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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.03.1997
Aktenzeichen: C-343/95
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
EG-Vertrag Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 86 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß eine Überwachungstätigkeit zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, mit deren Ausübung in einem Erdölhafen eines Mitgliedstaats eine privatrechtliche Einrichtung von staatlichen Stellen betraut worden ist, auch dann nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt, wenn die Benutzer des Hafens eine zur Finanzierung dieser Tätigkeit bestimmte Gebühr zu entrichten haben.

Eine solche Tätigkeit hängt nämlich ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nach mit der Ausübung von Befugnissen zusammen, die den Schutz der Umwelt betreffen und bei denen es sich typischerweise um hoheitliche Befugnisse handelt; sie weist keinen wirtschaftlichen Charakter auf, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages rechtfertigen würde.


Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997. - Diego Calì & Figli Srl gegen Servizi ecologici porto di Genova SpA (SEPG). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Genova - Italien. - Hafenunternehmen - Verhütung von Umweltverschmutzung - Gesetzliches Monopol - Mißbrauch einer beherrschenden Stellung. - Rechtssache C-343/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale Genua hat mit Entscheidung vom 12. Oktober 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Oktober 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 86 des Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Diego Calì & Figli Srl (im folgenden: Firma Calì) und der Servizi Ecologici Porto di Genova SpA (im folgenden: SEPG) über die Zahlung des Entgelts für von der SEPG im Erdölhafen Genua erbrachte Leistungen zur vorbeugenden Bekämpfung von Umweltverschmutzung.

3 Zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit wurde der Hafen von Genua durch das Consorzio Autonomo del Porto (im folgenden: CAP) verwaltet, an dessen Stelle 1994 die Autorità Portuale trat. Das CAP war eine öffentliche Einrichtung, der kraft Gesetzes administrative und wirtschaftliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hafens von Genua übertragen waren.

4 Durch den Erlaß Nr. 14 vom 1. Juli 1986 genehmigte der Präsident des CAP als Vertreter der Regierung die Hafenpolizei- und Sicherheitsordnung des Erdölhafens Genua-Multedo.

5 Durch Erlaß Nr. 32 vom 23. August 1991 änderte der Präsident diese Regelung und schuf einen Überwachungs- und Eingreifdienst mit Benutzungszwang zum Schutz der Meeresgewässer vor Verunreinigungen durch die versehentliche Einleitung von Kohlenwasserstoffen.

6 Dieser Dienst ist in Artikel 1 des Erlasses Nr. 32 wie folgt definiert:

Dieser Dienst hat die Wahrnehmung folgender Aufgaben und die Durchführung folgender Maßnahmen sicherzustellen:

a) Eine ständige Überwachung der Gewässer, wenn Tankschiffe im Hafen angelegt haben, um die eventuelle Gefahr einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Einleitung von Kohlenwasserstoffen oder sonstigen die Umwelt verunreinigenden Stoffen unmittelbar feststellen zu können;

b) bei einer Umweltverschmutzung - unabhängig davon, ob sie von einem Schiff oder vom Festland ausgeht -, die während des Lade- oder des Entladevorgangs oder unter anderen Umständen eintritt:

1. die unverzuegliche Meldung des Sachverhalts an die zuständigen Stellen verbunden mit der Übermittlung aller für die Bewertung des Vorfalls zweckdienlichen Informationen;

2. die rechtzeitige Durchführung aller Maßnahmen, die erforderlich oder zweckmässig sind, um den Austritt der Stoffe und die damit verbundenen Gefahren einzudämmen und um eine vollständige Sanierung der betroffenen Gewässer vorzunehmen, wobei die für die Umweltverschmutzung Verantwortlichen mit den mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten belastet werden können.

7 Durch Dekret Nr. 1186 vom 30. August 1991 übertrug der Präsident des CAP diesen Dienst in Form einer ausschließlichen Konzession der SEPG.

8 Mit Dekret Nr. 1191 vom 30. August 1991 genehmigte der Präsident des CAP den Tarif, den die SEPG für die in Frage stehende Dienstleistung bei den Schiffen, die die Einrichtungen des Erdölhafens benutzen, anwenden durfte. Diese Tarife richteten sich nach der Tonnage der Schiffe und den beförderten Mengen sowie nach der Dauer der Maßnahmen.

9 Die Firma Calì, die petrochemische Erzeugnisse mit Tankschiffen für Dritte befördert, benutzte zwischen 1992 und 1994 mehrmals den Erdölhafen Genua-Multedo zum Laden und Entladen von Erzeugnissen, darunter auch Azetonerzeugnissen.

