen zum Rückgriff auf die so genannte Retropolierungsmethode und zur Nutzung des Images der Post zurückgewiesen.

138 Da UFEX u. a., die Beteiligte in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren sind, kein Anschlussrechtsmittel eingelegt haben, stellt die Teilaufhebung des angefochtenen Urteils durch den Gerichtshof dieses Urteil daher nicht in Frage, soweit das Gericht dieses Vorbringen zurückgewiesen hat.

139 Folglich ist der Gegenstand des Rechtsstreits, der nach der Aufhebung, die sich aus Randnr. 132 des vorliegenden Urteils ergibt, noch beim Gerichtshof anhängig ist, auf die Anfechtung der streitigen Entscheidung beschränkt, soweit dort festgestellt wird, dass die von der Post an die SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe sei.

140 Im Rahmen dieses Gegenstands bleibt also über das von UFEX u. a. nach dem Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. vor dem Gericht aufrechterhaltene Vorbringen zur Stützung des Klagegrundes einer falschen Auslegung des Beihilfebegriffs zu befinden, nämlich dass die der Post entstandenen Kosten nicht gedeckt worden seien, die Kommission bestimmte Gesichtspunkte unterschätzt oder willkürlich berücksichtigt habe, die Bilanzberichtigungen in Anhang 4 des Deloitte-Berichts fehlerhaft seien und die interne Rentabilität der Investition der Post anormal hoch sei.

Zur Begründetheit des Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung

141 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im Vertrag definiert ist, rechtlichen Charakter hat und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist. Deshalb hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 92 Abs. 1 des Vertrags fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteil vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, Slg. 2000, I-3271, Randnr. 25).

142 Der Gerichtshof hat demnach zu prüfen, ob die von der Kommission angeführten Tatsachen sachlich richtig und zum Nachweis dafür geeignet sind, dass sämtliche in Randnr. 122 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen für die Einstufung als Beihilfe im Sinne von Art. 92 Abs. 1 des Vertrags erfüllt sind.

143 Dabei geht es um die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die gerichtliche Kontrolle einer Handlung der Kommission, die eine solche Würdigung einschließt, auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 11, und vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 39).

144 Da der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie in Randnr. 95 des vorliegenden Urteils ausgeführt, einem objektiven Sachverhalt entspricht, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft, sind für diese gerichtliche Kontrolle die zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Beurteilungen zu berücksichtigen.

145 Davon ausgehend ist das Vorbringen von UFEX u. a. zu prüfen, mit dem dargetan werden soll, dass die Beurteilungen fehlerhaft sind, aufgrund deren die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass die für die logistische und kommerzielle Unterstützung der Post zugunsten der SFMI-Chronopost im Zeitraum 1986 bis 1995 geleistete Vergütung ausreichend gewesen sei und SFMI-Chronopost daher keine staatliche Beihilfe erhalten habe.

146 UFEX u. a. tragen insbesondere vor, die Kommission begnüge sich damit, zu bekräftigen, dass die vollständigen Kosten der Post gedeckt gewesen seien, ohne die zugrunde gelegten Zahlen und Berechnungen anzugeben. Im Übrigen sei im Deloitte-Bericht, auf den sie sich stütze, festgestellt worden, dass sie ihre Schlussfolgerungen zu den variablen Kosten nicht rechtfertigen könne, weil die Post vor 1992 keine Betriebsrechnung geführt habe.

147 Wie das Gericht bereits in den Randnrn. 134 bis 136 des angefochtenen Urteils zum Rückgriff auf die Retropolierungsmethode festgestellt hat, führt die Post erst seit 1992 eine Betriebsrechnung, weil sie bis dahin Bestandteil der französischen Verwaltung war; ohne diese Betriebsrechnung war eine genaue Berechnung der Leistungen, die die Post vor diesem Zeitpunkt SFMI-Chronopost gewährt hatte, nicht möglich.

148 Da es ferner, wie der Gerichtshof in Randnr. 38 des Urteils Chronopost u. a./Ufex u. a. bereits festgestellt hat, unmöglich ist, die Situation der Post mit der einer privaten Unternehmensgruppe zu vergleichen, die keine Monopolstellung hat, sind die zwangsläufig hypothetischen "normalen Marktbedingungen" anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln.

149 Unter diesen Umständen kann der Kommission auf den ersten Blick nicht vorgeworfen werden, die streitige Entscheidung auf die damals allein verfügbaren und sich u. a. aus dem Deloitte-Bericht ergebenden Angaben gestützt zu haben, wie sie von der französischen Regierung übermittelt wurden und anhand deren sich die Kosten der Post rekapitulieren ließen. Der Rückgriff auf diese Angaben wäre nur dann zu beanstanden, wenn nachgewiesen wäre, dass sie auf offensichtlich irrigen Erwägungen beruhten.