10 Die Arbeiten als solche wurden nicht von der Firma Calì, sondern gegen Entgelt von dem Hafenunternehmen, der Porto Petroli di Genova SpA, vorgenommen. Die eingesetzten Schiffe verfügten über Instrumente und Systeme zur Bekämpfung von Umweltverschmutzung.

11 Die SEPG stellte der Firma Calì für zu deren Gunsten erbrachte Überwachungsleistungen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung Rechnungen in Höhe von insgesamt 8 708 928 LIT. Die Firma Calì lehnte die Bezahlung dieser Rechnungen mit der Begründung ab, sie habe bei den im Erdölhafen Genua durchgeführten Arbeiten derartige Leistungen niemals angefordert oder in Anspruch genommen.

12 Am 22. Dezember 1994 erließ das Tribunale Genua auf Antrag der SEPG einen Mahnbescheid, mit dem der Firma Calì aufgegeben wurde, die streitigen Rechnungen zu bezahlen.

13 Auf den Widerspruch der Firma Calì gegen diesen Mahnbescheid hat das Tribunale Genua das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof über folgende Fragen entschieden hat:

1. Ist eine "beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben" gegeben, wenn eine auf Betreiben einer staatlichen Hafenbehörde gegründete Aktiengesellschaft auf der Grundlage einer von dieser Behörde erteilten verwaltungsrechtlichen ausschließlichen Konzession den Auftrag erhält, in dem Teil des Hafens, der für das Laden und Entladen von Erdölerzeugnissen bestimmt ist, einen "Umweltschutzdienst" zu verrichten - und diesen auch tatsächlich verrichtet -, für dessen Leistungen sie von den Empfängern - nämlich den Schiffen, die für diese Arbeiten an den Kais anlegen - die dafür geltende, einseitig von der Hafenbehörde aufgrund der Tonnage des Schiffes und der Menge der ein- oder ausgeladenen Waren festgesetzte Gebühr erhebt?

2. Ist es - beim Vorliegen des unter 1 beschriebenen Sachverhalts und einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben - eine mißbräuchliche Ausnutzung dieser "beherrschenden Stellung" im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag und insbesondere im Sinne der in den Buchstaben a, c und d geregelten Fälle und der entsprechenden Verhaltensweisen, wenn ein Unternehmen, das eine ausschließliche Konzession für die Erbringung dieser Leistung hat, Gebühren erhebt (und sei es auch auf der Grundlage einer Entscheidung der die Konzession erteilenden Einrichtung),

- die verbindlich und unabhängig von der tatsächlichen Erbringung einer Überwachungs- und/oder Interventionsleistung sind und die allein aufgrund des Anlegens an einem Anlegeplatz des Erdölhafens und des Ladens oder Entladens von Erdölerzeugnissen oder petrochemischen Erzeugnissen nach dem Muster des vorgeschriebenen Vertrages erhoben werden,

- deren Höhe sich ausschließlich nach der Tonnage des Schiffes, den Warenmengen und - bei tatsächlichen Beseitigungsmaßnahmen - der Dauer dieser Maßnahmen, nicht aber nach der Art und der Beschaffenheit der Ware und der von ihr ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung richtet,

- die dadurch, daß sie ausschließlich das Schiff belasten (das passive Objekt der Lade- und Entladearbeiten), nicht denjenigen treffen, der die erforderlichen technischen Maßnahmen durchzuführen hat (im vorliegenden Fall die SpA Porto petroli di Genova und die Belader/Empfänger der Waren), so daß zwangsläufig ein Dritter und nicht der für die Umweltverschmutzung Verantwortliche mit den Überwachungskosten des Umweltschutzdienstes belastet wird,

- die für eine Leistung zu entrichten sind, die für das Schiff angesichts der Art der Ware und/oder in Anbetracht der Tatsache, daß es über eigene Umweltschutzmittel und - systeme verfügt, die der Art der zu ladenden oder zu entladenden Ware angemessen sind, nutzlos ist,

- die das Schiff mit einer Vermögensleistung und entsprechenden Kosten belasten, die zusätzlich zu den in dem Vertrag zwischen dem Transportunternehmen und der den Hafen verwaltenden Gesellschaft geregelten Kosten anfallen und in keinem funktionellen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Vertrages stehen?

3. Kann sich, falls in den unter 1 und 2 beschriebenen Fallgestaltungen eine oder mehrere Verhaltensweisen festzustellen sind, die eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag darstellen, aus diesem Sachverhalt eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten der Union ergeben?

14 Zur Beantwortung der ersten Frage nach dem Vorliegen einer beherrschenden Stellung ist festzustellen, ob eine Tätigkeit wie die von der SEPG im Ausgangsverfahren ausgeuebte in den Anwendungsbereich des Artikels 86 des Vertrages fällt.

15 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß diese Tätigkeit aufgrund einer der SEPG von einer öffentlichen Einrichtung übertragenen ausschließlichen Konzession ausgeuebt wird.

16 Was die eventuelle Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages angeht, ist aber zwischen dem Fall, daß der Staat als öffentliche Hand handelt, und dem Fall zu unterscheiden, daß er wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art ausübt, die darin bestehen, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten (vgl. Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7).

17 Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Staat unmittelbar durch eine Stelle tätig wird, die zur staatlichen Verwaltung gehört, oder durch eine Einrichtung, die er mit besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgestattet hat (vgl. Urteil Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 8).

18 Zur Unterscheidung zwischen den beiden in Randnummer 16 dieses Urteils genannten Fällen ist es erforderlich, zu prüfen, welcher Art die von den öffentlichen Unternehmen oder der vom Staat mit besonderen oder ausschließlichen Rechten versehenen Einrichtung ausgeuebten Tätigkeiten sind (vgl. Urteil Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 7).

19 In diesem Punkt ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß und der Formulierung der ersten Frage, daß es im Ausgangsrechtsstreit darum geht, ob die Firma Calì eine Vergütung für Überwachungstätigkeiten zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung zu entrichten hat, die von der SEPG im Zusammenhang mit dem Laden und Entladen von Azetonerzeugnissen ausgeuebt worden sind, die die Firma Calì in den Erdölhafen Genua befördert hat.

20 Darüber hinaus ist unstreitig, daß es im Ausgangsrechtsstreit nicht um die Berechnung von Maßnahmen der SEPG geht, die infolge einer bei den Lade- oder Entladevorgängen tatsächlich aufgetretenen Umweltverschmutzung erforderlich geworden wären.

21 Artikel 1 des obengenannten Erlasses Nr. 32 des Präsidenten des CAP unterscheidet im übrigen ausdrücklich zwischen der Überwachungstätigkeit, durch die einer Umweltverschmutzung vorgebeugt werden soll, und den Maßnahmen in dem Fall, daß eine Umweltverschmutzung eingetreten ist, und sieht unter b 2 vor, daß der für die Umweltverschmutzung Verantwortliche mit den mit allen erforderlichen oder zweckmässigen Maßnahmen zusammenhängenden Kosten belastet werden kann.

22 Die Überwachung zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, mit deren Durchführung im Erdölhafen Genua die SEPG beauftragt worden ist, stellt aber einen im Allgemeininteresse stehenden Auftrag dar, der zu den wesentlichen Staatsaufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes im Meeresbereich gehört.

23 Eine solche Überwachungstätigkeit hängt ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nach mit der Ausübung von Befugnissen zusammen, die den Schutz der Umwelt betreffen; dies sind typischerweise hoheitliche Befugnisse. Sie weist keinen wirtschaftlichen Charakter auf, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages rechtfertigen würde (vgl. Urteil vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-364/92, SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43, Randnr. 30).

24 Die Erhebung der Gebühr für die vorbeugende Überwachung zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch die SEPG ist wesentlicher Bestandteil ihrer Tätigkeit zur Überwachung des Meeresbereichs des Hafens und kann an der rechtlichen Qualifizierung dieser Überwachungstätigkeit nichts ändern (vgl. Urteil SAT Fluggesellschaft, a. a. O., Randnr. 28). Im übrigen werden die von der SEPG angewandten Tarife vom Staat genehmigt.

25 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 86 des Vertrages dahin auszulegen ist, daß eine Überwachungstätigkeit zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, mit deren Ausübung in einem Erdölhafen eines Mitgliedstaats eine privatrechtliche Einrichtung von staatlichen Stellen betraut worden ist, auch dann nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt, wenn die Benutzer des Hafens eine zur Finanzierung dieser Tätigkeit bestimmte Gebühr zu entrichten haben.

26 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage brauchen die zweite und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der italienischen, der deutschen, der französischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale Genua mit Beschluß vom 12. Oktober 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 86 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß eine Überwachungstätigkeit zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, mit deren Ausübung in einem Erdölhafen eines Mitgliedstaats eine privatrechtliche Einrichtung von staatlichen Stellen betraut worden ist, auch dann nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt, wenn die Benutzer des Hafens eine zur Finanzierung dieser Tätigkeit bestimmte Gebühr zu entrichten haben.

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