150 Die Prüfung der dem Gerichtshof vorliegenden Akten lässt einen solchen Schluss jedoch nicht zu.

151 Erstens war es der Kommission nicht möglich, die Richtigkeit der Angaben in Frage zu stellen, die ihr auf der Grundlage der ab 1992 eingeführten Betriebsrechnung der Post übermittelt wurden, die - unbestritten - von Rechnungsprüfern und einem staatlichen Kontrollbeauftragten zertifiziert wurde. Dass die französische Cour des comptes in einem Bericht von 2003 auf die "Schwächen" bestimmter Bestandteile dieser Buchführung hingewiesen hat, ist kein Beleg dafür, dass die von der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung getroffenen Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft waren.

152 Ferner hatten UFEX u. a. der bei der Kommission eingelegten Beschwerde ein Wirtschaftsgutachten von Braxton beigefügt und ein weiteres Gutachten dieser Firma zur Stützung ihrer beim Tribunal de commerce de Paris 1993 erhobenen Klage vorgelegt. Aus der streitigen Entscheidung geht - unbestritten - hervor, dass UFEX u. a. ihrer im August 1996 bei der Kommission eingereichten Stellungnahme ein neues Wirtschaftsgutachten der Beratungsgesellschaft Bain & Co. (im Folgenden: Bain-Gutachten) beigefügt hatten, deren Zahlenangaben, UFEX u. a. zufolge, zuverlässiger als die der beiden vorangegangenen Braxton-Gutachten waren.

153 Diese Abfolge von Gutachten zeigt die Schwierigkeit, die tatsächlichen Kosten der SFMI-Chronopost von der Post gewährten Unterstützung zu beurteilen. Darüber hinaus ergibt sich aus den unbestrittenen Ausführungen in der streitigen Entscheidung, dass der Deloitte-Bericht die Feststellungen des Bain-Gutachtens analysiert und auf sie eingeht. Unter diesem Umständen ist davon anzunehmen, dass die Angaben, auf die sich die Kommission nach der Einreichung dieses Berichts und auf der Grundlage sämtlicher darin enthaltener Erwägungen gestützt hat, nicht willkürlich, sondern nach Maßgabe der damals verfügbaren Informationen festgestellt worden waren.

154 Zweitens wird die Methode, die im Deloitte-Bericht und dann von der Kommission zur Ermittlung der der Post für die Expresszustelltätigkeit der SFMI-Chronopost entstandenen Kosten verwendet wurde, von UFEX u. a. insoweit beanstandet, als sie außer Acht lasse, dass bestimmte Festkosten unmittelbar und ausschließlich der Expresszustelltätigkeit zuzurechnen seien. Diese Rüge kann jedoch nur dann erheblich sein, wenn dargetan wird, dass der Post spezifisch der Expresszustelltätigkeit zuzurechnende Kosten entstanden sind, was UFEX u. a. keineswegs getan haben; sie haben sich vielmehr, ohne diese Kosten genau zu identifizieren, darauf beschränkt, insoweit auf Unterlagen zu verweisen, die allgemeine und nicht weiter belegte Hinweise enthielten.

155 Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass der Rückgriff auf diese Methode, der unter den Wertungsspielraum fällt, über den die Kommission bei den von ihr zu treffenden fachlichen Entscheidungen verfügen muss, zu einem offensichtlichen Beurteilungsfehler führt; es ist auf den ersten Blick nicht unlogisch, die Fixkosten, wie im vorliegenden Fall, nach Maßgabe des Umfangs der jeweiligen Geschäftsbereiche anteilig festzusetzen.

156 Drittens war es, wie in Randnr. 147 des vorliegenden Urteils ausgeführt, mangels Betriebsbuchführung der Post im Zeitraum 1986 bis 1992 unmöglich, eine genaue Berechnung der Kosten für die zugunsten von SFMI-Chronopost erbrachten Leistungen vorzunehmen.

157 Gerade deshalb wurde die Beratungsgesellschaft Deloitte Touche Tohmatsu damit beauftragt, die verfügbaren Buchwerte aufzubereiten, um die vollständigen Kosten, die mit der SFMI-Chronopost gewährten logistischen und kommerziellen Unterstützung verbunden waren, mit der bestmöglichen Näherung zu ermitteln.

158 In einem solchen Zusammenhang ist es nicht offensichtlich unangemessen, dass diese Aufbereitung verschiedene Anpassungen mit sich gebracht hat, deren Gründe und Umfang die Kommission in ihrer Antwort vom 27. Mai 2005 auf die schriftlichen Fragen des Gerichts an die Verfahrensbeteiligten erläutert hat. Dass solche Anpassungen vorgenommen wurden, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass die von der Kommission diesem Gutachten entnommenen Angaben nicht kohärent seien.

159 Was viertens die Frage angeht, ob das Verhalten der Post als Anteilseignerin der SFMI-Chronopost im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers wirtschaftlich zu rechtfertigen war und somit keine Subventionen verdeckt hat, die staatliche Beihilfen darstellen könnten, hat sich die Kommission, wie sich aus der streitigen Entscheidung ergibt, vergewissert, dass die interne Rentabilität der Investition der Post als Anteilseignerin höher war als die gesamten Kapitalkosten von SFMI-Chronopost, d. h. die normale Rentabilitätsrate, die ein privater Investor unter gleichartigen Bedingungen fordern würde.

160 Es steht fest und wird im Übrigen nicht bestritten, dass die vorgenommene Berechnung, wie sie in der streitigen Entscheidung dargestellt wird und der Tabelle 1 des Antwortschreibens der Kommission vom 27. Mai 2005 zu entnehmen ist, d. h. ohne Berücksichtigung der Hilfe, die der Zugang zum Netz und zu den Elementen des Goodwills der Post darstellen soll (Szenario 1), zu der Feststellung geführt hat, dass die interne Rentabilität deutlich über den Kapitalaufwendungen lag. Zu der unter Berücksichtigung der Hilfe, die der Zugang zum Netz und zu den Elementen des Goodwills der Post darstellen soll, errechneten internen Rentabilität (Szenario 2) tragen UFEX u. a. vor, dass die Tabelle 2 dieses Schreibens einen Rechenfehler enthalte.

161 Es ist jedoch festzustellen, dass die Behauptung von UFEX u. a., die das Ergebnis des Szenario 1 nicht in Frage stellen kann, nicht relevant ist. Denn zum einen ergibt sich aus der streitigen Entscheidung, dass die Kommission das Szenario 2 nur auf der Grundlage der von UFEX u. a. vorgelegten Angaben, die sie inhaltlich beanstandete, und nur zur Bestätigung der Ergebnisse ihres Szenarios 1 herangezogen hat.

162 Zum anderen enthielten diese Angaben den Betrag, der nach Ansicht von UFEX u. a. der Hilfe entsprach, die sich aus den Bedingungen für den bevorzugten Zugang zu den Schaltern der Post ergab, während weder UFEX u. a. noch das Bain-Gutachten, wie in der streitigen Entscheidung ausgeführt, erläutern, wie dieser Betrag errechnet wurde. Unter diesen Umständen lässt sich mit dieser Behauptung nicht dartun, dass die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die angemessene Vergütung des zur wettbewerblichen Tätigkeit eingesetzten Eigenkapitals offensichtlich fehlerhaft ist.

163 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ermittlung der internen Rentabilität im vorliegenden Fall nur überprüft werden sollte, ob das Verhalten der Post als Anteilseignerin von SFMI-Chronopost im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers wirtschaftlich zu rechtfertigen war. Im Hinblick darauf war für die Kommission von Belang, ob die interne Rentabilität über der normalen Rentabilitätsrate lag, die ein privater Investor unter gleichartigen Bedingungen fordern würde. Daher ist es für die Frage, ob die Finanzgeschäfte zwischen der Post und ihrer Tochtergesellschaft ein Beihilfeelement beinhalteten, irrelevant, ob diese Überschreitung mehr oder weniger deutlich ausfiel. Das Vorbringen von UFEX u. a., die interne Rentabilität sei anormal hoch, geht hier daher fehl.

164 Nach alledem ist der Klagegrund der falschen Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe nicht stichhaltig, so dass die Klage von UFEX u. a. auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

165 Nach Art. 122 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch kann der Gerichtshof nach Art. 69 § 3 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Nach Artikel 69 § 4 tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

166 In Anbetracht der Vorgeschichte sind die Parteien und die Französische Republik dazu zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97) wird aufgehoben, soweit es die Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass weder die von der französischen Post an ihre Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex eine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost sei, und als es demgemäß über die Kosten entscheidet.

2. Die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage T-613/97 wird abgewiesen.

3. Die Verfahrensbeteiligten einschließlich der Französischen Republik tragen ihre eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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